126. Bundesgesetz: Änderung des Fremdengesetzes 1997 (FrG-Novelle 2002), des Asylgesetzes 1997 (AsylG-Novelle 2002) und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Fremdengesetzes
Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 69/2002, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 12 lautet
„(12) Pendler sind Fremde, die einen Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzen, in den sie zumindest einmal wöchentlich zurückkehren und die sich zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten (§ 1 Abs. 5 AuslBG, § 2 Abs. 8 AuslBG).“
2. In § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zur Erleichterung des Reiseverkehrs“.
3. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass
bestimmte passpflichtige Fremde auf Grund anderer Dokumente einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten
und ausreisen dürfen.“
4. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Die Aufenthaltstitel werden als
1. Aufenthaltserlaubnis,
2. Niederlassungsbewilligung oder
3. Niederlassungsnachweis (langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG, § 24)
erteilt.“
5. § 7 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck einer Schulausbildung oder eines ordentlichen oder
außerordentlichen Studiums (Ausbildung) dient und der Besuch von Universitätslehrgängen nicht
ausschließlich der Vermittlung der deutschen Sprache dient;“.
6. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Für die Erteilung der befristeten Aufenthaltstitel ist zwischen Erstniederlassungsbewilligung
und weiterer Niederlassungsbewilligung sowie zwischen Erstaufenthaltserlaubnis und weiterer Aufenthaltserlaubnis
zu unterscheiden.“
7. Nach § 8 Abs. 4 wird nachstehender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Eigenberechtigte an Kindes statt angenommene, Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung
von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung
des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes
statt war.“
8. In § 8 werden nach Abs. 5 nachstehende Abs. 6 und 7 angefügt
„(6) Zur Vermeidung der Gefährdung der Volksgesundheit bedarf es zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
der Vorlage eines Gesundheitszeugnisses, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als
90 Tage ist, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt
wird oder die beantragte Aufenthaltsdauer sechs Monate nicht überschreitet.
(7) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres ermächtigt, den Inhalt des Gesundheitszeugnisses durch Verordnung festzulegen.
Das Gesundheitszeugnis hat Art und Umfang einer anzeigepflichtigen Krankheit (schwerwiegende Erkrankung)
im Sinne des § 1 Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, und einer meldepflichtigen Tuberkulose
im Sinne des § 3 lit. a des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, festzuhalten, die geeignet sind,
die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen nachhaltig und ernsthaft zu gefährden.“
9. § 9 lautet samt Überschrift
„Aufenthaltserlaubnisse für befristet beschäftigte Fremde
§ 9. (1) Wird eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Fremden erteilt, die
1. über einen Aufenthaltstitel verfügen, so gestattet ihnen dies eine befristete Zweckänderung;
2. über keinen Aufenthaltstitel verfügen, so schafft dies bei Vorliegen der Voraussetzungen für die
Erteilung (§ 8 Abs. 1) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender
Gültigkeitsdauer.
(2) Beschäftigungsbewilligungen befristet beschäftigter Fremder gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 AuslBG, die
im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht wurden, gelten als Aufenthaltserlaubnis mit derselben
Gültigkeitsdauer.“
10. In § 10 Abs. 1 lauten die Z 3 und 4
„3. der Aufenthaltstitel – außer für befristet beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG), für begünstigte Drittstaatsangehörige
(§ 47) oder Angehörige von Österreichern (§ 49) – nach sichtvermerksfreier
Einreise (§ 28 oder § 29) erteilt werden soll;
4. sich der Fremde seit der Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31);“.
11. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „verfügt oder“ die Wortfolge „im Gesundheitszeugnis
gemäß § 8 Abs. 6 und 7 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist oder“ eingefügt.
12. In § 12 wird nach Abs. 1 nachstehender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder der weiteren Niederlassungsbewilligung
ist zu versagen, wenn sich der Fremde nicht bereit erklärt, die Integrationsvereinbarung einzugehen
(§ 50a).“
13. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9)“ durch die Wortfolge
„befristet beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG)“ ersetzt und es entfällt das Wort „kurzfristig“ vor dem Wort
„Betriebsentsandte“.
14. In § 12 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich dem Zweck eines Studiums
oder einer Schulausbildung dienenden Aufenthalt ist nicht zu versagen, wenn für den Betroffenen für eine
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung oder
eine Bestätigung der Anzeige einer Beschäftigung als Volontär ausgestellt wurde, sofern die Erwerbstätigkeit
nicht der überwiegenden Deckung des Unterhalts des Betroffenen dient. Dasselbe gilt in Bezug auf
eine selbständige Erwerbstätigkeit des Betroffenen auf Werkvertragsbasis.“
14a. In § 12 wird nach Abs. 2 nachstehender Abs. 2b eingefügt
„(2b) Die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich dem Zweck eines
Studiums dienenden Aufenthalt kann versagt werden, wenn der Betroffene über keinen Studienerfolgsnachweis
gemäß § 75 Abs. 6 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, verfügt. Die Behörde hat dabei jedenfalls
auf Gründe, die der Einflusssphäre des Betroffenen entzogen oder unabwendbar oder unvorhersehbar
sind, Bedacht zu nehmen.“
15. § 12 Abs. 3 lautet
„(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot
zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden, wenn die
sonstigen Erteilungsvoraussetzungen unverändert sind. Beantragt der Fremde einen weiteren Aufenthaltstitel
mit einem anderen Aufenthaltszweck, ist eine Versagung dieses Aufenthaltstitels zulässig.“
16. In § 14 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9)“ durch die
Wortfolge „kurzfristig beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG)“ ersetzt und es wird nachstehender Satz angefügt
„Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 vor, kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung
im Inland gestellt werden.“
17. Nach § 14 Abs. 2 werden nachstehende Abs. 2a bis 2c eingefügt
„(2a) Verfügt der Antragsteller über einen Aufenthaltstitel gemäß § 7 Abs. 4 Z 1, ist der Antrag auf
Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Inland nur dann zulässig, wenn ein Schul- oder Studiennachweis
erbracht wird oder der Antragsteller nach erfolgreichem Abschluss seiner Schul- oder Studienausbildung
oder auf Grund seiner besonderen Fähigkeiten die Anforderungen an eine Schlüsselkraft (§ 2
Abs. 5 AuslBG und § 24 AuslBG) erfüllt.
(2b) Verfügt der Antragsteller über eine Aufenthaltserlaubnis, die auf Grund eines beschäftigungsrechtlichen
Titels gemäß § 5 AuslBG erteilt wurde, ist der Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis
im Inland nur dann zulässig, wenn die Aufenthaltserlaubnis unmittelbar an die erste Beschäftigungsbewilligung
anschließt oder der Antrag bis zu vier Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
der Beschäftigungsbewilligung gestellt wird. Die maximale Gültigkeitsdauer der jeweils erteilten Aufenthaltserlaubnis
darf sechs Monate nicht überschreiten.
(2c) Verfügt der Antragsteller über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 90 Abs. 4, ist der Antrag auf
Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis im Inland nur für denselben Zweck und nur dann zulässig,
wenn die sonstigen fremdenrechtlichen und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben
sind. Die maximale Gültigkeitsdauer der jeweils erteilten Aufenthaltserlaubnis darf sechs Monate
nicht überschreiten.“
18. In § 14 Abs. 3 lautet der letzte Satz
„Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller kein gültiges Reisedokument oder Gesundheitszeugnis
vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der
Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, oder trotz Aufforderung
das Gesundheitszeugnis nicht nachbringt (§ 13 Abs. 3 AVG).“
19. Nach § 14 Abs. 3 werden nachstehende Abs. 3a und 3b eingefügt
„(3a) Die Behörde hat Drittstaatsangehörige, die eine Integrationsvereinbarung eingehen (§ 50a), vor
Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder anlässlich der Stellung eines Antrages auf Erteilung
einer weiteren Niederlassungsbewilligung davon in Kenntnis zu setzen, dass sie der damit eingegangenen
Verpflichtung nachzukommen haben. Die Anzahl der eingegangenen Integrationsvereinbarungen hat die
Behörde halbjährlich, jeweils mit Stichtag 30. Juni und 31. Dezember innerhalb des jeweils auf den Stichtag
folgenden Monats dem Bundesminister für Inneres bekannt zu geben.
(3b) Kommt der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung nicht innerhalb des ersten Jahres nach
Erteilung der entsprechenden Niederlassungsbewilligung nach, ist ihm anlässlich der Erteilung der weiteren
Niederlassungsbewilligung eine Nachfrist von sechs Monaten zu setzen; er ist schriftlich zu ermahnen
und auf die Folgen (§ 24, § 34 Abs. 2a und Abs. 2b, § 50b, § 108) der Nichterfüllung hinzuweisen. Dies
ist nachvollziehbar zu dokumentieren.“
20. Nach § 14 Abs. 4 wird nachstehender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Die Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft beinhaltet die beschäftigungsrechtliche Bewilligung.“
21. In § 16 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt
„(1a) Soll ein Visum bei einer Grenzübergangsstelle für ungültig erklärt werden, so hat die Behörde
nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Erledigung kann sich in diesen Fällen darauf beschränken, die Ungültigkeit im Reisedokument
kenntlich zu machen, der maßgebliche Sachverhalt ist jedoch nachvollziehbar festzuhalten.
(1b) Ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist auf Antrag des Fremden oder von Amts wegen für ungültig
zu erklären, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde seinen Niederlassungswillen
aufgegeben hat und er seine Niederlassung in Österreich beendet hat. Die Behörde hat den Fremden von
der Absicht der Ungültigerklärung in Kenntnis zu setzen und ihm eine vierzehn Tage nicht unterschreitende
Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist ist bei unverändertem Sachverhalt
der Aufenthaltstitel für ungültig zu erklären. Die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes befugte Behörde ist von der Ungültigerklärung in geeigneter Weise in
Kenntnis zu setzen.“
22. In § 18 Abs. 1 entfällt die Z 2, § 18 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Schlüsselkräften (§§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 8 AuslBG) und deren Ehegatten und minderjährigen
unverheirateten Kindern, sowie“
23. In § 18 wird nach Abs. 1 nachstehender Abs. 1a eingefügt
„(1a) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist die Anzahl jener Fremden festzulegen, die innerhalb der
Quote gemäß Abs. 1 Z 1 zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Schlüsselkraft ermächtigt
sind.“
24. In § 18 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Saisonarbeitskräfte (§ 9 Abs. 1)“ durch die Wortfolge „befristet
beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG)“ ersetzt und in Abs. 3 Z 2 lautet das Zitat „(§ 5 AuslBG)“.
25. In § 18 Abs. 6 lautet der erste Satz
„Ist anzunehmen, dass das Angebot an Arbeitskräften auf dem inländischen Arbeitsmarkt während der
Geltungsdauer der Verordnung die Nachfrage deutlich übersteigen wird, so ist bei Erlassung der Verordnung
im Hinblick auf Erwerbstätige (Abs. 1 Z 1, Abs. 1a) nur auf die im Inland nicht verfügbaren Arbeitskräfte,
deren Beschäftigung als Schlüsselkräfte (§§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 8 AuslBG) im Hinblick auf
den damit verbundenen Transfer von Investitionskapital oder im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung
und ihre speziellen Kenntnisse im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt, und auf deren Familiennachzug
Bedacht zu nehmen.“
26. In § 18 wird nach Abs. 8 nachstehender Abs. 9 angefügt
„(9) Durch Vereinbarungen gemäß § 1 Abs. 5 AuslBG wird die in der Niederlassungsverordnung
festgelegte Anzahl an Quotenplätzen für das jeweilige Jahr nicht berührt.“
27. § 19 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. in Österreich sichtvermerkspflichtig sind, aber auf Grund eines Staatsvertrages oder eines
Rechtsaktes der europäischen Union Niederlassungsfreiheit genießen“
und es wird nachstehende Z 4a eingefügt
„4a. die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2a als Schlüsselkraft erfüllen.“
28. In § 19 Abs. 2 wird nachstehende Z 6 angefügt
„6. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 erfüllen und entweder Familienangehörige (§ 20 Abs. 1)
eines rechtmäßig auf Dauer niedergelassenen Fremden sind oder die Voraussetzungen gemäß
Abs. 3 erfüllen.“
29. In § 20 Abs. 1 wird nach dem Wort „Kindern“ der Klammerausdruck „(Kernfamilie)“ eingefügt.
30. § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt nachgezogenen Kindern bei Erreichen der Volljährigkeit
erhalten, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 erfüllen oder wenn ihnen Unterhalt gewährt
wird.“
31. In § 21 wird nach Abs. 1 nachstehender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder von Schlüsselkräften gemäß § 2 Abs. 5
AuslBG, gemäß § 24 AuslBG und von Privaten (§ 18 Abs. 4), die nach dem 1. Jänner 2003 zuwandern,
haben den Anspruch auf Familiennachzug auch dann, wenn die Schlüsselkraft oder der Private keinen
Anspruch auf Familiennachzug erhoben hat. Diesen Familienangehörigen ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen
gegeben sind, auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Erteilung der
Erstniederlassungsbewilligung an Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder der Schlüsselkraft
verringert die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1
Z 1 oder Abs. 1a um die jeweilige Anzahl; die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung an Ehegatten
und unverheiratete minderjährige Kinder von Privaten verringert die in der Niederlassungsverordnung
festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 4 um die jeweilige Anzahl.“
32. § 21 Abs. 3 lautet
„(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen
haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder beschränkt, sofern Letztere den Antrag auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung vor Vollendung des 15. Lebensjahres stellen. Dasselbe gilt für den Familiennachzug,
der nicht gemäß Abs. 2 erfolgte.“
33. § 21 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Nachziehenden minderjährigen unverheirateten Kindern ist eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen
Aufenthaltszweck zu erteilen, sobald sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 erfüllen.“
34. § 22 lautet
„§ 22. (1) Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für
den Fremden samt dem Familiennachzug nach § 21 Abs. 1 erforderlichen Bewilligungen in dem Land der
beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die
Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits
ausgeschöpft, so ist außer in den Fällen des Abs. 2 die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen
und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen
stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung
auf sie Bedacht genommen werden kann; hierüber ist bei Anträgen auf Familiennachzug der bereits niedergelassene
Fremde zu informieren. § 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 –
VwGG, BGBl. Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten
wird.
(2) Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft und deren Ehegatten
und unverheiratete minderjährige Kinder (§ 18 Abs. 1 Z 1, Abs. 1a) sind, wenn die Zahl der in der Niederlassungsverordnung
für das entsprechende Jahr oder in einem Abkommen gemäß § 1 Abs. 5 AuslBG
festgelegten Bewilligungen bereits ausgeschöpft ist, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.“
35. In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 2“ durch die Wortfolge „gemäß § 18
Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a“ ersetzt; im letzten Satz lautet das Zitat „§ 18 Abs. 1 Z 1, Z 3, Abs. 1a oder
Abs. 4“.
36. § 23 Abs. 4 lautet
„(4) Sofern nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Niederlassungsnachweises vorliegen,
sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens zwei Jahren zu
erteilen. Dies gilt nicht bei Fremden, die nach dem 1. Jänner 2003 zuwandern und zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung
verpflichtet sind. Diesen Fremden ist eine weitere Niederlassungsbewilligung mit
einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr so lange zu erteilen, bis sie den Nachweis der Erfüllung
der Integrationsvereinbarung erbracht haben.“
37. Nach § 23 Abs. 6 wird nachstehender Abs. 6a eingefügt
„(6a) Eine weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ist Fremden, die bereits
über einen Aufenthaltstitel verfügen, auf Antrag zu erteilen, die auf Dauer niedergelassen bleiben,
bisher Ehegatte oder Kind eines österreichischen Staatsbürgers oder EWR-Staatsbürgers (begünstigter
Drittstaatsangehöriger) waren, und diese Begünstigteneigenschaft auf Grund von Tod, Scheidung, Erreichung
des 21. Lebensjahres und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verloren haben. Abs. 4 gilt.“
38. In § 23 Abs. 7 wird die Wortfolge „eine weitere Niederlassungsbewilligung unbefristet zu erteilen, die
für jeglichen Aufenthaltszweck gilt“ durch die Wortfolge „einen Niederlassungsnachweis zu erteilen“
ersetzt und es wird nachstehender Satz angefügt
„Die Behörde hat darüber einen Bescheid zu erlassen, diesen auch hinsichtlich des Eintritts des Endigungsgrundes
zu begründen und mit einem Hinweis auf § 14 Abs. 5 AsylG zu versehen.“
39. § 24 lautet samt Überschrift
„Niederlassungsnachweis (langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG)
§ 24. (1) Der Niederlassungsnachweis ist einem Fremden mit Niederlassungsbewilligung auf Antrag
zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich
macht, dass in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, er entweder die Integrationsvereinbarung
erfüllt hat (§ 50c) oder keine Integrationsvereinbarung zu erfüllen hatte (§ 50b) und der Fremde
1. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über ein regelmäßiges Einkommen
aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt;
2. Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist, mit ihm in gemeinsamem
Haushalt lebt und seit fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat;
3. seit fünf Jahren in Österreich niedergelassen ist und in Österreich schulpflichtig war oder ist;
4. begünstigter Drittstaatsangehöriger eines EWR-Bürgers (§ 47) oder eines Österreichers (§ 49) ist
und seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat.
(2) Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung eines Niederlassungsnachweises nicht vor, ist eine
weitere Niederlassungsbewilligung (§ 23 Abs. 4) zu erteilen, wenn die sonstigen Voraussetzungen zur
Erteilung dieser Bewilligung vorliegen.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Niederlassungsnachweises richtet sich nach § 11 Passgesetz (BGBl.
Nr. 839/1992).“
40. In § 28 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zur Erleichterung des Reiseverkehrs“ und die Wortfolge „dennoch
eines Visums“ wird durch die Wortfolge „einer besonderen Bewilligung“ ersetzt.
41. § 32 wird nachstehender Abs. 3 angefügt
„(3) Wurde einem Fremden ein Niederlassungsnachweis gemäß § 24 erteilt, so dient dieser als
Nachweis der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Abs. 1 und 2 gilt.“
42. Nach § 34 Abs. 2 werden nachstehende Abs. 2a und 2b eingefügt
„(2a) Fremde, die eine Integrationsvereinbarung eingegangen sind, sind mit Bescheid auszuweisen,
wenn sie diese innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung aus Gründen,
die ausschließlich von ihnen zu vertreten sind, nicht erfüllt haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie nicht bereit sind, die Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und
kulturellen Leben in Österreich zu erwerben; der Schutz des Privat- und Familienlebens (§ 37) ist zu
berücksichtigen.
(2b) Darüber hinaus sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, die eine Integrationsvereinbarung eingegangen
sind, mit deren Erfüllung sie aus Gründen, die ausschließlich von ihnen zu vertreten sind, nicht
innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung begonnen haben, und Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht bereit sind, die Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen,
wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu erwerben; der Schutz des Privat-
und Familienlebens (§ 37) ist zu berücksichtigen.“
43. Nach § 34 wird nachstehender § 34a samt Überschrift eingefügt
„Vollstreckung von Aufenthaltsverboten von EWR-Staaten
§ 34a. (1) Bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, entspricht die
rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung (Aufenthaltsverbot) eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes einer rechtskräftigen vollstreckbaren österreichischen Ausweisungsentscheidung,
wenn sie mit der schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
oder die nationale Sicherheit begründet wird und das Aufenthaltsverbot
1. auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten
Straftat beruht oder
2. erlassen wurde, weil begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige schwere Straftaten
begangen hat oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates plant, oder
3. erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
des Entscheidungsstaates verstoßen hat.
(2) Bei Drittstaatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen und über
die ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 verhängt wurde, hat die Fremdenpolizeibehörde ein
Verfahren im Sinne des § 15 einzuleiten. Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass ein Aufenthaltsverbot
verhängt werden kann, kommt § 16 Abs. 2 zur Anwendung, andernfalls wird die Rückführungsentscheidung
nicht vollstreckt. § 57 gilt.
(3) Nationale Entscheidungen gemäß der §§ 33, 34 und 36 gehen Abs. 1 und 2 vor.“
44. In § 36 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „BGBl. Nr. 233 oder“ die Wortfolge „mehr als einmal“
eingefügt.
45. Nach § 36 Abs. 2 Z 9 wird nachstehende Z 10 angefügt
„10. An Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung ausschließlicher oder
vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren
Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.“
46. In § 37 Abs. 1 lautet das Zitat „§§ 33 Abs. 1 oder 34 Abs. 1, 2a, 2b und 3“; in § 37 Abs. 2 lautet das
Zitat „§ 34 Abs. 1, 2a oder 2b.“
47. In § 47 Abs. 2 lautet der zweite Satz
„Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen.“
48. In § 48 Abs. 1 lautet der zweite Satz
„Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die
ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nur dann zulässig,
wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die
öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet
nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.“
49. In § 48 Abs. 2 werden nach dem Wort „ist“ die Worte „außer in den Fällen des § 34 Abs. 1 Z 3“ eingefügt.
50. Nach § 48 wird nachstehender § 48a samt Überschrift eingefügt
„Sonderbestimmungen für Angehörige von Schweizer Staatsbürgern
§ 48a. Die Bestimmungen diese Abschnittes finden auch auf Angehörige von Schweizer Staatsbürgern
Anwendung, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, sofern sie Angehörige gemäß § 47 Abs. 3
sind (begünstigte Drittstaatsangehörige).“
51. In § 49 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Niederlassungsbewilligung ist solchen Drittstaatsangehörigen
auf Antrag unbefristet zu erteilen“ durch die Wortfolge „Der Niederlassungsnachweis ist solchen Drittstaatsangehörigen
auf Antrag zu erteilen“ ersetzt.
52. In § 50 Abs. 1 lautet der erste Satz wie folgt
„Der Bundesminister für Inneres hat ein Register zu führen, in das unverzüglich alle im betreffenden Jahr
erteilten Aufenthaltstitel getrennt nach Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungsbewilligung und Niederlassungsnachweis
mit Angabe des Geschlechts, des Alters und der Staatsangehörigkeit des betroffenen
Fremden sowie des Zweckes seines Aufenthaltes einzutragen sind.“
53. Nach § 50 werden nachstehende §§ 50a bis 50d samt Überschriften eingefügt
„Integrationsvereinbarung
§ 50a. (1) Drittstaatsangehörige, die sich nach dem 1. Jänner 1998 mit Erstniederlassungsbewilligung
in Österreich niedergelassen haben, oder denen ab 1. Jänner 2003 eine Erstniederlassungsbewilligung
erteilt wird, sind zum Eingehen und zur Erfüllung einer Integrationsvereinbarung verpflichtet. Die
Frist zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung beginnt mit der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung;
bei Drittstaatsangehörigen, die sich nach dem 1. Jänner 1998 und vor dem 1. Jänner 2003 mit Erstniederlassungsbewilligung
in Österreich niedergelassen haben, jedoch mit der Erteilung der für die Integrationsvereinbarung
maßgeblichen weiteren Niederlassungsbewilligung zu laufen (§ 14 Abs. 3b).
(2) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration auf Dauer niedergelassener Fremder. Sie bezweckt
den Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache (§ 10a StBG) zur Erlangung der Befähigung
zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich. Diese
Befähigung kann durch den Besuch eines Deutsch-Integrationskurses erworben werden.
Ausnahmen von der Integrationsvereinbarung
§ 50b. (1) Keine Integrationsvereinbarung haben einzugehen
1. begünstigte Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern oder Österreichern (§ 30 Abs. 2, § 47,
§ 49);
2. Kleinkinder und Schulpflichtige;
3. Schlüsselkräfte (§ 2 Abs. 5 AuslBG, § 24 AuslBG) und deren Familienangehörige, deren
Niederlassung in Österreich kürzer als 24 Monate dauert;
4. Schlüsselkräfte und deren Familienangehörige in internationalen Konzernen oder internationalen
Forschungseinrichtungen mit einer beabsichtigten Niederlassung von mehr als 24 Monaten, sofern
der nach § 12 AuslBG zuständige Regionalbeirat oder das nach § 24 AuslBG zuständige
Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice festgestellt hat, dass an der Niederlassung gesamtwirtschaftliche
Interessen bestehen;
5. Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres hohen Alters oder Gesundheitszustandes die Erfüllung
der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit wird durch
ein Gutachten des Amtsarztes festgestellt;
6. Drittstaatsangehörige, die anlässlich der Antragstellung für die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung
oder weiteren Niederlassungsbewilligung mittels Sprachdiplom (Referenzrahmen
A1, § 50d Abs. 1 und 4) nachweisen, dass sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen
und kulturellen Leben in Österreich befähigt sind;
7. Drittstaatsangehörige, die unter Bedachtnahme auf ihre Lebensumstände entsprechende Kenntnisse
der deutschen Sprache nachweisen (§ 10a StBG);
8. Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i und j AuslBG
vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind, deren Niederlassung
in Österreich kürzer als 36 Monate dauert.
(2) Die Integrationsvereinbarung Drittstaatsangehöriger, die nach Abschluss der Vereinbarung die
Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 4 , 5 oder 7 erfüllen, wird zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Ereignisses
gegenstandslos.
Nachweis der Erfüllung der Integrationsvereinbarung
§ 50c. (1) Fremde, die sich zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet haben (§ 50a),
haben den Nachweis spätestens vier Jahre nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder vier
Jahre nach Erteilung jener weiteren Niederlassungsbewilligung, anlässlich deren Erteilung sie die Integrationsvereinbarung
eingegangen sind, zu erbringen. Fremde, die von der Integrationsvereinbarung ausgenommen
sind (§ 50b), haben dies bis zum selben Zeitpunkt nachzuweisen.
(2) Fremden kann auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände ein Aufschub
zur Erfüllung ihrer Integrationsvereinbarung gewährt werden; dieser Aufschub darf die Dauer von
zwei Jahren nicht überschreiten.
(3) Für Fremde, die nach dem 1. Jänner 2003 zuwandern, werden 50% der Kosten eines Deutsch-
Integrationskurses vom Bund übernommen, wenn der Abschluss des Kurses im ersten Jahr nach Erteilung
der Erstniederlassungsbewilligung oder unter Setzung einer Nachfrist von sechs Monaten innerhalb von
18 Monaten erfolgt (§ 14 Abs. 3a). Der Bund übernimmt 25% der Kosten, wenn der Abschluss des Kurses
nach dem 18., aber vor Vollendung des 24. Monates nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung
erfolgt. Erfolgt der Kursbesuch erst im dritten Jahr nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung,
hat der Fremde die Kosten zu 100% selbst zu tragen, es sei denn, ihm wurde auf Grund seiner persönlichen
Lebensumstände ein Aufschub zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gewährt.
(4) Für Fremde, die nach dem 1. Jänner 1998 und vor dem 1. Jänner 2003 zugewandert sind, werden
50% der Kosten eines Deutsch-Integrationskurses vom Bund übernommen, wenn der Abschluss des Kurses
im ersten Jahr nach Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung oder unter Setzung einer
Nachfrist innerhalb von 18 Monaten nach Erteilung dieser weiteren Niederlassungsbewilligung (§ 14
Abs. 3a und 3b) erfolgt. Der Bund übernimmt 25% der Kosten, wenn der Abschluss des Kurses nach dem
18., aber vor Vollendung des 24. Monates nach Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung (§ 14
Abs. 3a und 3b) erfolgt. Erfolgt der Kursbesuch erst im dritten Jahr nach Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung,
hat der Fremde die Kosten zu 100% selbst zu tragen, es sei denn, ihm wurde auf
Grund seiner persönlichen Lebensumstände ein Aufschub zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung
gewährt.
(5) Bei unselbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften wird die Kostenbeteiligung des Bundes gemäß
Abs. 3 oder 4 vom jeweiligen Arbeitgeber ersetzt.
(6) Die Kostenbeteiligung des Bundes für Fremde, die ihre Integration gemäß § 50b Abs. 1 Z 6 oder
7 nachweisen, bestimmt sich nach den Abs. 3 und 4. Abs. 5 gilt.
Kursangebot
§ 50d. (1) Die angebotenen Kurse haben jedenfalls zu enthalten
1. einfache Grundkenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen einfacher
Texte;
2. Themen des Alltags mit landes- und staatsbürgerschaftlichen Elementen;
3. Themen, die europäische, demokratische Grundwerte vermitteln.
(2) Die Zertifizierung der Kurse sowie die Evaluierung der vermittelten Lehrinhalte werden vom
Fonds zur Integration von Flüchtlingen (§ 41 Abs. 2 Z 6 AsylG) vorgenommen. Die Kurse werden mit
einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert; die Zertifizierung kann auf Antrag um jeweils
drei Jahre verlängert werden.
(3) Auf die Bereitschaft der Länder und Gemeinden, die schon vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
Kurse im Sinne des Abs. 1 durchgeführt und finanziert haben und sich bereit erklären, diese weiterhin
durchzuführen, ist bei der Zertifizierung Bedacht zu nehmen. Kostenbeteiligungen der Länder und
Gemeinden vermindern den Beitrag gemäß § 50c Abs. 3, 4, 5 oder 6 nicht.
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung die Inhalte gemäß Abs. 1 in
Bezug auf Lernziele, Lehrmethode und Qualifikation des Lehrpersonals, die Anzahl der Unterrichtseinheiten
sowie Form und Inhalt der Kursbestätigung und die maximale Kostenbelastung des Bundes festzulegen.
(5) Der Fonds zur Integration von Flüchtlingen kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen,
wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Abs. 1
entsprechen.“
54. In § 52 Abs. 2 Z 2 entfällt das Wort „Ruhe“ und der Beistrich.
55. In § 55 Abs. 1 wird nach Z 1 nachstehende Z 1a eingefügt
„1a. eingereist sind, ohne die für die Einreise und den Aufenthalt erforderlichen Voraussetzungen zu
erfüllen und binnen sieben Tagen betreten werden;“.
56. § 57 Abs. 1 lautet
„(1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig,
wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.“
57. In § 60 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer
Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald
sich ergibt, dass der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen
Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls
unzulässig.“
58. § 63 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt (§ 31)
betreten.“
59. In § 66 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung, der
Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht
entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen
werden, sich für insgesamt 24 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.“
60. In § 71 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder Schubhaft zu vollstrecken“ durch die Wortfolge „ist oder
Schubhaft verhängt werden soll“ ersetzt.
61. In § 80 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strickpunkt ersetzt und es wird nachstehender Satz angefügt
„im Falle der Staatenlosigkeit keinesfalls jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen
Aufenthalt hatte.“
62. In § 86 Abs. 4 wird die Wortfolge „einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung“ durch die Wortfolge
„eines Niederlassungsnachweises (§ 24)“ ersetzt.
63. Nach § 87 wird nachstehender § 87a samt Überschrift eingefügt
„Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen
§ 87a. (1) Drittstaatsangehörigen, die über kein Reisedokument verfügen und deren Ausweisung
oder Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, kann ein für eine einmalige Reise gültiges Reisedokument ausgestellt
werden.
(2) Das Reisedokument hat dem Muster der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom
30. November 1994 (Amtsblatt C 274/18 vom 19. September 1996) zu entsprechen. Das Reisedokument
hat jedenfalls zu enthalten: den Namen, das Geburtsdatum, die Größe und die Staatsangehörigkeit des
Drittstaatsangehörigen sowie das Zielland der Reise.“
64. In § 88 Abs. 4 wird nach dem Wort „erteilen“ ein Punkt gesetzt und entfallen die nachfolgenden Worte.
65. In § 88 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Die Behörden sind ermächtigt, erteilte Visa an den Grenzübergangsstellen für ungültig zu erklären.“
66. In § 89 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Niederlassungsbewilligungen“ die Wortfolge „und
Niederlassungsnachweisen“ eingefügt und es wird nachstehender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Schlüsselkräfte (§ 18
Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1a) trifft der Landeshauptmann gemäß den Vorschriften der §§ 12 und 24 AuslBG
unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab Einbringung des Antrages. Von der Einholung
einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle (§ 12 Abs. 4 AuslBG) oder eines Gutachtens
der Landesgeschäftsstelle (§ 24 AuslBG) des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag gemäß
§ 10 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 abzuweisen oder gemäß § 22 Abs. 2 zurückzuweisen ist. Erwächst die negative
Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung als Schlüsselkraft
(§ 12 Abs. 5 AuslBG) in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft formlos einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice (§ 24 AuslBG) negativ, so hat der Landeshauptmann den Antrag
ohne weiteres abzuweisen. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit
oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung
ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.“
67. In § 89 Abs. 2 wird nach dem Wort „Niederlassungsbewilligungen“ die Wortfolge „und Niederlassungsnachweisen“
eingefügt.
68. § 90 Abs. 1 lautet
„(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 (§ 14 Abs. 2
letzter Satz, § 19 Abs. 2 Z 6) bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.“
69. § 90 Abs. 3 bis 4 lauten
„(3) Langen bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines
Erstaufenthaltstitels ein, so sind diese ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken
und haben diese – sofern sie nicht gemäß Abs. 3a oder 4 vorgehen – der zuständigen Behörde weiterzuleiten.
Auf Ersuchen der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen
unter Anwendung des AVG durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen; hiebei
sind die Berufsvertretungsbehörden an die Aufträge der zuständigen Behörde gebunden.
(3a) Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis
mit Niederlassungsabsicht (§ 7 Abs. 4 Z 1 bis 3), so ist die Berufsvertretungsbehörde
ermächtigt, diesen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen
werden und über ein zeitgerechtes Vorhandensein der erforderlichen Mittel, der notwendigen Krankenversicherung
und einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft kein Zweifel besteht.
(4) Bei Anträgen gemäß Abs. 3 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Niederlassungsabsicht
ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von
höchstens sechs Monaten zu erteilen, wenn am Vorliegen sämtlicher hiefür erforderlichen Voraussetzungen
kein Zweifel besteht; für kurzfristig Kunstausübende bedarf es jedenfalls einer Sicherungsbescheinigung
oder einer Beschäftigungsbewilligung oder eines sich auf eine entsprechende inländische Veranstaltung
beziehenden Vertrages.“
70. § 91 wird nachstehender Abs. 6 angefügt
„(6) Wird der Fremde in einem öffentlichen Beförderungsmittel während einer Reisebewegung gemäß
§ 63 festgenommen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für alle Maßnahmen, die auf Grund der
Festnahme zu setzen sind, nach der nächstgelegenen Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des Beförderungsmittels
gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.“
71. § 92 lautet
„§ 92. Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz
richtet sich im Ausland, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung
des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig
werden.“
72. In § 94 wird nach Abs. 3 nachstehender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als
Schlüsselkraft gemäß § 22 Abs. 2 ist eine Berufung nicht zulässig.“
73. In § 94 Abs. 4 wird nach dem Wort „Erteilung“ die Wortfolge „oder Ungültigerklärung (§ 16
Abs. 1b)“ eingefügt.
74. In § 94 wird nach Abs. 4 nachstehender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Wird der Aufenthaltstitel zuerkannt, ist dieser dem Fremden durch die Behörde unmittelbar
persönlich zuzustellen. Als persönliche Zustellung gilt auch die Ausstellung des Aufenthaltstitels durch
die österreichische Berufsvertretungsbehörde auf Anweisung der Inlandsbehörde (§§ 88 Abs. 1 und 89).
§ 90 Abs. 3 letzter Satz gilt.“
75. In § 94 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Gegen die Versagung“ die Wortfolge „oder die Bewilligung“
eingefügt.
76. In § 95 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Feststellung des Alters eines Fremden obliegt der Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens;
sie hat hiebei sämtliche tauglichen und rechtlich zulässigen Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes
heranzuziehen. Zur Klärung dieses Sachverhaltes kann insbesondere auch ein Amtsarzt hinzugezogen
werden. Auf Wunsch des Fremden ist auf seine Kosten ein Handwurzelröntgen anzufertigen. Der
Fremde ist über die tatsächliche Aussagekraft dieser Methode aufzuklären; das mangelnde Verlangen des
Fremden auf Anfertigung eines Handwurzelröntgens ist keine Weigerung des Fremden an der Klärung
des Sachverhaltes mitzuwirken und hat keine Auswirkungen auf die Beweiswürdigung. Behauptet ein
Fremder, ein bestimmtes Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben und daher minderjährig zu sein, so ist
– außer im Falle offenkundiger Unrichtigkeit – unverzüglich mit dem zuständigen Jugendamt Kontakt
aufzunehmen und dieses zu hören. Die Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken,
ist von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.“
77. In § 96 Abs. 1 wird nachstehende Z 1a eingefügt
„1a. wenn sie sich seit der Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei diesem Aufenthalt
betreten werden und bereits das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben oder“.
78. In § 96 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Aufenthaltsverbot“ die Wortfolge „oder eine Ausweisung“
eingefügt.
79. In § 96 Abs. 4 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt
„2a. wenn in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 1a weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung
erlassen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind oder“
80. In § 96 Abs. 5 lautet der letzte Satz
„Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 1a und 4 vorgenommen werden.“
81. In § 97 wird nach Satz 1 nachstehender Satz eingefügt
„Kommt der Betroffene der Aufforderung im Falle des § 96 Abs. 1 Z 1a nicht unverzüglich nach, sind die
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen
Behandlung vor die Behörde vorzuführen; seine Anhaltung ist solange zulässig, als
eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von § 78 SPG
anzunehmen ist.“
82. In § 103 Abs. 2 wird nach dem Wort „Schubhaft“ die Wortfolge „und die Dolmetschkosten“ eingefügt.
83. § 105 lautet
„§ 105. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit
eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, über keine Beschäftigungsbewilligung
verfügt oder sich sonst in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befindet, eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen Fremden in Not versetzt oder eine größere Zahl von Fremden ausbeutet,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Hat die Tat den Tod eines Fremden zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis
zu zehn Jahren zu bestrafen.“
84. Nach § 106 wird nachstehender § 106a samt Überschrift eingefügt
„Vermittlung von Adoptionen eigenberechtigter Fremder
§ 106a. (1) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Annahmen an Kindes statt zwischen eigenberechtigten
Fremden oder zwischen Österreichern und eigenberechtigten Fremden vermittelt oder anbahnt, obwohl er
weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese
Annahme an Kindes statt berufen, aber keine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern
entsprechende Beziehung führen wollen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Fremde und Österreicher, zwischen denen eine Annahme an Kindes statt vermittelt oder angebahnt
wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.“
85. In § 107 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt im letzten Satz durch einen Strichpunkt ersetzt und nachstehende
Wortfolge angefügt
„bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das
Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers
möglich ist.“
86. In § 108 werden nach Abs. 1 nachstehende Abs. 1a und 1b eingefügt
„(1a) Wer zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis drei Jahre
nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung (§ 50a
Abs. 1) aus Gründen, die ausschließlich in seinem Einflussbereich liegen, nicht erbringt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 € zu bestrafen, es sei denn, es wurde ihm
ein Aufschub gemäß § 50c Abs. 2 gewährt.
(1b) Wer zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und zwei Jahre nach Erteilung
der Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung (§ 50a Abs. 1) aus Gründen,
die ausschließlich in seinem Einflussbereich liegen, nicht mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung
begonnen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 € zu bestrafen, es sei
denn, ihm wurde ein Aufschub gemäß § 50c Abs. 2 gewährt.“
87. In § 110 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „zu setzen,“ die Wortfolge „sowie Befehls- und Zwangsgewalt
gemäß § 63 auszuüben,“ eingefügt.
88. Nach § 110 wird nach der Überschrift des 9. Hauptstückes nachstehender § 110a samt Überschrift
eingefügt
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 110a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.“
89. § 111 wird nachstehender Abs. 12 angefügt
„(12) Die §§ 1 Abs. 12, 3 Abs. 1, 3 Abs. 3, 7 Abs. 1, 7 Abs. 4 Z 1, 8 Abs. 2, 4a, 6 und 7, 9, 10 Abs. 1
Z 3 und 4, 10 Abs. 2 Z 1, 12 Abs. 1a und 2 bis 3, 14 Abs. 2 bis Abs. 4a, 16 Abs. 1a und Abs. 1b, 18
Abs. 1, 1a, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 9, 19 Abs. 2 Z 4, 4a und Z 6, 20 Abs. 1 und Abs. 2, 21 Abs. 1a, 3 und
Abs. 4, 22, 23 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6a und Abs. 7, 24, 28 Abs. 1, 32 Abs. 3, 34 Abs. 2a und 2b, 34a, 36
Abs. 2 Z 2 und Z 10, 37, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und Abs. 2, 48a, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1, 50a, 50b, 50c, 52
Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 Z 1a, 57 Abs. 1, 60 Abs. 1a, 63 Abs. 1 Z 2, 66 Abs. 5, 71 Abs. 1, 80 Abs. 2, 86
Abs. 4, 87a, 88 Abs. 4 und Abs. 4a, 89 Abs. 1, 1a und 2, 90 Abs. 1 und Abs. 3 bis 4, 91 Abs. 6, 92, 94
Abs. 3a bis Abs. 5, 95 Abs. 5, 96 Abs. 1 Z 1a und Z 2, 96 Abs. 4 Z 2a, 96 Abs. 5, 97, 103 Abs. 2, 105,
106a, 107 Abs. 1 Z 4, 108 Abs. 1a und 1b, 110 Abs. 1, 110a, 112, 113 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 126/2002 treten am 1. Jänner 2003 in Kraft. § 50d in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 126/2002 tritt am 1. September 2002 in Kraft.“
90. In § 112 lautet die Überschrift und der Einleitungssatz
„Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und Niederlassungsbewilligungen
§ 112. Verfahren zur Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis oder weiteren Aufenthaltserlaubnis
sowie Verfahren zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung,
die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig
werden, sind nach dessen Bestimmungen – je nach dem Zweck des Aufenthaltes – als Verfahren
zur Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis oder weiteren Aufenthaltserlaubnis oder als Verfahren zur
Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen.
Verfahren zur Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung sind als Verfahren zur Erteilung
eines Niederlassungsnachweises fortzusetzen.“
91. In § 113 lautet die Überschrift: „Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke, Aufenthaltsbewilligungen
und Niederlassungsbewilligungen“, in Abs. 3 wird die Wortfolge „den entsprechenden
unbefristeten Aufenthaltstitel“ durch die Wortfolge „einen Niederlassungsnachweis (§ 24)“ ersetzt und es
wird nachstehender Satz angefügt
„Fremden, denen vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis als Pendler erteilt
wurde, ist auf Antrag, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, eine weitere Aufenthaltserlaubnis
mit demselben Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn sie einen Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben,
dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen.“
92. In § 113 wird nach Abs. 4 nachstehender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthaltstitel Fremder behalten
ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. Unbefristete Sichtvermerke, Aufenthaltsbewilligungen
oder Niederlassungsbewilligungen behalten ihre Gültigkeit. Sie sind, wenn die sonstigen Voraussetzungen
gegeben sind, auf Antrag durch einen Niederlassungsnachweis zu ersetzen (§ 24). Die vor In-Kraft-
Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthaltserlaubnisse als Pendler behalten ihre Gültigkeit unbeschadet
der Staatsangehörigkeit des Fremden bis zum festgesetzten Zeitpunkt.“
93. In § 117 wird die Wortfolge „Vollziehung des § 84“ durch die Wortfolge „Vollziehung der §§ 84 und
92“ sowie die Wortfolge „§§ 104 bis 106“ durch die Wortfolge „§§ 104 bis 106a“ ersetzt; ferner wird
nach der Wortfolge „der Bundesminister für Justiz“ unter Setzung eines Beistrichs die Wortfolge „mit der
Vollziehung des § 8 Abs. 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres“ eingefügt.
94. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Überschriften zu den §§ 9, 24, 34a, 48a, 50a, 50b, 50c, 50d, 87a,
106a, 110a, 112 und 113
„§ 9. Aufenthaltserlaubnisse für befristet beschäftigte Fremde
§ 24. Niederlassungsnachweis (langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG)
§ 34a. Vollstreckung von Aufenthaltsverboten von EWR-Staaten
§ 48a. Sonderbestimmungen für Angehörige von Schweizer Staatsbürgern
§ 50a. Integrationsvereinbarung
§ 50b. Ausnahmen von der Integrationsvereinbarung
§ 50c. Nachweis der Erfüllung der Integrationsvereinbarung
§ 50d. Kursangebot
§ 87a. Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen
§ 106a. Vermittlung von Adoptionen eigenberechtigter Fremder
§ 110a. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 112. Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und Niederlassungsbewilligungen
§ 113. Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke, Aufenthaltsbewilligungen und Niederlassungsbewilligungen“
Artikel 2
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2001,
wird wie folgt geändert
1. In § 14 Abs. 5 wird die Wortfolge „die österreichische Staatsbürgerschaft“ durch die Wortfolge „die
Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ ersetzt.
2. § 35 lautet
„§ 35. (1) Die Asylbehörden haben Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und einen Asylantrag
oder einen Asylerstreckungsantrag stellen, sowie Fremde, denen gemäß § 9 Asyl gewährt werden
soll, erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 64 Abs. 3 SPG, BGBl. Nr. 566/1991). Die Fremden haben an
den für die erkennungsdienstliche Behandlung erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Die Behörden
sind weiters ermächtigt, eine Personsfeststellung (§ 64 Abs. 5 SPG) vorzunehmen. Die erkennungsdienstliche
Behandlung und Personsfeststellung können auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesasylamt ein.
(2) Die Behörde oder das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat den Betroffenen unter Bekanntgabe
des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grundes aufzufordern, sich dieser
zu unterziehen. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht unverzüglich nach, sind sie ermächtigt, die
erkennungsdienstliche Behandlung, soweit dies tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die
körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.“
3. § 36 Abs. 5 lautet
„(5) Nach Abs. 1 ermittelte Daten sind physisch zu löschen, sobald der Behörde bekannt wird, dass
der oder die Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erlangt hat,
sonst zehn Jahre nach rechtskräftiger Ab- oder Zurückweisung, Zurückziehung oder Einstellung eines
Asyl- oder Asylerstreckungsantrages.“
4. § 44 Abs. 4 wird nachstehender Abs. 5 angefügt
„(5) § 14 Abs. 5, § 35 und § 36 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 treten
am 1. Jänner 2003 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2002, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lit. a lautet
„a) Ausländer, denen in Österreich Asyl gewährt wurde (§ 1 Z 2 und § 2 des Asylgesetzes 1997
[AsylG], BGBl. I Nr. 76/1997);“.
2. § 1 Abs. 2 lit. l lautet
„l) EWR-Bürger, drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers oder eines
anderen EWR-Bürgers sowie drittstaatsangehörige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers
oder eines anderen EWR-Bürgers (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht
21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger bzw. der EWR-Bürger Unterhalt
gewährt, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.“
3. § 1 Abs. 2 lit. m entfällt.
4. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch
Vereinbarungen mit Nachbarstaaten auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes und auf Basis der Gegenseitigkeit
Kontingente für die Beschäftigung von Schlüsselkräften (§ 2 Abs. 5) und Pendlern (§ 2 Abs. 8)
festlegen. Sie hat dabei die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen und die Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören. Die Bundesländer können Vorschläge
zum Abschluss solcher Vereinbarungen erstatten. Die in der Niederlassungsverordnung (§ 18 FrG) festgelegte
Anzahl von Quotenplätzen wird durch derartige Vereinbarungen nicht berührt.“
5. Dem § 2 werden folgende Abs. 5 bis 9 angefügt
„(5) Als Schlüsselkräfte gelten Ausländer, die über eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt
nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher
Erfahrung verfügen und für die beabsichtigte Beschäftigung eine monatliche Bruttoentlohnung erhalten,
die durchwegs mindestens 60 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuzüglich Sonderzahlungen zu betragen hat. Überdies muss mindestens
eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein
1. die beabsichtigte Beschäftigung hat eine besondere, über das betriebsbezogene Interesse hinausgehende
Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt oder
2. die beabsichtigte Beschäftigung trägt zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender
Arbeitsplätze bei oder
3. der Ausländer übt einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebes (Führungskraft)
aus oder
4. die beabsichtigte Beschäftigung hat einen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur
Folge oder
5. der Ausländer verfügt über einen Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
oder einer sonstigen fachlich besonders anerkannten Ausbildung.
(6) EWR-Bürger sind Ausländer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.
(7) Grenzgänger sind Ausländer, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich
zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat
grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.
(8) Pendler sind Ausländer, die einen Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzen, in den sie zumindest einmal wöchentlich zurückkehren, und die sich zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten.
(9) Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind. Drittstaatsangehörige
sind Ausländer, die nicht EWR-Bürger sind.“
6. § 3 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer
nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft
oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der
Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen
Niederlassungsnachweis besitzt.
(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung
nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft
oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn
er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis
besitzt.“
7. § 3 Abs. 4 lit. b lautet
„b) vier Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts,
einer Veranstaltung, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder
Fernsehlivesendung“.
8. § 3 Abs. 8 lautet
„(8) Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l ist auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
ausgenommen sind.“
9. § 4 Abs. 3 Z 13 entfällt.
10. § 4 Abs. 5 entfällt.
11. § 4 Abs. 6 und 7 lauten
„(6) Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen
nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und
1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder
2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten
erscheint oder
3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder
4. der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 erfüllt oder
5. die Beschäftigung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden soll oder
6. der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl
zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (§ 12a Abs. 2).
(7) Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine Verordnung zur Überziehung der
Bundeshöchstzahl erlassen hat (§ 12a Abs. 2), dürfen nach Überziehung der Bundeshöchstzahl weitere
Beschäftigungsbewilligungen nur mehr für Ausländer erteilt werden, die Anspruch auf Leistungen nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, haben oder auf Grund eines Bundesgesetzes,
allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen
zu einer Beschäftigung in Österreich zuzulassen sind.“
12. § 4 Abs. 8 entfällt.
13. § 4b samt Überschrift lautet
„Prüfung der Arbeitsmarktlage
§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder
ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig
ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren
Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber
einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises sowie türkische
Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung
angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu
Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder
sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den
beantragten Ausländer ausgestellt wurde.“
14. § 5 samt Überschrift lautet
„Kontingente für die befristete Zulassung von Ausländern
§ 5. (1) Im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland
verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, ist der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit ermächtigt, innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18 FrG) vorgegebenen
Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente
1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig,
in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder
2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in
das Bundesgebiet berechtigt sind,
festzulegen.
(1a) Die nach § 18 FrG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte
darf im gewichteten Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden; zeitlich begrenzte Überschreitungen
dieser Höchstzahl sind zulässig, sofern der Jahresdurchschnitt insgesamt nicht überschritten wird.
(2) Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, bei der Festlegung von Kontingenten gemäß Abs. 1
Vorschläge über deren Höhe nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
auf Landesebene sowie unter Berücksichtigung der regionalen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf die Vorschläge der Länder
Bedacht zu nehmen.
(3) Im Rahmen der gemäß Abs. 1 festgelegten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen
1. für befristet beschäftigte Ausländer mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten und
2. für Erntehelfer mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen
erteilt werden. Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, sind dabei zu bevorzugen. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann festlegen, dass Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer
gemäß Z 1 um höchstens sechs Monate verlängert werden dürfen, sofern der Arbeitskräftebedarf des
Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Im Falle einer durchgehenden
Beschäftigung bis zu einem Jahr darf eine neue Beschäftigungsbewilligung für denselben Ausländer jedoch
frühestens zwei Monate nach Beendigung der letzten bewilligten Beschäftigung erteilt werden.
(4) Im Falle einer nicht durchgehenden Beschäftigung dürfen für einen Ausländer Beschäftigungsbewilligungen
im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer von zwölf
Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden.
(5) Für Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums oder einer Schulausbildung
verfügen, dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 und 2
nur für eine Gesamtdauer von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr erteilt werden.
(6) Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen, die für einen
an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Ausländer erteilt werden, sind in dessen Reisedokument
ersichtlich zu machen.“
15. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 erteilt werden, dürfen
die in der jeweiligen Verordnung festgelegte Geltungsdauer nicht überschreiten.“
16. Im § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 6 Abs. 3 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989,
in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „§ 7 Abs. 2 des Väter-Karenzgesetzes, BGBl.
Nr. 651/1989“ ersetzt.
17. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Für die Anwerbung von Schlüsselkräften im Ausland gelten die Sonderbestimmungen für die Neuzulassung
von Schlüsselkräften (§ 12).“
18. Im § 11 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „und 8“.
19. Der bisherige Abschnitt IIa erhält die Bezeichnung „Abschnitt IIc“; anstelle des bisherigen § 12 wird
folgender Abschnitt IIa samt Überschrift eingefügt
„Abschnitt IIa
Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften
§ 12. (1) Ausländer, die über keine Niederlassungsbewilligung verfügen, werden zu einer Beschäftigung
als Schlüsselkraft zugelassen, wenn
1. die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 3 (mit Ausnahme der Z 7) und 4b vorliegen,
2. keine fremdenrechtlichen Bedenken gegen die Niederlassung bestehen und
3. das in der Niederlassungsverordnung vorgesehene Länderkontingent für Schlüsselkräfte noch
nicht ausgeschöpft ist.
(2) Die Zulassung als Schlüsselkraft ist vom Ausländer zu beantragen. Der Antrag hat auch die begründete
Zustimmung des Arbeitgebers zu enthalten (Abs. 1 Z 1). Der Antrag ist vom Arbeitgeber für den
Ausländer bei dem nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Ausländers zuständigen Landeshauptmann
einzubringen.
(3) Der Landeshauptmann hat den Antrag, sofern dieser nicht gemäß § 10 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2
FrG abzuweisen oder gemäß § 22 Abs. 2 FrG zurückzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz
des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der
in Abs. 1 Z 1 genannten Voraussetzungen zu übermitteln.
(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Regionalbeirat anzuhören und dem
Landeshauptmann binnen drei Wochen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 schriftlich
mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat, sofern alle Voraussetzungen für die Niederlassung erfüllt sind,
die Zulassung zu erteilen (§ 89 Abs. 1a FrG), dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Mitteilung zuzustellen
und die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die erfolgte Zulassung zu verständigen.
Der Landeshauptmann hat im Reisedokument des Ausländers ersichtlich zu machen, dass dieser zur Niederlassung
und Beschäftigung als Schlüsselkraft berechtigt ist. Der Landeshauptmann ist verpflichtet, die
Zulassung im Unternehmen an die Fremdenpolizeibehörde im Rahmen der zentralen Informationssammlung
(§ 99 FrG) zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich
nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung der Schlüsselkraft zur Sozialversicherung zu überprüfen.
Entspricht die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht den im Antrag angegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen,
ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen (§§ 88, 89 in Verbindung mit
§ 34 FrG).
(5) Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 hat die regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich dem
Landeshauptmann zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. § 89 Abs. 1a
vorletzter Satz FrG gilt.
(6) Die Zulassung als Schlüsselkraft ist einem Ausländer längstens für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Sie gilt für einen bestimmten Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Bei Wechsel des Arbeitgebers
während des ersten Jahres sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Nach dem ersten Jahr der
Zulassung gelten die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(7) Über die Berufung gegen die Ablehnung der Zulassung durch den Landeshauptmann entscheidet
der Bundesminister für Inneres. Über die Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nach Anhörung
des Landesdirektoriums. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
(8) Die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften erfolgt gemäß den Vorschriften des § 89
Abs. 1a FrG und des § 24.“
20. Vor § 12a wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt
„Abschnitt IIb
Höchstzahlen“
21. Im § 12a Abs. 3 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 11)“ die Wortfolge „ , alle rechtmäßig beschäftigten
Schlüsselkräfte (§ 12)“ eingefügt; die Wortfolge „oder eines Befreiungsscheines“ wird durch die
Wortfolge „ , eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises“ ersetzt; der Ausdruck „gemäß
§ 3 Abs. 5“ wird durch den Ausdruck „gemäß den §§ 3 Abs. 5 und 18 Abs. 3“ ersetzt.
22. § 13 samt Überschrift lautet
„Landeshöchstzahlen
§ 13. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt,
1. auf gemeinsamen Vorschlag der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
2. auf Antrag eines Bundeslandes oder
3. zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a
durch Verordnung für einzelne Bundesländer Höchstzahlen für die beschäftigten und arbeitslosen Ausländer
bis spätestens 30. November für das nächstfolgende Jahr festzusetzen. Er hat dabei auf die regionale
Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und auf die Anzahl der im betreffenden Bundesland beschäftigten
und arbeitslosen Ausländer im Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate Bedacht zu
nehmen. Auf Landeshöchstzahlen sind beschäftigte und arbeitslose Ausländer nach Maßgabe des § 12a
Abs. 3 anzurechnen.
(2) Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a und 13 ergebenden Beschränkungen
gelten nicht für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a)
und türkische Staatsangehörige (§ 4c), für die Erteilung von Entsendebewilligungen (§ 18 Abs. 1) und
EU-Entsendebestätigungen (§ 18 Abs. 12 bis 16) und die Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§§ 3
Abs. 5, 18 Abs. 3).“
23. Die §§ 13a und 13b entfallen.
24. § 14 samt Überschrift entfällt.
25. § 14a Abs. 1 Z 3 und 4 lauten
„3. im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oder
4. als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) oder“.
26. § 15 samt Überschrift lautet
„Voraussetzungen
§ 15. (1) Einem Ausländer ist, sofern er noch keinen Niederlassungsnachweis hat, auf Antrag ein Befreiungsschein
auszustellen, wenn er
1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war oder
2. mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz
im Bundesgebiet hat oder
3. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz
1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, über eine Niederlassungsbewilligung verfügt
und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei
Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder
4. bisher aus den in § 1 Abs. 2 lit. l genannten Gründen nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
unterlegen ist und sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(2) Der Lauf von Fristen nach Abs. 1 wird durch Zeiten, in denen der Ausländer in seinem Heimatstaat
den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt.
(3) Die Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer gemäß Abs. 1 Z 2 und der dreijährigen Erwerbstätigkeit
eines Elternteils gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt, wenn der Ehegatte bzw. der erwerbstätige Elternteil
verstorben ist.
(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Regionalbeirates
Unterbrechungen der in Abs. 1 Z 4 geforderten Aufenthaltszeiten nachsehen, wenn der Ausländer glaubhaft
machen kann, dass er seinen Aufenthalt wegen eines Studiums oder einer damit im Zusammenhang
stehenden beruflichen Tätigkeit oder aus sonstigen wichtigen sozialen, familiären oder gesundheitlichen
Gründen unterbrochen hat.
(5) Der Befreiungsschein ist für fünf Jahre auszustellen.
(6) Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses, während
der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung oder bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises gehemmt.“
27. § 15a samt Überschrift lautet
„Verlängerung
§ 15a. Der Befreiungsschein gemäß § 15 ist zu verlängern, wenn der Ausländer während der letzten
fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2
Abs. 2) war. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2. Der Befreiungsschein ist nicht zu verlängern,
wenn der Ausländer über einen Niederlassungsnachweis verfügt.“
28. Anstelle des bisherigen § 17 wird folgender Abschnitt IIIa samt Überschrift eingefügt
„Abschnitt IIIa
Aufenthaltsverfestigte Ausländer
§ 17. Ausländer, die über einen Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) verfügen, sind zur Ausübung einer
Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.“
29. § 18 Abs. 3 lautet
„(3) Für Ausländer, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und
auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogramms nicht länger als sechs Monate zur betrieblichen
Einschulung in einen Betrieb mit Betriebssitz im Bundesgebiet entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung
erforderlich. Die Schulungsmaßnahme ist jedoch vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes
spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
unter Nachweis des Joint-Venture-Vertrages und des Schulungsprogramms, in dem Zielsetzungen,
Maßnahmen und Dauer der Schulung angegeben sind, anzuzeigen. Die regionale Geschäftsstelle hat
binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Die betriebliche Einschulung darf erst nach
Vorliegen der Anzeigebestätigung begonnen werden.“
30. Dem § 19 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Die fachliche Zuständigkeit der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice richtet sich nach der
Arbeitsmarktsprengelverordnung, BGBl. Nr. 928/1994, in der jeweils geltenden Fassung.“
31. § 24 samt Überschrift lautet
„Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte
§ 24. Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen
Zulassungsverfahrens gemäß § 89 Abs. 1a FrG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen
Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital
und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung
dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.“
32. Im § 26 Abs. 5 wird in Z 1 und 2 jeweils nach dem Wort „Beschäftigungsbewilligung“ die Wortfolge
„oder Zulassung als Schlüsselkraft“ eingefügt.
33. Dem § 27a wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Behörde gemäß § 89 FrG hat der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zum
Zweck der Ermittlung der Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz jeweils bis zum 15. eines Monats
über jene Ausländer, die im Vormonat einen Niederlassungsnachweis erhalten haben, automationsunterstützt
in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form folgende Daten kostenlos zu übermitteln
1. Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Ausländers sowie
2. das Ausstellungsdatum des Niederlassungsnachweises.“
34. Im § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a wird nach dem Klammerausdruck „(§§ 4 und 4c)“ die Wortfolge „oder Zulassung
als Schlüsselkraft (§ 12)“ und nach dem Klammerausdruck „(§§ 15 und 4c)“ die Wortfolge „oder
Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG)“ eingefügt.
35. Im § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b wird nach dem Wort „Entsendebewilligung“ die Wortfolge „oder Anzeigebestätigung“
eingefügt.
36. Dem § 32 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt
„(6) Befreiungsscheine, die vor dem 1. Jänner 2003 nach diesem Bundesgesetz ausgestellt wurden,
bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
(7) Verordnungen, die vor dem 1. Jänner 2003 auf Grund des § 9 FrG erlassen wurden, gelten als
Verordnungen gemäß § 5 weiter.
(8) Beschäftigungsbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2003 gemäß § 9 FrG erteilt wurden, sind
Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 5 gleichzuhalten.“
37. Nach § 33a wird folgender § 33b samt Überschrift eingefügt
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 33b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.“
38. Im § 35 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt
„5. hinsichtlich des § 12, soweit der Landeshauptmann betroffen ist, und hinsichtlich des § 27a
Abs. 3 der Bundesminister für Inneres.“
39. Dem § 34 wird folgender Abs. 23 angefügt
„(23) Die §§ 1 Abs. 2 lit. a, l und m und Abs. 5, 2 Abs. 5 bis 9, 3 Abs. 1, 2, 4 und 8, 4 Abs. 3 und 5
bis 8, 4b, 5, 7 Abs. 3 und 5, 11 Abs. 1 und 6, 12, 12a Abs. 3, 13, 13a, 13b, 14, 14a Abs. 1 Z 3 und 4, 15,
15a, 17, 18, 19 Abs. 10, 24, 26 Abs. 5, 27a Abs. 3, 28 Abs. 1, 32 Abs. 6 bis 8, 33b, und 35 Z 5 sowie die
Abschnittsbezeichnungen IIa, IIb, IIc und IIIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002
treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem
31. Dezember 2002 ereignen.“
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 wird verordnet
§ 1. Das Tageskostgeld beträgt 3,4 €.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. März 2002 tritt die Verordnung über das Tageskostgeld, BGBl. II
Nr. 387/2001, außer Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Lettland am 15. April 2002 seine Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 217/2001) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Lettland nachstehenden Vorbehalt erklärt
bzw. Erklärung abgegeben
Gemäß Art. 27 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 erklärt Lettland, dass es keine Mitteilungen in Französisch
oder in dieser Sprache angeschlossene Übersetzung annimmt.
Gemäß Art. 2 hat Lettland als zentrale Behörde bestimmt
Ministry of Justice
Brivibas blvd 36
Riga, LV-1536,
Latvia.