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126. Bundesgesetz: Kartellgesetznovelle 1999

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 126. Bundesgesetz: Kartellgesetznovelle 1999 – KartGNov. 1999

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 –

KartG 1988), BGBl. Nr. 600/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/1998, wird

geändert wie folgt

1. § 2a Z 2 hat zu lauten

„2. bei Banken und Bausparkassen tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden

Ertragsposten

a) Zinserträge und ähnliche Erträge,

b) Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge

aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,

c) Provisionserträge,

d) Nettoerträge aus Finanzgeschäften und

e) sonstige betriebliche Erträge;“

2. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte

Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von

Unternehmern, wenn durch sie eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt werden soll (Absichtskartelle)

oder, ohne dass dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).“

3. In der Einleitung des § 17 Abs. 2 wird das Wort „Vereinbarungen“ durch „Vereinbarungen und

abgestimmte Verhaltensweisen“ ersetzt.

4. In § 18 Abs. 1 Z 1 werden die Worte „und Verhaltenskartelle“ aufgehoben.

5. In § 18 Abs. 3 erster Satz sind die Worte „Wirkungs- und Verhaltenskartelle“ durch „Wirkungskartelle“

zu ersetzen.

6. Im § 21 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „von Amts wegen oder“ aufgehoben.

7. § 21 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Zahlung eines Geldbetrages nach Abs. 1 darf nur dann auferlegt werden, wenn der Antrag

binnen drei Jahren ab der Beendigung der verbotenen Durchführung des Kartells gestellt wird.“

8. § 25 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz hat zu lauten

„wenn das Verfahren ergibt, dass das Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, hat es das

Kartell, sofern es kein Bagatellkartell ist, zu genehmigen;“

9. § 34 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder

Nachfrager (§ 2)

1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder

2. eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind

insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten

zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den

Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.“

10. Nach § 34 Abs. 1 ist der folgende Abs. 1a einzufügen

„(1a) Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am gesamten inländischen Markt oder

einem anderen örtlich relevanten Markt

1. einen Anteil von mindestens 30% hat oder

2. einen Anteil von mehr als 5% hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern

ausgesetzt ist oder

3. einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt

gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben,

dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen“.

10a. In § 35 Abs. 1 ist der Z 1 folgende Wortfolge anzufügen

„wie insbesondere unangemessener Zahlungsfristen und Verzugszinsen“,

11. In § 35 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich zu ersetzen.

12. Dem § 35 Abs. 1 ist die folgende Z 5 anzufügen

„5. dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.“

13. Im § 35 ist nach dem Abs. 1 der folgende Abs. 1a einzufügen

„(1a) Im Fall des Abs. 1 Z 5 trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die

Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung

eines solchen Verkaufs.“

14. § 42 wird aufgehoben.

15. § 42a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer

beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens

die folgenden Umsatzerlöse erzielten

1. weltweit insgesamt 4,2 Milliarden Schilling,

2. im Inland insgesamt 210 Millionen Schilling und

3. mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen weltweit jeweils 28 Millionen

Schilling.“

16. Im § 42a ist nach Abs. 3 der folgende Abs. 3a einzufügen

„(3a) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss

berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Abs. 3 gegenüber dem

Kartellgericht eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der

Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung.“

17. § 42b Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Wenn kein Prüfungsverfahren eingeleitet oder ein eingeleitetes Prüfungsverfahren eingestellt wird, hat

das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.“

18. Im § 42b Abs. 2 Z 2 ist der Klammerausdruck „(§ 34 Abs. 1 und 2)“ durch „(§ 34)“ zu ersetzen.

19. § 42b Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten

„Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei

Monaten nach dem Einlangen der letzten Gegenäußerung zu entscheiden.“

20. Im § 42c Abs. 4 und im § 42d Abs. 1 ist das Zitat „§ 42a Abs. 1 Z 1“ durch „§ 42a Abs. 1 Z 1 und 2“

zu ersetzen.

21. Im § 42e Abs. 1 ist die Wortfolge „Die §§ 42 und 42a bis 42c“ durch „Die §§ 42a bis 42c“ zu ersetzen.

22. Im § 42e Abs. 3 ist das Zitat „§ 42a Abs. 4“ durch „§ 42a Abs. 5“ zu ersetzen.

23. Nach § 44 ist der folgende § 44a samt Überschrift einzufügen

„Amtswegiges Einschreiten

§ 44a. (1) Soweit den Amtsparteien (§ 44) ein Antragsrecht zusteht, kann das Kartellgericht auch von

Amts wegen einschreiten, wenn es dies im öffentlichen Interesse für notwendig hält. Das Kartellgericht

hat in diesen Fällen über die Einleitung des Verfahrens mit Beschluss abzusprechen (Einleitungsbeschluss);

gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Soweit die Amtsparteien einen Antrag nur innerhalb einer bestimmten Frist stellen können, kann

auch der Einleitungsbeschluss nur innerhalb dieser Frist erlassen werden.

(3) Bevor das Kartellgericht von Amts wegen ein Prüfungsverfahren nach § 42b einleitet, hat es

innerhalb der in § 42b Abs. 1 vorgesehenen Frist eine mündliche Tagsatzung zur Erörterung der hiefür

maßgeblichen Gründe anzuberaumen. Die Prüfung des Zusammenschlusses kann binnen zwei Wochen ab

der Tagsatzung beantragt werden, wenn die in § 42b Abs. 1 vorgesehene Frist früher endet.“

24. In der Überschrift des § 59 und im § 59 Abs. 1 sind die Worte „Wirkungs- und Verhaltenskartelle“

durch „Wirkungskartelle“ zu ersetzen.

25. Im § 71 wird die Z 7 aufgehoben.

26. Im § 80 Z 3, 4, 8, 9 und 10b werden jeweils die Worte „über einen Antrag“ aufgehoben.

27. Der erste Halbsatz des § 80 Z 10a hat zu lauten

„für ein Verfahren über die Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 1000 S,

wenn ein Prüfungsverfahren nach § 42b eingeleitet wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 20000 S bis

400000 S;“

28. § 82 Z 3 hat zu lauten

„3. für die Gebühr nach Z 3, 4, 8, 9 und 10b

a) der Antragsgegner, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) eingeleitet wurde

und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird,

b) die Partei, gegen die das Kartellgericht ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, wenn

die Endentscheidung auch nur teilweise im Sinn des Einleitungsbeschlusses ergeht;

c) wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs

dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.“

29. § 89 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten

„2. die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei

weiteren Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern,“

30. Im § 91 wird die Wortfolge „und der Vorsitzende des einfachen Senats des Obersten Gerichtshofs“

aufgehoben.

31. Im § 92 ist das Wort „Endentscheidungen“ zu ersetzen durch „Einleitungsbeschlüsse (§ 44a) im

Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und zur Prüfung von

Zusammenschlüssen sowie Endentscheidungen“.

32. In der Einleitung des § 142 wird die Wortfolge „von Amts wegen oder“ aufgehoben.

33. In § 142 Z 1 lit. a und b werden jeweils die Worte „oder § 42“ aufgehoben.

Artikel II

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Auf Grund des Kartellgesetzes 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes können Verordnungen

bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit

dem 1. Jänner 2000 in Kraft gesetzt werden.

Artikel III

Verhaltenskartelle

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verhaltenskartelle, deren Durchführung

nach § 18 Abs. 1 Z 1 KartG in der Fassung dieses Bundesgesetzes verboten ist, dürfen bis

30. Juni 2000 weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells

beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur

rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.

Artikel IV

Zusammenschlüsse

Dieses Bundesgesetz ist auf Zusammenschlüsse nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2000 beim

Kartellgericht nach § 42 KartG angezeigt oder nach § 42a KartG angemeldet worden sind.

BGBlPdf 126. Verordnung: Amateurfunkverordnung – AFV

Auf Grund des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

§ 1. Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

Bewilligungen

§ 2. Urkunde

§ 3. Anerkennung von CEPT-Lizenzen

§ 4. Befristung von Amateurfunkbewilligungen

§ 5. Zuteilung von Rufzeichen

Abschnitt 3

Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen

§ 6. Frequenzbereiche

§ 7. Sendearten

§ 8. Bewilligungsklassen

§ 9. Leistungsstufen

§ 10. Belegte Bandbreiten

§ 11. Status des Amateurfunkdienstes

§ 12. Ausbildung

§ 13. Kontrollgeräte

§ 14. Senderabstimmung

§ 15. Schädliche Störungen

§ 16. Amateurfunk an Bord eines Luft- oder Seefahrzeuges

§ 17. Unerwünschte Aussendungen

§ 18. Empfängerstörstrahlung

§ 19. Geheimhaltung

§ 20. Nachrichteninhalt

§ 21. Katastrophenfunkverkehr

§ 22. Rufzeichen

§ 23. Mitbenützung von Klubfunkstellen

§ 24. Funktagebuch

§ 25. Mailboxen

Abschnitt 4

Amateurfunkprüfung

§ 26. Prüfungskategorien

§ 27. Prüfungsumfang

§ 28. Durchführung der Amateurfunkprüfung

§ 29. Anerkennung von CEPT-Zertifikaten

Abschnitt 5

Sonderbestimmungen für Bakensender

§ 30. Bewilligungsvoraussetzungen für Bakensender

§ 31. Bewilligungsverfahren für Bakensender

§ 32. Erteilung der Bewilligung für Bakensender

§ 33. Frequenzen für Bakensender

§ 34. Nachrichteninhalt bei Bakensendern

§ 35. Rufzeichen von Bakensendern

Abschnitt 6

Sonderbestimmungen für Relaisfunkstellen

§ 36. Bewilligungsvoraussetzungen für Relaisfunkstellen

§ 37. Bewilligungsverfahren für Relaisfunkstellen

§ 38. Erteilung der Bewilligung für Relaisfunkstellen

§ 39. Frequenzen für Relaisfunkstellen

§ 40. Sendeleistung von Relaisfunkstellen

§ 41. Äquivalente Strahlungsleistung bei Relaisfunkstellen

§ 42. Benützung von Relaisfunkstellen

§ 43. Automatische Abschaltung des Senders bei Relaisfunkstellen

Abschnitt 7

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 44. Zuordnung zu einer CEPT-Klasse

§ 45. Zuordnung zu einer CEPT-Stufe

§ 46. Zuordnung zu Bewilligungsklassen und Leistungsstufen

§ 47. Zuordnung zu Prüfungskategorien

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

§ 1. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. „Schädliche Störung“ eine Störung, welche die Abwicklung des Verkehrs bei einem Navigationsfunkdienst

oder bei anderen Sicherheitsfunkdiensten gefährdet oder den Verkehr bei einem Funkdienst,

der in Übereinstimmung mit den für den Funkverkehr geltenden Vorschriften wahrgenommen

wird, ernstlich beeinträchtigt, ihn behindert oder wiederholt unterbricht;

2. „Sendeleistung“ die der Antennenspeiseleitung zugeführte Leistung;

3. „Spitzenleistung“ die Durchschnittsleistung, die ein Sender unter normalen Betriebsbedingungen

während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve

der Antennenspeiseleitung zuführt;

4. „Unerwünschte Aussendung“ die der Antennenspeiseleitung am Ausgang des Sende-Empfängers

(bei der Verwendung von Leistungsverstärkern am Ausgang von diesem) zugeführten Störsignale

auf jeder anderen Frequenz als der Trägerfrequenz samt den zugehörigen Seitenbändern, die sich

aus dem Modulationsprozess ergeben;

5. „Belegte Bandbreite“ die Frequenzbandbreite, bei der die unterhalb ihrer unteren und oberhalb

ihrer oberen Frequenzgrenzen ausgesendeten mittleren Leistungen 0,5% der gesamten mittleren

Leistung einer gegebenen Aussendung betragen.

Abschnitt 2

Bewilligungen

Urkunde

§ 2. Die Urkunde über die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung ist nach dem Muster der

Anlage 1 auszufertigen.

Anerkennung von CEPT-Lizenzen

§ 3. (1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Zusatz betreffend ihre Zuordnung

zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthält und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung

T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die auf die CEPT-Klasse 1 oder 2 lautet und von

der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.

(2) Eine CEPT-Lizenz der Klasse 1 entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse

1.

(3) Eine CEPT-Lizenz der Klasse 2 entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse

2.

(4) Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet

haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und

betreiben, die

1. nur aus tragbaren Geräten besteht oder

2. aus in Fahrzeugen fest eingebauten Geräten besteht oder

3. vorübergehend an einem festen Standort errichtet wird.

(5) Die CEPT-Lizenz berechtigt nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.

Befristung von Amateurfunkbewilligungen

§ 4. Die Befristung einer Amateurfunkbewilligung, die auf Grund einer im Ausland erteilten

Amateurfunkbewilligung erteilt wird, ist unter Bedachtnahme auf den mit der betreffenden ausländischen

Verwaltung vereinbarten Zeitraum sowie auf die Angaben im Antrag vorzunehmen, darf jedoch jeweils

ein Jahr nicht überschreiten.

Zuteilung von Rufzeichen

§ 5. (1) Das vom Fernmeldebüro zugeteilte Rufzeichen besteht aus den Buchstaben „OE“, einer

Ziffer und einem oder drei weiteren Buchstaben. Durch die Buchstaben „OE“ wird die Amateurfunkstelle

als österreichische Funkstelle gekennzeichnet. Die Ziffer gibt jenes Bundesland an, in dem sich der in der

Amateurfunkbewilligung genannte feste Standort der Amateurfunkstelle befindet.

(2) Die Ziffern sind den Bundesländern wie folgt zugeordnet

(3) Österreichischen Amateurfunkstellen, die ausschließlich außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes

betrieben werden, ist die Ziffer „0“ zuzuteilen.

(4) Bei Rufzeichen von Klubfunkstellen ist nach der Ziffer der Buchstabe „X“ einzufügen.

(5) Bei Rufzeichen von Relaisfunkstellen ist nach der das Bundesland kennzeichnenden Ziffer der

Buchstabe „X“ einzufügen. Bei Rufzeichen von Digipeatern in Packet-Radio-Netzen ist nach dem

Buchstaben „X“ und dem frei wählbaren Buchstaben der Buchstabe „R“ anzufügen.

(6) In einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 Amateurfunkgesetz ist ein Rufzeichen der

Serie OE 1 ZAA – OE 9 ZZZ zuzuteilen, sofern die Befristung den mit der betreffenden ausländischen

Verwaltung vereinbarten Zeitraum überschreitet. Anderenfalls ist ein Rufzeichen zuzuteilen, das gebildet

wird aus dem in der zugrundeliegenden ausländischen Amateurfunkbewilligung zugeteilten Rufzeichen

und dem Suffix „/OE“.

Abschnitt 3

Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen

Frequenzbereiche

§ 6. (1) Dem Amateurfunkdienst sind die in Anlage 2 ersichtlichen Frequenzbereiche zugewiesen.

(2) Der Anlage 2 können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften

angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.

Sendearten

§ 7. (1) Für den Amateurfunkdienst sind die in Anlage 3 ersichtlichen Sendearten festgesetzt.

(2) Der Anlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt

werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.

Bewilligungsklassen

§ 8. (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2

bezeichneten Frequenzbereiche und alle in Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger

dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung

dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie

1.

(2) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 2 darf nur die in Anlage 2

besonders bezeichneten Frequenzbereiche und die in der Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter

Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer

Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung

der Prüfungskategorie 2.

(3) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur den in Anlage 2

besonders bezeichneten Frequenzbereich (430–440 MHz) und die in der Anlage 3 bezeichneten Sendearten

unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die

Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der

Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse

dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte

Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.

Leistungsstufen

§ 9. (1) Für den Amateurfunkdienst werden folgende Leistungsstufen festgesetzt

Leistungsstufe A maximal 100 Watt (Spitzenleistung)

Leistungsstufe B maximal 200 Watt (Spitzenleistung)

Leistungsstufe C maximal 400 Watt (Spitzenleistung)

Leistungsstufe D maximal 1000 Watt (Spitzenleistung)

(2) Eine Überschreitung dieser Grenzwerte um maximal 20% ist als Messabweichung zu tolerieren.

(3) Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe C ist auf Antrag zu erteilen, wenn an dem

im Antrag genannten Standort bereits seit mindestens einem Jahr eine Amateurfunkstelle mit der

Leistungsstufe B störungsfrei betrieben wurde.

(4) Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe D ist auf Antrag nur Amateurfunkvereinen

und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen und kann von den Ergebnissen der

Durchführung eines Probebetriebes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist eine mit sechs Monaten

befristete Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes zu erteilen.

Belegte Bandbreiten

§ 10. (1) Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete

Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.

(2) Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten

bis 30 MHz 7 kHz

30 bis 300 MHz 40 kHz

300 bis 3000 MHz 1000 kHz

über 3000 MHz 10000 kHz

(3) Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen

Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders zu berücksichtigen ist.

(4) Bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen beträgt die belegte Bandbreite

a) auf Frequenzen unter 300 MHz maximal 3 kHz in der Sendeart J3F,

b) auf Frequenzen zwischen 300 und 3000 MHz maximal 9000 kHz,

c) bei Relaisbetrieb im Frequenzbereich 430–439,1 MHz maximal 6250 kHz.

(5) Bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen über 440 MHz beträgt die belegte Bandbreite

maximal

18 MHz bei –40 dBc auf Frequenzen unter 2 GHz

20 MHz bei –40 dBc auf Frequenzen über 2 GHz

bezogen auf den unmodulierten Bildträger.

Status des Amateurfunkdienstes

§ 11. (1) In Anlage 2 ist der Status des Amateurfunkdienstes mit Pex, P und S ausgewiesen; diese

Bezeichnungen bedeuten

1. Pex = primärer Funkdienst (exklusiver Bereich für den Amateurfunkdienst)

2. P = primärer Funkdienst (Bereich wird von anderen Funkdiensten mit gleichen oder geringeren

Rechten mitbenutzt)

3. S = sekundärer Funkdienst

(2) Der primäre Funkdienst hat Vorrang gegenüber im gleichen Frequenzbereich arbeitenden

sekundären Funkdiensten.

(3) Funkstellen des sekundären Funkdienstes

a) dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen der primären Funkdienste verursachen,

denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;

b) können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen der primären Funkdienste

verlangen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;

c) können jedoch Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen des gleichen sekundären

Funkdienstes oder anderer sekundärer Funkdienste verlangen, denen später Frequenzen zugeteilt

werden könnten.

(4) In Frequenzbereichen, die für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Anwendung von

Hochfrequenzenergie zugewiesen sind (ISM-Bereiche), müssen Amateurfunkstellen Beeinträchtigungen

in Kauf nehmen.

Ausbildung

§ 12. Personen, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 2 oder 3 erfolgreich abgelegt

haben, dürfen zum Zwecke der Ausbildung den Frequenzbereich 430–439,1 MHz für die Sendeart

Telegraphie benutzen, wenn der Betreiber der Gegenstelle Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der

Bewilligungsklasse 1 ist.

Kontrollgeräte

§ 13. (1) Bei Amateurfunkstellen, bei denen selbstgebaute oder kommerziell gefertigte, aber veränderte

Sende- oder Empfangsanlagen verwendet werden, muss zur Kontrolle der Einhaltung der

Frequenz und Bandgrenzen eine in den Geräten fest eingebaute oder angesetzte Einrichtung zur Feststellung

der Sende- und Empfangsfrequenz vorhanden sein.

(2) Bei Amateurfunkstellen, bei denen selbstgebaute oder kommerziell gefertigte, aber veränderte

Sende- oder Empfangsanlagen verwendet werden, bei denen Spannungen über 50 Volt angewendet

werden, muss ein geeignetes Strom- und Spannungsmessgerät vorhanden sein.

(3) Bei Amateurfunksendeanlagen, die den Betrieb mit einer höheren Sendeleistung ermöglichen, als

dies der in der Amateurfunkbewilligung angeführten Leistungsstufe entspricht, ist während des Betriebes

ständig ein Messgerät zu verwenden, mit welchem die Einhaltung des Grenzwertes überwacht werden

kann.

Senderabstimmung

§ 14. Amateurfunkstellen mit abstimmbaren Sendern oder abstimmbaren Leistungsverstärkern sind

mittels einer strahlungsfreien Kunstantenne abzustimmen. Diese muss mit der Sendeleistung belastet werden

können, die dem Grenzwert der in der Amateurfunkbewilligung genannten Leistungsstufe entspricht.

Schädliche Störungen

§ 15. (1) Eine schädliche Störung wird nur dann als solche behandelt, wenn die Funkanlagen entsprechend

den Bewilligungen errichtet sind und die gestörte Empfangsanlage vorschriftsmäßig betrieben

wird.

(2) Schädliche Störungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Behinderungen des Funkverkehrs

einer Amateurfunkstelle durch andere ordnungsgemäß errichtete und betriebene Amateurfunkstellen

verursacht werden oder die gestörte Funkanlage in ISM-Bändern betrieben wird.

(3) Bei schädlichen Störungen von Telekommunikationseinrichtungen kann die Fernmeldebehörde,

nach Feststellung, dass alle an der Störung beteiligten Anlagen den geltenden Vorschriften entsprechen,

unter Abwägung des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes alle erforderlichen technischen und betrieblichen

Maßnahmen zur Behebung der Störung anordnen.

Amateurfunk an Bord eines Luft- oder Seefahrzeuges

§ 16. An Bord eines Luftfahrzeuges entscheidet der verantwortliche Pilot, an Bord eines Seefahrzeuges

entscheidet der Kapitän, ob Amateurfunkverkehr durchgeführt werden darf.

Unerwünschte Aussendungen

§ 17. (1) Unerwünschte Aussendungen sind auf das geringstmögliche Maß zu beschränken.

(2) Für unerwünschte Aussendungen gelten nachstehende Grenzwerte

Es gilt der jeweils weniger strenge Wert.

Empfängerstörstrahlung

§ 18. (1) Empfängerstörstrahlungen sind im Empfänger erzeugte Störsignale, die der Antennenleitung

zugeführt werden.

(2) Die Störstrahlungsleistung der Empfänger der Amateurfunkstelle darf bei keiner diskreten

Frequenz 4 nW überschreiten.

Zulässiger Empfang

§ 19. Mit der Empfangsanlage einer Amateurfunkstelle dürfen nur folgende Aussendungen empfangen

werden

1. Aussendungen anderer Amateurfunkstellen,

2. Rundfunkaussendungen,

3. Nachrichten an alle, soweit sie für den allgemeinen Gebrauch in der Öffentlichkeit bestimmt sind,

und

4. Not- und Katastrophenfunkverkehr.

Nachrichteninhalt

§ 20. (1) Als offene Sprache gelten auch die gebräuchlichen Verkehrsabkürzungen und Zeichen,

Esperanto und Latein.

(2) Nachstehende Übertragungsverfahren gelten als normiert

1. im Telegraphieverkehr das internationale Morsealphabet;

2. im Fernschreibverkehr das internationale Telegraphiealphabet Nr. 2 (mit den Telegraphiegeschwindigkeiten

45,45/50/75/100 Baud) und das internationale Telegraphiealphabet Nr. 5

(ASCII) mit den Telegraphiegeschwindigkeiten 110/150/300 Baud, das AMTOR- und das

PACTOR-System, sinngemäß entsprechend ITU-R-Empfehlung M. 476 oder M. 625;

3. das HELL-System;

4. in der Betriebsart Fernsehen (AM) das im ITU-R-Report 624 beschriebene;

5. in der Betriebsart PACKET RADIO das AX-25-Protokoll, wobei alle Übertragungsgeschwindigkeiten

gestattet sind, wenn die für das jeweilige Frequenzband festgelegten Werte der belegten

Bandbreite gemäß § 10 Abs. 2 eingehalten werden.

(3) Werden andere als die in Abs. 2 genannten Verfahren verwendet, ist das Rufzeichen in offener

Sprache oder in einem normierten Übertragungsverfahren zu übermitteln und der Nachrichteninhalt über

die Zeit von drei Wochen reproduzierbar zu dokumentieren.

(4) Die Aussendung der Trägerfrequenz ohne Tastung oder Modulation ist nur zu Mess- oder Testzwecken

gestattet und auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

(5) Die Verwendung von Einrichtungen, die die Verständlichkeit der Nachricht einschränken, ist

nicht gestattet.

Katastrophenfunkverkehr

§ 21. (1) Katastrophenfunkverkehr darf auf folgenden Frequenzen aus den dem Amateurfunkdienst

zugewiesenen Frequenzbereichen durchgeführt werden

(2) Innerhalb des Bundesgebietes darf Katastrophenfunkverkehr darüber hinaus auch auf Frequenzen

aus dem dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereich 430-439,1 MHz durchgeführt werden.

Rufzeichen

§ 22. (1) Bei längeren Aussendungen ist das Rufzeichen mindestens alle zehn Minuten auszusenden.

(2) Bei beweglichem Betrieb ist die Ziffer, die den in der Amateurfunkbewilligung angegebenen

festen ersten Standort kennzeichnet, zu verwenden und dem Rufzeichen ein Schrägstrich und die Ziffer

jenes Bundeslandes anzuschließen, in dem der bewegliche Betrieb stattfindet.

(3) Bei beweglichem Betrieb an Bord eines Seeschiffes außerhalb der Hoheitsgewässer sind nach

dem Schrägstrich die Buchstaben „MM“ (maritime mobile), bei Betrieb an Bord eines Luftfahrzeuges die

Buchstaben „AM“ (air mobile) anzufügen.

(4) Das Rufzeichen muss zweifelsfrei erkennbar sein und in Texten oder Bildern durch mindestens

ein Leerfeld getrennt angezeigt werden.

(5) Werden digitale Sendearten verwendet, ist das Rufzeichen im Adressfeld entsprechend dem

jeweiligen Übertragungsprotokoll auszusenden. Ist dieses Betriebsrufzeichen nicht mit dem zugeteilten

Rufzeichen ident, so ist das zugeteilte Rufzeichen im Textteil der Aussendung auszusenden, und zwar am

Beginn und vor dem Ende sowie bei länger dauernden Verbindungen alle zehn Minuten.

(6) Der Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz hat beim Amateurfunkbetrieb im Bundesgebiet

seinem Heimatrufzeichen das Präfix „OE/“ voranzustellen und allenfalls das Suffix „/M“ (mobile) bzw.

„/P“ (portable) nachzustellen.

Mitbenützung von Klubfunkstellen

§ 23. Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt,

darf auf Frequenzen unter 30 MHz auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung

der Prüfungskategorie 2 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und

die Sendeart Morsetelegraphie nicht verwendet wird.

Funktagebuch

§ 24. (1) Die Seiten des Funktagebuchs sind fortlaufend zu nummerieren.

(2) Jede abgeschlossene Seite ist vom Bewilligungsinhaber oder von der verantwortlichen Person

sowie allenfalls vom Mitbenützer zu unterschreiben.

(3) In das Funktagebuch ist jede Aussendung mit folgenden Angaben einzutragen

1. Datum,

2. Anfangs- und Endzeit,

3. Rufzeichen der Gegenstelle bzw. bei einem Anruf an alle „CQ“,

4. Frequenz,

5. Sendeart,

6. Standortangabe oder bei beweglichem Betrieb Angabe des Gebietes, in dem die Amateurfunkstelle

betrieben wird.

(4) Auf Frequenzen über 30 MHz sind bei beweglichem Betrieb nur folgende Eintragungen erforderlich

1. Datum,

2. Anfangs- und Endzeit der Fahrt,

3. Frequenzbereich,

4. Gebiet oder Fahrtstrecke.

(5) Personen, die auf Grund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, das Funktagebuch

gemäß Abs. 1 und 2 zu führen, können die Eintragungen auf folgende Angaben beschränken

1. Datum,

2. Anfangs- und Endzeit des Sendebetriebes,

3. Frequenzbereich.

In diesen Fällen gilt auch eine chronologisch geführte Tondokumentation als Funktagebuch.

Mailboxen

§ 25. (1) Eine Mailbox ist eine Zusatzfunktion einer Relaisfunkstelle oder einer Klubfunkstelle, die

die Aufnahme, Speicherung und zeitversetzte Wiedergabe von Nachrichten und Informationen ermöglicht.

(2) Eine Mailbox darf nur in den für den Amateurfunkdienst zugelassenen Sendearten verwendet

werden.

(3) Die Eingabe, Speicherung und Wiedergabe darf nicht auf einen bestimmten Personenkreis

beschränkt werden. Ausgenommen davon sind Steuer- bzw. Regelmaßnahmen, die dem Betrieb und der

Überwachung der Mailbox dienen.

(4) Die Errichtung und der Betrieb einer Mailbox bedürfen keiner gesonderten Bewilligung. Ihre

erste Inbetriebnahme sowie die dauernde Außerbetriebnahme ist jedoch der örtlich zuständigen Funküberwachung

schriftlich anzuzeigen.

Abschnitt 4

Amateurfunkprüfung

Prüfungskategorien

§ 26. (1) Die Prüfungskategorie 1 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den

Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen mit

allen festgesetzten Sendearten.

(2) Die Prüfungskategorie 2 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von

Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen über 30 MHz

mit allen festgesetzten Sendearten außer Morsetelegraphie.

(3) Die Prüfungskategorie 3 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von

Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs im Frequenzbereich 430–440 MHz mit allen festgesetzten

Sendearten außer Morsetelegraphie.

Prüfungsumfang

§ 27. (1) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen

1. Rechtliche Bestimmungen

Telekommunikationsgesetz

Internationaler Fernmeldevertrag

Vollzugsordnung für den Funkdienst

Einschlägige Bestimmungen der CEPT

Amateurfunkgesetz

Amateurfunkverordnung

2. Technische Grundlagen

Allgemeine Grundlagen der Hochfrequenztechnik (Leitfähigkeit, Energiequellen, elektrisches

Feld, magnetisches Feld, elektromagnetisches Feld, sinusförmige Signale, nicht sinusförmige

Signale, modulierte Signale, Leistung und Energie)

Wirkungsweise der Bauelemente (Widerstand, Kondensator, Spule, Anwendung und Gebrauch

des Transformators, Diode, Transistor, Wärmeableitung)

Schaltkreise (Verbindung und Kombination der Elemente, Filter, Energieversorgung, Verstärker,

Detektor, Oszillator, Phase Locked Loop)

Empfangsgeräte (Typen, Blockdiagramme, Betrieb und Funktion der Bauelemente, Empfängercharakteristik)

Sendegeräte (Typen, Blockdiagramme, Betrieb und Funktion der Bauelemente, Sendercharakteristik)

Antennen und Antennenleitungen (Antennentypen, Antennencharakteristik, Antennenleitungen,

Anpassung)

Nebeneinrichtungen und Kontrollgeräte (Durchführen von Messungen, Messgeräte)

Störungen und Störfestigkeit (Störungen in elektronischen Geräten, Gründe für Störungen in

elektronischen Geräten, Maßnahmen gegen Störungen in elektronischen Geräten)

Sicherheit beim Betrieb

3. Betrieb und Fertigkeiten

Handhabung und Bedienung der Funkgeräte

Grundlagen der Funkausbreitung

Abkürzungen und Codes

Not- und Katastrophenfunkverkehr

Rufzeichen

Führung des Funktagebuches

IARU Bandpläne

Abwicklung des Amateurfunkverkehrs (Rufzeichen, Not- und Katastrophenfunkverkehr)

Morsetelegraphie (Aufnahme und Geben eines Amateurfunk-Klartextes durch jeweils drei

Minuten, im Tempo von mindestens 60 Zeichen pro Minute ohne fremde Hilfe mit einer

Morsetaste freier Wahl, mit höchstens vier Fehlern bei der Aufnahme und höchstens einem

unkorrigierten und vier korrigierten Fehlern beim Geben.)

(2) Der Umfang des Prüfungsstoffes ist auf den Berechtigungsumfang der angestrebten Prüfungskategorie

abzustimmen.

(3) Im Rahmen einer Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses einer

höheren Prüfungskategorie sind mit Bedacht auf die damit erweiterten Befugnisse die zusätzlich erforderlichen

Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.

Durchführung der Amateurfunkprüfung

§ 28. (1) Die Amateurfunkprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen, die bei dem Fernmeldebüro

eingerichtet ist, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz

hat. Die Prüfung ist öffentlich.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nicht

öffentlicher Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung

gewonnen hat, dass der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht. Dabei kommt jedem Prüfer

eine Stimme zu.

(3) Die Entscheidung der Prüfungskommission ist unmittelbar nach Abschluss der Beratung vom

Vorsitzenden öffentlich zu verkünden.

(4) Wurde die Prüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens

drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zu einer Wiederholung der

Prüfung antreten darf.

(5) Das Amateurfunkprüfungszeugnis ist nach dem Muster der Anlage 4 auszufertigen.

Anerkennung von CEPT-Zertifikaten

§ 29. (1) Das CEPT-Zertifikat ist ein Amateurfunkprüfungszeugnis, das einen Zusatz betreffend

seine Zuordnung zur CEPT-Stufe A oder B enthält und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-

Empfehlung T/R61-02 anwendet, ausgestellt wurde.

(2) Ein CEPT-Zertifikat der CEPT-Stufe A entspricht einem Amateurfunkprüfungszeugnis der

Prüfungskategorie 1.

(3) Ein CEPT-Zertifikat der CEPT-Stufe B entspricht einem Amateurfunkprüfungszeugnis der

Prüfungskategorie 2.

(4) Ein CEPT-Zertifikat ist einem Amateurfunkprüfungszeugnis gleichzustellen, wenn der Inhaber

österreichischer Staatsbürger ist oder sich seit mindestens drei Monaten in Österreich aufgehalten hat.

Abschnitt 5

Sonderbestimmungen für Bakensender

Bewilligungsvoraussetzungen für Bakensender

§ 30. Eine Amateurfunkbewilligung für Bakensender wird nur dann erteilt, wenn

1. der Antragsteller ein Amateurfunkverein oder eine im öffentlichen Interesse tätige Organisation

ist und

2. der Einsatz der Betriebsfrequenzen hinsichtlich bereits zugeteilter oder geplanter in- und ausländischer

Frequenzen störungsfrei erfolgen kann.

Bewilligungsverfahren für Bakensender

§ 31. Dem Antrag ist eine technische Beschreibung des Bakensenders sowie ein technisches Zusatzblatt

anzuschließen, aus welchem die zu übertragenden Informationen sowie die nachstehenden Daten

hervorgehen

Vorschlag für die Bildung eines Rufzeichens

Standort

Geographische Koordinaten (auf Sekunden)

Seehöhe (m)

Antennenhöhe (m)

Polarisation

Antennengewinn (dB)

Azimut (Grad)

Öffnungswinkel (Grad)

Sendefrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung

Bezeichnung der Aussendung (Bandbreite und Sendeart)

Senderleistung/Strahlungsleistung (W)

Kabeldämpfung (dB)

Fernsteuer-Empfänger: Frequenz/Sendeart

Erteilung der Bewilligung für Bakensender

§ 32. (1) Für Bakensender wird eine Amateurfunkbewilligung nur für die Leistungsstufe A erteilt. In

diese Bewilligung sind die in § 31 angeführten Daten aufzunehmen.

(2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes des Bakensenders erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung

unter der Auflage zu erteilen, daß eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird.

Frequenzen für Bakensender

§ 33. (1) Bakensender sind auf einer dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenz zu betreiben.

(2) Gleichzeitige Aussendungen eines Bakensenders in verschiedenen Frequenzbändern sind

zulässig.

(3) Die Frequenztoleranz beträgt 1 × 10–6 der zugeteilten Frequenz.

Nachrichteninhalt bei Bakensendern

§ 34. (1) Es können auch Messdaten betreffend die am Standort des Bakensenders bestehenden

meteorologischen Bedingungen ausgesendet werden.

Rufzeichen von Bakensendern

§ 35. Das zugeteilte Rufzeichen ist in Morsetelegraphie automatisch mindestens alle fünf Minuten,

beginnend von der ersten Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme, mit einer Geschwindigkeit von

maximal 60 Zeichen/Minute auszusenden.

Abschnitt 6

Sonderbestimmungen für Relaisfunkstellen

Bewilligungsvoraussetzungen für Relaisfunkstellen

§ 36. Eine Amateurfunkbewilligung für Relaisfunkstellen wird nur dann erteilt, wenn

1. der Antragsteller ein Amateurfunkverein oder eine im öffentlichen Interesse tätige Organisation

ist und

2. der Einsatz der Betriebsfrequenzen hinsichtlich bereits zugeteilter oder geplanter in- und ausländischer

Frequenzen störungsfrei erfolgen kann.

Bewilligungsverfahren für Relaisfunkstellen

§ 37. Dem Antrag ist eine technische Beschreibung der Relaisfunkstelle sowie ein technisches

Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die nachstehenden Daten hervorgehen

Vorschlag für die Bildung eines Rufzeichens

Standort

Geographische Koordinaten (auf Sekunden)

Seehöhe (m)

Antennenhöhe (m)

Polarisation

Antennengewinn (dB)

Azimut (Grad)

Öffnungswinkel (Grad)

Sende- und Empfangsfrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung

Bezeichnung der Aussendung (Bandbreite und Sendeart)

Senderleistung/Strahlungsleistung (W)

Kabeldämpfung (dB)

Fernsteuer-Empfänger: Frequenz/Sendeart

Erteilung der Bewilligung für Relaisfunkstellen

§ 38. (1) In die Bewilligung sind die in § 37 angeführten Daten aufzunehmen.

(2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes der Relaisfunkstelle erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung

unter der Auflage zu erteilen, dass eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird.

Frequenzen für Relaisfunkstellen

§ 39. (1) Sender und Empfänger einer Relaisfunkstelle können auf Frequenzen aus verschiedenen

dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen über 3 MHz betrieben werden. Aussendungen

dürfen jeweils nur auf einer Frequenz erfolgen.

(2) Falls es die Verbindung zwischen Relaisfunkstellen erfordert, können auch mehrere Sende- und

Empfangsfrequenzen mit zeitgleicher oder zeitversetzter Aussendung betrieben werden.

(3) Die Frequenztoleranz beträgt im Frequenzbereich bis 30 MHz 50 Hz, im Frequenzbereich 30 bis

3000 MHz 20 × 10–6, im Frequenzbereich über 3000 MHz 100 × 10–6.

Sendeleistung von Relaisfunkstellen

§ 40. (1) Die Sendeleistung ist so festzulegen, dass die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung

nicht überschritten wird.

(2) Zur Überprüfung der zulässigen Sendeleistung ist der Senderausgang mit einer handelsüblichen

Koaxialbuchse auszurüsten oder der Inhaber der Amateurfunkbewilligung stellt bei der fernmeldebehördlichen

Überprüfung ein geeignetes Übergangsstück zur Verfügung.

Äquivalente Strahlungsleistung bei Relaisfunkstellen

§ 41. Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung beträgt

Benützung von Relaisfunkstellen

§ 42. (1) Die Benützung einer Relaisfunkstelle ist allen Amateurfunkstellen zu gestatten.

(2) Bei Relaisfunkstellen für Sprachübertragung muss das Rufzeichen in Sprache oder mit einer

Geschwindigkeit von 60 bis 100 Zeichen pro Minute in Telegraphie ausgesendet werden. Bei allen

übrigen Arten von Relaisfunkstellen ist die Aussendung des Rufzeichens in der jeweils verwendeten

Sendeart vorzunehmen.

Automatische Abschaltung des Senders bei Relaisfunkstellen

§ 43. (1) Bei einer Empfangspause muss sich der zugehörige Sender innerhalb von zehn Sekunden

automatisch abschalten.

(2) Bei Relaisfunkstellen für Fernsehaussendungen muss sich der zugehörige Sender bei einer

Empfangspause innerhalb von drei Minuten automatisch abschalten.

Abschnitt 7

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Zuordnung zu einer CEPT-Klasse

§ 44. Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer Amateurfunkbewilligung entweder einen

Vermerk über die Zuordnung dieser Amateurfunkbewilligung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 in die beste-

hende Amateurfunkbewilligung einzutragen oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung

nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte

Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.

Zuordnung zu einer CEPT-Stufe

§ 45. (1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines Amateurfunkprüfungszeugnisses

entweder einen Vermerk über dessen Zuordnung zur CEPT-Stufe A oder B in das Amateurfunkprüfungszeugnis

einzutragen oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

(2) Im Fall der Neuausstellung ist das früher ausgestellte Zeugnis dem Antrag anzuschließen und

verbleibt beim Fernmeldebüro.

Zuordnung zu Bewilligungsklassen und Leistungsstufen

§ 46. (1) Eine vor Inkrafttreten des Amateurfunkgesetzes erteilte Amateurfunkbewilligung entspricht

der Bewilligungsklasse 1, falls sie keine Einschränkung auf bestimmte Frequenzbereiche enthält.

(2) Andere vor Inkrafttreten des Amateurfunkgesetzes erteilte Amateurfunkbewilligungen entsprechen

der Bewilligungsklasse 2.

(3) Die in den bestehenden Amateurfunkbewilligungen genannten Sendeklassen (Klassen A bis D)

gelten als Leistungsstufen A bis D.

Zuordnung zu Prüfungskategorien

§ 47. Vor Inkrafttreten des Amateurfunkgesetzes ausgestellte Zeugnisse über den Nachweis der

erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie

1, falls daraus hervorgeht, dass der Inhaber auch den Nachweis der Fertigkeiten im

Morsen erbracht hat, anderenfalls einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 2.

BGBlPdf 126. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande betreffend die Durchführung des Artikels 41 Absatz 2 des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Verbalnote wird genehmigt.

(Übersetzung)

993/1999

Die Botschaft des Königreichs der Niederlande übermittelt dem Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf

Artikel 41 Absatz 2 des auf Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union beruhenden Übereinkommens

über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen vom 26. Juli

1995) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 123/1998 idF BGBl. III Nr. 81/1999 vorzuschlagen, daß die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Verbindungsbeamten

bei Europol erforderlichen Privilegien und Immunitäten im Sinne des Anhanges vereinbart

werden.

Falls dieser Vorschlag dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik

Österreich genehm ist, schlägt die Botschaft des Königreichs der Niederlande vor, daß diese Note und die

bestätigende Note des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem

Königreich der Niederlande und der Republik Österreich begründen mögen, das am 1. Tag des Monates in

Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß

die gesetzlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Anhang

1. Definitionen

In diesem Abkommen

a) bedeutet „Verbindungsbeamter“ jeden Beamten, der Europol gemäß Artikel 5 des Europol-

Übereinkommens zugeteilt wird;

b) bedeutet „Regierung“ die Regierung des Königreichs der Niederlande;

c) bedeutet „Behörden des Gastgeberstaates“ die staatlichen, Gemeinde- oder sonstigen Behörden

des Königreichs der Niederlande, die im Rahmen der im Königreich der Niederlande geltenden

Gesetze und Gepflogenheiten und im Einklang mit ihnen jeweils zuständig sind;

d) bedeutet „Mitgliedstaat“ die Republik Österreich;

e) bedeutet „Archiv des Verbindungsbeamten“ alle Aufzeichnungen, Korrespondenzen, Dokumente,

Manuskripte, Computer- und Mediendaten, Fotos, Filme, Video- und Tonaufzeichnungen, die

dem Verbindungsbeamten gehören oder in seinem Besitz sind, sowie jedes andere ähnliche

Material, das nach einhelliger Auffassung des Mitgliedstaates und der Regierung Teil des Archivs

des Verbindungsbeamten ist.

