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126_2001 AT

126. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 36 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 126. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 36 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, G 47/99-7, G 74/99-6 und

G 158/99-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 25. Oktober 2001, in § 36 Abs. 2 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 158/1998, die Wortfolge „Ordnungs- oder“ als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2002 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 126. Verordnung: Verordnung über die Dienstgrade

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2000, wird verordnet

§ 1. Für Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende

Dienstgrade vorgesehen

Dienstgradgruppe Dienstgrad

1. Personen ohne Chargengrad Rekrut

2. Chargen Gefreiter

Korporal

Zugsführer

3. Unteroffiziere Wachtmeister

Oberwachtmeister

Stabswachtmeister

Oberstabswachtmeister

Offiziersstellvertreter

Vizeleutnant

4. Offiziere Fähnrich

Leutnant

Oberleutnant

Hauptmann

Major

Oberstleutnant

Oberst

Brigadier

sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden

Oberleutnant bis Oberst die Zusätze

„…arzt“, „…apotheker“, „…veterinär“,

„des Generalstabsdienstes“,

„des Intendanzdienstes“,

„des höheren militärfachlichen Dienstes“,

„des höheren militärtechnischen Dienstes“ sowie

für Militärsseelsorger die dienstrechtlich für Militärpersonen

und Berufsoffiziere vorgesehenen Amtstitel

oder Verwendungsbezeichnungen

§ 2. (1) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen

Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als

Dienstgrad

1. die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder

2. den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad

höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.

(2) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die

Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend von Abs. 1 jenen Dienstgrad,

den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

BGBlPdf 126. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Jugoslawien am 12. März 2001

erklärt, sich rückwirkend mit 27. April 1992 weiterhin an das Übereinkommen über die Anerkennung und

Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 209/2000) gebunden zu erachten und hat die vom ehemaligen Jugoslawien

abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 456/1982 erneuert.

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