126. Verordnung: Harznutzung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 39 Abs. 3 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
§ 1. Harzungsfähige Baumarten sind
Schwarzkiefer
Weißkiefer und
Lärche.
§ 2. (1) Bei der Harzung von Schiwarzkiefern
sind folgende Verfahren untersagt
a) das Dexelverfahren, das Grandelhacken
und alle sonstigen Verfahren einschließlich
der Reizverfahren, die zu einem vorzeitigen
Absterben der genutzten Stämme führen;
b) die Scharrharzgewinnung dann, wenn das
Scharrharz mehr als 8 v. H. der gewonnenen
Harzmenge Scharten enthält;
c) Verfahren, die Stämme mit weniger als
25 cm Brusthöhendurchmesser in die Harznutzung
einbeziehen. Bisher genutzte
Stämme unter diesem Durchmesser dürfen
nur weitergenutzt werden, wenn zum Zwecke
der Saftzirkulation zumindest ein Rindenstreifen
von 20 cm oder zwei Rindenstreifen
von je 10 cm verbleiben;
d) Verfahren, bei denen die Lachtenbreite
(Breite der Stammwunde) so gewählt wird,
daß ein Rindenstreifen mit einer Breite
von weniger als 20 cm oder zwei Streifen
mit einer Breite von weniger als 10 cm je
Streifen verbleiben, oder bei denen die
Höhe der Lachte 40 cm im Jahr übersteigt.
(2) Bei der Harzung der Weißkiefer sind untersagt
a) Verfahren, durch die eine mehr als unumgänglich
notwendige Verkienung des genutzten
Stammes und eine besondere Holzentwertung
hervorgerufen wird;
b) Verfahren, bei welchen die Rinde weniger
als an einem Drittel des Stimmumfanges
verbleibt und die Harznutzung früher als
zehn Jahre vor dem Abtrieb des Stammes
beginnt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 15. März 1978
in Kraft.