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126_1979 AT

126. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Vollzugs- und Wegegebührengesetz angeführten festen Beträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlages zu den im Vollzugs- und Wegegebührengesetz angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 18 des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes,

BGBl. Nr. 413/1975, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. (1) Zu den im Vollzugs- und Wegegebührengesetz

angeführten festen Beträgen wird ein

Zuschlag von 20 v. H. festgesetzt.

(2) Die sich hienach ergebenden Gebühren

werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 20. März

1979 in Kraft.

(2) Sie ist auf Amtshandlungen nach dem

19. März 1979 anzuwenden.

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