126. Notenwechsel zwischen Österreich und der EWG über die Inanspruchnahme der Zollermäßigung für EG-Qualitätsweine gemäß den Notenwechseln vom 21. Juli 1972 und 14. Juli 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Österreichische Mission bei den
Europäischen Gemeinschaften
Brüssel, 23. Dezember 1988
Herr Generaldirektor,
Ich beziehe mich auf die Zollermäßigung für
Qualitätsweine, die Österreich gemäß den Notenwechseln
vom 21. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972 und 14. Juli 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 572/1986
zwischen der EWG und Österreich für Weine mit
Ursprung in der Gemeinschaft gewährt. Die Zollermäßigung
wurde unter anderem davon abhängig
gemacht, daß diese Weine in Flaschen, mit einem
Alkoholgehalt in Volumenteilen von 18% Vol. oder
weniger zur Einfuhr gelangen und die Flaschen mit
einem Korkstöpsel mit einer Länge von 2 cm oder
mehr verschlossen sind.
Nach den Gesprächen, die zwischen Vertretern
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
und Österreichs stattfanden, bestätige ich hiermit,
daß Österreich die vorgenannte Zollermäßigung
unbeschadet der üblichen Bedingungen, die für die
Einfuhr von Wein nach Österreich gelten und
unbeschadet des Abkommens vom 23. Dezember
1988 zwischen der EWG und der Republik Österreich
über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten
für bestimmte Qualitätsweine Kundgemacht in BGBl. Nr. 758/1988,
unter folgenden Voraussetzungen gewährt
1. Die Zollermäßigung gilt für Qualitätsweine
bestimmter Anbaugebiete gemäß Verordnung
(EWG) Nr. 823/87 - ausgenommen
Schaumwein — mit Ursprung in der Gemeinschaft
und in Behältnissen mit einem Inhalt
von zwei Litern oder weniger der Unternummer
aus 2204 21 A des österreichischen Zolltarifs.
Sie wird unabhängig von dem Alkoholgehalt
der Qualitätsweine, der stofflichen
Beschaffenheit der Behältnisse, deren Verschlußform
und der Länge eines verwendeten
Korkstöpsels gewährt.
Bis zur Anwendung der Verordnung (EWG)
Nr. 823/87 durch Portugal gelten die im
Anhang des obengenannten Abkommens aufgeführten
Qualitätsweine mit Ursprung in
Portugal als Qualitätsweine bestimmter
Anbaugebiete.
2. Auf den Zeugnissen über die Einfuhrfähigkeit
in Österreich muß folgender Wortlaut enthalten
sein
„Dieser Wein ist ein Qualitätswein bestimmter
Anbaugebiete gemäß EWG-Verordnung
Nr. 823/87 (EG - ABl. Nr. L 84 vom 27. 3.
1987)."
Für portugiesische Qualitätsweine gilt bis zur
Anwendung der Verordnung (EWG)
Nr. 823/87 durch Portugal folgender Zusatz
„Dieser Wein ist ein Qualitätswein mit
Ursprung in Portugal, der den Qualitätsweinen
gemäß EWG-Verordnung Nr. 823/87
(EG — ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987) gleichgestellt
ist."
Diese Zusätze werden von der ausstellenden
Behörde jeweils bescheinigt.
Dieser Notenwechsel tritt am 1. Januar 1989 in
Kraft und ersetzt den Notenwechsel vom
5. Februar 1988 Kundgemacht in BGBl. Nr. 176/1988 zwischen der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft und den österreichischen
Behörden. Er tritt spätestens mit dem
Außerkrafttreten des in Absatz 2 genannten
Abkommens vom 23. Dezember 1988 außer Kraft.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre
Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen
würden.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den
Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
W. Wolte
Botschafter
Herrn Stv. Generaldirektor
Rolf Möhler
Generaldirektion Landwirtschaft
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rue de la Loi 200
1049 Brüssel
Kommission der
Europäischen Gemeinschaften
Generaldirektion Landwirtschaft
Brüssel, den 23. Dezember 1988
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen
Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen
„Ich beziehe mich auf die Zollermäßigung für
Qualitätsweine, ... (es folgt der weitere Text der
österreichischen Note) . . . Inhalt dieses Schreibens
bestätigen würden."
Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt
Ihres Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
R. Möhler
Stellvertretender Generaldirektor
S. E. Herrn Botschafter
Wolfgang Wolte
Österreichische Mission bei den
Europäischen Gemeinschaften
Av. des Lauwaerts, 35—36
B-1050 Bruxelles