126. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen
mit dem Rechnungshof verordnet
§ 1. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes
angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im
Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs
Bundesminister für Finanzen für das anweisende
Organ Österreichisches Postsparkassenamt der
Buchhaltung des Bundesrechenamtes und für das
anweisende Organ Hauptpunzierungs- und Probieramt
der Buchhaltung des Bundesministeriums
für Finanzen übertragen.
§ 2. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes
angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im
Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs
Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Ruhe-
und Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer
Hinterbliebenen für die anweisenden Organe
Österreichisches Hauptmünzamt, Österreichische
Glücksspielmonopolverwaltung und Verwertungsstelle
des Österreichischen Branntweinmonopols
der Buchhaltung im Wirkungsbereich des Bundesrechenamtes
übertragen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in
Kraft. Mit Ablauf des 30. April 1988 tritt die Verordnung
des Bundesministers für Finanzen vom
30. Dezember 1986, BGBl. Nr. 20/1987, außer
Kraft.