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126_1976 AT

126. Verordnung: Bodennutzungserhebung und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Verordnung: Bodennutzungserhebung und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4

Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7, des § 8

Abs. 1 und 2 sowie des § 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird —

hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1976 eine Bodennutzungserhebung

und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen

Arbeitskräfte durchzuführen.

§ 2. (1) Gegenstand der Bodennutzungserhebung

ist die Erhebung der Besitzverhältnisse

sowie die Ermittlung des Anbaues auf dem

Ackerland nach Fruchtarten, die Ermittlung der

Kulturarten und der sonstigen Flächen.

(2) Gegenstand der Erhebung der land- und

forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte und sonstiger

Haushaltsangehöriger sind sowohl die Betriebsinhaber

und die im Betrieb lebenden Familienangehörigen

als auch die familienfremden Arbeitskräfte.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter

oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von

a) einer Gesamtfläche von mindestens 1/2 Hektar,

wenn diese ganz oder teilweise land-

und forstwirtschaftlich genutzt wird;

b) Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau- und

Erwerbsweinbaubetrieben auch dann, wenn

deren gesamte Betriebsfläche kleiner als

1/2 Hektar ist.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen (§ 3) zwischen 3. und 30. Juni

1976 im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen

und die geforderten Angaben zu machen haben.

§ 5. Die Gemeinden haben bei der Bodennutzungserhebung

auf Grund der Ergebnisse des

Betriebsbogens eine Gemeindeübersicht zu erstellen

und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen.

Die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt

bei der Gemeinde.

§ 6. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben eine Ausfertigung

der Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung

und die Betriebsbogen bis spätestens

9. Juli 1976 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

die Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung

und die Betriebsbogen bis spätestens 16. Juli

1976 direkt an das Österreichische Statistische

Zentralamt weiterzuleiten.

§ 7. Den Gemeinden wird auf Antrag für die

Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung

in der Höhe von S 18,— je ausgefülltem Betriebsbogen

gewährt.

§ 8. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen

bekanntgeworden sind und die sich auf die

Bodennutzungserhebung und die Erhebung der

land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte beziehen,

dürfen in karteimäßiger Führung auch

für Zwecke der Vollziehung des Landwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 155/1960, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 809/1974,

herangezogen werden.

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