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126. Bundesgesetz: Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Bundesgesetz: Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist ein Fremder, wenn nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er

die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A

der Konvention über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die in diesem

Bundesgesetz kurz als „Konvention" bezeichnet

wird, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund

nach Artikel 1 Abschnitt C

oder F der Konvention vorliegt.

§ 2. (1) Die Feststellung, ob die nach § 1 maßgebenden

Voraussetzungen gegeben sind, ist vom

Landeshauptmann zu treffen, wenn der Fremde

Asylgewährung mit der Behauptung beantragt,

daß auf ihn die Voraussetzungen des Artikels 1

Abschnitt A Ziffer 1 der Konvention zutreffen,

oder daß er in seinem Heimatstaat oder — sofern

er staatenlos ist — in dem Staat, in dessen

Bereich er zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz

gehabt hat, aus einem der im Artikel 1 Abschnitt

A Ziffer 2 der Konvention angeführten

Gründe-Verfolgungen befürchten müsse.

(2) Der Antrag auf Asylgewährung ist vom

Asylwerber bei der Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

bei dieser, schriftlich, telegraphisch oder

mündlich zu stellen.

§ 3. Ein Fremder ist nicht mehr Flüchtling im

Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn festgestellt

wird, daß hinsichtlich seiner Person einer der im

Artikel 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c der

Konvention genannten Tatbestände eingetreten

ist. Diese Feststellung, die von Amts wegen zu

treffen ist, obliegt dem Landeshauptmann.

§ 4. Dem Landeshauptmann obliegt ferner die

Feststellung, ob ein Flüchtling aus gewichtigen

Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik

Österreich darstellt oder ob er nach rechtskräftiger

Verurteilung wegen eines Verbrechens,

das mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf

Jahren Kerker oder schwerem Kerker bedroht

ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet

(Artikel 33 Abs. 2 der Konvention).

§ 5. (1) Der Asylwerber ist bis zum rechtskräftigen

Abschluß des Feststellungsverfahrens

(§ 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt,

wenn er den Antrag auf Asylgewährung innerhalb

von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt stellt,

in dem er in das Bundesgebiet eingereist ist oder

in dem er von der Gefahr einer Verfolgung aus

einem der im Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der

Konvention angeführten Gründe Kenntnis erlangt

hat.

(2) Der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung

steht ein nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes,

BGBl. Nr. 75/1954, erlassenes Aufenthaltsverbot

oder eine vom Gericht ausgesprochene

Landesverweisung oder Abschaffung nicht

entgegen; in diesem Fall ersetzt die vorläufige

Aufenthaltsberechtigung eine Bewilligung gemäß

§ 6 des Fremdenpolizeigesetzes.

(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung

kommt einem Asylwerber nicht zu, der auf

Grund einer bereits getroffenen rechtskräftigen

Feststellung nach § 1 oder § 3 nicht Flüchtling

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, oder der

bereits in einem anderen Staat Anerkennung

nach der Konvention oder anderweitig Schutz

vor Verfolgung gefunden hat; seine Aufenthaltsberechtigung

richtet sich in diesen Fällen ausschließlich

nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.

(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist

von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen

Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von

dieser, zu bescheinigen.

§ 6. (1) Wenn es für die Feststellung des maßgebenden

Sachverhaltes notwendig erscheint,

kann der Asylwerber im Sinne des Artikels 31

Abs. 2 der Konvention bis zum Abschluß des

Feststellungsverfahrens, längstens jedoch für die

Dauer von zwei Monaten, von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde von dieser, zum Aufenthalt

in dem als Überprüfungsstation einzurichtenden

Teil des Flüchtlingslagers Traiskirchen

verpflichtet und den zum Zwecke der Überstellung

dorthin erforderlichen Bewegungsbeschränkungen

unterworfen werden.

(2) Einer Berufung gegen einen solchen Bescheid

kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Über die Berufung entscheidet der Landeshauptmann,

gegen dessen Entscheidung keine weitere

Berufung zulässig ist.

§ 7. (1) Der Flüchtling ist zum Aufenthalt im

Bundesgebiet berechtigt.

(2) Einem Flüchtling, der bereits in einem

anderen Staat Anerkennung nach der Konvention

oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden

hat oder gegen den ein Aufenthaltsverbot, eine

Landesverweisung oder Abschaffung besteht,

kommt die Aufenthaltsberechtigung nach Abs. 1

nicht zu; seine Aufenthaltsberechtigung richtet

sich in diesen Fällen ausschließlich nach den Bestimmungen

des Fremdenpolizeigesetzes.

§ 8. Die Aufenthaltsberechtigung des Flüchtlings

gemäß § 7 Abs. 1 erlischt, wenn

a) ihm von einem anderen Staat der gesetzliche

Aufenthalt im Sinne der Ziffer 6 Absatz

1 des Anhanges zur Konvention gestattet

wird, oder

b) er sich über die Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung

eines ihm gemäß Artikel

28 der Konvention ausgestellten Reisedokumentes

im Ausland aufhält (Ziffer 13

des Anhanges zur Konvention) oder

c) gegen ihn im Bundesgebiet ein Aufenthaltsverbot,

eine Landesverweisung oder Abschaffung

ausgesprochen wird.

§ 9. (1) Der Landeshauptmann hat dem Büro

des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für

Flüchtlinge von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens

nach den §§ 2, 3 oder 4 unverzüglich

Mitteilung zu machen.

(2) Dem Hochkommissär der Vereinten Nationen

für die Flüchtlinge oder einem von ihm namhaft

gemachten Vertreter steht das Recht zu,

während der Dauer des Feststellungsverfahrens

jederzeit mit dem Asylwerber persönlich oder

schriftlich in Verbindung zu treten.

(3) Parteistellung in einem Feststellungsverfahren

nach den §§ 2, 3 oder 4 kommt dem Hochkommissär

der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

nicht zu, doch ist er vor der Erlassung des

Feststellungsbescheides anzuhören.

(4) Sollte dem Hochkommissär der Vereinten

Nationen für Flüchtlinge eine andere Institution

der Vereinten Nationen nachfolgen, so sind auf

diese die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend

anzuwenden.

§ 10. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, im

örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

diese, hat einem Flüchtling ein Identitätspapier

gemäß Artikel 27 der Konvention

nach dem Muster der Anlage auszustellen.

(2) Wird der Verlust der Flüchtlingseigenschaft

festgestellt (§ 3), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

diese, das Identitätspapier einzuziehen.

§ 11. (1) Ist ein Asylwerber der deutschen

Sprache nicht kundig, so ist seiner Vernehmung

eine der fremden Sprache mächtige Person als

Dolmetsch zuzuziehen.

(2) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes

ergehen, sind schriftlich zu erlassen.

§ 12. (1) Die örtliche Zuständigkeit zur Entgegennahme

des Antrages auf Asylgewährung

(§ 2), zur Erlassung einer Maßnahme nach § 6

und zur Ausstellung eines Identitätspapieres

(§ 10) richtet sich nach dem Wohnsitz, in Ermangelung

eines solchen nach dem Aufenthalt

des Fremden. Die Zuständigkeit zur Entgegennahme

des Antrages auf Asylgewährung begründet

auch die Zuständigkeit zur Bescheinigung der

vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (§ 5). Für

die örtliche Zuständigkeit zur Einziehung eines

Identitätspapieres (§ 10) gilt die Bestimmung des

§ 3 lit. c des AVG. 1950.

(2) Für die Durchführung der nach diesem

Bundesgesetz dem Landeshauptmann übertragenen

Aufgaben ist örtlich jener Landeshauptmann

zuständig, in dessen Bereich der Fremde seinen

Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen,

seinen Aufenthalt hat; bei Asylwerbern, die zum

Aufenthalt in der Überprüfungsstation des

Flüchtlingslagers Traiskirchen verpflichtet worden

sind, ist während der Dauer dieses Aufenthaltes

der Landeshauptmann von Niederösterreich örtlich

zuständig.

§ 13. Sofern dieses Bundesgesetz und die Konvention

keine abweichende Regelung enthalten,

gelten für Flüchtlinge die Bestimmungen des

Fremdenpolizeigesetzes.

Artikel II

Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundes-

Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1946, angekündigten

Bundesverfassungsgesetzes sind die

Aufgaben, die dem Landeshauptmann nach diesem

Bundesgesetz zukommen, von der Sicherheitsdirektion

zu besorgen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Inneres betraut.

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