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126_1996 AT

126. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde von Ungarn nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Dekafluorbutan

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde von Ungarn nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Dekafluorbutan

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2200 und 2201 der Anlage A zum ADR sowie der

Rn. 211 210 des Anhangs B.1 a und der Rn. 212 210 des Anhangs B.1 b darf Dekafluorbutan als Stoff

der Ziffer 3 a) der Klasse 2 des ADR in

– Flaschen nach Rn. 2212 (1) a),

– Gefäßen nach Rn. 2212 (1) b),

– Tanks nach Rn. 2212 c) und den Anhängen B.1 a und B.1 b

befördert werden.

2. Sonstige Bestimmungen

Hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung, Prüfungen, Kennzeichnung und Bedienung müssen

– Flaschen und Gefäße die Anforderungen der Rn. 2202 und 2220,

– Tankcontainer die Anforderungen des Anhangs B.1 b,

– Tankfahrzeuge die Anforderungen des Anhangs B.1 a,

soweit sie für Stoffe der Ziffer 3 a) der Klasse 2 gelten, erfüllen.

Die erstmalige Prüfung und die wiederkehrenden Prüfungen müssen mit einem Überdruck von mindestens

– 1,0 MPa (10 bar) bei Flaschen, Gefäßen und Tanks mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 m,

– 1,0 MPa (10 bar) bei Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 m ohne Wärmeisolierung,

– 1,0 MPa (10 bar) bei Tanks, Gefäßen und Flaschen mit Wärmeisolierung

durchgeführt werden.

Der Füllungsgrad darf bei Tanks, Gefäßen und Flaschen 1,32 kg je Liter Fassungsraum nicht überschreiten.

Der Stoff darf nur unter trockenen Bedingungen und nur in trockene Behälter gefüllt werden.

Die Kennzeichnung von Tankfahrzeugen oder Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr

als 3 m³ muß der Rn. 10 500 des ADR entsprechen, und sie muß folgende Kennzeichnungsnummern

enthalten

– 20 zur Kennzeichnung der Gefahr,

– 3163 zur Kennzeichnung des Stoffes.

Im übrigen sind alle sonstigen Bestimmungen des ADR für die Stoffe der Ziffer 3 a) der Klasse 2

einzuhalten.

3. Eintragungen im Beförderungspapier

Der Versender hat die folgende Bezeichnung der Güter,,

Dekafluorbutan, Klasse 2, ADR“ sowie den folgenden Vermerk,,

Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR“ im Beförderungspapier einzutragen.

4. Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen Österreich und Ungarn bis auf Widerruf durch eine

der Vertragsparteien und tritt mit dem Datum der zweiten Unterschrift in Kraft.

Wien, am 26. Jänner 1996

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Budapest, am 12. Februar 1996

Die für das ADR zuständige Behörde von Ungarn

Ferenc Léder

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