Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126_2000 AT

126. Bundesgesetz: Bundes-Jugendförderungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 126. Bundesgesetz: Bundes-Jugendförderungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Zielsetzung

§ 2. Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Förderung der Jugendarbeit

§ 3. Grundsätze der Jugendarbeit

§ 4. Förderungsempfänger – Träger der Jugendarbeit

§ 5. Förderungsarten

§ 6. Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

§ 7. Besondere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

§ 8. Richtlinien

§ 9. Zusammenarbeit

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 10. Personenbezogene Bezeichnungen

§ 11. Vollziehung

§ 12. Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung

§ 1. Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ist die Förderung von Maßnahmen der außerschulischen

Jugenderziehung und Jugendarbeit, insbesondere zur Förderung der Entwicklung der geistigen, psychischen,

körperlichen, sozialen, politischen, religiösen und ethischen Kompetenzen von Kindern und

Jugendlichen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle jungen Menschen bis zur Vollendung

ihres 30. Lebensjahres.

(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit

eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne des Abs. 1 sind, denen

gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der

Interessen von Jugendlichen ist.

(3) Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes, in Folge

zusammenfassend als Jugendarbeit bezeichnet, beinhaltet alle geeigneten jugenderzieherischen und

-bildenden Maßnahmen, die die familiäre Erziehung oder die im sonstigen privaten Lebensbereich von

Jugendlichen stattfindende Sozialisation ergänzen, jedoch außerhalb des formellen schulischen Bildungssystems

oder der durch die öffentliche Jugendwohlfahrt bereitgestellten Dienste erbracht werden.

2. Abschnitt

Förderung der Jugendarbeit

Grundsätze der Jugendarbeit

§ 3. Als förderungswürdig im Rahmen dieses Bundesgesetzes gelten in erster Linie Angebote der

Jugendarbeit, die sich insbesondere an folgenden Grundsätzen orientieren

1. Wahrnehmung von Anliegen und Interessen junger Menschen;

2. Mitbestimmung und Partizipation von jungen Menschen in allen Lebensbereichen;

3. Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratieförderung;

4. Förderung von innovativen Prozessen und Projekten;

5. Persönlichkeitsentfaltung, körperliche, seelische und geistige Entwicklung junger Menschen;

6. Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem

Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch

im internationalen Bereich;

7. Förderung gemeinschaftsstiftender und menschenrechtsbezogener Bildung;

8. politische und staatsbürgerliche Bildung sowie religions- und ethikbezogene Bildung junger

Menschen;

9. Entwicklung des sozialen und ökologischen Engagements junger Menschen;

10. Förderung der

– lebensführungs- und gesundheitsbezogenen Bildung,

– berufs- und karriereorientierten Bildung,

– generationsbezogenen Bildung,

– Entfaltung von kreativen Kräften junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen

Leben zu ermöglichen,

– Gleichberechtigung beider Geschlechter und

– Behindertenintegration.

Förderungsempfänger – Träger der Jugendarbeit

§ 4. (1) Förderungen für Angebote der Jugendarbeit können auf Antrag gewährt werden

1. Verbandlichen Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und nicht verbandlich organisierten

Jugendgruppen sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, sofern sie als Verein konstitutiert

sind und

a) deren Organisationsstatuten mit dem Bekenntnis zur demokratischen Republik Österreich, mit

den Grundwerten des Friedens, der Freiheit und der parlamentarischen Demokratie sowie der

Menschenrechte und des Rechtsstaates in Einklang stehen,

b) deren satzungsmäßiger Zweck die Vertretung der Interessen junger Menschen enthält und mit

den Zielen des § 1 in Einklang steht,

c) deren Satzung und Tätigkeit mit den Grundsätzen für die außerschulische Jugendarbeit gemäß

§ 3 in Einklang stehen,

d) deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,

e) deren Sitz sich im Inland befindet;

2. Jugendinitiativen, nicht verbandlich organisierte Jugendgruppen sowie Einrichtungen der offenen

Jugendarbeit, sofern sie nicht als Verein konstituiert sind und

a) deren Tätigkeiten mit den Zielen des § 1,

b) deren Tätigkeiten mit den Grundsätzen für die außerschulische Jugendarbeit gemäß § 3 in

Einklang stehen,

c) nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind und

d) zumindest eine volljährige Person oder eine juristische Person Gewähr für die Erfüllung der

Förderungsbedingungen durch Unterfertigung der Verpflichtungserklärung bietet.