2. Privilegien und Immunitäten

1. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens genießen der Verbindungsbeamte und die

Mitglieder seiner Familie, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben und die niederländische

Staatsangehörigkeit nicht besitzen, im Königreich der Niederlande und gegenüber diesem die gleichen

Privilegien und Immunitäten, wie sie durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen

vom 18. April 1961 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966 Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährt werden.

2. Die den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Personen gewährte Immunität umfaßt nicht

i) Zivilklagen seitens eines Dritten auf Schadenersatz, einschließlich Personenschaden oder

Todesfall, auf Grund eines durch eine solche Person verursachten Verkehrsunfalls, unbeschadet

von Artikel 32 des Europol-Übereinkommens; oder

ii) die Straf- und Zivilgerichtsbarkeit über Handlungen, die nicht in Erfüllung ihrer Amtspflichten

gesetzt wurden.

3. Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die nach dem Wiener Übereinkommen

für Mitglieder des diplomatischen Personals gelten, gelten auch für die in Absatz 1 dieses

Artikels erwähnten Personen.

3. Einreise, Aufenthalt und Abreise

1. Die Regierung erleichtert nötigenfalls die Einreise, den Aufenthalt und die Abreise des Verbindungsbeamten

und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitglieder seiner Familie.

2. Dieser Artikel behindert nicht die Forderung nach einem angemessenen Nachweis, daß die

Personen, welche die in diesem Artikel Vorgesehene Behandlung verlangen, tatsächlich in die in Absatz 1

dieses Artikels festgesetzten Kategorien fallen.

3. Falls Personen, die in diesem Artikel erwähnt werden, Visa benötigen, so werden diese kostenlos

und so rasch wie möglich ausgestellt.

4. Erwerbstätigkeit

Familienmitglieder, die mit dem Verbindungsbeamten im gemeinsamen Haushalt leben und keine

Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, sind für die Dauer der Zuteilung des Verbindungsbeamten

von der Verpflichtung zur Einholung von Arbeitsgenehmigungen befreit.

5. Unverletzlichkeit des Archivs

Das Archiv des Verbindungsbeamten, gleichgültig, wo und in wessen Besitz es sich befindet, gilt als

unverletzlich.

6. Persönlicher Schutz

Auf Ersuchen des Mitgliedstaates unternehmen die Behörden des Gastgeberstaates im Einklang mit

ihren nationalen Gesetzen alle zumutbaren Schritte, um die erforderliche Sicherheit und den Schutz des

Verbindungsbeamten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder

sicherzustellen, falls deren Sicherheit durch die dienstliche Tätigkeit des Verbindungsbeamten bei

Europol gefährdet ist.

7. Erleichterungen und Immunitäten bezüglich der Kommunikation

1. Die Regierung gestattet den Verbindungsbeamten, frei und ohne Erfordernis einer besonderen

Erlaubnis zu allen amtlichen Zwecken zu kommunizieren, und schützt das Recht des Verbindungsbeamten,

dies zu tun. Der Verbindungsbeamte ist berechtigt, Codes zu verwenden und amtliche

Korrespondenzen und andere amtliche Mitteilungen durch Kurier oder in versiegeltem Kuriergepäck

abzusenden und zu empfangen, wobei diese die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen wie

diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

2. Soweit dies mit dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 593/1989 vereinbar ist,

genießt der Verbindungsbeamte für seine amtlichen Kommunikationen eine Behandlung, die nicht

weniger günstig ist als die, welche vom Königreich der Niederlande jeder internationalen Organisation

bzw. jeder Regierung hinsichtlich der Prioritäten für die Verbindung auf dem Postwege, durch Kabel,

Telegraph, Fernschreiber, Funk, Fernsehen, Telefon, Fax, Satellit oder andere Mittel gewährt wird.

8. Mitteilung

1. Der Mitgliedstaat teilt der Regierung umgehend den Namen des Verbindungsbeamten, seine

Ankunft und endgültige Abreise bzw. die Beendigung seiner Zuteilung sowie die Ankunft und endgültige

Abreise der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder mit, sowie gegebenenfalls,

daß eine Person nicht mehr zum Haushalt gehört.

2. Die Regierung stellt dem Verbindungsbeamten und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt

lebenden Familienmitgliedern einen Identitätsausweis mit Foto des Inhabers aus. Dieser Ausweis dient

zur Identifikation des Inhabers gegenüber allen Behörden des Gastgeberstaates.

9. Beilegung von Streitigkeiten

1. Jede Streitigkeit zwischen dem Mitgliedstaat und der Regierung über die Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens oder irgendeine Frage, die den Verbindungsbeamten oder das Verhältnis

zwischen dem Mitgliedstaat und der Regierung betrifft, wird, sofern sie nicht auf freundschaftlichem

Wege beigelegt wird, auf Antrag des Mitgliedstaates oder der Regierung zur endgültigen Entscheidung

einem Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern vorgelegt. Jede Partei ernennt dabei einen Schiedsrichter.

Der dritte, der im Schiedsgericht den Vorsitz führt, ist von den ersten beiden Schiedsrichtern

auszuwählen.

2. Falls eine der Parteien es innerhalb von zwei Monaten nach einem entsprechenden Ersuchen der

anderen Partei verabsäumt, eine solche Ernennung vorzunehmen, kann die andere Partei den Präsidenten

des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften oder in dessen Abwesenheit den Vizepräsidenten

ersuchen, eine solche Ernennung vorzunehmen.

3. Falls sich die ersten beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer

Ernennung auf den dritten einigen, kann jede der beiden Parteien den Präsidenten des Gerichtshofes der

Europäischen Gemeinschaften oder in dessen Abwesenheit den Vizepräsidenten ersuchen, eine solche

Ernennung vorzunehmen.

4. Falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest.

5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden steht das

Dirimierungsrecht zu. Die Entscheidung ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

10. Örtlicher Geltungsbereich

Hinsichtlich des Königreichs der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für den europäischen Teil

des Königreichs.

Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benützt diese Gelegenheit, um dem Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck ihrer vorzüglichsten Hochachtung zu

erneuern.

Wien, am 9. Feber 1999

L. S.

An das

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten der

Republik Österreich

Abteilung I.2

Ballhausplatz 2

1014 Wien

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

GZ 2355.116/0038e-I.2/1999

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich übermittelt der

Botschaft des Königreichs der Niederlande seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der do.

Note Zl. 993/1999 vom 9. Feber 1999 bezüglich des Europol-Übereinkommens vom 26. Juli 1995 zu

bestätigen, die folgenden Wortlaut hat

„Die Botschaft des Königreichs der Niederlande übermittelt dem Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf

Artikel 41 Absatz 2 des auf Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union beruhenden

Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen vom

26. Juli 1995) vorzuschlagen, daß die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Verbindungsbeamten

bei Europol erforderlichen Privilegien und Immunitäten im Sinne des Anhanges vereinbart

werden.

