Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126_1978 AT

126. Verordnung: Harznutzung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Verordnung: Harznutzung

Auf Grund des § 39 Abs. 3 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

§ 1. Harzungsfähige Baumarten sind

Schwarzkiefer

Weißkiefer und

Lärche.

§ 2. (1) Bei der Harzung von Schiwarzkiefern

sind folgende Verfahren untersagt

a) das Dexelverfahren, das Grandelhacken

und alle sonstigen Verfahren einschließlich

der Reizverfahren, die zu einem vorzeitigen

Absterben der genutzten Stämme führen;

b) die Scharrharzgewinnung dann, wenn das

Scharrharz mehr als 8 v. H. der gewonnenen

Harzmenge Scharten enthält;

c) Verfahren, die Stämme mit weniger als

25 cm Brusthöhendurchmesser in die Harznutzung

einbeziehen. Bisher genutzte

Stämme unter diesem Durchmesser dürfen

nur weitergenutzt werden, wenn zum Zwecke

der Saftzirkulation zumindest ein Rindenstreifen

von 20 cm oder zwei Rindenstreifen

von je 10 cm verbleiben;

d) Verfahren, bei denen die Lachtenbreite

(Breite der Stammwunde) so gewählt wird,

daß ein Rindenstreifen mit einer Breite

von weniger als 20 cm oder zwei Streifen

mit einer Breite von weniger als 10 cm je

Streifen verbleiben, oder bei denen die

Höhe der Lachte 40 cm im Jahr übersteigt.

(2) Bei der Harzung der Weißkiefer sind untersagt

a) Verfahren, durch die eine mehr als unumgänglich

notwendige Verkienung des genutzten

Stammes und eine besondere Holzentwertung

hervorgerufen wird;

b) Verfahren, bei welchen die Rinde weniger

als an einem Drittel des Stimmumfanges

verbleibt und die Harznutzung früher als

zehn Jahre vor dem Abtrieb des Stammes

beginnt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 15. März 1978

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →