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126_1988 AT

126. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen

mit dem Rechnungshof verordnet

§ 1. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes

angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im

Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs

Bundesminister für Finanzen für das anweisende

Organ Österreichisches Postsparkassenamt der

Buchhaltung des Bundesrechenamtes und für das

anweisende Organ Hauptpunzierungs- und Probieramt

der Buchhaltung des Bundesministeriums

für Finanzen übertragen.

§ 2. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes

angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im

Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs

Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Ruhe-

und Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer

Hinterbliebenen für die anweisenden Organe

Österreichisches Hauptmünzamt, Österreichische

Glücksspielmonopolverwaltung und Verwertungsstelle

des Österreichischen Branntweinmonopols

der Buchhaltung im Wirkungsbereich des Bundesrechenamtes

übertragen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in

Kraft. Mit Ablauf des 30. April 1988 tritt die Verordnung

des Bundesministers für Finanzen vom

30. Dezember 1986, BGBl. Nr. 20/1987, außer

Kraft.

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