Falls dieser Vorschlag dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik

Österreich genehm ist, schlägt die Botschaft des Königreichs der Niederlande vor, daß diese Note und die

bestätigende Note des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem

Königreich der Niederlande und der Republik Österreich begründen mögen, das am ersten Tag des

Monates in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt

haben, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Anhang

1. Definitionen

In diesem Abkommen

a) bedeutet „Verbindungsbeamter“ jeden Beamten, der Europol gemäß Artikel 5 des Europol-

Übereinkommens zugeteilt wird;

b) bedeutet „Regierung“ die Regierung des Königreichs der Niederlande;

c) bedeutet „Behörden des Gastgeberstaates“ die staatlichen, Gemeinde- oder sonstigen Behörden

des Königreichs der Niederlande, die im Rahmen der im Königreich der Niederlande geltenden

Gesetze und Gepflogenheiten und im Einklang mit ihnen jeweils zuständig sind;

d) bedeutet „Mitgliedstaat“ die Republik Österreich;

e) bedeutet „Archiv des Verbindungsbeamten“ alle Aufzeichnungen, Korrespondenzen, Dokumente,

Manuskripte, Computer- und Mediendaten, Fotos, Filme, Video- und Tonaufzeichnungen, die

dem Verbindungsbeamten gehören oder in seinem Besitz sind, sowie jedes andere ähnliche

Material, das nach einhelliger Auffassung des Mitgliedstaates und der Regierung Teil des Archivs

des Verbindungsbeamten ist.

2. Privilegien und Immunitäten

1. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens genießen der Verbindungsbeamte und die

Mitglieder seiner Familie, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben und die niederländische

Staatsangehörigkeit nicht besitzen, im Königreich der Niederlande und gegenüber diesem die gleichen

Privilegien und Immunitäten, wie sie durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen

vom 18. April 1961 Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährt werden.

2. Die den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Personen gewährte Immunität umfaßt nicht

i) Zivilklagen seitens eines Dritten auf Schadenersatz, einschließlich Personenschaden oder

Todesfall, auf Grund eines durch eine solche Person verursachten Verkehrsunfalls, unbeschadet

von Artikel 32 des Europol-Übereinkommens; oder

ii) die Straf- und Zivilgerichtsbarkeit über Handlungen, die nicht in Erfüllung ihrer Amtspflichten

gesetzt wurden.

3. Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die nach dem Wiener Übereinkommen

für Mitglieder des diplomatischen Personals gelten, gelten auch für die in Absatz 1 dieses

Artikels erwähnten Personen.

3. Einreise, Aufenthalt und Abreise

1. Die Regierung erleichtert nötigenfalls die Einreise, den Aufenthalt und die Abreise des

Verbindungsbeamten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitglieder seiner Familie.

2. Dieser Artikel behindert nicht die Forderung nach einem angemessenen Nachweis, daß die

Personen, welche die in diesem Artikel Vorgesehene Behandlung verlangen, tatsächlich in die in Absatz 1

dieses Artikels festgesetzten Kategorien fallen.

3. Falls Personen, die in diesem Artikel erwähnt werden, Visa benötigen, so werden diese kostenlos

und so rasch wie möglich ausgestellt.

4. Erwerbstätigkeit

Familienmitglieder, die mit dem Verbindungsbeamten im gemeinsamen Haushalt leben und keine

Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, sind für die Dauer der Zuteilung des Verbindungsbeamten

von der Verpflichtung zur Einholung von Arbeitsgenehmigungen befreit.

5. Unverletzlichkeit des Archivs

Das Archiv des Verbindungsbeamten, gleichgültig, wo und in wessen Besitz es sich befindet, gilt als

unverletzlich.

6. Persönlicher Schutz

Auf Ersuchen des Mitgliedstaates unternehmen die Behörden des Gastgeberstaates im Einklang mit

ihren nationalen Gesetzen alle zumutbaren Schritte, um die erforderliche Sicherheit und den Schutz des

Verbindungsbeamten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder

sicherzustellen, falls deren Sicherheit durch die dienstliche Tätigkeit des Verbindungsbeamten bei

Europol gefährdet ist.

7. Erleichterungen und Immunitäten bezüglich der Kommunikation

1. Die Regierung gestattet den Verbindungsbeamten, frei und ohne Erfordernis einer besonderen

Erlaubnis zu allen amtlichen Zwecken zu kommunizieren, und schützt das Recht des Verbindungsbeamten,

dies zu tun. Der Verbindungsbeamte ist berechtigt, Codes zu verwenden und amtliche

Korrespondenzen und andere amtliche Mitteilungen durch Kurier oder in versiegeltem Kuriergepäck

abzusenden und zu empfangen, wobei diese die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen wie

diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

2. Soweit dies mit dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 vereinbar ist,

genießt der Verbindungsbeamte für seine amtlichen Kommunikationen eine Behandlung, die nicht

weniger günstig ist als die, welche vom Königreich der Niederlande jeder internationalen Organisation

bzw. jeder Regierung hinsichtlich der Prioritäten für die Verbindung auf dem Postwege, durch Kabel,

Telegraph, Fernschreiber, Funk, Fernsehen, Telefon, Fax, Satellit oder andere Mittel gewährt wird.

8. Mitteilung

1. Der Mitgliedstaat teilt der Regierung umgehend den Namen des Verbindungsbeamten, seine

Ankunft und endgültige Abreise bzw. die Beendigung seiner Zuteilung sowie die Ankunft und endgültige

Abreise der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder mit, sowie gegebenenfalls,

daß eine Person nicht mehr zum Haushalt gehört.

2. Die Regierung stellt dem Verbindungsbeamten und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt

lebenden Familienmitgliedern einen Identitätsausweis mit Foto des Inhabers aus. Dieser Ausweis dient

zur Identifikation des Inhabers gegenüber allen Behörden des Gastgeberstaates.

9. Beilegung von Streitigkeiten

1. Jede Streitigkeit zwischen dem Mitgliedstaat und der Regierung über die Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens oder irgendeine Frage, die den Verbindungsbeamten oder das Verhältnis

zwischen dem Mitgliedstaat und der Regierung betrifft, wird, sofern sie nicht auf freundschaftlichem

Wege beigelegt wird, auf Antrag des Mitgliedstaates oder der Regierung zur endgültigen Entscheidung

einem Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern vorgelegt. Jede Partei ernennt dabei einen Schiedsrichter.

Der dritte, der im Schiedsgericht den Vorsitz führt, ist von den ersten beiden Schiedsrichtern auszuwählen.

2. Falls eine der Parteien es innerhalb von zwei Monaten nach einem entsprechenden Ersuchen der

anderen Partei verabsäumt, eine solche Ernennung vorzunehmen, kann die andere Partei den Präsidenten

des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften oder in dessen Abwesenheit den Vizepräsidenten

ersuchen, eine solche Ernennung vorzunehmen.

3. Falls sich die ersten beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer

Ernennung auf den dritten einigen, kann jede der beiden Parteien den Präsidenten des Gerichtshofes der

Europäischen Gemeinschaften oder in dessen Abwesenheit den Vizepräsidenten ersuchen, eine solche

Ernennung vorzunehmen.

4. Falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest.

5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden steht das

Dirimierungsrecht zu. Die Entscheidung ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

10. Örtlicher Geltungsbereich

Hinsichtlich des Königreichs der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für den europäischen Teil

des Königreichs.

Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benützt diese Gelegenheit, um dem Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck ihrer vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern.“

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Königreichs

der Niederlande mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich mit dem Inhalt der genannten

Note einverstanden ist und daß die Note der do. Botschaft und die vorliegende Zustimmung der

Regierung der Republik Österreich zum Ausdruck bringende Note ein Abkommen zwischen dem

Königreich der Niederlande und der Republik Österreich begründen, welches am ersten Tag des Monats

in Kraft tritt, der dem Tag folgt, an welchem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben,

daß die gesetzlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Wien, am 18. März 1999

L. S.

An die

Botschaft des Königreiches der Niederlande

Wien

Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen wurden am 6. Mai bzw. 23. Juni 1999 abgegeben;

das Abkommen tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

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