126. Zweite und Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum GATT
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt.
(Übersetzung)
2. NIEDERSCHRIFT
(PROCÈS-VERBAL) BETREFFEND
DIE VERLÄNGERUNG
DER DEKLARATION
ÜBER DEN VORLÄUFIGEN
BEITRITT KOLUMBIENS
Die Vertragsparteien der Deklaration
vom 23. Juli 1975 betreffend
den vorläufigen Beitritt
Kolumbiens zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen
(im folgenden als die Deklaration
und das Allgemeine Abkommen
bezeichnet)
sind gemäß Absatz 4 der Deklaration
wie folgt übereingekommen
1. Die Geltungsdauer der Deklaration
wird durch Abänderung
des Datums in Absatz 4
auf „31. Dezember 1980" verlängert.
2. Diese Niederschrift wird
beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt.
Sie liegt zur Annahme durch
Unterzeichnung oder in anderer
Weise durch Kolumbien und
durch die teilnehmenden Regierungen
auf. Sie wird zwischen
der Regierung Kolumbiens und
jeder teilnehmenden Regierung,
sobald sie von seiten der Regierung
Kolumbiens und jeder in
Frage kommenden Regierung
angenommen worden ist, in
Kraft treten.
3. Der Generaldirektor übermittelt
eine beglaubigte Abschrift
dieser Niederschrift und
eine Notifikation über jede Annahme
derselben an die Regie-
rung Kolumbiens und an jede
Vertragspartei des Allgemeinen
Albkommens.
Geschehen zu Genf, am vierzehnten
November neunzehnhundertachtundsiebzig
in einer
einzigen Urschrift in englischer,
französischer und spanischer
Sprache, wobei jeder Text
authentisch ist.
(Übersetzung)
3. NIEDERSCHRIFT
(PROCES-VERBAL) BETREFFEND
DIE VERLÄNGERUNG
DER DEKLARATION
ÜBER DEN VORLÄUFIGEN
BEITRITT KOLUMBIENS
Die Vertragsparteien der Deklaration
vom 23. Juli 1975 'betreffend
den vorläufigen Beitritt
Kolumbiens zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen
(im folgenden als die Deklaration
und das Allgemeine Abkommen
bezeichnet)
sind gemäß Absatz 4 der Deklaration
wie folgt übereingekommen
1. Die Geltungsdauer der Deklaration
wird durch Abänderung
des Datums in Absatz 4
auf „31. Dezember 1981" verlängert.
2. Diese Niederschrift wird
beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt.
Sie liegt zur Annahme durch
Unterzeichnung oder in anderer
Weise durch Kolumbien und
durch die teilnehmenden Regierungen
auf. Sie wird zwischen
der Regierung Kolumbiens und
jeder teilnehmenden Regierung,
sobald sie von seilen der Regierung
Kolumbiens und jeder in
Frage kommenden Regierung
angenommen worden ist, in
Kraft treten.
3. Der Generaldirektor übermittelt
eine beglaubigte Abschrift
dieser Niederschrift und
eine Notifikation über jede Annahme
derselben an die Regierung
Kolumbiens und an jede
Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens.
Geschehen zu Genf, am
zehnten November neunzehnhundertachtzig
in einer einzigen
Urschrift in englischer,
französischer und spanischer
Sprache, wobei jeder Text
authentisch ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 16. Dezember 1981 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt. Die beiden Niederschriften
sind gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.