126. Bundesgesetz: Kartellgesetznovelle 1999
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 –
KartG 1988), BGBl. Nr. 600/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/1998, wird
geändert wie folgt
1. § 2a Z 2 hat zu lauten
„2. bei Banken und Bausparkassen tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden
Ertragsposten
a) Zinserträge und ähnliche Erträge,
b) Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge
aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,
c) Provisionserträge,
d) Nettoerträge aus Finanzgeschäften und
e) sonstige betriebliche Erträge;“
2. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte
Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von
Unternehmern, wenn durch sie eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt werden soll (Absichtskartelle)
oder, ohne dass dies beabsichtigt ist, tatsächlich bewirkt wird (Wirkungskartelle).“
3. In der Einleitung des § 17 Abs. 2 wird das Wort „Vereinbarungen“ durch „Vereinbarungen und
abgestimmte Verhaltensweisen“ ersetzt.
4. In § 18 Abs. 1 Z 1 werden die Worte „und Verhaltenskartelle“ aufgehoben.
5. In § 18 Abs. 3 erster Satz sind die Worte „Wirkungs- und Verhaltenskartelle“ durch „Wirkungskartelle“
zu ersetzen.
6. Im § 21 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „von Amts wegen oder“ aufgehoben.
7. § 21 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Zahlung eines Geldbetrages nach Abs. 1 darf nur dann auferlegt werden, wenn der Antrag
binnen drei Jahren ab der Beendigung der verbotenen Durchführung des Kartells gestellt wird.“
8. § 25 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz hat zu lauten
„wenn das Verfahren ergibt, dass das Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, hat es das
Kartell, sofern es kein Bagatellkartell ist, zu genehmigen;“
9. § 34 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder
Nachfrager (§ 2)
1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder
2. eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind
insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten
zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den
Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.“
10. Nach § 34 Abs. 1 ist der folgende Abs. 1a einzufügen
„(1a) Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am gesamten inländischen Markt oder
einem anderen örtlich relevanten Markt
1. einen Anteil von mindestens 30% hat oder
2. einen Anteil von mehr als 5% hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern
ausgesetzt ist oder
3. einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt
gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben,
dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen“.
10a. In § 35 Abs. 1 ist der Z 1 folgende Wortfolge anzufügen
„wie insbesondere unangemessener Zahlungsfristen und Verzugszinsen“,
11. In § 35 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich zu ersetzen.
12. Dem § 35 Abs. 1 ist die folgende Z 5 anzufügen
„5. dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.“
13. Im § 35 ist nach dem Abs. 1 der folgende Abs. 1a einzufügen
„(1a) Im Fall des Abs. 1 Z 5 trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die
Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung
eines solchen Verkaufs.“
14. § 42 wird aufgehoben.
15. § 42a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer
beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens
die folgenden Umsatzerlöse erzielten
1. weltweit insgesamt 4,2 Milliarden Schilling,
2. im Inland insgesamt 210 Millionen Schilling und
3. mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen weltweit jeweils 28 Millionen
Schilling.“
16. Im § 42a ist nach Abs. 3 der folgende Abs. 3a einzufügen
„(3a) Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss
berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Abs. 3 gegenüber dem
Kartellgericht eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der
Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung.“
17. § 42b Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Wenn kein Prüfungsverfahren eingeleitet oder ein eingeleitetes Prüfungsverfahren eingestellt wird, hat
das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.“
18. Im § 42b Abs. 2 Z 2 ist der Klammerausdruck „(§ 34 Abs. 1 und 2)“ durch „(§ 34)“ zu ersetzen.
19. § 42b Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten
„Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei
Monaten nach dem Einlangen der letzten Gegenäußerung zu entscheiden.“
20. Im § 42c Abs. 4 und im § 42d Abs. 1 ist das Zitat „§ 42a Abs. 1 Z 1“ durch „§ 42a Abs. 1 Z 1 und 2“
zu ersetzen.
21. Im § 42e Abs. 1 ist die Wortfolge „Die §§ 42 und 42a bis 42c“ durch „Die §§ 42a bis 42c“ zu ersetzen.
22. Im § 42e Abs. 3 ist das Zitat „§ 42a Abs. 4“ durch „§ 42a Abs. 5“ zu ersetzen.
23. Nach § 44 ist der folgende § 44a samt Überschrift einzufügen
„Amtswegiges Einschreiten
§ 44a. (1) Soweit den Amtsparteien (§ 44) ein Antragsrecht zusteht, kann das Kartellgericht auch von
Amts wegen einschreiten, wenn es dies im öffentlichen Interesse für notwendig hält. Das Kartellgericht
hat in diesen Fällen über die Einleitung des Verfahrens mit Beschluss abzusprechen (Einleitungsbeschluss);
gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Soweit die Amtsparteien einen Antrag nur innerhalb einer bestimmten Frist stellen können, kann
auch der Einleitungsbeschluss nur innerhalb dieser Frist erlassen werden.
(3) Bevor das Kartellgericht von Amts wegen ein Prüfungsverfahren nach § 42b einleitet, hat es
innerhalb der in § 42b Abs. 1 vorgesehenen Frist eine mündliche Tagsatzung zur Erörterung der hiefür
maßgeblichen Gründe anzuberaumen. Die Prüfung des Zusammenschlusses kann binnen zwei Wochen ab
der Tagsatzung beantragt werden, wenn die in § 42b Abs. 1 vorgesehene Frist früher endet.“
24. In der Überschrift des § 59 und im § 59 Abs. 1 sind die Worte „Wirkungs- und Verhaltenskartelle“
durch „Wirkungskartelle“ zu ersetzen.
25. Im § 71 wird die Z 7 aufgehoben.
26. Im § 80 Z 3, 4, 8, 9 und 10b werden jeweils die Worte „über einen Antrag“ aufgehoben.
27. Der erste Halbsatz des § 80 Z 10a hat zu lauten
„für ein Verfahren über die Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 1000 S,
wenn ein Prüfungsverfahren nach § 42b eingeleitet wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 20000 S bis
400000 S;“
28. § 82 Z 3 hat zu lauten
„3. für die Gebühr nach Z 3, 4, 8, 9 und 10b
a) der Antragsgegner, wenn das Verfahren auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) eingeleitet wurde
und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird,
b) die Partei, gegen die das Kartellgericht ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, wenn
die Endentscheidung auch nur teilweise im Sinn des Einleitungsbeschlusses ergeht;
c) wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs
dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.“
29. § 89 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten
„2. die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs aus einem Richter als Vorsitzenden, zwei
weiteren Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern,“
30. Im § 91 wird die Wortfolge „und der Vorsitzende des einfachen Senats des Obersten Gerichtshofs“
aufgehoben.
31. Im § 92 ist das Wort „Endentscheidungen“ zu ersetzen durch „Einleitungsbeschlüsse (§ 44a) im
Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und zur Prüfung von
Zusammenschlüssen sowie Endentscheidungen“.
32. In der Einleitung des § 142 wird die Wortfolge „von Amts wegen oder“ aufgehoben.
33. In § 142 Z 1 lit. a und b werden jeweils die Worte „oder § 42“ aufgehoben.
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Auf Grund des Kartellgesetzes 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes können Verordnungen
bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit
dem 1. Jänner 2000 in Kraft gesetzt werden.
Artikel III
Verhaltenskartelle
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verhaltenskartelle, deren Durchführung
nach § 18 Abs. 1 Z 1 KartG in der Fassung dieses Bundesgesetzes verboten ist, dürfen bis
30. Juni 2000 weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells
beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.
Artikel IV
Zusammenschlüsse
Dieses Bundesgesetz ist auf Zusammenschlüsse nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2000 beim
Kartellgericht nach § 42 KartG angezeigt oder nach § 42a KartG angemeldet worden sind.
Auf Grund des Amateurfunkgesetzes, BGBl. I Nr. 25/1999, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
§ 1. Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Bewilligungen
§ 2. Urkunde
§ 3. Anerkennung von CEPT-Lizenzen
§ 4. Befristung von Amateurfunkbewilligungen
§ 5. Zuteilung von Rufzeichen
Abschnitt 3
Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen
§ 6. Frequenzbereiche
§ 7. Sendearten
§ 8. Bewilligungsklassen
§ 9. Leistungsstufen
§ 10. Belegte Bandbreiten
§ 11. Status des Amateurfunkdienstes
§ 12. Ausbildung
§ 13. Kontrollgeräte
§ 14. Senderabstimmung
§ 15. Schädliche Störungen
§ 16. Amateurfunk an Bord eines Luft- oder Seefahrzeuges
§ 17. Unerwünschte Aussendungen
§ 18. Empfängerstörstrahlung
§ 19. Geheimhaltung
§ 20. Nachrichteninhalt
§ 21. Katastrophenfunkverkehr
§ 22. Rufzeichen
§ 23. Mitbenützung von Klubfunkstellen
§ 24. Funktagebuch
§ 25. Mailboxen
Abschnitt 4
Amateurfunkprüfung
§ 26. Prüfungskategorien
§ 27. Prüfungsumfang
§ 28. Durchführung der Amateurfunkprüfung
§ 29. Anerkennung von CEPT-Zertifikaten
Abschnitt 5
Sonderbestimmungen für Bakensender
§ 30. Bewilligungsvoraussetzungen für Bakensender
§ 31. Bewilligungsverfahren für Bakensender
§ 32. Erteilung der Bewilligung für Bakensender
§ 33. Frequenzen für Bakensender
§ 34. Nachrichteninhalt bei Bakensendern
§ 35. Rufzeichen von Bakensendern
Abschnitt 6
Sonderbestimmungen für Relaisfunkstellen
§ 36. Bewilligungsvoraussetzungen für Relaisfunkstellen
§ 37. Bewilligungsverfahren für Relaisfunkstellen
§ 38. Erteilung der Bewilligung für Relaisfunkstellen
§ 39. Frequenzen für Relaisfunkstellen
§ 40. Sendeleistung von Relaisfunkstellen
§ 41. Äquivalente Strahlungsleistung bei Relaisfunkstellen
§ 42. Benützung von Relaisfunkstellen
§ 43. Automatische Abschaltung des Senders bei Relaisfunkstellen
Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44. Zuordnung zu einer CEPT-Klasse
§ 45. Zuordnung zu einer CEPT-Stufe
§ 46. Zuordnung zu Bewilligungsklassen und Leistungsstufen
§ 47. Zuordnung zu Prüfungskategorien
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 1. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. „Schädliche Störung“ eine Störung, welche die Abwicklung des Verkehrs bei einem Navigationsfunkdienst
oder bei anderen Sicherheitsfunkdiensten gefährdet oder den Verkehr bei einem Funkdienst,
der in Übereinstimmung mit den für den Funkverkehr geltenden Vorschriften wahrgenommen
wird, ernstlich beeinträchtigt, ihn behindert oder wiederholt unterbricht;
2. „Sendeleistung“ die der Antennenspeiseleitung zugeführte Leistung;
3. „Spitzenleistung“ die Durchschnittsleistung, die ein Sender unter normalen Betriebsbedingungen
während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve
der Antennenspeiseleitung zuführt;
4. „Unerwünschte Aussendung“ die der Antennenspeiseleitung am Ausgang des Sende-Empfängers
(bei der Verwendung von Leistungsverstärkern am Ausgang von diesem) zugeführten Störsignale
auf jeder anderen Frequenz als der Trägerfrequenz samt den zugehörigen Seitenbändern, die sich
aus dem Modulationsprozess ergeben;
5. „Belegte Bandbreite“ die Frequenzbandbreite, bei der die unterhalb ihrer unteren und oberhalb
ihrer oberen Frequenzgrenzen ausgesendeten mittleren Leistungen 0,5% der gesamten mittleren
Leistung einer gegebenen Aussendung betragen.
Abschnitt 2
Bewilligungen
Urkunde
§ 2. Die Urkunde über die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung ist nach dem Muster der
Anlage 1 auszufertigen.
Anerkennung von CEPT-Lizenzen
§ 3. (1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Zusatz betreffend ihre Zuordnung
zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthält und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung
T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die auf die CEPT-Klasse 1 oder 2 lautet und von
der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.
(2) Eine CEPT-Lizenz der Klasse 1 entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse
1.
(3) Eine CEPT-Lizenz der Klasse 2 entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse
2.
(4) Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet
haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und
betreiben, die
1. nur aus tragbaren Geräten besteht oder
2. aus in Fahrzeugen fest eingebauten Geräten besteht oder
3. vorübergehend an einem festen Standort errichtet wird.
(5) Die CEPT-Lizenz berechtigt nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.
Befristung von Amateurfunkbewilligungen
§ 4. Die Befristung einer Amateurfunkbewilligung, die auf Grund einer im Ausland erteilten
Amateurfunkbewilligung erteilt wird, ist unter Bedachtnahme auf den mit der betreffenden ausländischen
Verwaltung vereinbarten Zeitraum sowie auf die Angaben im Antrag vorzunehmen, darf jedoch jeweils
ein Jahr nicht überschreiten.
Zuteilung von Rufzeichen
§ 5. (1) Das vom Fernmeldebüro zugeteilte Rufzeichen besteht aus den Buchstaben „OE“, einer
Ziffer und einem oder drei weiteren Buchstaben. Durch die Buchstaben „OE“ wird die Amateurfunkstelle
als österreichische Funkstelle gekennzeichnet. Die Ziffer gibt jenes Bundesland an, in dem sich der in der
Amateurfunkbewilligung genannte feste Standort der Amateurfunkstelle befindet.
(2) Die Ziffern sind den Bundesländern wie folgt zugeordnet
(3) Österreichischen Amateurfunkstellen, die ausschließlich außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes
betrieben werden, ist die Ziffer „0“ zuzuteilen.
(4) Bei Rufzeichen von Klubfunkstellen ist nach der Ziffer der Buchstabe „X“ einzufügen.
(5) Bei Rufzeichen von Relaisfunkstellen ist nach der das Bundesland kennzeichnenden Ziffer der
Buchstabe „X“ einzufügen. Bei Rufzeichen von Digipeatern in Packet-Radio-Netzen ist nach dem
Buchstaben „X“ und dem frei wählbaren Buchstaben der Buchstabe „R“ anzufügen.
(6) In einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 Amateurfunkgesetz ist ein Rufzeichen der
Serie OE 1 ZAA – OE 9 ZZZ zuzuteilen, sofern die Befristung den mit der betreffenden ausländischen
Verwaltung vereinbarten Zeitraum überschreitet. Anderenfalls ist ein Rufzeichen zuzuteilen, das gebildet
wird aus dem in der zugrundeliegenden ausländischen Amateurfunkbewilligung zugeteilten Rufzeichen
und dem Suffix „/OE“.
Abschnitt 3
Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen
Frequenzbereiche
§ 6. (1) Dem Amateurfunkdienst sind die in Anlage 2 ersichtlichen Frequenzbereiche zugewiesen.
