126. Bundesgesetz: 1. Euro-Finanzbegleitgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Bundesgesetz zur Umstellung von Bundesanleihen auf Euro
(Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz)
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Anleihen: die Teilschuldverschreibungen des Bundes;
2. Stückelung: die Unterteilung einer Anleihe in Teilschuldverschreibungen mit einem bestimmten
Nennwert;
3. Umrechnungsfaktor: der unwiderruflich gemäß Art. 109 l (4) erster Satz EG-V festgelegte
Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung durch die Euro-Währung ersetzt wird.
§ 2. (Verfassungsbestimmung) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur wird ermächtigt,
im Namen und auf Rechnung des Bundes Anleihen auf die in diesem Gesetz genannte Weise von
Schilling auf Euro umzustellen. Das Kuratorengesetz findet bei Umstellungen nach diesem Bundesgesetz
keine Anwendung. Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur ist weiters ermächtigt, im Namen
und auf Rechnung des Bundes einseitig die bisherige Berechnung von Zinstagen bei umzustellenden
Anleihen von der bisherigen Basis, die den Kalendermonat mit 30 Tagen und das Kalenderjahr mit 360
Tagen ansetzte, auf die jeweilige tatsächliche Anzahl der Tage des aktuellen Kalenderjahres und -monats
zu ändern.
§ 3. Eine Umstellung nach diesem Bundesgesetz hat auf Grundlage der Schilling-Stückelung der
Anleihe zu erfolgen. Bei Umstellung der Anleihen sind die Nennwerte der Stückelungen mit 0,01 Euro
festzulegen.
§ 4. Bei der Umstellung wird jedes Schilling-Anleihestück mit dem Umrechnungsfaktor umgerechnet
und auf Euro-Beträge mit zwei Nachkommastellen gerundet. Das Gesamtnominale der in Euro
umgestellten Anleihe ergibt sich aus der Addition der Nominalbeträge für die umgerechneten und
gerundeten Schilling-Stücke. Der Bund ist zur Einlösung der Anleihe auf Grundlage des vorstehend
beschriebenen Umstellungsverfahrens verpflichtet. Die Zahlung von fälligen Kupons durch den Bund
erfolgt auf Basis des gesamten Euro-Nominales der umgestellten Anleihe. Für das jeweilige Depot wird
der Kundenbetrag vom Depotstand errechnet; durch Rundungen allenfalls entstehende Differenzbeträge
werden vom jeweiligen Verwahrer getragen.
§ 5. Der Bund wird für die Schilling-Sammelurkunde der umzustellenden Schilling-Anleihe
anläßlich der Umstellung eine entsprechende Sammelurkunde in Euro gegen Vernichtung der Schilling-
Sammelurkunde ausstellen.
§ 6. Der Bund hat den Zeitpunkt, zu dem die Umstellung und die Ergänzung oder Änderung der
Anleihebedingungen wirksam werden sollen, spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in dem in den
Anleihebedingungen vorgesehenen Bekanntmachungsorgan und im Amtsblatt der Wiener Zeitung
bekanntzugeben. Im Falle von börsegehandelten Anleihen hat die Bekanntmachung auch im
Veröffentlichungsorgan des Wiener Börseunternehmens zu erfolgen.
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 2 am 1. Oktober 1998 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 2 tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
Artikel 2
Bundesgesetz zur Umstellung von Anleihen privater Emittenten auf Euro
(Euro-Anleihenumstellungsgesetz)
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.Anleihen: Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen,
Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen und sonstige
Formen von in Wertpapieren verkörperten Schuldverpflichtungen, die am Kapitalmarkt gehandelt
werden können, sowie Geldmarkttitel;
2. Stückelung: Unterteilung einer Anleihe in Teilschuldverschreibungen mit einem bestimmten
Nennwert;
3. Umrechnungsfaktor: der unwiderruflich gemäß Art. 109 l (4) erster Satz EG-V festgelegte
Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung durch die Euro-Währung ersetzt wird.
§ 2. Jeder Emittent kann Anleihen auf die in diesem Gesetz genannte Weise von Schilling auf Euro
umstellen. Das Kuratorengesetz findet bei Umstellungen nach diesem Bundesgesetz keine Anwendung.
§ 3. Ausgenommen von einer Umstellung nach diesem Bundesgesetz sind Anleihen, die nach dem
Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz umgestellt werden.
§ 4. Eine Umstellung nach diesem Bundesgesetz hat auf Grundlage der kleinsten Schilling-
Stückelung der Anleihe zu erfolgen. Bei Umstellung der Anleihen sind die Nennwerte der Stückelungen
mit 0,01 Euro festzulegen.
§ 5. Der Emittent darf die Anleihebedingungen anläßlich der Umstellung dergestalt ändern, daß der
Anspruch auf die Ausgabe von Urkunden, die auf Euro lauten, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.
§ 6. Bei der Umstellung wird das kleinste Schilling-Anleihestück mit dem Umrechnungsfaktor
umgerechnet und auf Euro-Beträge mit zwei Nachkommastellen gerundet. Das Gesamtnominale der in
Euro umgestellten Anleihe ergibt sich aus der Multiplikation des Betrages für das kleinste Schilling-Stück
mit der Zahl, die der Anzahl der kleinsten Schilling-Stücke entspricht, welche das Gesamtvolumen der
Schilling-Anleihe ausmachen. Der Emittent ist zur Einlösung der Anleihe auf Grundlage des vorstehend
beschriebenen Umstellungsverfahrens verpflichtet. Die Zahlung von fälligen Kupons durch den
Emittenten erfolgt auf Basis des gesamten Euro-Nominales der umgestellten Anleihe; bei der Auszahlung
des auf ein Depot jeweils entfallenden Kuponbetrages, errechnet vom Gesamtnominale dieser Kategorie,
werden durch Rundungen allenfalls entstehende Differenzbeträge vom jeweiligen Verwahrer getragen.
§ 7. (1) Ist die Schilling-Anleihe in einer Sammelurkunde dargestellt, hat der Emittent anläßlich der
Umstellung eine entsprechende Sammelurkunde in Euro gegen Vernichtung der Schilling-Sammelurkunde
auszustellen.
(2) Ist die Schilling-Anleihe in ausgedruckten Stücken dargestellt, bleiben die Stücke nach Umstellung
wirksam, doch ist der Nennwert entsprechend dem Umrechnungsfaktor und gerundet auf zwei Nachkommastellen
in Euro zu lesen. Allenfalls gemäß § 5 geänderte Anleihebedingungen gelten entsprechend
ihrer Bekanntmachung gemäß § 8 anstelle der aufgedruckten Bedingungen. Nach Bekanntmachung der
Umstellung gemäß § 8 verlieren die umlaufenden Anleihe-Stücke zum festgesetzten Umstellungstag ihre
börsemäßige Handelbarkeit. Zu diesem Zeitpunkt hat der Emittent eine variable in Euro denominierte
Zwischensammelurkunde oder Sammelurkunde auszustellen, die jedenfalls bei börsegehandelten Anleihen
bei der Wertpapiersammelbank zu hinterlegen ist. Die Kreditinstitute haben in Sammelverwahrung
verwahrte Stücke der Wertpapiersammelbank zum Umtausch gegen Erhöhung der variablen Euro-
(Zwischen-)Sammelurkunde einzuliefern. Hierzu bedarf es keiner weiteren Zustimmung der aus den
Wertpapieren Berechtigten.
§ 8. Der Emittent hat die beabsichtigte Umstellung, die allenfalls geänderten Anleihebedingungen
und den Umstellungstermin spätestens ein Monat vor diesem Zeitpunkt in dem in den
Anleihebedingungen vorgesehenen Bekanntmachungsorgan und im Amtsblatt der Wiener Zeitung
bekanntzugeben. Im Falle von an einer Börse gehandelten Anleihen hat die Bekanntmachung auch im
Veröffentlichungsorgan der betreffenden Börse zu erfolgen.
§ 9. Die aus der Umstellung von Anleihen entstehenden Kosten sind vom Emittenten zu tragen. Die
Kosten des depotführenden Kreditinstituts werden mit einem angemessenen Pauschalbetrag pro
umgestellter Wertpapierposition abgegolten.
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
Artikel 3
Bundesgesetz, mit dem im Steuerrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro
getroffen werden (Steuerliches Euro-Begleitgesetz)
Umrechnung von Fremdwährungen
§ 1. (1) Bargeld, Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die auf Währungseinheiten
der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf ECU im
Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997, ABl. EG Nr. L 162,
lauten, sind zum Schluß des Wirtschaftsjahres, das nach dem 30. Dezember 1998 endet, mit dem vom Rat
der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich
festgelegten Kurs umzurechnen und anzusetzen.
(2) Für Gewinne, die sich bei den Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Ansatz für
das einzelne Wirtschaftsgut ergeben, kann eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Die steuerfreie
Rücklage ist insoweit gewinnerhöhend aufzulösen, als das Wirtschaftsgut, für dessen Ansatz sie gebildet
wurde, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Eine vorzeitige Auflösung ist zulässig. Die steuerfreie
Rücklage ist in der Bilanz (im Jahresabschluß) gesondert auszuweisen.
Verbot der Bildung von Rückstellungen
§ 2. Rückstellungen im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den
Euro dürfen nicht gebildet werden.
Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert
1. In § 76 tritt im fünften Satz an die Stelle der Wortfolge „in Schilling“ die Wortfolge „in Schilling oder
Euro“.
2. In § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Schillingwährung“ die Wortfolge
„Schilling oder Euro“.
3. In § 101 Abs. 2 tritt im ersten Satz an die Stelle der Wortfolge „in Schilling“ die Wortfolge „in Schilling
oder Euro“.
4. In § 124 b wird als Z 32 angefügt
„32. § 76, § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 und § 101 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert
1. § 20 Abs. 6 lautet
„(6) Werte in einer anderen Währung (nationalen Währungseinheit) als Schilling oder Euro sind auf
Schilling oder Euro nach dem Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen als Durchschnittskurs
für den Zeitraum festsetzt, in dem die Leistung ausgeführt, das Entgelt oder ein Teil des
Entgeltes vor Ausführung der Leistung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a) vereinnahmt wird oder – bei der
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) – das Entgelt vereinnahmt wird.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Umrechung nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen
Beträge durch Bankmitteilungen oder Kurszettel belegt werden.“
2. In § 28 wird als Abs. 15 angefügt
„(15) § 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 ist auf Umsätze und
sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 ausgeführt werden bzw. sich
ereignen.“
Artikel 6
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 13/1998, wird wie folgt geändert
1. § 37 erster Satz lautet
„Zur Gestellung ist es ausreichend, daß Waren auf verkehrsübliche Weise befördert werden und das
einschreitende Zollorgan daher von ihrem Vorhandensein ohne Schwierigkeit Kenntnis erlangen kann.“
2. § 43 lautet
„§ 43. Soweit das Zollrecht eine Rundung bei der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages
in Schilling zuläßt, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die gerundeten Gegenwerte
festsetzen.“
3. § 85a Abs. 2 erster Halbsatz lautet
„Die Berufung gegen Entscheidungen der Hauptzollämter, der Zollämter erster und zweiter Klasse sowie
die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist
beim örtlich zuständigen Hauptzollamt, die Berufung gegen die Entscheidungen sonstiger Zollbehörden
aber bei diesen einzubringen;“
4. § 85b Abs. 2 lautet
„(2) Über die Berufungen haben die Zollbehörden, bei denen die Berufungen gemäß § 85a Abs. 2
einzubringen sind, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu
entscheiden.“
5. In § 97a wird der Ausdruck „75 ECU“ durch den Ausdruck „75 Euro“ ersetzt.
6. Im § 120 wird nach dem Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt
„(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Juli 1998, die
§§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert
1. An § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Dies können insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von Investmentfondsanteilen
und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen
Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein.“
2. In § 6 Abs. 3 werden nach dem Wort „Jurisdiktionsnorm“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“
eingefügt.
3. § 6 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Die §§ 73 und 76 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.“
4. In § 9 Abs. 1 Z 6 werden die Worte „oder Polizzendarlehen“ durch die Worte „auf Polizzen“ ersetzt.
5. § 9 Abs. 3 entfällt.
6. An den § 11a wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Verfügt das Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5 zweiter Satz, so hat es
gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt (§ 4 Abs. 6 Z 5), und ihm die
Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 zweiter Satz hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
bei dem gemäß Abs. 5 zweiter Satz zuständigen Gericht die Bestellung eines
Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der
Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe
vom Gericht festzusetzen ist. Das Versicherungsunternehmen und die Aktionäre, deren Stimmrechte
ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des
Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs
offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.“
7. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) In der Z 1 wird das Wort „ECU“ jeweils durch das Wort „Euro“ ersetzt.
b) Z 2 lautet
„2. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an einer
Transaktion mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 – ohne Rücksicht auf den dort angeführten
Mindestwert und unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen des
Täters selbst herrühren – und 278a Abs. 2 StGB in der jeweils geltenden Fassung) dient.“
8. § 30 lautet
„§ 30. Für die Veröffentlichungen des Vereins gilt § 18 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß.“
9. § 39 zweiter Satz lautet
„§ 34 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist
anzuwenden.“
10. Im § 44 Abs. 4 werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ die Worte „in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
11. Im § 45 Abs. 1 werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ die Worte „in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
12. Im § 45 Abs. 2 erster Satz werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ die Worte „in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.
13. § 47 lautet
„§ 47. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere, zwanzig
nicht übersteigende Zahl festsetzen. § 110 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in
der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein.
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen gelten für die Wahl,
die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit
zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 87
Abs. 2 und 4 und die §§ 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110
Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(4) Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner
Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die §§ 92 bis 94 Aktiengesetz 1965 in der
jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung bleibt unberührt.
(5) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ
einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte
des Aufsichtsrats § 95 Abs. 2, 3, 5 und 6 und die §§ 96 und 97 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt
unberührt.
(6) Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt § 98 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt
unberührt.
(7) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 84
Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz
dieses Bundesgesetzes sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung bleibt unberührt.“
14. Im § 48 werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ die Worte „in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
15. Im § 49 Abs. 3 zweiter und dritter Satz werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ jeweils die
Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
16. Im § 50 Abs. 1 erster Satz werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ die Worte „in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.
17. Im § 51 Abs. 2 werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ die Worte „in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
18. Im § 52 Abs. 2 werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ die Worte „in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
19. § 54 Abs. 1 letzter Satz lautet
„§ 100 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.“
20. Im § 54 Abs. 2 erster Satz werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ die Worte „in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.
21. § 55 lautet
„§ 55. (1) Ein Beschluß des obersten Organs ist nichtig, wenn
1. das oberste Organ nicht nach § 105 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung einberufen ist, es sei denn, daß alle Mitglieder des obersten Organs erschienen oder
vertreten sind,
2. er nicht nach § 111 Abs. 1, 2 und 4 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung
beurkundet ist,
3. er mit dem Wesen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unvereinbar ist oder durch
seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der
Gläubiger des Vereins oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4. er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.
(2) Ein vom obersten Organ festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn keine Abschlußprüfung
gemäß § 268 HGB in der jeweils geltenden Fassung stattgefunden hat.
(3) Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrates festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn
1. der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt
haben,
2. die im Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Voraussetzungen zutreffen,
3. keine Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB in der jeweils geltenden Fassung stattgefunden hat.
(4) Im übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die
Nichtigkeitsklage die §§ 199 Abs. 2, 200, 201 und 202 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß.“
22. Im § 56 Abs. 5 erster Satz werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ die Worte „in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.
23. § 61 Abs. 5 lautet
„(5) Im Umwandlungsbeschluß sind das Grundkapital und bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag,
bei Stückaktien die Zahl der Aktien festzusetzen. Der Nennbetrag des Grundkapitals darf das nach Abzug
der Schulden verbleibende Vereinsvermögen nicht übersteigen. Bei den anläßlich der Umwandlung
ausgegebenen Aktien darf der Nennbetrag oder der auf die einzelne Stückaktie entfallende Betrag des
Grundkapitals nicht höher sein als 100 Euro.“
24. § 61 Abs. 7 lautet
„(7) Erreicht nach dem Verteilungsmaßstab ein Mitglied nicht den niedrigsten Nennbetrag der Aktien
oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals, so bleibt es bei der
Bestimmung der Anteile am Grundkapital außer Betracht, es sei denn, es würden mehrere solcher
Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an einer Aktie im Sinn des § 63
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zusammengefaßt. Im übrigen sind die Anteile so zu
runden, daß sie durch den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie
entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals teilbar sind und das Grundkapital ausgeschöpft wird.“
25. Im § 61 Abs. 9 werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ die Worte „in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
26. § 61 Abs. 12 zweiter Satz lautet
„§ 253 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und Abs. 2 bis 4 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung ist anzuwenden.“
27. Im § 61 Abs. 13 zweiter Satz werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ die Worte „in der
jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
28. Im § 63 Abs. 3 wird das Wort „ECU“ jeweils durch das Wort „Euro“ ersetzt.
29. Im § 67 Abs. 2 werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ die Worte „in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
30. Im § 68 Abs. 5 erster Satz werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ die Worte „in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.
31. Im § 69 Abs. 3 erster Satz werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ die Worte „in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.
32. Im § 70 Abs. 4 werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ die Worte „in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
33. Im § 70 Abs. 5 werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ die Worte „in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
34. Im § 70 Abs. 6 erster Satz werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ die Worte „in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.
35. Im § 71 Abs. 4 werden nach dem Ausdruck „Aktiengesetz 1965“ die Worte „in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
36. In § 73c Abs. 7 dritter Satz werden die Worte „des Aktiengesetzes“ jeweils durch den Ausdruck
„Aktiengesetz“ ersetzt.
37. In § 73c Abs. 8 werden die Worte „des Aktiengesetzes“ durch den Ausdruck „Aktiengesetz“ ersetzt.
38. § 73c Abs. 9 lautet
„(9) Auf fremde Währung lautendes Partizipations- oder Ergänzungskapital ist in Euro umzurechnen.
Für an der Wiener Börse amtlich notierte Währungen sind die Mittelkurse am letzten Börsetag, für andere
Währungen die Ankaufskurse im österreichischen Freiverkehr zugrunde zu legen.“
39. § 73d Abs. 1 Z 1 lautet
„1. das Umtauschverhältnis, wobei bei Umwandlung in Nennwertaktien die Nominalbeträge, bei
Umwandlung in Stückaktien die Verhältnisse zwischen Gesamtkapital und einzelnem Anteil
nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;“
40. Im § 75 Abs. 2 Z 7 werden nach dem Ausdruck „KSchG“ jeweils die Worte „in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
41. § 77 Abs. 7 erster Satz lautet
„Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der
versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei
treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 KSchG in der jeweils geltenden
Fassung entgegensteht.“
42. § 77 Abs. 8 Z 1 lautet
„1. Die Bedeckung hat in Anteilen gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 oder an sonstigen Kapitalanlagefonds zu
erfolgen, die von Kapitanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Enwicklung (OECD) ausgegeben werden und für die
gesetzliche Vorschriften gelten, die den Vorschriften für koordinierte Organismen gleichwertig
sind.“
43. § 78 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlagefonds)
im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3)
sowie Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 und Dachfonds gemäß § 20a Investmentfondsgesetz, BGBl.
Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung,“
44. § 80 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
45. Im § 81n Abs. 7 wird der Betrag „1000 Schilling“ durch den Betrag „100 Euro“ ersetzt.
46. Im § 81o Abs. 8 wird der Betrag „1000 Schilling“ durch den Betrag „100 Euro“ ersetzt.
47. § 90 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„§ 125 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.“
48. Im § 96 Abs. 2 erster Satz werden nach dem Ausdruck „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“
die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
49. Im § 98 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Polizzendarlehen“ durch die Worte „Vorauszahlungen auf
Polizzen“ ersetzt.
50. Dem § 107a wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann einem inländischen Versicherungsunternehmen den
Abschluß von Versicherungsverträgen mit Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder
Sitz außerhalb der Vertragsstaaten haben, auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates,
in dem diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben, untersagen, insoweit
das Versicherungsunternehmen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zum Abschluß der Versicherungsverträge
nicht berechtigt ist.“
51. a) Der bisherige Wortlaut des § 108a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Z 4 lautet
„4. die Pflichten gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 und 8 verletzt,“
c) Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Wer als Angestellter eines Versicherungsunternehmens oder sonst für ein Versicherungsunternehmen
tätige Person die Vorschrift des § 75 Abs. 2 Z 5 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100000 S zu bestrafen.“
52. In § 109 wird der Ausdruck „§ 107a Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „§ 107a Abs. 1, 2 oder 4“
ersetzt.
53. § 118g entfällt.
54. In § 118h werden nach dem Ausdruck „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl.
Nr. 651 (KHVG 1994),“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
55. Nach dem § 119c wird folgender § 119d eingefügt
„§ 119d. (1) § 18a Abs. 1 Z 1, § 61 Abs. 5 und 7, § 63 Abs. 3, § 73c Abs. 9, Anlage D und Anlage E
Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Gleichzeitig treten § 9 Abs. 3, § 118g und Anlage E Z 8 außer Kraft.
(2) § 80 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 ist erstmals auf
Geschäftsjahre, die nach dem 1. Jänner 1998 begonnen haben, nicht mehr anzuwenden.
(3) § 81n Abs. 7 und § 81o Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 sind
erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
(4) Verordnungen auf Grund der in Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 angeführten Bestimmungen dürfen
bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 folgenden Tag an erlassen
werden. Sie dürfen im Fall der in Abs. 1 erster Satz angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner
1999 in Kraft treten und im Fall der in Abs. 3 angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre,
die nach dem 31. Dezember 1998 enden, anzuwenden sein.“
56. Nach dem § 129c wird folgender § 129d eingefügt
„§ 129d. (1) Wird bei einer Umwandlung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine
Aktiengesellschaft in der Zeit vom 1. Jänner 1999 bis zum 31. Dezember 2001 der Nennbetrag des
Grundkapitals in Schilling festgesetzt, so ist § 61 Abs. 5 dritter Satz in der bisher geltenden Fassung
weiter anzuwenden.
(2) Soweit für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 enden, Betragsangaben in Schilling
erfolgen, sind § 81n Abs. 7 und § 81o Abs. 8 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Wird Art. I § 6 zweiter Satz 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 (1. Euro-JuBeG),
angewendet, so ist der dort genannte gesonderte Posten im Gliederungsschema der Bilanz gemäß § 81c
Abs. 3 VAG als Posten „B. Beträge aus der Umwandlung von Fremdwährungen gemäß Art. I § 6 1. Euro-
JuBeG“ zu bezeichnen. In diesem Fall sind die Posten B. bis J. des § 81c Abs. 3 VAG als Posten C. bis K.
zu bezeichnen. § 81c Abs. 5 VAG ist unter Bedachtnahme auf die geänderte Postenbezeichnung
anzuwenden. Die in der Bilanz ausgewiesenen Beträge aus der Umwandlung von Fremdwährungen
gemäß Art. I § 6 1. Euro-JuBeG zählen zu den Eigenmitteln gemäß § 73b Abs. 2 VAG; sie sind bei der
Ermittlung der Grenzen gemäß den §§ 73b Abs. 5 letzter Satz und 73c Abs. 3 VAG nicht zu
berücksichtigen.
(4) Aufwendungen gemäß Art. I § 7 1. Euro-JuBeG sind in die Bilanz gemäß § 81c Abs. 2 VAG
unter dem Posten „A.I. Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro“ auszuweisen. In diesem
Fall sind die Posten A.I. bis A.IV. des § 81c Abs. 2 VAG als A.II. bis A.V. zu bezeichnen. § 81c Abs. 5
VAG ist unter Bedachtnahme auf die geänderte Postenbezeichnung anzuwenden. Art. I § 7 Abs. 2
1. Euro-JuBeG gilt auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die keine kleinen Versicherungsvereine
gemäß § 62 VAG sind, sowie für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen.“
57. In § 131 Z 1 wird nach dem Ausdruck „§ 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz“ der Ausdruck „und
Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz“ und nach dem Ausdruck „des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter
Satz und Abs. 8,“ der Ausdruck „des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4,“ eingefügt.
58. In Anlage D Abschnitt A Z 1 lit. a erster Satz wird das Wort „ECU“ jeweils durch das Wort „Euro“
ersetzt.
59. In Anlage D Abschnitt A Z 1 lit. b erster Satz wird das Wort „ECU“ jeweils durch das Wort „Euro“
ersetzt.
60. In Anlage E Z 7 lit. b wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Der folgende Satzteil entfällt.
61. Anlage E Z 8 entfällt.
Artikel 8
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 11/1998, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 Z 18 lit. c lautet
„c) Z 7 lit. a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;“
2. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet
„2.der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks,
Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen
Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);“
3. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, daß dem
Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern
zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.“
4. § 2 Z 10 lautet
„10. Anfangskapital: Kapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 und 2, abzüglich eines Bilanzverlustes und
materieller negativer Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;“
5. § 2 Z 23 lit. a lautet
„a) in Z 9, 16, 17, 25 und 26,“
6. Im § 3 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 8 wird angefügt
„8. der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 2 Abs. 1 Forschungsförderungsgesetz
1982 – FFG, BGBl. Nr. 434/1982, und der Forschungsförderungsfonds für die
gewerbliche Wirtschaft gemäß § 2 Abs. 2 FFG hinsichtlich der von diesen Fonds vergebenen
Förderdarlehen.“
7. § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist § 5 Abs. 1 Z 5
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 2,5 Millionen Euro
treten.“
8. Im § 4 Abs. 4 Z 3 wird das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
9. § 5 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den
Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;“
10. § 9 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. die Vorschriften, die das Kreditinstitut gemäß Abs. 7 einzuhalten hat.“
11. § 9 Abs. 7 und 8 lauten
„(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben
die §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3
und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 10 bis 18 WAG und die übrigen in § 69 genannten
Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide
einzuhalten.
(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach
ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 10 bis 18 WAG und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und
die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“
12. Im § 15 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Verweis auf die §§ 60 bis 63 der Verweis auf § 65 Abs. 3a
eingefügt.
13. Im § 22 Abs. 3 Z 3 wird folgende lit. c eingefügt
„c) hypothekarisch gesicherte Wertpapiere (Instrumente gemäß Abschnitt B Nummer 1 a und b des
Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG), die den Forderungen gemäß lit. a oder gemäß § 103 Z 10
lit. f gleichgestellt werden können, die in vollem Umfang und unmittelbar durch einen Bestand an
Hypothekardarlehen gesichert sind, die zum Zeitpunkt der Schaffung dieser Wertpapiere in
vollem Umfang bedient werden, und entweder unmittelbar von den Anlegern in hypothekarisch
gesicherten Wertpapieren oder in ihrem Namen von einem Treuhänder oder bevollmächtigten
Vertreter ein akzeptables höherrangiges Grundpfandrecht an den zugrundeliegenden Hypothekenaktiva
in einem Umfang gehalten wird, der dem Wertpapierbestand der Anleger entspricht;“
14. Im § 22d Abs. 3 wird das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
15. § 23 Abs. 1 Z 9 lautet
„9. kurzfristiges nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8a.“
16. § 23 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. bei Kapitalgesellschaften das eingezahlte Grund- oder Stammkapital;“
17. Im § 23 Abs. 11 wird das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
18. § 24 Abs. 3 Z 2 bis 4 lauten
„2.Abs. 2 Z 4 für Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und
Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, soweit diese nicht der Kreditinstitutsgruppe
angehören oder nicht freiwillig in die anteilmäßige Konsolidierung (Abs. 4) einbezogen werden;
3. Abs. 2 Z 4 kann einheitlich auch für alle Beteiligungen an Unternehmen angewendet werden, die
keine Kreditinstitute, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten sind; hierbei kann der Beteiligungsbegriff des § 228 Abs. 1 und 2 HGB verwendet
werden und § 263 Abs. 2 HGB (Befreiung einer Beteiligung) in Anspruch genommen werden;
4. die Beträge gemäß Abs. 2 können aus dem letzten Konzernabschluß fortgeführt werden, wenn
zwischenzeitliche Veränderungen von nur untergeordneter Bedeutung sind.“
19. § 25 Abs. 4 erster Satz lautet
„Für die Bemessung der flüssigen Mittel ersten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:“
20. § 25 Abs. 5 erster Satz lautet
„Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 4 sind ausgenommen:“
21. § 25 Abs. 5 Z 3 lautet
„3.Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen
Zentralbank;“
22. Im § 25 Abs. 6 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt
„4a. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank und bei anderen nationalen Zentralbanken der an der
dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten, soweit diese
Guthaben zur Erfüllung der Mindestreservepflicht dienen;“
23. Im § 25 Abs. 6 Z 5 und 6 wird jeweils das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
24. § 25 Abs. 7 Z 2 zweiter Halbsatz lautet
„der Bundesminister für Finanzen kann diesen Hundertsatz innerhalb der Bandbreite von 0 bis 20 vH
durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes und zur Aufrechterhaltung
der Zahlungsbereitschaft erforderlichen Ausmaß ändern;“
25. § 25 Abs. 8 erster Satz lautet
„Für die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen
maßgebend:“
26. § 25 Abs. 8 Z 4 lautet
„4. eigene Euro-Emissionen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten bis unter 36 Monaten;“
27. § 25 Abs. 9 erster Satz lautet
„Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 8 sind ausgenommen:“
28. § 25 Abs. 9 Z 4 lautet
„4. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank;“
29. § 25 Abs. 10 erster Satz lautet
„Flüssige Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Aktivposten:“
30. § 25 Abs. 10 Z 4 lautet
„4.festverzinsliche Wertpapiere, die an einer österreichischen Börse amtlich notieren,
festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im geregelten
Freiverkehr oder im sonstigen Handel an einer österreichischen Börse gehandelt werden dürfen
oder die an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG)
zugelassen sind, sowie zur Refinanzierung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugelassene
Wechsel;“
31. § 25 Abs. 10 Z 6 lautet
„6. von Banken des Europäischen Systems der Zentralbanken emittierte Schuldverschreibungen;“
32. § 25 Abs. 11 Z 3 und 4 lauten
„3.Aktivposten, die Dritten – ausgenommen der Oesterreichischen Nationalbank und der
Europäischen Zentralbank – zur Sicherung hingegeben sind;
4. Aktivposten, die der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank zur
Sicherung hingegeben sind, soweit nicht ein obligatorischer Rückgabeanspruch besteht;“
33. § 25 Abs. 12 zweiter Satz lautet
„Der Bundesminister für Finanzen kann diesen Hundertsatz innerhalb einer Bandbreite von 10 vH bis 30
vH durch Verordnung ändern, wenn dies nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen zur
Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlich ist.“
34. Im § 25 Abs. 13 erster Satz wird jeweils das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
35. § 26 Abs. 1 lautet
„(1) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes und einer Kreditinstitutsgruppe für offene
Devisenpositionen ist entweder nach Z 1 und Z 2 oder nach Z 3 zu berechnen und beträgt
1. 8 vH des Nettogesamtbetrages der Devisenpositionen nach Abzug der ausgeglichenen Positionen
in eng verbundenen Währungen, soweit Z 2 angewendet wird;
2. 4 vH der ausgeglichenen Position in eng verbundenen Währungen; zwei Währungen sind eng
verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine
Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH – oder für die letzten fünf Jahre eine solche von 95 vH
– besteht, daß aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die
nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden
ausgeglichenen Position – ausgedrückt in Euro – beträgt;
3. 8 vH des Nettogesamtbetrages der Devisenpositionen, soweit hinsichtlich der eng verbundenen
Währungen Z 2 nicht angewendet wird.
Von der Bemessungsgrundlage gemäß Z 1 und Z 3 ist ein Freibetrag in Höhe von 2 vH der anrechenbaren
Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe) abzuziehen.“
36. Im § 26 Abs. 2 erster Satz wird in der Klammer das Wort „Schillings“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
37. Im § 26 Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
38. Im § 26 Abs. 3 erster, zweiter und letzter Satz wird jeweils das Wort „Schilling“ durch das Wort
„Euro“ ersetzt.
39. Im § 26 Abs. 5 erster Satz wird das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
40. Im § 27 Abs. 3 erster Satz wird der Verweis auf „Z 1 bis 4“ ersetzt durch den Verweis auf „Z 1 bis 3“.
41. Im § 27 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Einer Gruppe verbundener Kunden sind auch alle jene Rechtsträger hinzuzurechnen, die über
einen der in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Tatbestände einem Gruppenangehörigen (Abs. 4 Z 1 bis 3)
verbunden sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit einem Gruppenangehörigen durch einen
der Tatbestände nach Abs. 4 Z 1 oder 3 mittelbar verbundenen Rechtsträger. Auf Großveranlagungen
beim Bund, bei den Ländern und Gemeinden sowie bei Zentralregierungen der Zonen A und B findet
Abs. 4 keine Anwendung.“
42. Im § 43 Abs. 3 wird nach der Wortgruppe „in Deutscher Mark“ die Wortgruppe „oder in Euro“
eingefügt.
43. § 44 Abs. 4 Z 3 entfällt. Z 4 lautet
„4. der Zweigstelle zuzurechnende gesamte Aktiva und Gesamtbeträge der Aktivposten 2 bis 6, der
Passivposten 1, 2 und 3 sowie der passivseitigen Posten 1 und 2 unter dem Strich der Anlage 2 zu
§ 43, Teil 1, sowie für die Aktivposten 2, 5 und 6 der genannten Anlage die Aufschlüsselung der
Wertpapiere in Finanzanlagen und Nichtfinanzanlagen.“
44. § 51 Abs. 10 zweiter Satz lautet
„Das gezeichnete Kapital ist mit dem Nennbetrag auszuweisen, bei nennwertlosen Aktien mit dem auf sie
entfallenden Betrag des Grundkapitals.“
45. § 59 Abs. 5 lautet
„(5) § 30 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der
Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von
20 Millionen Schilling erreichen, anderes verlangt.“
46. § 62 Z 3 lautet
„3. der Bankprüfer Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, die den zwanzigsten Teil des
eingezahlten Kapitals oder den Nennbetrag von einer Million Schilling erreichen;“
47. § 63 Abs. 6 Z 2 lautet
„2. die Einhaltung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die
Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG.“
48. Im § 63 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt
„(6a) Bei Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG
zu prüfen und ein Bericht, bestehend aus Teil I Punkt 10 der Verordnung über den bankaufsichtlichen
Prüfungsbericht, zu erstellen.“
49. Dem § 63 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt
„Der Bericht gemäß Abs. 6a über die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG durch Wertpapierfirmen gemäß
§ 9a ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der BWA zu übermitteln.“
50. § 70 Abs. 1 Z 4 lautet
„4.zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und
Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in solchen Drittländern, mit denen der Rat der
Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen
geschlossen hat, auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme
der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht
oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder
Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer
oder die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank an einer von den zuständigen
Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten Prüfung zulässig.“
51. § 70 Abs. 4 Z 2 lautet
„2.im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes die
Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, daß dies nach Art und Schwere
des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch
nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte
Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu
wiederholen;“
52. Dem § 70a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Diese Unternehmen haben dem Kreditinstitut alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle
Auskünfte zu erteilen, damit das Kreditinstitut seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesminister für
Finanzen nachkommen kann.“
53. Im § 71 Abs. 3 wird folgende Z 4 eingefügt
„4. sowie von den Bankprüfern“
54. Im § 73 Abs. 1 Z 12 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 13 wird
angefügt
„13. das Ausscheiden aus dem Revisionsverband (dritter Abschnitt des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes
1997 – GenRevRÄG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997), sofern das Kreditinstitut
die Rechtsform einer Genossenschaft hat oder auf Grund einer Einbringung gemäß § 92
(§ 8a Kreditwesengesetz – KWG, BGBl. Nr. 63/1979) einem genossenschaftlichen Revisionsverband
angehört.“
55. § 75 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 und 4a, der Kreditnehmer im Sinne von Z 1
angehören; hierbei können Gruppen gemäß § 27 Abs. 4 Z 1, bei denen das kreditgewährende
Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 außer Betracht
bleiben.“
56. § 77 Abs. 4 Z 19 lautet
„19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5 und von solchen
Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie
92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in
Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind sowie“
57. § 77 Abs. 5 erster Satz lautet
„Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung
von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von
Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5 und von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in
Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, soweit dies für die
Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie
77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in
der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, erforderlich ist.“
58. § 77 Abs. 6 und 7 lauten
„(6) Wird der Bundesminister für Finanzen von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder
eines Drittlandes, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie
92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, auf Grund der Richtlinie 92/30/EWG oder auf Grund eines
solchen Abkommens ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über
1. ein Kreditinstitut,
2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,
3. ein Finanzinstitut,
4. eine Wertpapierfirma,
5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,
6. ein gemischtes Unternehmen oder
7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen,
jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist er ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die
zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes, mit dem der Rat der Europäischen Union in
Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, zu gestatten, diese
Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe
darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können
Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom
zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden.
(7) Falls die zuständigen Behörden
1. des Mitgliedstaates oder
2. des Drittlandes, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie
92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat,
in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst
durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a
geschlossen werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß § 77a
Abs. 2 Z 3 ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient,
und ein der Amtsverschwiegenheit vergleichbarer Geheimnisschutz besteht.“
59. § 77a Abs. 2 lautet
„(2) In den Abkommen nach Abs. 1 ist insbesondere zu regeln
1. Die Zusammenarbeit des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten oder jener Drittländer, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung
des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, hinsichtlich des in Art. 7
Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung
der Richtlinie 89/646/EWG und in Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der
Richtlinie 95/26/EG, genannten Informationsaustausches;
2. der Erhalt der Informationen des Bundesministers für Finanzen und der zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten oder jener Drittländer, mit denen der Rat der Europäischen Union in
Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, die
erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in einem
Mitgliedstaat oder in einem Drittland, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung
des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, niedergelassen sind und in
einem sonstigen Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts
haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der
konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;
3. die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen
Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, die
erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in
einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder
Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- und Finanzinstituten halten.“
60. Dem § 79 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Sie ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über
das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.“
61. Im § 93 Abs. 3 vierter Satz wird der Betrag von „260000 S“ ersetzt durch den Betrag von „20000
Euro“.
62. Im § 93 Abs. 3 sechster Satz wird der Betrag von „26000 S“ ersetzt durch den Betrag von „2000
Euro“.
63. § 93 Abs. 5 Z 11 lautet
„11. Einlagen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU
lauten, sowie“
64. Im § 99 wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt
„6a. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemischten Unternehmens oder dessen Tochterunternehmens
dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs. 1 erteilt;“
65. § 100 erhält die Bezeichnung „§ 100 Abs. 1“. Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Wer Bankgeschäfte ohne die hierfür erforderliche Berechtigung betreibt, kann sich nicht auf § 1
Abs. 5 berufen.“
66. § 102 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Das Umtauschverhältnis, wobei bei Umwandlung in Nennwertaktien die Nominalbeträge, bei
Umwandlung in Stückaktien die Verhältnisse zwischen Gesamtkapital und einzelnem Anteil
nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;“
67. Dem § 102 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Bereits gefaßte Umwandlungsbeschlüsse der Hauptversammlung behalten auch nach Umstellung
auf nennwertlose Stücke ihre Gültigkeit, wenn sich das Umtauschverhältnis nicht ändert.“
68. § 103 Z 10 lit. a lautet
„a)Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den
Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes
idF dRGBl. I S 1574/1938 refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen,
können mit 50 vH gewichtet werden.“
69. Im § 103 Z 10 lit. b entfallen die Worte „Vor dem 1. Jänner 1998 begebene“.
70. Im § 103 Z 10 lit. c entfällt der Satzteil „die vor dem 1. Jänner 2001 abgeschlossen werden,“
71. Im § 103 Z 10 wird folgende lit. f eingefügt
„f) Darlehen, die in vollem Umfang durch Hypotheken auf Büroräume oder vielseitig nutzbare
Geschäftsräume im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesichert sind, der die Gewichtung mit
50 vH erlaubt, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit 50 vH gewichtet
werden. Hierbei wird mit einem Risiko von 50 vH der Teil des Darlehens gewichtet, der die
nach sublit. aa oder bb berechnete Obergrenze nicht überschreitet. Mit 100 vH wird der Teil
des Darlehens gewichtet, der diese Obergrenzen überschreitet. Die Immobilie muß entweder
vom Eigentümer genutzt werden oder vermietet sein.
aa) Obergrenze 50 vH des Marktwerts der betreffenden Immobilie
Der Marktwert der Immobilie muß von zwei unabhängigen Schätzern berechnet werden,
die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung voneinander unabhängige Bewertungen
vornehmen. Dem Darlehen ist die niedrigere der beiden Schätzungen zugrunde zu legen.
Die Immobilie wird mindestens einmal jährlich von einem Schätzer erneut geschätzt. Im
Falle von Darlehen, die eine Million Euro und 5 vH der Eigenmittel des Kreditinstituts
nicht überschreiten, wird die Immobilie mindestens alle drei Jahre von einem Schätzer
einer erneuten Schätzung unterzogen.
bb) Obergrenze 50 vH des Marktwerts der Immobilie oder 60 vH des Beleihungswertes – je
nachdem, welcher Wert niedriger ist – in den Mitgliedstaaten, deren Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bewertung des Beleihungswertes
enthalten
Als Beleihungswert gilt der Wert der Immobilie, der von einem Schätzer ermittelt wird,
welcher eine sorgfältige Schätzung der künftigen Marktgängigkeit der Immobilie unter
Berücksichtigung ihrer langfristig unveränderlichen Merkmale, der normalen und
örtlichen Marktbedingungen, ihrer derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen
vornimmt. In die Schätzung des Beleihungswertes dürfen keine spekulativen
Gesichtspunkte einfließen. Der Beleihungswert ist in transparenter und eindeutiger Weise
zu belegen.
Der Beleihungswert und insbesondere die zugrundeliegenden Annahmen über die
Entwicklung des betreffenden Marktes sind mindestens alle drei Jahre oder dann, wenn
der Marktwert um mehr als 10 vH sinkt, neu zu schätzen bzw. zu bewerten.
In den Fällen der sublit. aa und bb gilt als Marktwert der Preis, zu dem die Immobilie im
Rahmen eines privaten Vertrags zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem
unabhängigen Käufer zum Zeitpunkt der Schätzung verkauft werden könnte, wobei die
Annahme zugrunde gelegt wird, daß die Immobilie öffentlich auf dem Markt angeboten wird,
daß die Marktbedingungen eine ordnungsgemäße Veräußerung ermöglichen und daß für die
Aushandlung des Verkaufs ein im Hinblick auf die Art der Immobilie normaler Zeitraum zur
Verfügung steht. Zum 1. Jänner 1999 ausstehende Darlehen können mit einem Risiko von
50 vH gewichtet werden, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
In diesem Fall ist die Immobilie spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der
Richtlinie nach den vorstehend festgelegten Bewertungskriterien zu schätzen.“
72. § 103 Z 18 lautet
„18. (zu § 26 Abs. 1)
Bei der Zugrundelegung der Wechselkurse gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 ist ab dem Zeitpunkt, in dem
der Schilling durch den Euro ersetzt wird, für den Zeitraum von drei bzw. fünf Jahren auf die
Schwankungen gegenüber der jeweiligen österreichischen Währung abzustellen. Dabei gilt für
die Umrechnung von Schilling auf Euro der vom Rat gemäß Art. 109 l Absatz 4 Satz 1 des EG-
Vertrages unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs.“
73. Im § 103 wird die bisherige Z 25a mit Z 25b bezeichnet. Z 25a lautet
„25a. (zu § 43 Abs. 3)
Die Bestimmung ist ab dem Geschäftsjahr nicht mehr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
2001 beginnt.“
74. § 107 Abs. 10 und 11 lauten
„(10) § 1 Abs. 5 und § 100 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998, treten
mit 1. August 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 Z 18 lit. c, § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Z 10, § 2 Z 23 lit. a, § 3 Abs. 1 Z 8, § 3 Abs. 4, § 4
Abs. 4 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 7 und Abs. 8, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 3 Z 3 lit. c, § 22d
Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 9, § 23 Abs. 3 Z 2, § 23 Abs. 11, § 24 Abs. 3 Z 2 bis 4, § 25 Abs. 4, § 25 Abs. 5,
§ 25 Abs. 6 Z 4a bis 6, § 25 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 8, § 25 Abs. 9, § 25 Abs. 10, § 25 Abs. 11 Z 3 und 4,
§ 25 Abs. 12, § 25 Abs. 13, § 26 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 27 Abs. 4a,
§ 43 Abs. 3, der Entfall von § 44 Abs. 4 Z 3, § 44 Abs. 4 Z 4, § 51 Abs. 10, § 59 Abs. 5, § 62 Z 3, § 63
Abs. 6 Z 2, § 63 Abs. 6a, § 63 Abs. 7, § 70 Abs. 1 Z 4, § 70 Abs. 4 Z 2, § 70a Abs. 1, § 71 Abs. 3 Z 4,
§ 73 Abs. 1 Z 13, § 75 Abs. 1 Z 3, § 77 Abs. 4 Z 19, § 77 Abs. 5, § 77 Abs. 6 und Abs. 7, § 77a Abs. 2,
§ 79 Abs. 4, § 93 Abs. 3, § 93 Abs. 5 Z 11, § 99 Z 6a, § 102 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6, § 103 Z 10 lit. a bis c
und lit. f, § 103 Z 18, § 103 Z 25a und 25b und die Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 20 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
75. Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 20 lautet
„20. Rücklagenbewegung
darunter
Dotierung der Haftrücklage
Auflösung der Haftrücklage“
Artikel 9
Änderung des Bausparkassengesetzes
Das Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, zuletzt geändert mit BGBl. I
Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Die Bausparkasse hat im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht Maßnahmen zu treffen, um Währungsrisiken
aus ihrer Geschäftstätigkeit zu vermeiden. Insbesondere sind für Bausparverträge, die nicht in
Euro abgeschlossen werden, jeweils getrennte Zuteilungsmassen zu bilden und es ist für eine währungskongruente
Verwendung der Zuteilungsmittel und der verfügbaren Gelder zu sorgen. Bauspardarlehen,
die für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen außerhalb des Bundesgebietes verwendet werden sollen,
dürfen nur aus einer gesondert zu bildenden Zuteilungsmasse gewährt werden.“
2. Im § 18 wird folgender Abs. 1b eingefügt
„(1b) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Börsegesetzes 1989
Das Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 11/1998, wird wie folgt geändert
1. § 96 Z 3 lautet
„3. (zu § 13 Abs. 2)
Börseunternehmen, denen die Konzession vor dem 1. Jänner 2002 erteilt worden ist, haben in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen über die Währungseinheit vorzusehen, in
welcher in der Übergangszeit nach Inkrafttreten der dritten Stufe der Wirtschafts- und
Währungsunion die Preise für Verkehrsgegenstände festgestellt und die Abrechnung sowie der
sonstige Börsebetrieb abgewickelt werden; hierbei ist das Börseunternehmen ermächtigt, in
diesen Bestimmungen den Euro als Währungseinheit festzulegen.“
2. Dem § 102 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) § 96 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in
Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes
Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 11/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 10 Abs. 2 wird der Satzteil „sofern es sich um ein Geschäft gemäß der Richtlinie 93/22/EWG,
Anhang Abschnitt A 1.b, 2. oder 4., oder um ein unechtes Pensionsgeschäft handelt“ ersetzt durch den
Satzteil „sofern es sich um den An- oder Verkauf oder um ein unechtes Pensionsgeschäft handelt“.
2. Im § 10 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) Die BWA ist ermächtigt, durch Verordnung jene Änderungen der Anlagen 2 bis 5 der
Wertpapier-Meldeverordnung – WPMVO, BGBl. II Nr. 172/1997, festzulegen, die den im Wertpapierhandel
jeweils gültigen alphanumerischen Bezeichnungen der Wertpapierart, des Marktes, der Mengeneinheit
und Währung sowie der Notierungsart entsprechen.“
3. Nach dem § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt
„Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
§ 24a. (1) Verletzt ein Institut gemäß § 24 Abs. 1 Z 3, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine
Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 10 bis 18
oder auf Grund dieser Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der
Anwendung des § 27, von der BWA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand
herzustellen. Kommt das Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die BWA den Bundesminister für
Finanzen und die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Verletzt das Institut trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen
weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die BWA unter gleichzeitiger Verständigung des
Bundesministers für Finanzen, der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der
Europäischen Kommission
1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Institutes die Geschäftsführung ganz oder
teilweise zu untersagen und/oder
2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.
(3) Verletzt ein österreichisches Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das seine Tätigkeiten in
einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt,
trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die
nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die BWA nach Verständigung durch die
zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 zu setzen,
um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu
setzen.
(4) Wird einem österreichischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession entzogen, so
hat die BWA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen es seine Tätigkeiten ausübt,
unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.“
4. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 26 und 27 gilt anstelle der Verjährungsfrist des
§ 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“
5. Dem § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 10 Abs. 2 und Abs. 4a, § 24a und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 126/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Wenn die jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48 (Anlage 2 zu
§ 30, Formblatt B, Pos. A. I. abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48) bezogen auf das für die
Berechnung des Mindestertrages maßgebliche Vermögen (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Summe der
Aktivposten I. – X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivposten III. Z 1) einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft im zeit- und volumsgewichteten Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens
die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an
seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte erreichen,
so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus den Eigenmitteln
der Pensionskasse gutzuschreiben.“
2. § 9 Z 8 entfällt.
3. § 23 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Aktiva in fremder Währung sind mit dem Devisen-Mittelkurs anzusetzen;“
4. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa lautet
„aa) an den Bund, ein Bundesland, einen anderen EWR-Mitgliedstaat oder einen Gliedstaat
eines anderen EWR-Mitgliedstaates;“
5. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb lautet
„bb) mit Haftung des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder
eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates für die Verzinsung und Rückzahlung;“
6. § 25 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, ausgenommen Kassenobligationen, commercial papers und
Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines
Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates,
a)müssen an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen
Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten,
für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem
dieser Staaten gehandelt werden und
b)dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn die
Ausgabebedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung
oder zum Handel an einem der unter lit. a angeführten Märkte beantragt wird;“
7. In § 25 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Schilling“ durch „Euro“ ersetzt.
8. § 25 Abs. 2 Z 6 lautet
„6. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 desselben Ausstellers mit Ausnahme von
Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen
EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates sind mit
höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von zwei Ausstellern, von denen der eine am
Grundkapital (Stammkapital) des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt
ist, gelten als Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers; Wertpapiere über
Optionsrechte sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt
werden kann; bei indirekten Veranlagungen in Indices muß nicht durchgerechnet werden;“
9. In § 25 Abs. 2 Z 11 lit. d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt
„12. abweichend von Z 1 dürfen Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2, die
von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der
OECD begeben werden, bis höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordneten Vermögens erworben werden, wenn deren Wert jederzeit oder zumindest in den in
§ 7 Abs. 3 InvFG 1993 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann.“
10. § 25 Abs. 4 lautet
„(4) Abweichend von Abs. 3 Z 1 können folgende Vereinfachungen angewendet werden
1. Veranlagt ein Kapitalanlagefonds mindestens zur Hälfte in Vermögensgegenständen gemäß
Abs. 1 Z 1 und ist dies in den Fondsbestimmungen verpflichtend vorgeschrieben, so gelten
Veranlagungen in Anteilscheinen dieses Kapitalanlagefonds als Veranlagungen gemäß Abs. 1
Z 1;
2. veranlagt ein Kapitalanlagefonds mindestens zur Hälfte in auf Euro lautenden Vermögensgegenständen
gemäß Abs. 1 Z 1 und/oder Z 2 und ist dies in den Fondsbestimmungen verpflichtend
vorgeschrieben, so gelten Veranlagungen in Anteilscheinen dieses Kapitalanlagefonds als auf
Euro lautende Veranlagungen;
3. für Kapitalanlagefonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen und Spezialfonds gemäß § 1
Abs. 2 InvFG 1993 ist eine Durchrechnung in bezug auf Abs. 2 Z 6 bis 10 nicht erforderlich.“
11. § 25 Abs. 5 Z 2 lautet
„2. Abs. 2 Z 1 lit. a Wertpapiere, die an einem in Abs. 2 Z 1 lit. a angeführten Markt außerhalb der
OECD-Mitgliedstaaten zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, enthalten; der
Gesamtwert solcher Wertpapiere darf durchgerechnet jedoch nur bis zu 5 vH des der
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen und zusammen mit
Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 12 die dort genannte Grenze nicht übersteigen.“
12. Nach § 25 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt
„(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind
abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als
1. deren Subfonds der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen oder
2. andere Subfonds insgesamt bis höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
zugeordneten Vermögens erworben werden.
Für Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, können die Vereinfachungen des Abs. 4
angewendet werden.“
13. In § 25 Abs. 7 wird das Wort „Schilling“ durch „Euro“ ersetzt.
14. In § 49 werden folgende Z 4 und 5 angefügt
„4. (zu § 25 Abs. 4 Z 2)
In § 25 Abs. 4 Z 2 ist das Wort „Euro“ bis 1. Jänner 1999 durch das Wort „Schilling“ zu ersetzen.
5. (zu § 25 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 7)
Veranlagungen in nationale Währungseinheiten jener Mitgliedstaaten, die an der 3. Stufe der
WWU teilnehmen, sind den auf Euro lautenden Veranlagungen gleichzusetzen.“
15. Im § 51 wird folgender Abs. 1d eingefügt
„(1d) Der Entfall des § 9 Z 8, § 25 Abs. 2 Z 1, § 25 Abs. 2 Z 12, § 25 Abs. 4, § 25 Abs. 5 Z 2, § 25
Abs. 5a und § 49 Z 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998
treten mit 1. August 1998, § 2 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 2, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa und bb, § 25 Abs. 2
Z 2, § 25 Abs. 2 Z 6, § 25 Abs. 7 und § 49 Z 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden
Das Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen
Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, BGBl. Nr. 421/1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/1997 wird wie folgt geändert
In Artikel III wird in § 2 Abs. 4 folgender Satz angefügt
„Sofern die in Wien festgestellten Zwischenbankzinssätze (Vienna Interbank Offered Rate – VIBOR)
nach Einführung der für das Gebiet der Währungsunion festgestellten Zwischenbankzinssätze (Euro
Interbank Offered Rate – EURIBOR) wegfallen, tritt an die Stelle des VIBOR der entsprechende für das
Gebiet der Währungsunion festgestellte Zwischenbankzinssatz (EURIBOR).“
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, wird
folgende Liste der am 1. Jänner 1998 in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittel kundgemacht
(Übersetzung)
Österreichische Botschaft
Washington, D.C.
Zl. 6.5/43/98
16. Juni 1998
Die Österreichische Botschaft entbietet der Botschaft des Commonwealth der Bahamas ihre
Hochachtung und beehrt sich mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung das am 4. November
1981 in Washington unterzeichnete Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung des Commonwealth der Bahamas über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht Kundgemacht in BGBl. Nr. 23/1982 teilweise
kündigt, indem die Sichtvermerksfreiheit für bahamische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen
gewöhnlichen Reisepasses sind, aufgehoben wird. Diese Teilkündigung wird am 1. September 1998 in
Kraft treten.
Für Inhaber bahamischer Diplomatenpässe und Offizialpässe bleibt die Sichtvermerksfreiheit
bestehen.
Diese Maßnahme erfolgt im Zuge der notwendigen Harmonisierung der Visapolitik Österreichs mit
derjenigen seiner Schengen-Partner.
Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, der Botschaft des Commonwealth der Bahamas
erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
L. S.
Botschaft des Commonwealth
der Bahamas
Washington, D.C.
(Übersetzung)
Botschaft des Commonwealth der Bahamas
2220 Massachusetts Avenue, N. W.
Washington, D.C. 20008
Zl. 177/98
18. Juni 1998
Die Botschaft des Commonwealth der Bahamas entbietet der Österreichischen Botschaft ihre
Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Österreichischen Botschaft Zl. 6.5/43/98 zu
bestätigen und der Österreichischen Bundesregierung mitzuteilen, daß die Regierung des Commonwealth
der Bahamas mit dem Inhalt dieser Note einverstanden ist.
Die Botschaft des Commonwealth der Bahamas benützt diese Gelegenheit, um der Österreichischen
Botschaft erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
L. S.
Österreichische Botschaft
3524 International Court, NW
Washington, D.C. 20008