126. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1997, wird wie folgt geändert
1. § 17 Abs. 6 lautet
„(6) Jugendliche, die im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, ausgebildet werden, dürfen im letzten
Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter
folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst)
1. die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;
2. die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;
3. die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;
4. Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester oder
eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers geleistet werden;
5. nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.“
1a. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt
„Sonderregelung für den 8. Dezember
§ 18a. Die Beschäftigung von Jugendlichen am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1
und 3 des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. Nr. 50/1992, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden,
wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Jugendliche hat das Recht, die Beschäftigung am
8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Jugendlicher darf wegen der Weigerung,
am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.“
2. § 19 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1, 1a und 2 ersetzt
„(1) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen zu
gewähren. Diese Wochenfreizeit hat den Sonntag zu umfassen, soweit an diesem Sonntag nicht die
Beschäftigung gemäß § 18 zulässig ist, und – mit Ausnahme von Tätigkeiten gemäß § 18 Abs. 2 –
spätestens um 13 Uhr am Samstag, für Jugendliche, die mit unbedingt notwendigen Abschlußarbeiten
gemäß § 12 Abs. 2 beschäftigt sind, spätestens um 15 Uhr am Samstag zu beginnen.
(1a) Wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig oder im Interesse der Jugendlichen
gelegen ist, müssen die beiden Kalendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinanderfolgen. Soweit der
Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, muß jener Teil der Wochenfreizeit, in den der Sonntag fällt,
mindestens 43 Stunden betragen. Die Teilung von Wochenfreizeiten gemäß Abs. 3 ist unzulässig.
(2) Werden Jugendliche – abgesehen von den Fällen des Abs. 1a – am Samstag beschäftigt, so
dürfen diese Jugendlichen am Montag in der darauffolgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden.
Ist der Montag Berufsschultag, dürfen Jugendliche an einem anderen Arbeitstag (Dienstag bis Freitag)
der auf die Samstagsarbeit folgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Jugendliche, die in der
auf die Samstagsarbeit folgenden Woche zur Gänze die Berufsschule besuchen, dürfen in der Kalenderwoche
vor oder nach dem Ende des Berufsschulbesuchs an einem anderen Arbeitstag (Montag bis Freitag)
dieser Kalenderwoche nicht beschäftigt werden.“
3. Dem § 19 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt
„(5) Für Jugendliche, die in den Lehrberufen Bäcker, Konditor, Fleischer oder Molkereifachmann
ausgebildet und überwiegend mit der Be- oder Verarbeitung von frischen Lebensmitteln beschäftigt
werden, kann der Kollektivvertrag eine Verkürzung der Wochenfreizeit gemäß Abs. 1 und 2 zulassen,
wenn durch andere Maßnahmen die Erholungsbedürfnisse der Jugendlichen sichergestellt sind. Dabei
darf in den einzelnen Wochen die zusammenhängende Ruhezeit 43 Stunden nicht unterschreiten. Abs. 1
zweiter Satz ist anzuwenden.
(6) Kommt ein Kollektivvertrag gemäß Abs. 5 für Jugendliche zur Anwendung, die in Betrieben
ausgebildet werden, in denen auch Tätigkeiten des Gastgewerbes im Sinne des § 142 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, ausgeübt werden, ist zu vereinbaren, ob für den jeweiligen
Jugendlichen entweder
1. die Sonderregelung des Kollektivvertrags nach Abs. 5 oder
2. die Sonderregelungen für das Gastgewerbe des § 18 Abs. 2 und 3a sowie § 19 Abs. 4
zur Anwendung kommt. Die Vereinbarung ist im Verzeichnis der Jugendlichen (§ 26) festzuhalten.
(7) Für Jugendliche, die nicht unter Abs. 4 oder 5 fallen, kann der Kollektivvertrag abweichend von
Abs. 1 bis 2 zulassen, daß bei Vorliegen organisatorischer Gründe oder im Interesse der Jugendlichen das
Ausmaß der Wochenfreizeit in einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stunden verkürzt werden
kann, wenn die durchschnittliche Wochenfreizeit in einem durch Kollektivvertrag festzulegenden
Durchrechnungszeitraum mindestens 48 Stunden beträgt. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.“
4. Die §§ 17 Abs. 6, 18a sowie 19 Abs. 1, 1a, 2 und 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 126/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
Artikel II
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 78/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 wird der Ausdruck „31. Dezember 1997“ jeweils durch den Ausdruck
„31. Dezember 1998“ ersetzt.
2. Dem § 79 wird folgender Abs. 43 angefügt
„(43) § 18 Abs. 7 und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1997 tritt mit
1. Jänner 1998 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, sowie auf Grund der §§ 33 bis 40 des
Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reife- und
Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. Nr. 231/1993, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 558/1994 wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reife-
und Diplomprüfung sowie die Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)“
2. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) An in Semester gegliederten Sonderformen entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne
dieser Verordnung.“
3. In der Überschrift des § 2, in § 2 Abs. 1 und 2, in der Überschrift des § 3 und des § 4, in § 4 Abs. 4 Z 1
und 2, in der Überschrift des 3. Abschnittes, in § 8, § 12 Abs. 2 bis 4, in der Überschrift des
4. Abschnittes, in § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 1 Z 2, § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Z 2, § 27 Abs. 1 bis 3, 6 und 7, in
der Überschrift des 6. Abschnittes und des § 29, in § 30 Abs. 2 und 7, in der Überschrift des
2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des § 35, in § 35, in der Überschrift des 4. Unterabschnittes
des 8. Abschnittes und des § 40, in § 40, in der Überschrift des 6. Unterabschnittes des 8. Abschnittes
und des § 46 sowie in § 46 werden die Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung“ und „Reife- und
Befähigungsprüfungen“ sowie die Worte „Befähigungsprüfung“ und „Befähigungsprüfungen“ jeweils
durch die Wendungen „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. „Reife- und Diplomprüfungen“ sowie die Worte
„Diplomprüfung“ bzw. „Diplomprüfungen“ ersetzt.
4. § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung/Semesterprüfung (§ 36
Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes/§ 36 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige)
abzulegen.“
5. Im § 3 Abs. 5 lautet der Einleitungssatz
„Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung, eine Reife- und
Diplomprüfung, eine Reife- und Befähigungsprüfung, eine Diplomprüfung oder eine
Befähigungsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten
ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn“
6. § 3 Abs. 5 Z 5 lautet
„5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. gemäß § 13 Abs. 5
Z 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen
befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.“
7. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„An Schulen für Berufstätige hat der Schulleiter eine Frist für die Anmeldung festzusetzen.“
8. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet
„2.den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung gemäß § 36 Abs. 4 des
Schulunterrichtsgesetzes bzw. einer allfälligen Semesterprüfung gemäß § 36 Abs. 1 des
Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.“
9. Im § 5 Abs. 3, in der Überschrift des § 6, in § 6 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 12 Abs. 1 Z 5, 6 und 7, § 13 Abs.
12, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 4 bis 6, § 19 Z 4 und 5 sowie § 30 Abs. 5 wird nach dem Wort
„Jahresprüfung“ die Wendung „/Semesterprüfung“ eingefügt.
10. Im § 6 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz
„Eine allfällige Jahresprüfung/Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des
Schulunterrichtsgesetzes bzw. gemäß § 36 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige ist im
Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:“
11. § 6 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet
„d) „Spezielle Hort- und Heimpraxis“,“
12. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch § 35 Abs. 1 und 2 des
Schulunterrichtsgesetzes bzw. durch § 34 Abs. 1 bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
bestimmt.“
13. § 12 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. für die schriftliche Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten
a)„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und
Philosophie)“,
b) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“,
c) „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ und
d) „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“
jeweils zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,“
14. Im § 12 Abs. 1 Z 6, § 18 Abs. 6 und § 19 Z 5 lit. c wird jeweils die Wendung „Spezielle Heimpraxis“
durch die Wendung „Spezielle Hort- und Heimpraxis“ ersetzt.
15. § 12 Abs. 5 lautet
„(5) Für das Prüfungsgebiet der Diplomprüfung für Sondererzieher „Spezielle Didaktik“ hat der
Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit zwei verschiedenen Themen zu erstellen.“
16. § 12 Abs. 6 entfällt.
17. Dem § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Die Abs. 1 bis 8 finden an Schulen für Berufstätige mit der Maßgabe Anwendung, daß die
Aufgabenstellungen gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige durch die
Schulbehörde erster Instanz nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer zu bestimmen sind.“
18. Im § 13 Abs. 10 wird die Wendung „Berufsbezogene Aspekte der Behindertenpädagogik“ durch die
Wendung „Spezielle Didaktik“ ersetzt.
19. § 13 Abs. 11 entfällt.
20. Im § 14 Abs. 1 werden die Wendungen „Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung
„Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.
21. Im § 14 Abs. 4 und § 18 Abs. 7 wird jeweils die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
22. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Anstelle der Abs. 1 bis 6 erfolgt an Schulen für Berufstätige die Festsetzung der
Aufgabenstellungen gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige durch die
Schulbehörde erster Instanz.“
23. § 17 Abs. 3 lautet
„(3) Klausurarbeiten, die an je einem Schultag anzusetzen sind, dürfen nicht vor 7.00 Uhr
beginnen.“
24. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt
„§ 18a. Anstelle des § 17 und des § 18 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz sowie der Abs. 8 und 11 bis 14 hat
an Schulen für Berufstätige der Schulleiter gemäß § 53 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für
Berufstätige die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen
zu treffen.“
25. Im § 19 Z 1 wird in lit. g der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und lautet die lit. h
„h) „Spezielle Didaktik“:“
26. § 19 Z 1 lit. i entfällt.
27. Im § 21 Abs. 9 und § 25 Abs. 6 wird jeweils die Wendung „Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll“
und das Wort „Befähigungsprüfungsprotokoll“ durch die Wendung „Reife- und
Diplomprüfungsprotokoll“ bzw. durch das Wort „Diplomprüfungsprotokoll“ ersetzt.
28. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt
„§ 21a. Anstelle des § 20 und des § 21 Abs. 1, 3 bis 6 und 9 finden an Schulen für Berufstätige die
entsprechenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige Anwendung (§ 35, § 37).“
29. Im § 22 Abs. 1 wird die Wendung „und des § 16“ durch die Wendung „ , der §§ 16 und 17 sowie des
§ 23a“ ersetzt.
30. Im § 22 Abs. 3 wird das Wort „Teilbeurteilungen“ durch das Wort „Teilbeurteilung“ ersetzt.
31. Dem § 24 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Eine allfällige schriftliche Jahresprüfung/Semesterprüfung gilt nicht als Klausurarbeit der Hauptprüfung
im Sinne dieser Bestimmung.“
32. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt
„§ 25a. Anstelle der §§ 22 bis 25 gelten für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige
die entsprechenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (§ 34, § 38).“
33. § 27 Abs. 5 letzter Satz lautet
„Eine positiv beurteilte Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.“
34. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt
„§ 27a. Anstelle des § 27 Abs. 1 bis 5 und Abs. 6 bis 9 gelten für die Wiederholung der
abschließenden Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmungen des § 40 des
Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.“
35. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Anstelle der Abs. 1 bis 3 gilt für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die
Bestimmung des § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.“
36. In der Überschrift des § 30 sowie in § 30 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 werden die Wendung „Reife- und
Befähigungsprüfungszeugnis“ und das Wort „Befähigungsprüfungszeugnis“ jeweils durch die Wendung
„Reife- und Diplomprüfungszeugnis“ bzw. durch das Wort „Diplomprüfungszeugnis“ ersetzt.
37. Dem § 30 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Anstelle der Abs. 1 bis 7 gilt für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die
Bestimmung des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.“
38. Die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes lautet
„Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik“
39. § 31 samt Überschrift lautet
„Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 31. Die Reife- und Diplomprüfung besteht aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung
(Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.“
40. Die Überschrift des 2a. Unterabschnittes des 8. Abschnittes lautet
„Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, Kolleg für
Kindergartenpädagogik“
41. § 36a samt Überschrift lautet
„Form der Diplomprüfung
§ 36a. Die Diplomprüfung am Kolleg für Kindergartenpädagogik besteht aus einer Hauptprüfung
(Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 3.“
42. Die Überschrift des 3. Unterabschnittes des 8. Abschnittes lautet
„Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik“
43. § 37 samt Überschrift lautet
„Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 37. Die Reife- und Diplomprüfung besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und
mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.“
44. In § 40 und § 46 wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 Z 1“ durch die Zitierung „§ 2 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.
45. Die Überschrift des 5. Unterabschnittes des 8. Abschnittes lautet
„Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, Kolleg für Sozialpädagogik“
46. § 43 samt Überschrift lautet
„Form der Diplomprüfung
§ 43. Die Diplomprüfung am Kolleg für Sozialpädagogik besteht aus einer Hauptprüfung
(Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 3.“
47. § 47 lautet
„§ 47. Die Klausurprüfung umfaßt eine schrifliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten
im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ oder „Spezielle Didaktik“.“
48. § 48 lautet
„§ 48. Die mündliche Prüfung umfaßt
1. eine mündliche Prüfung
a) im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 47 für
die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Spezielle Didaktik“ gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet „Spezielle Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 47 für die
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gewählt hat, und
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden
Prüfungsgebiete
a) „Aspekte der Entwicklungspsychologie“,
b) „Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
c) „Aspekte der Sozialpädagogik“.“
49. Dem § 49 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 126/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft
Der Titel der Verordnung, § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 3,
§ 3 Abs. 4 und 5, die Überschrift des § 4, § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, die
Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1 bis 5, die Überschrift des 3. Abschnittes, § 8, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1
und 6 sowie Abs. 2 bis 5, 7 und 9, der Entfall des § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 10 und 12, der Entfall des § 13
Abs. 11, § 14 Abs. 1, 4, 6 und 7, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4 bis 7, § 18a, § 19 Z 1 lit. g und h,
der Entfall des § 19 Z 1 lit. i, § 19 Z 4 und 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 9, § 21a, die Überschrift des
4. Abschnittes, § 22 Abs. 1, 3 und 4, § 23 Abs. 1 Z 2, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 1, 3 und 6, § 25a, § 26 Z 2,
§ 27 Abs. 1 bis 3, 5, 6 und 7, § 27a, die Überschrift des 6. Abschnittes und des § 29, § 29 Abs. 4, die
Überschrift des § 30, § 30 Abs. 1 bis 3, 5, 7 und 8, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des
8. Abschnittes, § 31 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des
§ 35, § 35, die Überschrift des 2a. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, § 36a samt Überschrift, die
Überschrift des 3. Unterabschnittes des 8. Abschnittes, § 37 samt Überschrift, die Überschrift des
4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des § 40, § 40, die Überschrift des 5. Unterabschnittes des
8. Abschnittes, § 43 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des
§ 46, § 46, § 47 sowie § 48.“
(Übersetzung)
Nr. 93
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika begrüßt das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten und hat die Ehre sich auf das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von
Amerika und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen
Verwendung der Atomenergie, abgeschlossen am 11. Juli 1969 in Washington, Kundgemacht in BGBl. Nr. 85/1970 idF BGBl. Nr. 708/1974 und auf das Abkommen
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der
Europäischen Atomgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, abgeschlosssen am
7. November 1995 und am 29. März 1996 in Brüssel, zu beziehen.
Die Botschaft beehrt sich weiters das Bundesministerium zu informieren, daß die Vereinigten
Staaten das Abkommen zwischen den USA und Österreich, gemäß den Bedingungen von Artikel 19.2
des Abkommens zwischen den USA und EURATOM – bei Inkrafttreten des letzteren Abkommens –
12. April 1996 – als beendet betrachten, und daß die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen
Nutzung der Kernenergie zwischen den Vereinigten Staaten und Österreich seit diesem Zeitpunkt vom
Abkommen zwischen den USA und EURATOM geregelt wird.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
L. S.
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Wien, am 13. Juni 1997
(Übersetzung)
GZ 2.4.1300/6 – III.2/97
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten begrüßt die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika und beehrt sich, den Empfang der Verbalnote Zl. 93 vom 13. Juni 1997 zu
bestätigen, die wie folgt lautet
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika begrüßt das Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten und hat die Ehre … (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins
Deutsche) …
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Wien, am 13. Juni 1997“
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich der Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika mitzuteilen, daß das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der
obzitierten Verbalnote zustimmt.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 25. Juni 1997
L. S.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Boltzmanngasse 14/3
1090 Wien
Der Notenwechsel ist mit 25. Juni 1997 in Kraft getreten.