126. Verordnung: Festsetzung von Pauschalvergütungen für verlängerte Dienstpläne im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 a des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die monatliche Pauschalvergütung für
verlängerten Dienstplan, die den in der Verordnung
der Bundesregierung vom 19. Dezember
1972, BGBl. Nr. 38/1973, angeführten Beamten
gebührt, wird wie folgt festgesetzt und beträgt
1. für Omnibuslenker und Fahrgelderheber im
Postautodienst sowie für Lenker der Landkraftposten
und Kraftgüterposten bei einer Verlängerung
der für sie vorgesehenen Wochendienstzeit
im Ausmaß von wöchentlich
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
2. für Beamte des Bahnpostdienstes und des
Postbegleitungsdienstes auf Straßenpostenkursen
bei einer Verlängerung der für sie vorgesehenen
Wochendienstzeit im Ausmaß von wöchentlich
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und
3. für Beamte des Heimaufsichtsdienstes in den
von der Post- und Telegraphenverwaltung geführten
Lehrlingsinternaten 8'50 v. H. des Gehaltes
(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten
der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Für Omnibuslenker und Fahrgelderheber
im Postautodienst, die den Fahrscheinverkauf mit
Fahrscheindruckern besorgen, wird die nach
Abs. 1 Z. 1 festgesetzte monatliche Pauschalvergütung
um jeweils 2 v. H. des Gehaltes (einschließlich
allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V der Beamten der
Allgemeinen Verwaltung erhöht.
§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit
der Verordnung der Bundesregierung vom
19. Dezember 1972, BGBl. Nr. 38/1973, in Kraft.