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126_1989 AT

126. Notenwechsel zwischen Österreich und der EWG über die Inanspruchnahme der Zollermäßigung für EG-Qualitätsweine gemäß den Notenwechseln vom 21. Juli 1972 und 14. Juli 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Notenwechsel zwischen Österreich und der EWG über die Inanspruchnahme der Zollermäßigung für EG-Qualitätsweine gemäß den Notenwechseln vom 21. Juli 1972 und 14. Juli 1986

Österreichische Mission bei den

Europäischen Gemeinschaften

Brüssel, 23. Dezember 1988

Herr Generaldirektor,

Ich beziehe mich auf die Zollermäßigung für

Qualitätsweine, die Österreich gemäß den Notenwechseln

vom 21. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972 und 14. Juli 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 572/1986

zwischen der EWG und Österreich für Weine mit

Ursprung in der Gemeinschaft gewährt. Die Zollermäßigung

wurde unter anderem davon abhängig

gemacht, daß diese Weine in Flaschen, mit einem

Alkoholgehalt in Volumenteilen von 18% Vol. oder

weniger zur Einfuhr gelangen und die Flaschen mit

einem Korkstöpsel mit einer Länge von 2 cm oder

mehr verschlossen sind.

Nach den Gesprächen, die zwischen Vertretern

der Kommission der Europäischen Gemeinschaft

und Österreichs stattfanden, bestätige ich hiermit,

daß Österreich die vorgenannte Zollermäßigung

unbeschadet der üblichen Bedingungen, die für die

Einfuhr von Wein nach Österreich gelten und

unbeschadet des Abkommens vom 23. Dezember

1988 zwischen der EWG und der Republik Österreich

über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten

für bestimmte Qualitätsweine Kundgemacht in BGBl. Nr. 758/1988,

unter folgenden Voraussetzungen gewährt

1. Die Zollermäßigung gilt für Qualitätsweine

bestimmter Anbaugebiete gemäß Verordnung

(EWG) Nr. 823/87 - ausgenommen

Schaumwein — mit Ursprung in der Gemeinschaft

und in Behältnissen mit einem Inhalt

von zwei Litern oder weniger der Unternummer

aus 2204 21 A des österreichischen Zolltarifs.

Sie wird unabhängig von dem Alkoholgehalt

der Qualitätsweine, der stofflichen

Beschaffenheit der Behältnisse, deren Verschlußform

und der Länge eines verwendeten

Korkstöpsels gewährt.

Bis zur Anwendung der Verordnung (EWG)

Nr. 823/87 durch Portugal gelten die im

Anhang des obengenannten Abkommens aufgeführten

Qualitätsweine mit Ursprung in

Portugal als Qualitätsweine bestimmter

Anbaugebiete.

2. Auf den Zeugnissen über die Einfuhrfähigkeit

in Österreich muß folgender Wortlaut enthalten

sein

„Dieser Wein ist ein Qualitätswein bestimmter

Anbaugebiete gemäß EWG-Verordnung

Nr. 823/87 (EG - ABl. Nr. L 84 vom 27. 3.

1987)."

Für portugiesische Qualitätsweine gilt bis zur

Anwendung der Verordnung (EWG)

Nr. 823/87 durch Portugal folgender Zusatz

„Dieser Wein ist ein Qualitätswein mit

Ursprung in Portugal, der den Qualitätsweinen

gemäß EWG-Verordnung Nr. 823/87

(EG — ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987) gleichgestellt

ist."

Diese Zusätze werden von der ausstellenden

Behörde jeweils bescheinigt.

Dieser Notenwechsel tritt am 1. Januar 1989 in

Kraft und ersetzt den Notenwechsel vom

5. Februar 1988 Kundgemacht in BGBl. Nr. 176/1988 zwischen der Kommission

der Europäischen Gemeinschaft und den österreichischen

Behörden. Er tritt spätestens mit dem

Außerkrafttreten des in Absatz 2 genannten

Abkommens vom 23. Dezember 1988 außer Kraft.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre

Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen

würden.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den

Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

W. Wolte

Botschafter

Herrn Stv. Generaldirektor

Rolf Möhler

Generaldirektion Landwirtschaft

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Rue de la Loi 200

1049 Brüssel

Kommission der

Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Landwirtschaft

Brüssel, den 23. Dezember 1988

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen

Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen

„Ich beziehe mich auf die Zollermäßigung für

Qualitätsweine, ... (es folgt der weitere Text der

österreichischen Note) . . . Inhalt dieses Schreibens

bestätigen würden."

Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt

Ihres Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

R. Möhler

Stellvertretender Generaldirektor

S. E. Herrn Botschafter

Wolfgang Wolte

Österreichische Mission bei den

Europäischen Gemeinschaften

Av. des Lauwaerts, 35—36

B-1050 Bruxelles

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