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126_1982 AT

126. Zweite und Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum GATT

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Zweite und Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum GATT

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt.

(Übersetzung)

2. NIEDERSCHRIFT

(PROCÈS-VERBAL) BETREFFEND

DIE VERLÄNGERUNG

DER DEKLARATION

ÜBER DEN VORLÄUFIGEN

BEITRITT KOLUMBIENS

Die Vertragsparteien der Deklaration

vom 23. Juli 1975 betreffend

den vorläufigen Beitritt

Kolumbiens zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen

(im folgenden als die Deklaration

und das Allgemeine Abkommen

bezeichnet)

sind gemäß Absatz 4 der Deklaration

wie folgt übereingekommen

1. Die Geltungsdauer der Deklaration

wird durch Abänderung

des Datums in Absatz 4

auf „31. Dezember 1980" verlängert.

2. Diese Niederschrift wird

beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt.

Sie liegt zur Annahme durch

Unterzeichnung oder in anderer

Weise durch Kolumbien und

durch die teilnehmenden Regierungen

auf. Sie wird zwischen

der Regierung Kolumbiens und

jeder teilnehmenden Regierung,

sobald sie von seiten der Regierung

Kolumbiens und jeder in

Frage kommenden Regierung

angenommen worden ist, in

Kraft treten.

3. Der Generaldirektor übermittelt

eine beglaubigte Abschrift

dieser Niederschrift und

eine Notifikation über jede Annahme

derselben an die Regie-

rung Kolumbiens und an jede

Vertragspartei des Allgemeinen

Albkommens.

Geschehen zu Genf, am vierzehnten

November neunzehnhundertachtundsiebzig

in einer

einzigen Urschrift in englischer,

französischer und spanischer

Sprache, wobei jeder Text

authentisch ist.

(Übersetzung)

3. NIEDERSCHRIFT

(PROCES-VERBAL) BETREFFEND

DIE VERLÄNGERUNG

DER DEKLARATION

ÜBER DEN VORLÄUFIGEN

BEITRITT KOLUMBIENS

Die Vertragsparteien der Deklaration

vom 23. Juli 1975 'betreffend

den vorläufigen Beitritt

Kolumbiens zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen

(im folgenden als die Deklaration

und das Allgemeine Abkommen

bezeichnet)

sind gemäß Absatz 4 der Deklaration

wie folgt übereingekommen

1. Die Geltungsdauer der Deklaration

wird durch Abänderung

des Datums in Absatz 4

auf „31. Dezember 1981" verlängert.

2. Diese Niederschrift wird

beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt.

Sie liegt zur Annahme durch

Unterzeichnung oder in anderer

Weise durch Kolumbien und

durch die teilnehmenden Regierungen

auf. Sie wird zwischen

der Regierung Kolumbiens und

jeder teilnehmenden Regierung,

sobald sie von seilen der Regierung

Kolumbiens und jeder in

Frage kommenden Regierung

angenommen worden ist, in

Kraft treten.

3. Der Generaldirektor übermittelt

eine beglaubigte Abschrift

dieser Niederschrift und

eine Notifikation über jede Annahme

derselben an die Regierung

Kolumbiens und an jede

Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens.

Geschehen zu Genf, am

zehnten November neunzehnhundertachtzig

in einer einzigen

Urschrift in englischer,

französischer und spanischer

Sprache, wobei jeder Text

authentisch ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 16. Dezember 1981 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt. Die beiden Niederschriften

sind gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

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