126. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über Nahrungsmittelhilfe
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Angesichts des strukturellen Getreidedefizits und
des Bedarfs der Regierung der Republik Kap Verde
ist die österreichische Bundesregierung bereit, nach
Maßgabe ihrer Möglichkeiten einen jährlichen Beitrag
zur Versorgung von Kap Verde mit Getreide
zu leisten.
Artikel 2
Auf Grund der Bedarfsschätzungen der Regierung
der Republik Kap Verde wird die österreichische
Bundesregierung in den Jahren 1985, 1986
und 1987 je 5000 Tonnen Weizen (oder Äquivalent
entsprechend den Vorschriften des Nahrungsmittelhilfe-
Übereinkommens 1980 in der derzeit
geltenden Fassung) c.i.f. kapverdischen Hafen zur
Verfügung stellen.
Artikel 3
Die österreichische Bundesregierung wird die
kapverdische Seite bis 31. März eines jeden Jahres
hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die
Gewährung der von der Republik Kap Verde erbetenen
Nahrungsmittelhilfe verständigen; weiters
wird die österreichische Bundesregierung rechtzeitig
über alle Schritte zur Durchführung der Nahrungsmittelhilfe
informieren.
Artikel 4
Die Modalitäten der Abwicklung der Nahrungsmittelhilfe
werden zwischen der von der österreichischen
Bundesregierung beauftragten Lieferor-
ganisation und der von der Regierung der Republik
Kap Verde designierten Organisation vereinbart.
Artikel 5
Die Regierung der Republik Kap Verde kann bis
zu 20% der im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen
Menge an Nahrungsmitteln kostenlos verteilen.
Artikel 6
Die nicht gemäß Art. 5 zur kostenlosen Verteilung
gelangenden Nahrungsmittel werden zum
jeweiligen Marktpreis auf dem kapverdischen Binnenmarkt
verkauft; der Erlös wird — nach Abzug
der Transport- und Vermarktungskosten — in
nationaler Währung auf ein Sonderkonto des
Fonds du Développement National eingezahlt. Die
Mittel dieses Sonderkontos sind zur Finanzierung
von mehrjährigen Vorhaben der österreichisch-
kapverdischen Entwicklungszusammenarbeit
bestimmt.
Die Vorhaben müssen den Zielen des Nationalen
Entwicklungsplans entsprechen und sollen zur
Bodenverbesserung, landwirtschaftlichen Ertragssteigerung
und zu Infrastrukturmaßnahmen herangezogen
werden.
Artikel 7
Die Regierung der Republik Kap Verde berichtet
einmal jährlich über die Verwendung der Mittel
des Sonderkontos gem. Art. 6 und über den Erfolg
der damit finanzierten Projekte.
Artikel 8
Vor Ablauf dieses Abkommens wird eine
gemischte kapverdisch-österreichische Evaluierungskommission
die Ergebnisse der Maßnahmen
gem. Art. 6 bewerten und Empfehlungen für eine
allfällige Erneuerung des Abkommens aussprechen.
Artikel 9
Die Regierung der Republik Kap Verde wird
alles unternehmen, um eine Wiederausfuhr sowohl
der erhaltenen Produkte als auch von Subprodukten
oder ähnlichen Waren zu verhindern.
Artikel 10
Das Abkommen tritt am 1. Tag des 3. Monats in
Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt, und hat
eine Geltungsdauer von drei Jahren.
Geschehen in Praia am 16. Jänner 1986 in zwei
Urschriften in deutscher und französischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die österreichische Bundesregierung
Günter Haider
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Joeo Pereira Silva
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10 am 1. April 1986 in Kraft.