126. Verordnung: Bodennutzungserhebung und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4
Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7, des § 8
Abs. 1 und 2 sowie des § 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird —
hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1976 eine Bodennutzungserhebung
und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen
Arbeitskräfte durchzuführen.
§ 2. (1) Gegenstand der Bodennutzungserhebung
ist die Erhebung der Besitzverhältnisse
sowie die Ermittlung des Anbaues auf dem
Ackerland nach Fruchtarten, die Ermittlung der
Kulturarten und der sonstigen Flächen.
(2) Gegenstand der Erhebung der land- und
forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte und sonstiger
Haushaltsangehöriger sind sowohl die Betriebsinhaber
und die im Betrieb lebenden Familienangehörigen
als auch die familienfremden Arbeitskräfte.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter
oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von
a) einer Gesamtfläche von mindestens 1/2 Hektar,
wenn diese ganz oder teilweise land-
und forstwirtschaftlich genutzt wird;
b) Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau- und
Erwerbsweinbaubetrieben auch dann, wenn
deren gesamte Betriebsfläche kleiner als
1/2 Hektar ist.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen (§ 3) zwischen 3. und 30. Juni
1976 im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen
und die geforderten Angaben zu machen haben.
§ 5. Die Gemeinden haben bei der Bodennutzungserhebung
auf Grund der Ergebnisse des
Betriebsbogens eine Gemeindeübersicht zu erstellen
und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen.
Die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt
bei der Gemeinde.
§ 6. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben eine Ausfertigung
der Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung
und die Betriebsbogen bis spätestens
9. Juli 1976 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
die Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung
und die Betriebsbogen bis spätestens 16. Juli
1976 direkt an das Österreichische Statistische
Zentralamt weiterzuleiten.
§ 7. Den Gemeinden wird auf Antrag für die
Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung
in der Höhe von S 18,— je ausgefülltem Betriebsbogen
gewährt.
§ 8. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen
bekanntgeworden sind und die sich auf die
Bodennutzungserhebung und die Erhebung der
land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte beziehen,
dürfen in karteimäßiger Führung auch
für Zwecke der Vollziehung des Landwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 155/1960, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 809/1974,
herangezogen werden.