126. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 36 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, G 47/99-7, G 74/99-6 und
G 158/99-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 25. Oktober 2001, in § 36 Abs. 2 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 158/1998, die Wortfolge „Ordnungs- oder“ als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2002 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2000, wird verordnet
§ 1. Für Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende
Dienstgrade vorgesehen
Dienstgradgruppe Dienstgrad
1. Personen ohne Chargengrad Rekrut
2. Chargen Gefreiter
Korporal
Zugsführer
3. Unteroffiziere Wachtmeister
Oberwachtmeister
Stabswachtmeister
Oberstabswachtmeister
Offiziersstellvertreter
Vizeleutnant
4. Offiziere Fähnrich
Leutnant
Oberleutnant
Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst
Brigadier
sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden
Oberleutnant bis Oberst die Zusätze
„…arzt“, „…apotheker“, „…veterinär“,
„des Generalstabsdienstes“,
„des Intendanzdienstes“,
„des höheren militärfachlichen Dienstes“,
„des höheren militärtechnischen Dienstes“ sowie
für Militärsseelsorger die dienstrechtlich für Militärpersonen
und Berufsoffiziere vorgesehenen Amtstitel
oder Verwendungsbezeichnungen
§ 2. (1) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen
Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als
Dienstgrad
1. die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder
2. den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad
höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.
(2) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die
Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend von Abs. 1 jenen Dienstgrad,
den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Jugoslawien am 12. März 2001
erklärt, sich rückwirkend mit 27. April 1992 weiterhin an das Übereinkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 209/2000) gebunden zu erachten und hat die vom ehemaligen Jugoslawien
abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 456/1982 erneuert.