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126_1973 AT

126. Verordnung: Festsetzung von Pauschalvergütungen für verlängerte Dienstpläne im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Verordnung: Festsetzung von Pauschalvergütungen für verlängerte Dienstpläne im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

Auf Grund des § 16 a des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die monatliche Pauschalvergütung für

verlängerten Dienstplan, die den in der Verordnung

der Bundesregierung vom 19. Dezember

1972, BGBl. Nr. 38/1973, angeführten Beamten

gebührt, wird wie folgt festgesetzt und beträgt

1. für Omnibuslenker und Fahrgelderheber im

Postautodienst sowie für Lenker der Landkraftposten

und Kraftgüterposten bei einer Verlängerung

der für sie vorgesehenen Wochendienstzeit

im Ausmaß von wöchentlich

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,

2. für Beamte des Bahnpostdienstes und des

Postbegleitungsdienstes auf Straßenpostenkursen

bei einer Verlängerung der für sie vorgesehenen

Wochendienstzeit im Ausmaß von wöchentlich

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und

3. für Beamte des Heimaufsichtsdienstes in den

von der Post- und Telegraphenverwaltung geführten

Lehrlingsinternaten 8'50 v. H. des Gehaltes

(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten

der Allgemeinen Verwaltung.

(2) Für Omnibuslenker und Fahrgelderheber

im Postautodienst, die den Fahrscheinverkauf mit

Fahrscheindruckern besorgen, wird die nach

Abs. 1 Z. 1 festgesetzte monatliche Pauschalvergütung

um jeweils 2 v. H. des Gehaltes (einschließlich

allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V der Beamten der

Allgemeinen Verwaltung erhöht.

§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit

der Verordnung der Bundesregierung vom

19. Dezember 1972, BGBl. Nr. 38/1973, in Kraft.

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