(2) Förderungen von besonderen Maßnahmen zur Förderung von Jugendanliegen gemäß § 7 Abs. 7

können auch anderen als den in Abs. 1 angeführten Förderungsempfängern gewährt werden.

(3) Basisförderung nach § 7 Abs. 2 bis 4 darf den überwiegend aus Gründen der Interessensvertretung

der Mitgliedsorganisationen fungierenden Dachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, die kein

eigenständiges Verbandsleben mit damit verbundener ganzheitlicher verbandlicher Jugendarbeit entfalten,

nicht gewährt werden.

(4) Basisförderung nach § 7 Abs. 2 bis 4 darf der Österreichischen Hochschülerschaft und den für die

Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen nicht gewährt werden.

(5) Förderungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dürfen Parteien nach dem

Parteiengesetz in der geltenden Fassung nicht gewährt werden.

Förderungsarten

§ 5. Förderungen können in Form von Geldzuwendungen als

1. Basisförderung,

2. Förderung von Projekten der Jugendarbeit und

3. Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit

gewährt werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

§ 6. (1) Basisförderung gemäß § 5 Z 1 ist verbandlich organisierten Jugendorganisationen zu

gewähren,

1. die gemäß ihren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet und in mindestens fünf Bundesländern

vertreten sind und die antragstellende verbandliche Jugendorganisation bundesweit

insgesamt mindestens 3000 Mitglieder glaubhaft machen kann und, soweit es sich nicht um eine

parteipolitische Jugendorganisation handelt, überdies seit zumindest zehn Jahren besteht,

2. deren Tätigkeit überwiegend Leistungen und Angebote der Jugendarbeit im Sinne der Grundsätze

des § 3 umfasst und deren verbandliche Jugendarbeit einem ganzheitlichen, qualitativen Ansatz

folgt und sich nicht nur auf einen Teilbereich (zB Hilfsmaßnahmen, Musik, Sport) der

Jugendarbeit ausrichtet und über die Herausbildung von konkreten Fähigkeiten und Fertigkeiten

hinausgeht,

3. die bundesweite Koordinations-, Planungs- und Kommunikationsaufgaben wahrnehmen,

4. die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Ehren- und Hauptamtliche sowie Serviceleistungen

für Organisationsmitglieder anbieten,

5. die Interessenvertretung von Jugendlichen wahrnehmen,

6. die kontinuierliche Qualitätssicherung ihrer Arbeit durchführen und

7. die keine einer Basisförderung nach diesem Gesetz vergleichbare Förderung aus Bundesmitteln

erhalten.

(2) Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist zur ausschließlichen Verwendung für die Österreichische

Gewerkschaftsjugend, sofern diese außer der eigenen Rechtspersönlichkeit die übrigen Voraussetzungen

gemäß Abs. 1 erfüllt, eine Basisförderung nach § 7 Abs. 3 zu gewähren.

(3) Anderen Vereinen mit eigenständiger Jugendarbeit ist zur ausschließlichen Verwendung für

deren Jugendorganisation oder Jugendabteilung, sofern diese außer der eigenen Rechtspersönlichkeit die

übrigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen, eine Basisförderung nach § 7 Abs. 3 zu gewähren.

(4) Vor dem 1. September 2000 bestehende jüdische Jugendorganisationen sind von der Erbringung

von quantitativen Nachweisen zur Erlangung einer verbandlichen Basisförderung gemäß Abs. 1 Z 1

ausgenommen.

(5) Förderungen für Projekte der Jugendarbeit gemäß § 5 Z 2 ist Jugendorganisationen und

Jugendinitiativen nach § 4 Abs. 1 und 2 unter den Voraussetzungen der Richtlinien nach § 8 zu gewähren.

Hievon ausgenommen sind die parteipolitischen Jugendorganisationen, die eine Förderung nach § 7

Abs. 2 erhalten.

(6) Förderung für Projekte von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 5 Z 3

kann natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, wenn die in § 7 angeführten Leistungen und

Zielsetzungen damit erreicht werden.

Besondere Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

§ 7. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unbeschadet der Zuständigkeit

anderer Bundesminister auf Antrag und bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen nach

folgenden Zuteilungsschlüsseln Förderungen zu vergeben.

(2) Als Förderung der verbandlichen und projektbezogenen Jugendarbeit von parteipolitischen

Jugendorganisationen ist höchstens einer parteipolitischen Jugendorganisation jeder zum jeweils 1. Jänner

des Antragsjahres im Nationalrat vertretenen Parteien eine Förderung in der Höhe von 700000 S pro

angefangenen zehn Abgeordneten der Partei, der die Jugendorganisation zuzurechnen ist, zu gewähren.

Zusätzlich sind pro angefangenen 10000 Mitgliedern der Jugendorganisation je 100000 S zu gewähren.

Von dieser gesamt gewährten Förderung sind 50% bei der Abrechnung Projekten zuzuordnen.

(3) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die keine Basisförderung

gemäß Abs. 2 erhalten, ist den verbandlichen Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen

nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen, basierend auf der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder

1. der Betrag von 200000 S bei einer Mitgliederanzahl von 3000 bis 10000 Jugendlichen,

2. der Betrag von 500000 S bei einer Mitgliederanzahl von 10001 bis 30000 Jugendlichen,

3. der Betrag von 1000000 S bei einer Mitgliederanzahl von 30001 bis 80000 Jugendlichen,

4. der Betrag von 2000000 S bei einer Mitgliederanzahl von über 80000 Jugendlichen

zu gewähren.

(4) Als Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit von jüdischen Jugendorganisationen gemäß

§ 6 Abs. 4 ist diesen, soweit nicht eine Förderung nach Abs. 3 erfolgen kann, der Betrag von 100000 S zu

gewähren.

(5) Als Förderung von Projekten der verbandlichen Jugendarbeit von Jugendorganisationen, die eine

Basisförderung nach Abs. 3 oder 4 erhalten, kann den verbandlichen Jugendorganisationen auf Antrag

eine zusätzliche Förderung für Projekte der Jugendarbeit gewährt werden.

(6) Als Förderung von Projekten der allgemeinen Jugendarbeit kann Jugendorganisationen, Jugendinitiativen

und -gruppen, die keine Basisförderung nach Abs. 2 bis 4 erhalten, sowie Einrichtungen der

offenen Jugendarbeit eine Förderung gewährt werden, soweit dem Projekt eine bundesweite Bedeutung

oder Pilotcharakter zukommt.

(7) Förderungen können für spezielle Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit auch für

1. jugendspezifische Forschungsprojekte,

2. die Bereitstellung eines jugendspezifischen Jugendbeherbergungsangebotes,

3. die Umsetzung und Koordination von internationalen Jugendprogrammen,

4. Jugendinformationsmaßnahmen,

5. Prävention in jugendspezifischen Problemfeldern und

6. jugendpolitisch besonders bedeutende und berücksichtigungswürdige Projekte auch als zusätzliche

Förderung

gewährt werden.

(8) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz nicht begründet.

Richtlinien

§ 8. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien für die

Durchführung der Fördervergabe und Abrechnung zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die

Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

1. Zielsetzung, Gegenstand und Zweck einer Förderung,

2. die wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Verwendung einer Förderung,

3. die allgemeinen und besonderen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, Bedingungen

und Auflagen für die Gewährung einer Förderung,

4. Ausmaß, Art und Auszahlungsmodus einer Förderung,

5. das Förderansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Antragsunterlagen),

6. das Verfahren einer Fördergewährung und Förderzusicherung,

7. die Durchführung von Abrechnung, Berichtslegung und Kontrolle,

8. die Einstellung und Rückforderung einer Förderung,

9. den Datenschutz,

10. das Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen und

11. den Gerichtsstand.

(3) Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Bestimmungen zur Gewährung

von Basisförderungen an verbandliche Jugendorganisationen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 hinsichtlich der

Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder zu enthalten und die Art der Glaubhaftmachung entsprechend

der geleisteten Jugendarbeit näher zu regeln.

(4) Die zu erlassenden Förderungsrichtlinien haben weiters nähere Durchführungsbestimmungen zur

Gewährung von Projektförderungen gemäß § 7 Abs. 5 und 6 und zur Gewährung einer Förderung von

besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 7 Abs. 7 zu enthalten.

(5) Bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien bleiben bestehende Förderungsrichtlinien unberührt.

Zusammenarbeit

§ 9. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen auf einen angemessenen Informationsaustausch und gegebenenfalls erforderliche Förderungskoordination

zwischen dem Bund und den anderen Gebietskörperschaften zur Jugendförderung

hinzuwirken.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 10. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die

gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen betraut.

Inkrafttreten

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

BGBlPdf 126. Verordnung: Limit-Verordnung 2000

Auf Grund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung

BGBl. I Nr. 8/1998 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und

Kultur verordnet

§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler (ohne Religionslehrbücher)

betragen in den jeweiligen Schulformen

0100 Volksschulen – Grundschule ............................................................................................... 490 S

0100 Vorschulstufe....................................................................................................................... 306 S

0100 Sonderschulen...................................................................................................................... 835 S

0300 Hauptschulen ....................................................................................................................... 1080 S

0400 Polytechnische Schulen ....................................................................................................... 1220 S

1000 Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufe ................................................................ 1080 S

1100 Allgemeinbildende höhere Schulen – Oberstufe

der Gymnasien ..................................................................................................................... 2115 S

der Realgymnasien............................................................................................................... 2000 S

Oberstufenrealgymnasium ................................................................................................... 2000 S

1100 Steirische Realschulen ......................................................................................................... 1785 S

2000 Berufsbildende Pflichtschulen

Fachbereiche Elektro und Elektronik, Handel und Verkehr, Metall ................................... 575 S

alle anderen Fachbereiche.................................................................................................... 515 S

3100 Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten .............................. 940 S

3600 Mittlere kaufmännische Lehranstalten................................................................................. 1800 S

3710 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2-jährig) ................................................. 1305 S

3730 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW)........................... 1470 S

3730 Dreijährige Fachschulen für wirtschaftl. Berufe (FW)........................................................ 1785 S

4100 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ............................................................. 1840 S

4600 Höhere kaufmännische Lehranstalten.................................................................................. 2000 S

4600 Handelsakademien für Berufstätige..................................................................................... 2350 S

4600 Kaufmännische Kollegs....................................................................................................... 2510 S

4600 Aufbaulehrgang an Handelsakademien ............................................................................... 2780 S

4710 Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe................................................................. 2045 S

4710 Aufbaulehrgang an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe............................... 2780 S

4720 Höhere Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik/Höhere Lehranstalten für

Kunstgewerbe...................................................................................................................... 1690 S

4730 Höhere Lehranstalten für Tourismus ................................................................................... 1835 S

4730 Aufbaulehrgänge an Fremdenverkehrskollegs .................................................................... 2510 S

4730 Fremdenverkehrskollegs...................................................................................................... 2310 S

5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik .................................................................... 1945 S

5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik – Horterzieher/innen .................................. 2115 S

5120 Kollegs für Kindergartenpädagogik..................................................................................... 1830 S

5130 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ............................................................................... 1945 S

5130 Kollegs für Sozialpädagogik................................................................................................ 1845 S

6000 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen..................................................................... 600 S

6100 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen........................................................................ 1425 S

6100 Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“(ausgenommen Kärnten)

Fachrichtung „Landwirtschaft“(nur Kärnten)...................................................................... 1565 S

6200 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten........................................................... 1820 S

(2) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler für die lehrplanmäßig erforderlichen

Religionslehrbücher – mit Ausnahme jener für den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen)

– betragen höchstens 7,5 vH der Summe aus dem maßgeblichen Höchstbetrag gemäß Absatz 1 und dem

Religionshöchstbetrag. An Stelle von 7,5 vH dürfen für Volksschulen und Sonderschulen 13 vH und für

Hauptschulen und allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufen 11 vH des jeweiligen Höchstbetrages

zum Ansatz kommen.

(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gemäß § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen

bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Abs. 1 insoweit angeschafft werden, als dadurch die

maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden.

§ 2. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den

Höchstbeträgen gemäß § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache

in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler, wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht,

angeschafft werden.

§ 3. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen

Schulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen – Unterstufen betragen zusätzlich

zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher

Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 202 S.

(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.

§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs

teilnehmen, betragen zusätzlich 75 S zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gemäß § 1 für

Volksschulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen – Unterstufen.

§ 5. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ

unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben

werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne pädagogischen Sonderbedarf erhalten.

BGBlPdf 126. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Frankreich am 30. Mai

2000 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der

Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche

Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie

zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung

des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten

Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik

Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der

Portugiesischen Republik (BGBl. III Nr. 167/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III

Nr. 37/2000) hinterlegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →