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126_1986 AT

126. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über Nahrungsmittelhilfe

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über Nahrungsmittelhilfe

Artikel 1

Angesichts des strukturellen Getreidedefizits und

des Bedarfs der Regierung der Republik Kap Verde

ist die österreichische Bundesregierung bereit, nach

Maßgabe ihrer Möglichkeiten einen jährlichen Beitrag

zur Versorgung von Kap Verde mit Getreide

zu leisten.

Artikel 2

Auf Grund der Bedarfsschätzungen der Regierung

der Republik Kap Verde wird die österreichische

Bundesregierung in den Jahren 1985, 1986

und 1987 je 5000 Tonnen Weizen (oder Äquivalent

entsprechend den Vorschriften des Nahrungsmittelhilfe-

Übereinkommens 1980 in der derzeit

geltenden Fassung) c.i.f. kapverdischen Hafen zur

Verfügung stellen.

Artikel 3

Die österreichische Bundesregierung wird die

kapverdische Seite bis 31. März eines jeden Jahres

hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die

Gewährung der von der Republik Kap Verde erbetenen

Nahrungsmittelhilfe verständigen; weiters

wird die österreichische Bundesregierung rechtzeitig

über alle Schritte zur Durchführung der Nahrungsmittelhilfe

informieren.

Artikel 4

Die Modalitäten der Abwicklung der Nahrungsmittelhilfe

werden zwischen der von der österreichischen

Bundesregierung beauftragten Lieferor-

ganisation und der von der Regierung der Republik

Kap Verde designierten Organisation vereinbart.

Artikel 5

Die Regierung der Republik Kap Verde kann bis

zu 20% der im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen

Menge an Nahrungsmitteln kostenlos verteilen.

Artikel 6

Die nicht gemäß Art. 5 zur kostenlosen Verteilung

gelangenden Nahrungsmittel werden zum

jeweiligen Marktpreis auf dem kapverdischen Binnenmarkt

verkauft; der Erlös wird — nach Abzug

der Transport- und Vermarktungskosten — in

nationaler Währung auf ein Sonderkonto des

Fonds du Développement National eingezahlt. Die

Mittel dieses Sonderkontos sind zur Finanzierung

von mehrjährigen Vorhaben der österreichisch-

kapverdischen Entwicklungszusammenarbeit

bestimmt.

Die Vorhaben müssen den Zielen des Nationalen

Entwicklungsplans entsprechen und sollen zur

Bodenverbesserung, landwirtschaftlichen Ertragssteigerung

und zu Infrastrukturmaßnahmen herangezogen

werden.

Artikel 7

Die Regierung der Republik Kap Verde berichtet

einmal jährlich über die Verwendung der Mittel

des Sonderkontos gem. Art. 6 und über den Erfolg

der damit finanzierten Projekte.

Artikel 8

Vor Ablauf dieses Abkommens wird eine

gemischte kapverdisch-österreichische Evaluierungskommission

die Ergebnisse der Maßnahmen

gem. Art. 6 bewerten und Empfehlungen für eine

allfällige Erneuerung des Abkommens aussprechen.

Artikel 9

Die Regierung der Republik Kap Verde wird

alles unternehmen, um eine Wiederausfuhr sowohl

der erhaltenen Produkte als auch von Subprodukten

oder ähnlichen Waren zu verhindern.

Artikel 10

Das Abkommen tritt am 1. Tag des 3. Monats in

Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt, und hat

eine Geltungsdauer von drei Jahren.

Geschehen in Praia am 16. Jänner 1986 in zwei

Urschriften in deutscher und französischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die österreichische Bundesregierung

Günter Haider

Für die Regierung der Republik Kap Verde

Joeo Pereira Silva

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10 am 1. April 1986 in Kraft.

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