(2) Der Anlage 2 können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften
angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.
Sendearten
§ 7. (1) Für den Amateurfunkdienst sind die in Anlage 3 ersichtlichen Sendearten festgesetzt.
(2) Der Anlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt
werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.
Bewilligungsklassen
§ 8. (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 darf alle in Anlage 2
bezeichneten Frequenzbereiche und alle in Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter Beachtung allfälliger
dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung
dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie
1.
(2) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 2 darf nur die in Anlage 2
besonders bezeichneten Frequenzbereiche und die in der Anlage 3 bezeichneten Sendearten unter
Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die Erteilung einer
Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung
der Prüfungskategorie 2.
(3) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 3 darf nur den in Anlage 2
besonders bezeichneten Frequenzbereich (430–440 MHz) und die in der Anlage 3 bezeichneten Sendearten
unter Beachtung allfälliger dort enthaltener Einschränkungen benutzen. Voraussetzung für die
Erteilung einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse ist die erfolgreiche Ablegung der
Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 3. Auf Grund einer Amateurfunkbewilligung dieser Bewilligungsklasse
dürfen keine Selbstbauanlagen, sondern nur kommerziell gefertigte und nicht veränderte
Sendeanlagen verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit Leistungsstufe A zulässig.
Leistungsstufen
§ 9. (1) Für den Amateurfunkdienst werden folgende Leistungsstufen festgesetzt
Leistungsstufe A maximal 100 Watt (Spitzenleistung)
Leistungsstufe B maximal 200 Watt (Spitzenleistung)
Leistungsstufe C maximal 400 Watt (Spitzenleistung)
Leistungsstufe D maximal 1000 Watt (Spitzenleistung)
(2) Eine Überschreitung dieser Grenzwerte um maximal 20% ist als Messabweichung zu tolerieren.
(3) Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe C ist auf Antrag zu erteilen, wenn an dem
im Antrag genannten Standort bereits seit mindestens einem Jahr eine Amateurfunkstelle mit der
Leistungsstufe B störungsfrei betrieben wurde.
(4) Eine Amateurfunkbewilligung für die Leistungsstufe D ist auf Antrag nur Amateurfunkvereinen
und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen und kann von den Ergebnissen der
Durchführung eines Probebetriebes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist eine mit sechs Monaten
befristete Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes zu erteilen.
Belegte Bandbreiten
§ 10. (1) Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete
Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2) Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten
bis 30 MHz 7 kHz
30 bis 300 MHz 40 kHz
300 bis 3000 MHz 1000 kHz
über 3000 MHz 10000 kHz
(3) Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen
Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders zu berücksichtigen ist.
(4) Bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen beträgt die belegte Bandbreite
a) auf Frequenzen unter 300 MHz maximal 3 kHz in der Sendeart J3F,
b) auf Frequenzen zwischen 300 und 3000 MHz maximal 9000 kHz,
c) bei Relaisbetrieb im Frequenzbereich 430–439,1 MHz maximal 6250 kHz.
(5) Bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen über 440 MHz beträgt die belegte Bandbreite
maximal
18 MHz bei –40 dBc auf Frequenzen unter 2 GHz
20 MHz bei –40 dBc auf Frequenzen über 2 GHz
bezogen auf den unmodulierten Bildträger.
Status des Amateurfunkdienstes
§ 11. (1) In Anlage 2 ist der Status des Amateurfunkdienstes mit Pex, P und S ausgewiesen; diese
Bezeichnungen bedeuten
1. Pex = primärer Funkdienst (exklusiver Bereich für den Amateurfunkdienst)
2. P = primärer Funkdienst (Bereich wird von anderen Funkdiensten mit gleichen oder geringeren
Rechten mitbenutzt)
3. S = sekundärer Funkdienst
(2) Der primäre Funkdienst hat Vorrang gegenüber im gleichen Frequenzbereich arbeitenden
sekundären Funkdiensten.
(3) Funkstellen des sekundären Funkdienstes
a) dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen der primären Funkdienste verursachen,
denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;
b) können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen der primären Funkdienste
verlangen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;
c) können jedoch Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen des gleichen sekundären
Funkdienstes oder anderer sekundärer Funkdienste verlangen, denen später Frequenzen zugeteilt
werden könnten.
(4) In Frequenzbereichen, die für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Anwendung von
Hochfrequenzenergie zugewiesen sind (ISM-Bereiche), müssen Amateurfunkstellen Beeinträchtigungen
in Kauf nehmen.
Ausbildung
§ 12. Personen, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 2 oder 3 erfolgreich abgelegt
haben, dürfen zum Zwecke der Ausbildung den Frequenzbereich 430–439,1 MHz für die Sendeart
Telegraphie benutzen, wenn der Betreiber der Gegenstelle Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der
Bewilligungsklasse 1 ist.
Kontrollgeräte
§ 13. (1) Bei Amateurfunkstellen, bei denen selbstgebaute oder kommerziell gefertigte, aber veränderte
Sende- oder Empfangsanlagen verwendet werden, muss zur Kontrolle der Einhaltung der
Frequenz und Bandgrenzen eine in den Geräten fest eingebaute oder angesetzte Einrichtung zur Feststellung
der Sende- und Empfangsfrequenz vorhanden sein.
(2) Bei Amateurfunkstellen, bei denen selbstgebaute oder kommerziell gefertigte, aber veränderte
Sende- oder Empfangsanlagen verwendet werden, bei denen Spannungen über 50 Volt angewendet
werden, muss ein geeignetes Strom- und Spannungsmessgerät vorhanden sein.
(3) Bei Amateurfunksendeanlagen, die den Betrieb mit einer höheren Sendeleistung ermöglichen, als
dies der in der Amateurfunkbewilligung angeführten Leistungsstufe entspricht, ist während des Betriebes
ständig ein Messgerät zu verwenden, mit welchem die Einhaltung des Grenzwertes überwacht werden
kann.
Senderabstimmung
§ 14. Amateurfunkstellen mit abstimmbaren Sendern oder abstimmbaren Leistungsverstärkern sind
mittels einer strahlungsfreien Kunstantenne abzustimmen. Diese muss mit der Sendeleistung belastet werden
können, die dem Grenzwert der in der Amateurfunkbewilligung genannten Leistungsstufe entspricht.
Schädliche Störungen
§ 15. (1) Eine schädliche Störung wird nur dann als solche behandelt, wenn die Funkanlagen entsprechend
den Bewilligungen errichtet sind und die gestörte Empfangsanlage vorschriftsmäßig betrieben
wird.
(2) Schädliche Störungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Behinderungen des Funkverkehrs
einer Amateurfunkstelle durch andere ordnungsgemäß errichtete und betriebene Amateurfunkstellen
verursacht werden oder die gestörte Funkanlage in ISM-Bändern betrieben wird.
(3) Bei schädlichen Störungen von Telekommunikationseinrichtungen kann die Fernmeldebehörde,
nach Feststellung, dass alle an der Störung beteiligten Anlagen den geltenden Vorschriften entsprechen,
unter Abwägung des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes alle erforderlichen technischen und betrieblichen
Maßnahmen zur Behebung der Störung anordnen.
Amateurfunk an Bord eines Luft- oder Seefahrzeuges
§ 16. An Bord eines Luftfahrzeuges entscheidet der verantwortliche Pilot, an Bord eines Seefahrzeuges
entscheidet der Kapitän, ob Amateurfunkverkehr durchgeführt werden darf.
Unerwünschte Aussendungen
§ 17. (1) Unerwünschte Aussendungen sind auf das geringstmögliche Maß zu beschränken.
(2) Für unerwünschte Aussendungen gelten nachstehende Grenzwerte
Es gilt der jeweils weniger strenge Wert.
Empfängerstörstrahlung
§ 18. (1) Empfängerstörstrahlungen sind im Empfänger erzeugte Störsignale, die der Antennenleitung
zugeführt werden.
(2) Die Störstrahlungsleistung der Empfänger der Amateurfunkstelle darf bei keiner diskreten
Frequenz 4 nW überschreiten.
Zulässiger Empfang
§ 19. Mit der Empfangsanlage einer Amateurfunkstelle dürfen nur folgende Aussendungen empfangen
werden
1. Aussendungen anderer Amateurfunkstellen,
2. Rundfunkaussendungen,
3. Nachrichten an alle, soweit sie für den allgemeinen Gebrauch in der Öffentlichkeit bestimmt sind,
und
4. Not- und Katastrophenfunkverkehr.
Nachrichteninhalt
§ 20. (1) Als offene Sprache gelten auch die gebräuchlichen Verkehrsabkürzungen und Zeichen,
Esperanto und Latein.
(2) Nachstehende Übertragungsverfahren gelten als normiert
1. im Telegraphieverkehr das internationale Morsealphabet;
2. im Fernschreibverkehr das internationale Telegraphiealphabet Nr. 2 (mit den Telegraphiegeschwindigkeiten
45,45/50/75/100 Baud) und das internationale Telegraphiealphabet Nr. 5
(ASCII) mit den Telegraphiegeschwindigkeiten 110/150/300 Baud, das AMTOR- und das
PACTOR-System, sinngemäß entsprechend ITU-R-Empfehlung M. 476 oder M. 625;
3. das HELL-System;
4. in der Betriebsart Fernsehen (AM) das im ITU-R-Report 624 beschriebene;
5. in der Betriebsart PACKET RADIO das AX-25-Protokoll, wobei alle Übertragungsgeschwindigkeiten
gestattet sind, wenn die für das jeweilige Frequenzband festgelegten Werte der belegten
Bandbreite gemäß § 10 Abs. 2 eingehalten werden.
(3) Werden andere als die in Abs. 2 genannten Verfahren verwendet, ist das Rufzeichen in offener
Sprache oder in einem normierten Übertragungsverfahren zu übermitteln und der Nachrichteninhalt über
die Zeit von drei Wochen reproduzierbar zu dokumentieren.
(4) Die Aussendung der Trägerfrequenz ohne Tastung oder Modulation ist nur zu Mess- oder Testzwecken
gestattet und auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
(5) Die Verwendung von Einrichtungen, die die Verständlichkeit der Nachricht einschränken, ist
nicht gestattet.
Katastrophenfunkverkehr
§ 21. (1) Katastrophenfunkverkehr darf auf folgenden Frequenzen aus den dem Amateurfunkdienst
zugewiesenen Frequenzbereichen durchgeführt werden
(2) Innerhalb des Bundesgebietes darf Katastrophenfunkverkehr darüber hinaus auch auf Frequenzen
aus dem dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereich 430-439,1 MHz durchgeführt werden.
Rufzeichen
§ 22. (1) Bei längeren Aussendungen ist das Rufzeichen mindestens alle zehn Minuten auszusenden.
(2) Bei beweglichem Betrieb ist die Ziffer, die den in der Amateurfunkbewilligung angegebenen
festen ersten Standort kennzeichnet, zu verwenden und dem Rufzeichen ein Schrägstrich und die Ziffer
jenes Bundeslandes anzuschließen, in dem der bewegliche Betrieb stattfindet.
(3) Bei beweglichem Betrieb an Bord eines Seeschiffes außerhalb der Hoheitsgewässer sind nach
dem Schrägstrich die Buchstaben „MM“ (maritime mobile), bei Betrieb an Bord eines Luftfahrzeuges die
Buchstaben „AM“ (air mobile) anzufügen.
(4) Das Rufzeichen muss zweifelsfrei erkennbar sein und in Texten oder Bildern durch mindestens
ein Leerfeld getrennt angezeigt werden.
(5) Werden digitale Sendearten verwendet, ist das Rufzeichen im Adressfeld entsprechend dem
jeweiligen Übertragungsprotokoll auszusenden. Ist dieses Betriebsrufzeichen nicht mit dem zugeteilten
Rufzeichen ident, so ist das zugeteilte Rufzeichen im Textteil der Aussendung auszusenden, und zwar am
Beginn und vor dem Ende sowie bei länger dauernden Verbindungen alle zehn Minuten.
(6) Der Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz hat beim Amateurfunkbetrieb im Bundesgebiet
seinem Heimatrufzeichen das Präfix „OE/“ voranzustellen und allenfalls das Suffix „/M“ (mobile) bzw.
„/P“ (portable) nachzustellen.
Mitbenützung von Klubfunkstellen
§ 23. Eine Klubfunkstelle, für die eine Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 vorliegt,
darf auf Frequenzen unter 30 MHz auch von Personen mitbenutzt werden, die eine Amateurfunkprüfung
der Prüfungskategorie 2 erfolgreich abgelegt haben, wenn dies zum Zweck der Ausbildung geschieht und
die Sendeart Morsetelegraphie nicht verwendet wird.
Funktagebuch
§ 24. (1) Die Seiten des Funktagebuchs sind fortlaufend zu nummerieren.
(2) Jede abgeschlossene Seite ist vom Bewilligungsinhaber oder von der verantwortlichen Person
sowie allenfalls vom Mitbenützer zu unterschreiben.
(3) In das Funktagebuch ist jede Aussendung mit folgenden Angaben einzutragen
1. Datum,
2. Anfangs- und Endzeit,
3. Rufzeichen der Gegenstelle bzw. bei einem Anruf an alle „CQ“,
4. Frequenz,
5. Sendeart,
6. Standortangabe oder bei beweglichem Betrieb Angabe des Gebietes, in dem die Amateurfunkstelle
betrieben wird.
(4) Auf Frequenzen über 30 MHz sind bei beweglichem Betrieb nur folgende Eintragungen erforderlich
1. Datum,
2. Anfangs- und Endzeit der Fahrt,
3. Frequenzbereich,
4. Gebiet oder Fahrtstrecke.
(5) Personen, die auf Grund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, das Funktagebuch
gemäß Abs. 1 und 2 zu führen, können die Eintragungen auf folgende Angaben beschränken
1. Datum,
2. Anfangs- und Endzeit des Sendebetriebes,
3. Frequenzbereich.
In diesen Fällen gilt auch eine chronologisch geführte Tondokumentation als Funktagebuch.
Mailboxen
§ 25. (1) Eine Mailbox ist eine Zusatzfunktion einer Relaisfunkstelle oder einer Klubfunkstelle, die
die Aufnahme, Speicherung und zeitversetzte Wiedergabe von Nachrichten und Informationen ermöglicht.
(2) Eine Mailbox darf nur in den für den Amateurfunkdienst zugelassenen Sendearten verwendet
werden.
(3) Die Eingabe, Speicherung und Wiedergabe darf nicht auf einen bestimmten Personenkreis
beschränkt werden. Ausgenommen davon sind Steuer- bzw. Regelmaßnahmen, die dem Betrieb und der
Überwachung der Mailbox dienen.
(4) Die Errichtung und der Betrieb einer Mailbox bedürfen keiner gesonderten Bewilligung. Ihre
erste Inbetriebnahme sowie die dauernde Außerbetriebnahme ist jedoch der örtlich zuständigen Funküberwachung
schriftlich anzuzeigen.
Abschnitt 4
Amateurfunkprüfung
Prüfungskategorien
§ 26. (1) Die Prüfungskategorie 1 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den
Betrieb von Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen mit
allen festgesetzten Sendearten.
(2) Die Prüfungskategorie 2 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von
Amateurfunkstellen in allen für den Amateurfunkdienst festgesetzten Frequenzbereichen über 30 MHz
mit allen festgesetzten Sendearten außer Morsetelegraphie.
(3) Die Prüfungskategorie 3 umfasst den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Betrieb von
Amateurfunkstellen innerhalb Österreichs im Frequenzbereich 430–440 MHz mit allen festgesetzten
Sendearten außer Morsetelegraphie.
Prüfungsumfang
§ 27. (1) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen
1. Rechtliche Bestimmungen
Telekommunikationsgesetz
Internationaler Fernmeldevertrag
Vollzugsordnung für den Funkdienst
Einschlägige Bestimmungen der CEPT
Amateurfunkgesetz
Amateurfunkverordnung
2. Technische Grundlagen
Allgemeine Grundlagen der Hochfrequenztechnik (Leitfähigkeit, Energiequellen, elektrisches
Feld, magnetisches Feld, elektromagnetisches Feld, sinusförmige Signale, nicht sinusförmige
Signale, modulierte Signale, Leistung und Energie)
Wirkungsweise der Bauelemente (Widerstand, Kondensator, Spule, Anwendung und Gebrauch
des Transformators, Diode, Transistor, Wärmeableitung)
Schaltkreise (Verbindung und Kombination der Elemente, Filter, Energieversorgung, Verstärker,
Detektor, Oszillator, Phase Locked Loop)
Empfangsgeräte (Typen, Blockdiagramme, Betrieb und Funktion der Bauelemente, Empfängercharakteristik)
Sendegeräte (Typen, Blockdiagramme, Betrieb und Funktion der Bauelemente, Sendercharakteristik)
Antennen und Antennenleitungen (Antennentypen, Antennencharakteristik, Antennenleitungen,
Anpassung)
Nebeneinrichtungen und Kontrollgeräte (Durchführen von Messungen, Messgeräte)
Störungen und Störfestigkeit (Störungen in elektronischen Geräten, Gründe für Störungen in
elektronischen Geräten, Maßnahmen gegen Störungen in elektronischen Geräten)
Sicherheit beim Betrieb
3. Betrieb und Fertigkeiten
Handhabung und Bedienung der Funkgeräte
Grundlagen der Funkausbreitung
Abkürzungen und Codes
Not- und Katastrophenfunkverkehr
Rufzeichen
Führung des Funktagebuches
IARU Bandpläne
Abwicklung des Amateurfunkverkehrs (Rufzeichen, Not- und Katastrophenfunkverkehr)
Morsetelegraphie (Aufnahme und Geben eines Amateurfunk-Klartextes durch jeweils drei
Minuten, im Tempo von mindestens 60 Zeichen pro Minute ohne fremde Hilfe mit einer
Morsetaste freier Wahl, mit höchstens vier Fehlern bei der Aufnahme und höchstens einem
unkorrigierten und vier korrigierten Fehlern beim Geben.)
(2) Der Umfang des Prüfungsstoffes ist auf den Berechtigungsumfang der angestrebten Prüfungskategorie
abzustimmen.
(3) Im Rahmen einer Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses einer
höheren Prüfungskategorie sind mit Bedacht auf die damit erweiterten Befugnisse die zusätzlich erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
Durchführung der Amateurfunkprüfung
§ 28. (1) Die Amateurfunkprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen, die bei dem Fernmeldebüro
eingerichtet ist, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz
hat. Die Prüfung ist öffentlich.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nicht
öffentlicher Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung
gewonnen hat, dass der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht. Dabei kommt jedem Prüfer
eine Stimme zu.
(3) Die Entscheidung der Prüfungskommission ist unmittelbar nach Abschluss der Beratung vom
Vorsitzenden öffentlich zu verkünden.
(4) Wurde die Prüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens
drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zu einer Wiederholung der
Prüfung antreten darf.
(5) Das Amateurfunkprüfungszeugnis ist nach dem Muster der Anlage 4 auszufertigen.
Anerkennung von CEPT-Zertifikaten
§ 29. (1) Das CEPT-Zertifikat ist ein Amateurfunkprüfungszeugnis, das einen Zusatz betreffend
seine Zuordnung zur CEPT-Stufe A oder B enthält und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-
Empfehlung T/R61-02 anwendet, ausgestellt wurde.
(2) Ein CEPT-Zertifikat der CEPT-Stufe A entspricht einem Amateurfunkprüfungszeugnis der
Prüfungskategorie 1.
(3) Ein CEPT-Zertifikat der CEPT-Stufe B entspricht einem Amateurfunkprüfungszeugnis der
Prüfungskategorie 2.
(4) Ein CEPT-Zertifikat ist einem Amateurfunkprüfungszeugnis gleichzustellen, wenn der Inhaber
österreichischer Staatsbürger ist oder sich seit mindestens drei Monaten in Österreich aufgehalten hat.
Abschnitt 5
Sonderbestimmungen für Bakensender
Bewilligungsvoraussetzungen für Bakensender
§ 30. Eine Amateurfunkbewilligung für Bakensender wird nur dann erteilt, wenn
1. der Antragsteller ein Amateurfunkverein oder eine im öffentlichen Interesse tätige Organisation
ist und
2. der Einsatz der Betriebsfrequenzen hinsichtlich bereits zugeteilter oder geplanter in- und ausländischer
Frequenzen störungsfrei erfolgen kann.
Bewilligungsverfahren für Bakensender
§ 31. Dem Antrag ist eine technische Beschreibung des Bakensenders sowie ein technisches Zusatzblatt
anzuschließen, aus welchem die zu übertragenden Informationen sowie die nachstehenden Daten
hervorgehen
Vorschlag für die Bildung eines Rufzeichens
Standort
Geographische Koordinaten (auf Sekunden)
Seehöhe (m)
Antennenhöhe (m)
Polarisation
Antennengewinn (dB)
Azimut (Grad)
Öffnungswinkel (Grad)
Sendefrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung
Bezeichnung der Aussendung (Bandbreite und Sendeart)
Senderleistung/Strahlungsleistung (W)
Kabeldämpfung (dB)
Fernsteuer-Empfänger: Frequenz/Sendeart
Erteilung der Bewilligung für Bakensender
§ 32. (1) Für Bakensender wird eine Amateurfunkbewilligung nur für die Leistungsstufe A erteilt. In
diese Bewilligung sind die in § 31 angeführten Daten aufzunehmen.
(2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes des Bakensenders erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung
unter der Auflage zu erteilen, daß eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird.
Frequenzen für Bakensender
§ 33. (1) Bakensender sind auf einer dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenz zu betreiben.
(2) Gleichzeitige Aussendungen eines Bakensenders in verschiedenen Frequenzbändern sind
zulässig.
(3) Die Frequenztoleranz beträgt 1 × 10–6 der zugeteilten Frequenz.
Nachrichteninhalt bei Bakensendern
§ 34. (1) Es können auch Messdaten betreffend die am Standort des Bakensenders bestehenden
meteorologischen Bedingungen ausgesendet werden.
Rufzeichen von Bakensendern
§ 35. Das zugeteilte Rufzeichen ist in Morsetelegraphie automatisch mindestens alle fünf Minuten,
beginnend von der ersten Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme, mit einer Geschwindigkeit von
maximal 60 Zeichen/Minute auszusenden.
Abschnitt 6
Sonderbestimmungen für Relaisfunkstellen
Bewilligungsvoraussetzungen für Relaisfunkstellen
§ 36. Eine Amateurfunkbewilligung für Relaisfunkstellen wird nur dann erteilt, wenn
1. der Antragsteller ein Amateurfunkverein oder eine im öffentlichen Interesse tätige Organisation
ist und
2. der Einsatz der Betriebsfrequenzen hinsichtlich bereits zugeteilter oder geplanter in- und ausländischer
Frequenzen störungsfrei erfolgen kann.
Bewilligungsverfahren für Relaisfunkstellen
§ 37. Dem Antrag ist eine technische Beschreibung der Relaisfunkstelle sowie ein technisches
Zusatzblatt anzuschließen, aus welchem die nachstehenden Daten hervorgehen
Vorschlag für die Bildung eines Rufzeichens
Standort
Geographische Koordinaten (auf Sekunden)
Seehöhe (m)
Antennenhöhe (m)
Polarisation
Antennengewinn (dB)
Azimut (Grad)
Öffnungswinkel (Grad)
Sende- und Empfangsfrequenz (MHz)/Kanalbezeichnung
Bezeichnung der Aussendung (Bandbreite und Sendeart)
Senderleistung/Strahlungsleistung (W)
Kabeldämpfung (dB)
Fernsteuer-Empfänger: Frequenz/Sendeart
Erteilung der Bewilligung für Relaisfunkstellen
§ 38. (1) In die Bewilligung sind die in § 37 angeführten Daten aufzunehmen.
(2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes der Relaisfunkstelle erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung
unter der Auflage zu erteilen, dass eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird.
Frequenzen für Relaisfunkstellen
§ 39. (1) Sender und Empfänger einer Relaisfunkstelle können auf Frequenzen aus verschiedenen
dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen über 3 MHz betrieben werden. Aussendungen
dürfen jeweils nur auf einer Frequenz erfolgen.
(2) Falls es die Verbindung zwischen Relaisfunkstellen erfordert, können auch mehrere Sende- und
Empfangsfrequenzen mit zeitgleicher oder zeitversetzter Aussendung betrieben werden.
(3) Die Frequenztoleranz beträgt im Frequenzbereich bis 30 MHz 50 Hz, im Frequenzbereich 30 bis
3000 MHz 20 × 10–6, im Frequenzbereich über 3000 MHz 100 × 10–6.
Sendeleistung von Relaisfunkstellen
§ 40. (1) Die Sendeleistung ist so festzulegen, dass die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung
nicht überschritten wird.
(2) Zur Überprüfung der zulässigen Sendeleistung ist der Senderausgang mit einer handelsüblichen
Koaxialbuchse auszurüsten oder der Inhaber der Amateurfunkbewilligung stellt bei der fernmeldebehördlichen
Überprüfung ein geeignetes Übergangsstück zur Verfügung.
Äquivalente Strahlungsleistung bei Relaisfunkstellen
§ 41. Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung beträgt
Benützung von Relaisfunkstellen
§ 42. (1) Die Benützung einer Relaisfunkstelle ist allen Amateurfunkstellen zu gestatten.
(2) Bei Relaisfunkstellen für Sprachübertragung muss das Rufzeichen in Sprache oder mit einer
Geschwindigkeit von 60 bis 100 Zeichen pro Minute in Telegraphie ausgesendet werden. Bei allen
übrigen Arten von Relaisfunkstellen ist die Aussendung des Rufzeichens in der jeweils verwendeten
Sendeart vorzunehmen.
Automatische Abschaltung des Senders bei Relaisfunkstellen
§ 43. (1) Bei einer Empfangspause muss sich der zugehörige Sender innerhalb von zehn Sekunden
automatisch abschalten.
(2) Bei Relaisfunkstellen für Fernsehaussendungen muss sich der zugehörige Sender bei einer
Empfangspause innerhalb von drei Minuten automatisch abschalten.
Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Zuordnung zu einer CEPT-Klasse
§ 44. Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer Amateurfunkbewilligung entweder einen
Vermerk über die Zuordnung dieser Amateurfunkbewilligung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 in die beste-
hende Amateurfunkbewilligung einzutragen oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung
nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte
Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.
Zuordnung zu einer CEPT-Stufe
§ 45. (1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines Amateurfunkprüfungszeugnisses
entweder einen Vermerk über dessen Zuordnung zur CEPT-Stufe A oder B in das Amateurfunkprüfungszeugnis
einzutragen oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(2) Im Fall der Neuausstellung ist das früher ausgestellte Zeugnis dem Antrag anzuschließen und
verbleibt beim Fernmeldebüro.
Zuordnung zu Bewilligungsklassen und Leistungsstufen
§ 46. (1) Eine vor Inkrafttreten des Amateurfunkgesetzes erteilte Amateurfunkbewilligung entspricht
der Bewilligungsklasse 1, falls sie keine Einschränkung auf bestimmte Frequenzbereiche enthält.
(2) Andere vor Inkrafttreten des Amateurfunkgesetzes erteilte Amateurfunkbewilligungen entsprechen
der Bewilligungsklasse 2.
(3) Die in den bestehenden Amateurfunkbewilligungen genannten Sendeklassen (Klassen A bis D)
gelten als Leistungsstufen A bis D.
Zuordnung zu Prüfungskategorien
§ 47. Vor Inkrafttreten des Amateurfunkgesetzes ausgestellte Zeugnisse über den Nachweis der
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie
1, falls daraus hervorgeht, dass der Inhaber auch den Nachweis der Fertigkeiten im
Morsen erbracht hat, anderenfalls einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 2.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Verbalnote wird genehmigt.
(Übersetzung)
993/1999
Die Botschaft des Königreichs der Niederlande übermittelt dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf
Artikel 41 Absatz 2 des auf Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union beruhenden Übereinkommens
über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen vom 26. Juli
1995) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 123/1998 idF BGBl. III Nr. 81/1999 vorzuschlagen, daß die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Verbindungsbeamten
bei Europol erforderlichen Privilegien und Immunitäten im Sinne des Anhanges vereinbart
werden.
Falls dieser Vorschlag dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik
Österreich genehm ist, schlägt die Botschaft des Königreichs der Niederlande vor, daß diese Note und die
bestätigende Note des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem
Königreich der Niederlande und der Republik Österreich begründen mögen, das am 1. Tag des Monates in
Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß
die gesetzlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.
Anhang
1. Definitionen
In diesem Abkommen
a) bedeutet „Verbindungsbeamter“ jeden Beamten, der Europol gemäß Artikel 5 des Europol-
Übereinkommens zugeteilt wird;
b) bedeutet „Regierung“ die Regierung des Königreichs der Niederlande;
c) bedeutet „Behörden des Gastgeberstaates“ die staatlichen, Gemeinde- oder sonstigen Behörden
des Königreichs der Niederlande, die im Rahmen der im Königreich der Niederlande geltenden
Gesetze und Gepflogenheiten und im Einklang mit ihnen jeweils zuständig sind;
d) bedeutet „Mitgliedstaat“ die Republik Österreich;
e) bedeutet „Archiv des Verbindungsbeamten“ alle Aufzeichnungen, Korrespondenzen, Dokumente,
Manuskripte, Computer- und Mediendaten, Fotos, Filme, Video- und Tonaufzeichnungen, die
dem Verbindungsbeamten gehören oder in seinem Besitz sind, sowie jedes andere ähnliche
Material, das nach einhelliger Auffassung des Mitgliedstaates und der Regierung Teil des Archivs
des Verbindungsbeamten ist.
2. Privilegien und Immunitäten
1. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens genießen der Verbindungsbeamte und die
Mitglieder seiner Familie, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben und die niederländische
Staatsangehörigkeit nicht besitzen, im Königreich der Niederlande und gegenüber diesem die gleichen
Privilegien und Immunitäten, wie sie durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
vom 18. April 1961 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966 Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährt werden.
2. Die den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Personen gewährte Immunität umfaßt nicht
i) Zivilklagen seitens eines Dritten auf Schadenersatz, einschließlich Personenschaden oder
Todesfall, auf Grund eines durch eine solche Person verursachten Verkehrsunfalls, unbeschadet
von Artikel 32 des Europol-Übereinkommens; oder
ii) die Straf- und Zivilgerichtsbarkeit über Handlungen, die nicht in Erfüllung ihrer Amtspflichten
gesetzt wurden.
3. Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die nach dem Wiener Übereinkommen
für Mitglieder des diplomatischen Personals gelten, gelten auch für die in Absatz 1 dieses
Artikels erwähnten Personen.
3. Einreise, Aufenthalt und Abreise
1. Die Regierung erleichtert nötigenfalls die Einreise, den Aufenthalt und die Abreise des Verbindungsbeamten
und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitglieder seiner Familie.
2. Dieser Artikel behindert nicht die Forderung nach einem angemessenen Nachweis, daß die
Personen, welche die in diesem Artikel Vorgesehene Behandlung verlangen, tatsächlich in die in Absatz 1
dieses Artikels festgesetzten Kategorien fallen.
3. Falls Personen, die in diesem Artikel erwähnt werden, Visa benötigen, so werden diese kostenlos
und so rasch wie möglich ausgestellt.
4. Erwerbstätigkeit
Familienmitglieder, die mit dem Verbindungsbeamten im gemeinsamen Haushalt leben und keine
Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, sind für die Dauer der Zuteilung des Verbindungsbeamten
von der Verpflichtung zur Einholung von Arbeitsgenehmigungen befreit.
5. Unverletzlichkeit des Archivs
Das Archiv des Verbindungsbeamten, gleichgültig, wo und in wessen Besitz es sich befindet, gilt als
unverletzlich.
6. Persönlicher Schutz
Auf Ersuchen des Mitgliedstaates unternehmen die Behörden des Gastgeberstaates im Einklang mit
ihren nationalen Gesetzen alle zumutbaren Schritte, um die erforderliche Sicherheit und den Schutz des
Verbindungsbeamten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder
sicherzustellen, falls deren Sicherheit durch die dienstliche Tätigkeit des Verbindungsbeamten bei
Europol gefährdet ist.
7. Erleichterungen und Immunitäten bezüglich der Kommunikation
1. Die Regierung gestattet den Verbindungsbeamten, frei und ohne Erfordernis einer besonderen
Erlaubnis zu allen amtlichen Zwecken zu kommunizieren, und schützt das Recht des Verbindungsbeamten,
dies zu tun. Der Verbindungsbeamte ist berechtigt, Codes zu verwenden und amtliche
Korrespondenzen und andere amtliche Mitteilungen durch Kurier oder in versiegeltem Kuriergepäck
abzusenden und zu empfangen, wobei diese die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen wie
diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
2. Soweit dies mit dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 593/1989 vereinbar ist,
genießt der Verbindungsbeamte für seine amtlichen Kommunikationen eine Behandlung, die nicht
weniger günstig ist als die, welche vom Königreich der Niederlande jeder internationalen Organisation
bzw. jeder Regierung hinsichtlich der Prioritäten für die Verbindung auf dem Postwege, durch Kabel,
Telegraph, Fernschreiber, Funk, Fernsehen, Telefon, Fax, Satellit oder andere Mittel gewährt wird.
8. Mitteilung
1. Der Mitgliedstaat teilt der Regierung umgehend den Namen des Verbindungsbeamten, seine
Ankunft und endgültige Abreise bzw. die Beendigung seiner Zuteilung sowie die Ankunft und endgültige
Abreise der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder mit, sowie gegebenenfalls,
daß eine Person nicht mehr zum Haushalt gehört.
2. Die Regierung stellt dem Verbindungsbeamten und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienmitgliedern einen Identitätsausweis mit Foto des Inhabers aus. Dieser Ausweis dient
zur Identifikation des Inhabers gegenüber allen Behörden des Gastgeberstaates.
9. Beilegung von Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit zwischen dem Mitgliedstaat und der Regierung über die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens oder irgendeine Frage, die den Verbindungsbeamten oder das Verhältnis
zwischen dem Mitgliedstaat und der Regierung betrifft, wird, sofern sie nicht auf freundschaftlichem
Wege beigelegt wird, auf Antrag des Mitgliedstaates oder der Regierung zur endgültigen Entscheidung
einem Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern vorgelegt. Jede Partei ernennt dabei einen Schiedsrichter.
Der dritte, der im Schiedsgericht den Vorsitz führt, ist von den ersten beiden Schiedsrichtern
auszuwählen.
2. Falls eine der Parteien es innerhalb von zwei Monaten nach einem entsprechenden Ersuchen der
anderen Partei verabsäumt, eine solche Ernennung vorzunehmen, kann die andere Partei den Präsidenten
des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften oder in dessen Abwesenheit den Vizepräsidenten
ersuchen, eine solche Ernennung vorzunehmen.
3. Falls sich die ersten beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer
Ernennung auf den dritten einigen, kann jede der beiden Parteien den Präsidenten des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften oder in dessen Abwesenheit den Vizepräsidenten ersuchen, eine solche
Ernennung vorzunehmen.
4. Falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest.
5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden steht das
Dirimierungsrecht zu. Die Entscheidung ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
10. Örtlicher Geltungsbereich
Hinsichtlich des Königreichs der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für den europäischen Teil
des Königreichs.
Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benützt diese Gelegenheit, um dem Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck ihrer vorzüglichsten Hochachtung zu
erneuern.
Wien, am 9. Feber 1999
L. S.
An das
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten der
Republik Österreich
Abteilung I.2
Ballhausplatz 2
1014 Wien
(Übersetzung)
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
GZ 2355.116/0038e-I.2/1999
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich übermittelt der
Botschaft des Königreichs der Niederlande seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der do.
Note Zl. 993/1999 vom 9. Feber 1999 bezüglich des Europol-Übereinkommens vom 26. Juli 1995 zu
bestätigen, die folgenden Wortlaut hat
„Die Botschaft des Königreichs der Niederlande übermittelt dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf
Artikel 41 Absatz 2 des auf Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union beruhenden
Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen vom
26. Juli 1995) vorzuschlagen, daß die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Verbindungsbeamten
bei Europol erforderlichen Privilegien und Immunitäten im Sinne des Anhanges vereinbart
werden.
Falls dieser Vorschlag dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik
Österreich genehm ist, schlägt die Botschaft des Königreichs der Niederlande vor, daß diese Note und die
bestätigende Note des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem
Königreich der Niederlande und der Republik Österreich begründen mögen, das am ersten Tag des
Monates in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt
haben, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.
Anhang
1. Definitionen
In diesem Abkommen
a) bedeutet „Verbindungsbeamter“ jeden Beamten, der Europol gemäß Artikel 5 des Europol-
Übereinkommens zugeteilt wird;
b) bedeutet „Regierung“ die Regierung des Königreichs der Niederlande;
c) bedeutet „Behörden des Gastgeberstaates“ die staatlichen, Gemeinde- oder sonstigen Behörden
des Königreichs der Niederlande, die im Rahmen der im Königreich der Niederlande geltenden
Gesetze und Gepflogenheiten und im Einklang mit ihnen jeweils zuständig sind;
d) bedeutet „Mitgliedstaat“ die Republik Österreich;
e) bedeutet „Archiv des Verbindungsbeamten“ alle Aufzeichnungen, Korrespondenzen, Dokumente,
Manuskripte, Computer- und Mediendaten, Fotos, Filme, Video- und Tonaufzeichnungen, die
dem Verbindungsbeamten gehören oder in seinem Besitz sind, sowie jedes andere ähnliche
Material, das nach einhelliger Auffassung des Mitgliedstaates und der Regierung Teil des Archivs
des Verbindungsbeamten ist.
2. Privilegien und Immunitäten
1. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens genießen der Verbindungsbeamte und die
Mitglieder seiner Familie, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben und die niederländische
Staatsangehörigkeit nicht besitzen, im Königreich der Niederlande und gegenüber diesem die gleichen
Privilegien und Immunitäten, wie sie durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
vom 18. April 1961 Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährt werden.
2. Die den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Personen gewährte Immunität umfaßt nicht
i) Zivilklagen seitens eines Dritten auf Schadenersatz, einschließlich Personenschaden oder
Todesfall, auf Grund eines durch eine solche Person verursachten Verkehrsunfalls, unbeschadet
von Artikel 32 des Europol-Übereinkommens; oder
ii) die Straf- und Zivilgerichtsbarkeit über Handlungen, die nicht in Erfüllung ihrer Amtspflichten
gesetzt wurden.
3. Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die nach dem Wiener Übereinkommen
für Mitglieder des diplomatischen Personals gelten, gelten auch für die in Absatz 1 dieses
Artikels erwähnten Personen.
3. Einreise, Aufenthalt und Abreise
1. Die Regierung erleichtert nötigenfalls die Einreise, den Aufenthalt und die Abreise des
Verbindungsbeamten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitglieder seiner Familie.
2. Dieser Artikel behindert nicht die Forderung nach einem angemessenen Nachweis, daß die
Personen, welche die in diesem Artikel Vorgesehene Behandlung verlangen, tatsächlich in die in Absatz 1
dieses Artikels festgesetzten Kategorien fallen.
3. Falls Personen, die in diesem Artikel erwähnt werden, Visa benötigen, so werden diese kostenlos
und so rasch wie möglich ausgestellt.
4. Erwerbstätigkeit
Familienmitglieder, die mit dem Verbindungsbeamten im gemeinsamen Haushalt leben und keine
Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, sind für die Dauer der Zuteilung des Verbindungsbeamten
von der Verpflichtung zur Einholung von Arbeitsgenehmigungen befreit.
5. Unverletzlichkeit des Archivs
Das Archiv des Verbindungsbeamten, gleichgültig, wo und in wessen Besitz es sich befindet, gilt als
unverletzlich.
6. Persönlicher Schutz
Auf Ersuchen des Mitgliedstaates unternehmen die Behörden des Gastgeberstaates im Einklang mit
ihren nationalen Gesetzen alle zumutbaren Schritte, um die erforderliche Sicherheit und den Schutz des
Verbindungsbeamten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder
sicherzustellen, falls deren Sicherheit durch die dienstliche Tätigkeit des Verbindungsbeamten bei
Europol gefährdet ist.
7. Erleichterungen und Immunitäten bezüglich der Kommunikation
1. Die Regierung gestattet den Verbindungsbeamten, frei und ohne Erfordernis einer besonderen
Erlaubnis zu allen amtlichen Zwecken zu kommunizieren, und schützt das Recht des Verbindungsbeamten,
dies zu tun. Der Verbindungsbeamte ist berechtigt, Codes zu verwenden und amtliche
Korrespondenzen und andere amtliche Mitteilungen durch Kurier oder in versiegeltem Kuriergepäck
abzusenden und zu empfangen, wobei diese die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen wie
diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
2. Soweit dies mit dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 vereinbar ist,
genießt der Verbindungsbeamte für seine amtlichen Kommunikationen eine Behandlung, die nicht
weniger günstig ist als die, welche vom Königreich der Niederlande jeder internationalen Organisation
bzw. jeder Regierung hinsichtlich der Prioritäten für die Verbindung auf dem Postwege, durch Kabel,
Telegraph, Fernschreiber, Funk, Fernsehen, Telefon, Fax, Satellit oder andere Mittel gewährt wird.
8. Mitteilung
1. Der Mitgliedstaat teilt der Regierung umgehend den Namen des Verbindungsbeamten, seine
Ankunft und endgültige Abreise bzw. die Beendigung seiner Zuteilung sowie die Ankunft und endgültige
Abreise der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder mit, sowie gegebenenfalls,
daß eine Person nicht mehr zum Haushalt gehört.
2. Die Regierung stellt dem Verbindungsbeamten und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienmitgliedern einen Identitätsausweis mit Foto des Inhabers aus. Dieser Ausweis dient
zur Identifikation des Inhabers gegenüber allen Behörden des Gastgeberstaates.
9. Beilegung von Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit zwischen dem Mitgliedstaat und der Regierung über die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens oder irgendeine Frage, die den Verbindungsbeamten oder das Verhältnis
zwischen dem Mitgliedstaat und der Regierung betrifft, wird, sofern sie nicht auf freundschaftlichem
Wege beigelegt wird, auf Antrag des Mitgliedstaates oder der Regierung zur endgültigen Entscheidung
einem Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern vorgelegt. Jede Partei ernennt dabei einen Schiedsrichter.
Der dritte, der im Schiedsgericht den Vorsitz führt, ist von den ersten beiden Schiedsrichtern auszuwählen.
2. Falls eine der Parteien es innerhalb von zwei Monaten nach einem entsprechenden Ersuchen der
anderen Partei verabsäumt, eine solche Ernennung vorzunehmen, kann die andere Partei den Präsidenten
des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften oder in dessen Abwesenheit den Vizepräsidenten
ersuchen, eine solche Ernennung vorzunehmen.
3. Falls sich die ersten beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer
Ernennung auf den dritten einigen, kann jede der beiden Parteien den Präsidenten des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften oder in dessen Abwesenheit den Vizepräsidenten ersuchen, eine solche
Ernennung vorzunehmen.
4. Falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest.
5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden steht das
Dirimierungsrecht zu. Die Entscheidung ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
10. Örtlicher Geltungsbereich
Hinsichtlich des Königreichs der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für den europäischen Teil
des Königreichs.
Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benützt diese Gelegenheit, um dem Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck ihrer vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern.“
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Königreichs
der Niederlande mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich mit dem Inhalt der genannten
Note einverstanden ist und daß die Note der do. Botschaft und die vorliegende Zustimmung der
Regierung der Republik Österreich zum Ausdruck bringende Note ein Abkommen zwischen dem
Königreich der Niederlande und der Republik Österreich begründen, welches am ersten Tag des Monats
in Kraft tritt, der dem Tag folgt, an welchem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben,
daß die gesetzlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.
Wien, am 18. März 1999
L. S.
An die
Botschaft des Königreiches der Niederlande
Wien
Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen wurden am 6. Mai bzw. 23. Juni 1999 abgegeben;
das Abkommen tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.