126_1979
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126. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Vollzugs- und Wegegebührengesetz angeführten festen Beträgen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 126. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Vollzugs- und Wegegebührengesetz angeführten festen Beträgen
1979_126_0 126. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Vollzugs- und Wegegebührengesetz angeführten festen Beträgen
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Auf Grund des § 18 des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes,
BGBl. Nr. 413/1975, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. (1) Zu den im Vollzugs- und Wegegebührengesetz
angeführten festen Beträgen wird ein
Zuschlag von 20 v. H. festgesetzt.
(2) Die sich hienach ergebenden Gebühren
werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 20. März
1979 in Kraft.
(2) Sie ist auf Amtshandlungen nach dem
19. März 1979 anzuwenden.