Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126_1991 AT

126. Verordnung: Erhebungen des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Verordnung: Erhebungen des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 448/1990, wird —

hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1991 und 3. Juni 1992 eine

Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland durchzuführen.

§ 2. Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung

durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt auf

Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe

ausgewählt werden. Das Österreichische

Statistische Zentralamt führt über die Auswahlverfahren

Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft

verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

§ 3. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung

der Fläche des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung;

die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu

entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung

bildet.

§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die

Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten

landwirtschaftlichen Betriebe; deren Anschriften

hat das Österreichische Statistische Zentralamt den

Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

§ 5. Die Erhebung ist von den Gemeinden unter

Verwendung der vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen

in der Form durchzuführen, daß die

Auskunftspflichtigen entweder im Gemeindeamt

(Magistrat) die geforderten Angaben zu machen

haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb

befragt werden; hiebei ist vorzusorgen, daß die

gemachten Angaben geheimgehalten werden und

unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

§ 6. Die Gemeinden — ausgenommen die Städte

mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen bis

spätestens zum 7. Tag nach dem Stichtag den

Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden

haben die Betriebsbogen

bis spätestens zum 12. Tag nach dem Stichtag im

Dienstwege an das Österreichische Statistische

Zentralamt weiterzuleiten.

§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an

dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe von

20,10 S pro ausgefülltem Betriebsbogen gewähn.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →