Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126_1997 AT

126. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 126. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1997, wird wie folgt geändert

1. § 17 Abs. 6 lautet

„(6) Jugendliche, die im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, ausgebildet werden, dürfen im letzten

Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter

folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst)

1. die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;

2. die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;

3. die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;

4. Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester oder

eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers geleistet werden;

5. nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.“

1a. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt

„Sonderregelung für den 8. Dezember

§ 18a. Die Beschäftigung von Jugendlichen am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1

und 3 des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. Nr. 50/1992, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden,

wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Jugendliche hat das Recht, die Beschäftigung am

8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Jugendlicher darf wegen der Weigerung,

am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.“

2. § 19 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1, 1a und 2 ersetzt

„(1) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen zu

gewähren. Diese Wochenfreizeit hat den Sonntag zu umfassen, soweit an diesem Sonntag nicht die

Beschäftigung gemäß § 18 zulässig ist, und – mit Ausnahme von Tätigkeiten gemäß § 18 Abs. 2 –

spätestens um 13 Uhr am Samstag, für Jugendliche, die mit unbedingt notwendigen Abschlußarbeiten

gemäß § 12 Abs. 2 beschäftigt sind, spätestens um 15 Uhr am Samstag zu beginnen.

(1a) Wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig oder im Interesse der Jugendlichen

gelegen ist, müssen die beiden Kalendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinanderfolgen. Soweit der

Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, muß jener Teil der Wochenfreizeit, in den der Sonntag fällt,

mindestens 43 Stunden betragen. Die Teilung von Wochenfreizeiten gemäß Abs. 3 ist unzulässig.

(2) Werden Jugendliche – abgesehen von den Fällen des Abs. 1a – am Samstag beschäftigt, so

dürfen diese Jugendlichen am Montag in der darauffolgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden.

Ist der Montag Berufsschultag, dürfen Jugendliche an einem anderen Arbeitstag (Dienstag bis Freitag)

der auf die Samstagsarbeit folgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Jugendliche, die in der

auf die Samstagsarbeit folgenden Woche zur Gänze die Berufsschule besuchen, dürfen in der Kalenderwoche

vor oder nach dem Ende des Berufsschulbesuchs an einem anderen Arbeitstag (Montag bis Freitag)

dieser Kalenderwoche nicht beschäftigt werden.“

3. Dem § 19 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt

„(5) Für Jugendliche, die in den Lehrberufen Bäcker, Konditor, Fleischer oder Molkereifachmann

ausgebildet und überwiegend mit der Be- oder Verarbeitung von frischen Lebensmitteln beschäftigt

werden, kann der Kollektivvertrag eine Verkürzung der Wochenfreizeit gemäß Abs. 1 und 2 zulassen,

wenn durch andere Maßnahmen die Erholungsbedürfnisse der Jugendlichen sichergestellt sind. Dabei

darf in den einzelnen Wochen die zusammenhängende Ruhezeit 43 Stunden nicht unterschreiten. Abs. 1

zweiter Satz ist anzuwenden.

(6) Kommt ein Kollektivvertrag gemäß Abs. 5 für Jugendliche zur Anwendung, die in Betrieben

ausgebildet werden, in denen auch Tätigkeiten des Gastgewerbes im Sinne des § 142 der

Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, ausgeübt werden, ist zu vereinbaren, ob für den jeweiligen

Jugendlichen entweder

1. die Sonderregelung des Kollektivvertrags nach Abs. 5 oder

2. die Sonderregelungen für das Gastgewerbe des § 18 Abs. 2 und 3a sowie § 19 Abs. 4

zur Anwendung kommt. Die Vereinbarung ist im Verzeichnis der Jugendlichen (§ 26) festzuhalten.

(7) Für Jugendliche, die nicht unter Abs. 4 oder 5 fallen, kann der Kollektivvertrag abweichend von

Abs. 1 bis 2 zulassen, daß bei Vorliegen organisatorischer Gründe oder im Interesse der Jugendlichen das

Ausmaß der Wochenfreizeit in einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stunden verkürzt werden

kann, wenn die durchschnittliche Wochenfreizeit in einem durch Kollektivvertrag festzulegenden

Durchrechnungszeitraum mindestens 48 Stunden beträgt. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“

4. Die §§ 17 Abs. 6, 18a sowie 19 Abs. 1, 1a, 2 und 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 126/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

Artikel II

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 78/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 wird der Ausdruck „31. Dezember 1997“ jeweils durch den Ausdruck

„31. Dezember 1998“ ersetzt.

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 43 angefügt

„(43) § 18 Abs. 7 und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1997 tritt mit

1. Jänner 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 126. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reife- und Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, sowie auf Grund der §§ 33 bis 40 des

Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reife- und

Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. Nr. 231/1993, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 558/1994 wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reife-

und Diplomprüfung sowie die Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)“

2. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) An in Semester gegliederten Sonderformen entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne

dieser Verordnung.“

3. In der Überschrift des § 2, in § 2 Abs. 1 und 2, in der Überschrift des § 3 und des § 4, in § 4 Abs. 4 Z 1

und 2, in der Überschrift des 3. Abschnittes, in § 8, § 12 Abs. 2 bis 4, in der Überschrift des

4. Abschnittes, in § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 1 Z 2, § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Z 2, § 27 Abs. 1 bis 3, 6 und 7, in

der Überschrift des 6. Abschnittes und des § 29, in § 30 Abs. 2 und 7, in der Überschrift des

2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des § 35, in § 35, in der Überschrift des 4. Unterabschnittes

des 8. Abschnittes und des § 40, in § 40, in der Überschrift des 6. Unterabschnittes des 8. Abschnittes

und des § 46 sowie in § 46 werden die Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung“ und „Reife- und

Befähigungsprüfungen“ sowie die Worte „Befähigungsprüfung“ und „Befähigungsprüfungen“ jeweils

durch die Wendungen „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. „Reife- und Diplomprüfungen“ sowie die Worte

„Diplomprüfung“ bzw. „Diplomprüfungen“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung/Semesterprüfung (§ 36

Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes/§ 36 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige)

abzulegen.“

5. Im § 3 Abs. 5 lautet der Einleitungssatz

„Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung, eine Reife- und

Diplomprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Diplomprüfung oder eine

Befähigungsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten

ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn“

6. § 3 Abs. 5 Z 5 lautet

„5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. gemäß § 13 Abs. 5

Z 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen

befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.“

7. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„An Schulen für Berufstätige hat der Schulleiter eine Frist für die Anmeldung festzusetzen.“

8. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet

„2.den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des

Schulunterrichtsgesetzes bzw. einer allfälligen Semesterprüfung gemäß § 36 Abs. 1 des

Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.“

9. Im § 5 Abs. 3, in der Überschrift des § 6, in § 6 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 12 Abs. 1 Z 5, 6 und 7, § 13 Abs.

12, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 4 bis 6, § 19 Z 4 und 5 sowie § 30 Abs. 5 wird nach dem Wort

„Jahresprüfung“ die Wendung „/Semesterprüfung“ eingefügt.

10. Im § 6 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz

„Eine allfällige Jahresprüfung/Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des

Schulunterrichtsgesetzes bzw. gemäß § 36 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige ist im

Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:“

11. § 6 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet

„d) „Spezielle Hort- und Heimpraxis“,“

12. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch § 35 Abs. 1 und 2 des

Schulunterrichtsgesetzes bzw. durch § 34 Abs. 1 bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

bestimmt.“

13. § 12 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. für die schriftliche Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten

a)„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und

Philosophie)“,

b) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“,

c) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ und

d) „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“

jeweils zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,“

14. Im § 12 Abs. 1 Z 6, § 18 Abs. 6 und § 19 Z 5 lit. c wird jeweils die Wendung „Spezielle Heimpraxis“

durch die Wendung „Spezielle Hort- und Heimpraxis“ ersetzt.

15. § 12 Abs. 5 lautet

„(5) Für das Prüfungsgebiet der Diplomprüfung für Sondererzieher „Spezielle Didaktik“ hat der

Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit zwei verschiedenen Themen zu erstellen.“

16. § 12 Abs. 6 entfällt.

17. Dem § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Die Abs. 1 bis 8 finden an Schulen für Berufstätige mit der Maßgabe Anwendung, daß die

Aufgabenstellungen gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige durch die

Schulbehörde erster Instanz nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer zu bestimmen sind.“

18. Im § 13 Abs. 10 wird die Wendung „Berufsbezogene Aspekte der Behindertenpädagogik“ durch die

Wendung „Spezielle Didaktik“ ersetzt.

19. § 13 Abs. 11 entfällt.

20. Im § 14 Abs. 1 werden die Wendungen „Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung

„Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

21. Im § 14 Abs. 4 und § 18 Abs. 7 wird jeweils die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

22. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Anstelle der Abs. 1 bis 6 erfolgt an Schulen für Berufstätige die Festsetzung der

Aufgabenstellungen gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige durch die

Schulbehörde erster Instanz.“

23. § 17 Abs. 3 lautet

„(3) Klausurarbeiten, die an je einem Schultag anzusetzen sind, dürfen nicht vor 7.00 Uhr

beginnen.“

24. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt

„§ 18a. Anstelle des § 17 und des § 18 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz sowie der Abs. 8 und 11 bis 14 hat

an Schulen für Berufstätige der Schulleiter gemäß § 53 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für

Berufstätige die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen

zu treffen.“

25. Im § 19 Z 1 wird in lit. g der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und lautet die lit. h

„h) „Spezielle Didaktik“:“

26. § 19 Z 1 lit. i entfällt.

27. Im § 21 Abs. 9 und § 25 Abs. 6 wird jeweils die Wendung „Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll“

und das Wort „Befähigungsprüfungsprotokoll“ durch die Wendung „Reife- und

Diplomprüfungsprotokoll“ bzw. durch das Wort „Diplomprüfungsprotokoll“ ersetzt.

28. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt

„§ 21a. Anstelle des § 20 und des § 21 Abs. 1, 3 bis 6 und 9 finden an Schulen für Berufstätige die

entsprechenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige Anwendung (§ 35, § 37).“

29. Im § 22 Abs. 1 wird die Wendung „und des § 16“ durch die Wendung „ , der §§ 16 und 17 sowie des

§ 23a“ ersetzt.

30. Im § 22 Abs. 3 wird das Wort „Teilbeurteilungen“ durch das Wort „Teilbeurteilung“ ersetzt.

31. Dem § 24 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Eine allfällige schriftliche Jahresprüfung/Semesterprüfung gilt nicht als Klausurarbeit der Hauptprüfung

im Sinne dieser Bestimmung.“

32. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt

„§ 25a. Anstelle der §§ 22 bis 25 gelten für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige

die entsprechenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (§ 34, § 38).“

33. § 27 Abs. 5 letzter Satz lautet

„Eine positiv beurteilte Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.“

34. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt

„§ 27a. Anstelle des § 27 Abs. 1 bis 5 und Abs. 6 bis 9 gelten für die Wiederholung der

abschließenden Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmungen des § 40 des

Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.“

35. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Anstelle der Abs. 1 bis 3 gilt für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die

Bestimmung des § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.“

36. In der Überschrift des § 30 sowie in § 30 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 werden die Wendung „Reife- und

Befähigungsprüfungszeugnis“ und das Wort „Befähigungsprüfungszeugnis“ jeweils durch die Wendung

„Reife- und Diplomprüfungszeugnis“ bzw. durch das Wort „Diplomprüfungszeugnis“ ersetzt.

37. Dem § 30 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Anstelle der Abs. 1 bis 7 gilt für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die

Bestimmung des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.“

38. Die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes lautet

„Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik“

39. § 31 samt Überschrift lautet

„Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 31. Die Reife- und Diplomprüfung besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung

(Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.“

40. Die Überschrift des 2a. Unterabschnittes des 8. Abschnittes lautet

„Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, Kolleg für

Kindergartenpädagogik“

41. § 36a samt Überschrift lautet

„Form der Diplomprüfung

§ 36a. Die Diplomprüfung am Kolleg für Kindergartenpädagogik besteht aus einer Hauptprüfung

(Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 3.“

42. Die Überschrift des 3. Unterabschnittes des 8. Abschnittes lautet

„Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik“

43. § 37 samt Überschrift lautet

„Form der Reife- und Diplomprüfung

§ 37. Die Reife- und Diplomprüfung besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und

mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.“

44. In § 40 und § 46 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 Z 1“ durch die Zitierung „§ 2 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

45. Die Überschrift des 5. Unterabschnittes des 8. Abschnittes lautet

„Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, Kolleg für Sozialpädagogik“

46. § 43 samt Überschrift lautet

„Form der Diplomprüfung

§ 43. Die Diplomprüfung am Kolleg für Sozialpädagogik besteht aus einer Hauptprüfung

(Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 3.“

47. § 47 lautet

„§ 47. Die Klausurprüfung umfaßt eine schrifliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten

im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ oder „Spezielle Didaktik“.“

48. § 48 lautet

„§ 48. Die mündliche Prüfung umfaßt

1. eine mündliche Prüfung

a) im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 47 für

die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Spezielle Didaktik“ gewählt hat, oder

b) im Prüfungsgebiet „Spezielle Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 47 für die

Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gewählt hat, und

2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden

Prüfungsgebiete

a) „Aspekte der Entwicklungspsychologie“,

b) „Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder

c) „Aspekte der Sozialpädagogik“.“

49. Dem § 49 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 126/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft

Der Titel der Verordnung, § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 3,

§ 3 Abs. 4 und 5, die Überschrift des § 4, § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, die

Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1 bis 5, die Überschrift des 3. Abschnittes, § 8, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1

und 6 sowie Abs. 2 bis 5, 7 und 9, der Entfall des § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 10 und 12, der Entfall des § 13

Abs. 11, § 14 Abs. 1, 4, 6 und 7, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4 bis 7, § 18a, § 19 Z 1 lit. g und h,

der Entfall des § 19 Z 1 lit. i, § 19 Z 4 und 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 9, § 21a, die Überschrift des

4. Abschnittes, § 22 Abs. 1, 3 und 4, § 23 Abs. 1 Z 2, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 1, 3 und 6, § 25a, § 26 Z 2,

§ 27 Abs. 1 bis 3, 5, 6 und 7, § 27a, die Überschrift des 6. Abschnittes und des § 29, § 29 Abs. 4, die

Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1 bis 3, 5, 7 und 8, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des

8. Abschnittes, § 31 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des

§ 35, § 35, die Überschrift des 2a. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, § 36a samt Überschrift, die

Überschrift des 3. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, § 37 samt Überschrift, die Überschrift des

4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des § 40, § 40, die Überschrift des 5. Unterabschnittes des

8. Abschnittes, § 43 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des

§ 46, § 46, § 47 sowie § 48.“

BGBlPdf 126. Notenwechsel betreffend Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie

(Übersetzung)

Nr. 93

Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika begrüßt das Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten und hat die Ehre sich auf das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von

Amerika und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen

Verwendung der Atomenergie, abgeschlossen am 11. Juli 1969 in Washington, Kundgemacht in BGBl. Nr. 85/1970 idF BGBl. Nr. 708/1974 und auf das Abkommen

über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der

Europäischen Atomgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, abgeschlosssen am

7. November 1995 und am 29. März 1996 in Brüssel, zu beziehen.

Die Botschaft beehrt sich weiters das Bundesministerium zu informieren, daß die Vereinigten

Staaten das Abkommen zwischen den USA und Österreich, gemäß den Bedingungen von Artikel 19.2

des Abkommens zwischen den USA und EURATOM – bei Inkrafttreten des letzteren Abkommens –

12. April 1996 – als beendet betrachten, und daß die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen

Nutzung der Kernenergie zwischen den Vereinigten Staaten und Österreich seit diesem Zeitpunkt vom

Abkommen zwischen den USA und EURATOM geregelt wird.

Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

L. S.

Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika

Wien, am 13. Juni 1997

(Übersetzung)

GZ 2.4.1300/6 – III.2/97

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten begrüßt die Botschaft der Vereinigten

Staaten von Amerika und beehrt sich, den Empfang der Verbalnote Zl. 93 vom 13. Juni 1997 zu

bestätigen, die wie folgt lautet

„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika begrüßt das Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten und hat die Ehre … (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins

Deutsche) …

Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika

Wien, am 13. Juni 1997“

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich der Botschaft der Vereinigten

Staaten von Amerika mitzuteilen, daß das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der

obzitierten Verbalnote zustimmt.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft

der Vereinigten Staaten von Amerika die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 25. Juni 1997

L. S.

An die

Botschaft der

Vereinigten Staaten von Amerika

Boltzmanngasse 14/3

1090 Wien

Der Notenwechsel ist mit 25. Juni 1997 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →