126. Verordnung: Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 134 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres sowie dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
verordnet
I.TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Ambulanz-
und Rettungsflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen
(§ 11 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Abs. 1 des
Luftfahrtgesetzes).
(2) Unberührt bleiben internationale Vereinbarungen
sowie bundes- und landesrechtliche Vorschriften,
insbesondere soweit danach Bewilligungen,
Genehmigungen u. dgl. für die Durchführung
von Rettungs- und Ambulanztransporten erforderlich
sind bzw. weitere Anforderungen gestellt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Ambulanzflüge
Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten,
schwerkranken oder schwerverletzten Personen
oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt
in eine andere.
Bergungsausrüstung
Technische Ausrüstung, die bei der Durchführung
von Rettungsflügen — je nach Art des Einsatzes
— erforderlich ist, wie zB Seilwinden, Rettungstaue,
Verletztentragesäcke, Verletzten-Horizontalnetze,
Rettungsnetze, Alpinausrüstung,
Tauchdruckkammern, Schutzhandschuhe, Handscheinwerfer
und tragbare Funkgeräte.
Bergungsspezialisten
Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und
Befähigungen am Notfallsort besondere Tätigkeiten
ausführen können, wie Flugretter der Bundespolizei
und Bundesgendarmerie, Rettungsfallschirmspringer,
Feuerwehr- und Bergrettungsmänner,
Lawinenhundeführer, Rettungstaucher u. dgl.
Notfallspatienten
Patienten, bei denen eine Störung lebenswichtiger
Funktionen besteht, zu befürchten oder nicht
auszuschließen ist.
Rettungsflüge
Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar
drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre
Gesundheit, und zwar
a) zur Bergung bzw. Versorgung von verunglückten
oder in lebensbedrohende Situationen
geratenen Personen oder
b) zur Beförderung von Notfallspatienten, die
noch nicht in einer Krankenanstalt ärztlich
versorgt wurden, oder
c) zur Heranbringung von Rettungs- bzw. Bergungspersonal
oder
d) zur Beförderung von Arzneimitteln, insbesondere
auch von Blutkonserven, Organen
für Transplantationen oder medizinischen
Geräten, wenn dies auf keinem anderen Weg
bzw. nur mit medizinisch nicht vertretbarer
Verzögerung oder unzureichend durchgeführt
werden kann.
II. TEIL: DURCHFÜHRUNG VON AMBULANZ-
UND RETTUNGSFLÜGEN
Besatzung
§ 3. (1) Bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzte
Piloten müssen zumindest Inhaber von
Berufspiloten- bzw. Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen
mit den zur Flugdurchführung erforderlichen
Berechtigungen sein.
(2) Bei Rettungsflügen eingesetzte Piloten müssen
über eine ausreichende Erfahrung in der
Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen
auch unter ungünstigen Wetterbedingungen
und unter schwierigen örtlichen Verhältnissen verfügen.
(3) Bei Ambulanzflügen mit Motorflugzeugen
muß die Flugbesatzung zumindest aus einem verantwortlichen
und einem zweiten Piloten bestehen,
die Inhaber von gültigen Instrumentenflugberechtigungen
sein müssen.
Begleitpersonal
§ 4. (1) Bei Ambulanzflügen müssen zumindest
ein Arzt und ein Sanitäter teilnehmen. Die Teilnahme
entweder des Arztes oder des Sanitäters ist
nicht erforderlich, wenn dies medizinisch vertretbar
ist. Die Entscheidung darüber hat der Arzt zu treffen.
(2) Bei Rettungsflügen müssen ein Arzt und ein
Sanitäter bzw. geeignete Bergungsspezialisten mit
— dem Einsatz entsprechender — Bergungsausrüstung
teilnehmen, soweit dies nach den Umständen
des Einsatzes erforderlich erscheint.
(3) Ein an Ambulanz- oder Rettungsflügen teilnehmender
Arzt muß zur selbständigen Berufsausübung
als praktischer Arzt oder als Facharzt eines
— je nach den Erfordernissen des Einsatzes — in
Betracht kommenden klinischen Sonderfaches
berechtigt sein und die an Bord mitgeführten medizinischen
Geräte fachgerecht bedienen können. Ein
an Ambulanz- oder Rettungsflügen teilnehmender
Sanitäter muß Angehöriger eines — je nach den
Erfordernissen des Einsatzes — in Betracht kommenden
Krankenpflegefachdienstes oder Sanitätshilfsdienstes
sein. Er muß befähigt sein, während
des Fluges pflegerische Maßnahmen auszuführen
und nichtärztliche lebensrettende Sofortmaßnahmen
fachgerecht durchzuführen. Er muß ferner die
Auswirkungen des Fliegens (Beschleunigung,
Druckänderungen, Vibrationen, Sauerstoffmangel
usw.) auf den menschlichen Organismus von Verletzten
oder Kranken kennen.
Flugdurchführung
§ 5. (1) Vor der Durchführung von Ambulanzflügen
muß die Lufttransportfähigkeit der Patienten
von einem Arzt bestätigt worden sein, und der
verantwortliche Pilot, der mitfliegende Arzt bzw.
der Sanitäter müssen eine Absprache über die Flugdurchführung
getroffen haben.
(2) Das Begleitpersonal muß vor der Durchführung
von Ambulanz- oder Rettungsflügen in Verhaltensmaßregeln
in Flugnotfällen (wie die Bedienung
von Notausgängen, Notrutschen usw.) vom
verantwortlichen Piloten oder dessen Stellvertreter
eingewiesen werden.
(3) Der verantwortliche Pilot hat bei der Durchführung
von Ambulanz- und Rettungsflügen medizinisch
begründete Wünsche des mitfliegenden
Arztes oder Sanitäters zu berücksichtigen, soweit
dadurch die sichere Durchführung des Fluges nicht
beeinträchtigt wird.
Flugscheine
§ 6. (1) Luftbeförderungsunternehmen, die Ambulanzflüge
durchführen, müssen vor jedem Flug
dem Begleitpersonal, den Patienten sowie allenfalls
sonst mitfliegenden Personen Flugscheine (Tickets)
ausstellen.
(2) Bei Rettungsflügen ist die Ausstellung von
Flugscheinen nicht erforderlich, soweit dadurch der
Einsatz verzögert würde.
Notfallsübung
§ 7. Bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzte
Flugbesatzungen müssen in regelmäßigen
Abständen, zumindest aber einmal jährlich, eine
Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung
der Rettung und Versorgung von Patienten in
Flugnotfällen durchgeführt haben.
Luftfahrzeuge
§ 8. (1) Luftfahrzeuge, die bei Ambulanz- bzw.
Rettungsflügen zur Beförderung von kranken oder
verletzten Personen verwendet werden, müssen folgende
Mindestvoraussetzungen erfüllen
1. Die Einladeöffnung muß so beschaffen sein,
daß ein Patient in annähernd horizontaler
Lage auf einer geeigneten Trageeinrichtung
in die Kabine gebracht werden kann.
2. Der Innenraum des Luftfahrzeuges muß Platz
für eine horizontale Lagerung und Fixierung
des bzw. der Patienten, geeignete Sitzmöglichkeiten
für die Begleitpersonen und gut
zugänglichen Stauraum für. die medizinische
Ausrüstung und die Bergungsausrüstung aufweisen
sowie die notwendige medizinische
Versorgung des bzw. der Patienten durch die
Begleitpersonen ermöglichen.
3. In Luftfahrzeugen verwendete Trageeinrichtungen
müssen mit Anschnallgurten versehen
und einschließlich der erforderlichen Halterungen
luftfahrtbehördlich zugelassen sein.
4. Während des Fluges muß eine ständige
Sprechverbindung zwischen dem verantwortlichen
Piloten und dem Begleitpersonal möglich
sein.
5. Die Kabine muß mit einer blendfreien
Beleuchtung ausgestattet sein. Zur Beleuchtung
von Patienten muß eine verstellbare
Lichtquelle vorhanden sein. Zusätzlich muß
ein Handscheinwerfer mitgeführt werden, der
ausschließlich dem Begleitpersonal zur Verfügung
steht und vom Bordnetz unabhängig
betrieben werden kann.
6. Wenn medizinische Elektrogeräte über das
Bordnetz betrieben werden sollen, muß im
Luftfahrzeug eine geeignete elektrische
Anschlußmöglichkeit mit Sicherung vorhanden
sein.
7. Die Heizungs- bzw. Klimaanlage muß während
des Fluges in der Kabine eine Lufttemperatur
von mindestens 18 °C gewährleisten.
8. Entsprechend den jeweiligen Einsatzerfordernissen
müssen die erforderlichen medizinischen
Geräten sowie Arzneimittel, Verband-
und Pflegematerial in ausreichender Menge
mitgeführt werden.
9. Für medizinische Ausrüstungsgegenstände mit
einer Masse von mehr als 10 kg müssen in der
Kabine luftfahrtbehördlich zugelassene Halterungen
vorhanden sein.
(2) Motorflugzeuge, die für Ambulanzflüge verwendet
werden, müssen über mindestens zwei
Triebwerke sowie über eine Druckkabine verfügen
und für Instrumentenflüge zugelassen sein.
(3) Hubschrauber, die für Ambulanz- bzw. Rettungsflüge
verwendet werden, müssen mit Funkgeräten
ausgerüstet sein, die den Flugfunk sowie eine
Funkverbindung mit den in Frage kommenden
Krankenanstalten und Rettungsorganisationen
ermöglichen. Sofern bei Einsätzen Landungen auf
Schnee oder weichem Boden erforderlich werden
können, müssen Hubschrauber mit einem geeigneten
Einsinkschutz ausgerüstet sein.
(4) Der Luftfahrzeughalter hat dafür zu sorgen,
daß die bei Ambulanz- und Rettungsflügen jeweils
mitzuführenden Sanitätsmaterialien, Arzneimittel
und medizinischen Geräte dem jeweiligen Stand
der medizinischen Wissenschaft entsprechen und
jeweils in ausreichender Menge vorhanden sind. Im
Zuge der für die Zulassung erforderlichen Prüfung
und der periodischen Nachprüfungen des Luftfahrzeuges
sind insbesondere Elektrogeräte hinsichtlich
Stromverbrauch und Störwirkungen, das Gewicht
der Ausrüstung und die vorgesehenen Halterungen
zu prüfen.
(5) Der Luftfahrzeughalter hat dafür zu sorgen,
daß die Kabine des Luftfahrzeuges jeweils unverzüglich
desinfiziert wird, soweit dies aus medizinischen
Gründen erforderlich ist.
III. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Strafbestimmungen
§ 9. Übertretungen dieser Verordnung sind
gemäß § 146 des Luftfahrtgesetzes strafbar, gemäß
§ 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der geltenden
Fassung jedoch nur dann, wenn sie im Inland
begangen worden sind.
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 31. März 1985
in Kraft.