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126_1972 AT

126. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 26. November 1970,

BGBl. Nr. 378, über die Bewilligungspflicht entgeltlicher

Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren

Wert 1000 S nicht übersteigt, in der Fassung der

Verordnung vom 14. April 1971, BGBl. Nr. 136,

wird wie folgt geändert

Im § 1 wird vor der Position „07.01 D 2

Häuptelsalat" eingefügt

„ex 07.01 A Frühkartoffeln"

vom 1. Juni bis 31. August.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1972 in

Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf

des 31. August 1972.

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