Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126_1985 AT

126. Verordnung: Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Verordnung: Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV — 1985

Auf Grund des § 134 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres sowie dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

verordnet

I.TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Ambulanz-

und Rettungsflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen

(§ 11 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Abs. 1 des

Luftfahrtgesetzes).

(2) Unberührt bleiben internationale Vereinbarungen

sowie bundes- und landesrechtliche Vorschriften,

insbesondere soweit danach Bewilligungen,

Genehmigungen u. dgl. für die Durchführung

von Rettungs- und Ambulanztransporten erforderlich

sind bzw. weitere Anforderungen gestellt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

Ambulanzflüge

Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten,

schwerkranken oder schwerverletzten Personen

oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt

in eine andere.

Bergungsausrüstung

Technische Ausrüstung, die bei der Durchführung

von Rettungsflügen — je nach Art des Einsatzes

— erforderlich ist, wie zB Seilwinden, Rettungstaue,

Verletztentragesäcke, Verletzten-Horizontalnetze,

Rettungsnetze, Alpinausrüstung,

Tauchdruckkammern, Schutzhandschuhe, Handscheinwerfer

und tragbare Funkgeräte.

Bergungsspezialisten

Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und

Befähigungen am Notfallsort besondere Tätigkeiten

ausführen können, wie Flugretter der Bundespolizei

und Bundesgendarmerie, Rettungsfallschirmspringer,

Feuerwehr- und Bergrettungsmänner,

Lawinenhundeführer, Rettungstaucher u. dgl.

Notfallspatienten

Patienten, bei denen eine Störung lebenswichtiger

Funktionen besteht, zu befürchten oder nicht

auszuschließen ist.

Rettungsflüge

Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar

drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre

Gesundheit, und zwar

a) zur Bergung bzw. Versorgung von verunglückten

oder in lebensbedrohende Situationen

geratenen Personen oder

b) zur Beförderung von Notfallspatienten, die

noch nicht in einer Krankenanstalt ärztlich

versorgt wurden, oder

c) zur Heranbringung von Rettungs- bzw. Bergungspersonal

oder

d) zur Beförderung von Arzneimitteln, insbesondere

auch von Blutkonserven, Organen

für Transplantationen oder medizinischen

Geräten, wenn dies auf keinem anderen Weg

bzw. nur mit medizinisch nicht vertretbarer

Verzögerung oder unzureichend durchgeführt

werden kann.

II. TEIL: DURCHFÜHRUNG VON AMBULANZ-

UND RETTUNGSFLÜGEN

Besatzung

§ 3. (1) Bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzte

Piloten müssen zumindest Inhaber von

Berufspiloten- bzw. Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen

mit den zur Flugdurchführung erforderlichen

Berechtigungen sein.

(2) Bei Rettungsflügen eingesetzte Piloten müssen

über eine ausreichende Erfahrung in der

Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen

auch unter ungünstigen Wetterbedingungen

und unter schwierigen örtlichen Verhältnissen verfügen.

(3) Bei Ambulanzflügen mit Motorflugzeugen

muß die Flugbesatzung zumindest aus einem verantwortlichen

und einem zweiten Piloten bestehen,

die Inhaber von gültigen Instrumentenflugberechtigungen

sein müssen.

Begleitpersonal

§ 4. (1) Bei Ambulanzflügen müssen zumindest

ein Arzt und ein Sanitäter teilnehmen. Die Teilnahme

entweder des Arztes oder des Sanitäters ist

nicht erforderlich, wenn dies medizinisch vertretbar

ist. Die Entscheidung darüber hat der Arzt zu treffen.

(2) Bei Rettungsflügen müssen ein Arzt und ein

Sanitäter bzw. geeignete Bergungsspezialisten mit

— dem Einsatz entsprechender — Bergungsausrüstung

teilnehmen, soweit dies nach den Umständen

des Einsatzes erforderlich erscheint.

(3) Ein an Ambulanz- oder Rettungsflügen teilnehmender

Arzt muß zur selbständigen Berufsausübung

als praktischer Arzt oder als Facharzt eines

— je nach den Erfordernissen des Einsatzes — in

Betracht kommenden klinischen Sonderfaches

berechtigt sein und die an Bord mitgeführten medizinischen

Geräte fachgerecht bedienen können. Ein

an Ambulanz- oder Rettungsflügen teilnehmender

Sanitäter muß Angehöriger eines — je nach den

Erfordernissen des Einsatzes — in Betracht kommenden

Krankenpflegefachdienstes oder Sanitätshilfsdienstes

sein. Er muß befähigt sein, während

des Fluges pflegerische Maßnahmen auszuführen

und nichtärztliche lebensrettende Sofortmaßnahmen

fachgerecht durchzuführen. Er muß ferner die

Auswirkungen des Fliegens (Beschleunigung,

Druckänderungen, Vibrationen, Sauerstoffmangel

usw.) auf den menschlichen Organismus von Verletzten

oder Kranken kennen.

Flugdurchführung

§ 5. (1) Vor der Durchführung von Ambulanzflügen

muß die Lufttransportfähigkeit der Patienten

von einem Arzt bestätigt worden sein, und der

verantwortliche Pilot, der mitfliegende Arzt bzw.

der Sanitäter müssen eine Absprache über die Flugdurchführung

getroffen haben.

(2) Das Begleitpersonal muß vor der Durchführung

von Ambulanz- oder Rettungsflügen in Verhaltensmaßregeln

in Flugnotfällen (wie die Bedienung

von Notausgängen, Notrutschen usw.) vom

verantwortlichen Piloten oder dessen Stellvertreter

eingewiesen werden.

(3) Der verantwortliche Pilot hat bei der Durchführung

von Ambulanz- und Rettungsflügen medizinisch

begründete Wünsche des mitfliegenden

Arztes oder Sanitäters zu berücksichtigen, soweit

dadurch die sichere Durchführung des Fluges nicht

beeinträchtigt wird.

Flugscheine

§ 6. (1) Luftbeförderungsunternehmen, die Ambulanzflüge

durchführen, müssen vor jedem Flug

dem Begleitpersonal, den Patienten sowie allenfalls

sonst mitfliegenden Personen Flugscheine (Tickets)

ausstellen.

(2) Bei Rettungsflügen ist die Ausstellung von

Flugscheinen nicht erforderlich, soweit dadurch der

Einsatz verzögert würde.

Notfallsübung

§ 7. Bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzte

Flugbesatzungen müssen in regelmäßigen

Abständen, zumindest aber einmal jährlich, eine

Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung

der Rettung und Versorgung von Patienten in

Flugnotfällen durchgeführt haben.

Luftfahrzeuge

§ 8. (1) Luftfahrzeuge, die bei Ambulanz- bzw.

Rettungsflügen zur Beförderung von kranken oder

verletzten Personen verwendet werden, müssen folgende

Mindestvoraussetzungen erfüllen

1. Die Einladeöffnung muß so beschaffen sein,

daß ein Patient in annähernd horizontaler

Lage auf einer geeigneten Trageeinrichtung

in die Kabine gebracht werden kann.

2. Der Innenraum des Luftfahrzeuges muß Platz

für eine horizontale Lagerung und Fixierung

des bzw. der Patienten, geeignete Sitzmöglichkeiten

für die Begleitpersonen und gut

zugänglichen Stauraum für. die medizinische

Ausrüstung und die Bergungsausrüstung aufweisen

sowie die notwendige medizinische

Versorgung des bzw. der Patienten durch die

Begleitpersonen ermöglichen.

3. In Luftfahrzeugen verwendete Trageeinrichtungen

müssen mit Anschnallgurten versehen

und einschließlich der erforderlichen Halterungen

luftfahrtbehördlich zugelassen sein.

4. Während des Fluges muß eine ständige

Sprechverbindung zwischen dem verantwortlichen

Piloten und dem Begleitpersonal möglich

sein.

5. Die Kabine muß mit einer blendfreien

Beleuchtung ausgestattet sein. Zur Beleuchtung

von Patienten muß eine verstellbare

Lichtquelle vorhanden sein. Zusätzlich muß

ein Handscheinwerfer mitgeführt werden, der

ausschließlich dem Begleitpersonal zur Verfügung

steht und vom Bordnetz unabhängig

betrieben werden kann.

6. Wenn medizinische Elektrogeräte über das

Bordnetz betrieben werden sollen, muß im

Luftfahrzeug eine geeignete elektrische

Anschlußmöglichkeit mit Sicherung vorhanden

sein.

7. Die Heizungs- bzw. Klimaanlage muß während

des Fluges in der Kabine eine Lufttemperatur

von mindestens 18 °C gewährleisten.

8. Entsprechend den jeweiligen Einsatzerfordernissen

müssen die erforderlichen medizinischen

Geräten sowie Arzneimittel, Verband-

und Pflegematerial in ausreichender Menge

mitgeführt werden.

9. Für medizinische Ausrüstungsgegenstände mit

einer Masse von mehr als 10 kg müssen in der

Kabine luftfahrtbehördlich zugelassene Halterungen

vorhanden sein.

(2) Motorflugzeuge, die für Ambulanzflüge verwendet

werden, müssen über mindestens zwei

Triebwerke sowie über eine Druckkabine verfügen

und für Instrumentenflüge zugelassen sein.

(3) Hubschrauber, die für Ambulanz- bzw. Rettungsflüge

verwendet werden, müssen mit Funkgeräten

ausgerüstet sein, die den Flugfunk sowie eine

Funkverbindung mit den in Frage kommenden

Krankenanstalten und Rettungsorganisationen

ermöglichen. Sofern bei Einsätzen Landungen auf

Schnee oder weichem Boden erforderlich werden

können, müssen Hubschrauber mit einem geeigneten

Einsinkschutz ausgerüstet sein.

(4) Der Luftfahrzeughalter hat dafür zu sorgen,

daß die bei Ambulanz- und Rettungsflügen jeweils

mitzuführenden Sanitätsmaterialien, Arzneimittel

und medizinischen Geräte dem jeweiligen Stand

der medizinischen Wissenschaft entsprechen und

jeweils in ausreichender Menge vorhanden sind. Im

Zuge der für die Zulassung erforderlichen Prüfung

und der periodischen Nachprüfungen des Luftfahrzeuges

sind insbesondere Elektrogeräte hinsichtlich

Stromverbrauch und Störwirkungen, das Gewicht

der Ausrüstung und die vorgesehenen Halterungen

zu prüfen.

(5) Der Luftfahrzeughalter hat dafür zu sorgen,

daß die Kabine des Luftfahrzeuges jeweils unverzüglich

desinfiziert wird, soweit dies aus medizinischen

Gründen erforderlich ist.

III. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Strafbestimmungen

§ 9. Übertretungen dieser Verordnung sind

gemäß § 146 des Luftfahrtgesetzes strafbar, gemäß

§ 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der geltenden

Fassung jedoch nur dann, wenn sie im Inland

begangen worden sind.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 31. März 1985

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →