126. Bundesgesetz: Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist ein Fremder, wenn nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er
die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A
der Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die in diesem
Bundesgesetz kurz als „Konvention" bezeichnet
wird, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund
nach Artikel 1 Abschnitt C
oder F der Konvention vorliegt.
§ 2. (1) Die Feststellung, ob die nach § 1 maßgebenden
Voraussetzungen gegeben sind, ist vom
Landeshauptmann zu treffen, wenn der Fremde
Asylgewährung mit der Behauptung beantragt,
daß auf ihn die Voraussetzungen des Artikels 1
Abschnitt A Ziffer 1 der Konvention zutreffen,
oder daß er in seinem Heimatstaat oder — sofern
er staatenlos ist — in dem Staat, in dessen
Bereich er zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz
gehabt hat, aus einem der im Artikel 1 Abschnitt
A Ziffer 2 der Konvention angeführten
Gründe-Verfolgungen befürchten müsse.
(2) Der Antrag auf Asylgewährung ist vom
Asylwerber bei der Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
bei dieser, schriftlich, telegraphisch oder
mündlich zu stellen.
§ 3. Ein Fremder ist nicht mehr Flüchtling im
Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn festgestellt
wird, daß hinsichtlich seiner Person einer der im
Artikel 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c der
Konvention genannten Tatbestände eingetreten
ist. Diese Feststellung, die von Amts wegen zu
treffen ist, obliegt dem Landeshauptmann.
§ 4. Dem Landeshauptmann obliegt ferner die
Feststellung, ob ein Flüchtling aus gewichtigen
Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik
Österreich darstellt oder ob er nach rechtskräftiger
Verurteilung wegen eines Verbrechens,
das mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf
Jahren Kerker oder schwerem Kerker bedroht
ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet
(Artikel 33 Abs. 2 der Konvention).
§ 5. (1) Der Asylwerber ist bis zum rechtskräftigen
Abschluß des Feststellungsverfahrens
(§ 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt,
wenn er den Antrag auf Asylgewährung innerhalb
von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt stellt,
in dem er in das Bundesgebiet eingereist ist oder
in dem er von der Gefahr einer Verfolgung aus
einem der im Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der
Konvention angeführten Gründe Kenntnis erlangt
hat.
(2) Der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung
steht ein nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes,
BGBl. Nr. 75/1954, erlassenes Aufenthaltsverbot
oder eine vom Gericht ausgesprochene
Landesverweisung oder Abschaffung nicht
entgegen; in diesem Fall ersetzt die vorläufige
Aufenthaltsberechtigung eine Bewilligung gemäß
§ 6 des Fremdenpolizeigesetzes.
(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung
kommt einem Asylwerber nicht zu, der auf
Grund einer bereits getroffenen rechtskräftigen
Feststellung nach § 1 oder § 3 nicht Flüchtling
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, oder der
bereits in einem anderen Staat Anerkennung
nach der Konvention oder anderweitig Schutz
vor Verfolgung gefunden hat; seine Aufenthaltsberechtigung
richtet sich in diesen Fällen ausschließlich
nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.
(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist
von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von
dieser, zu bescheinigen.
§ 6. (1) Wenn es für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes notwendig erscheint,
kann der Asylwerber im Sinne des Artikels 31
Abs. 2 der Konvention bis zum Abschluß des
Feststellungsverfahrens, längstens jedoch für die
Dauer von zwei Monaten, von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde von dieser, zum Aufenthalt
in dem als Überprüfungsstation einzurichtenden
Teil des Flüchtlingslagers Traiskirchen
verpflichtet und den zum Zwecke der Überstellung
dorthin erforderlichen Bewegungsbeschränkungen
unterworfen werden.
(2) Einer Berufung gegen einen solchen Bescheid
kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Über die Berufung entscheidet der Landeshauptmann,
gegen dessen Entscheidung keine weitere
Berufung zulässig ist.
§ 7. (1) Der Flüchtling ist zum Aufenthalt im
Bundesgebiet berechtigt.
(2) Einem Flüchtling, der bereits in einem
anderen Staat Anerkennung nach der Konvention
oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden
hat oder gegen den ein Aufenthaltsverbot, eine
Landesverweisung oder Abschaffung besteht,
kommt die Aufenthaltsberechtigung nach Abs. 1
nicht zu; seine Aufenthaltsberechtigung richtet
sich in diesen Fällen ausschließlich nach den Bestimmungen
des Fremdenpolizeigesetzes.
§ 8. Die Aufenthaltsberechtigung des Flüchtlings
gemäß § 7 Abs. 1 erlischt, wenn
a) ihm von einem anderen Staat der gesetzliche
Aufenthalt im Sinne der Ziffer 6 Absatz
1 des Anhanges zur Konvention gestattet
wird, oder
b) er sich über die Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung
eines ihm gemäß Artikel
28 der Konvention ausgestellten Reisedokumentes
im Ausland aufhält (Ziffer 13
des Anhanges zur Konvention) oder
c) gegen ihn im Bundesgebiet ein Aufenthaltsverbot,
eine Landesverweisung oder Abschaffung
ausgesprochen wird.
§ 9. (1) Der Landeshauptmann hat dem Büro
des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens
nach den §§ 2, 3 oder 4 unverzüglich
Mitteilung zu machen.
(2) Dem Hochkommissär der Vereinten Nationen
für die Flüchtlinge oder einem von ihm namhaft
gemachten Vertreter steht das Recht zu,
während der Dauer des Feststellungsverfahrens
jederzeit mit dem Asylwerber persönlich oder
schriftlich in Verbindung zu treten.
(3) Parteistellung in einem Feststellungsverfahren
nach den §§ 2, 3 oder 4 kommt dem Hochkommissär
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
nicht zu, doch ist er vor der Erlassung des
Feststellungsbescheides anzuhören.
(4) Sollte dem Hochkommissär der Vereinten
Nationen für Flüchtlinge eine andere Institution
der Vereinten Nationen nachfolgen, so sind auf
diese die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden.
§ 10. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, im
örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
diese, hat einem Flüchtling ein Identitätspapier
gemäß Artikel 27 der Konvention
nach dem Muster der Anlage auszustellen.
(2) Wird der Verlust der Flüchtlingseigenschaft
festgestellt (§ 3), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
diese, das Identitätspapier einzuziehen.
§ 11. (1) Ist ein Asylwerber der deutschen
Sprache nicht kundig, so ist seiner Vernehmung
eine der fremden Sprache mächtige Person als
Dolmetsch zuzuziehen.
(2) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes
ergehen, sind schriftlich zu erlassen.
§ 12. (1) Die örtliche Zuständigkeit zur Entgegennahme
des Antrages auf Asylgewährung
(§ 2), zur Erlassung einer Maßnahme nach § 6
und zur Ausstellung eines Identitätspapieres
(§ 10) richtet sich nach dem Wohnsitz, in Ermangelung
eines solchen nach dem Aufenthalt
des Fremden. Die Zuständigkeit zur Entgegennahme
des Antrages auf Asylgewährung begründet
auch die Zuständigkeit zur Bescheinigung der
vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (§ 5). Für
die örtliche Zuständigkeit zur Einziehung eines
Identitätspapieres (§ 10) gilt die Bestimmung des
§ 3 lit. c des AVG. 1950.
(2) Für die Durchführung der nach diesem
Bundesgesetz dem Landeshauptmann übertragenen
Aufgaben ist örtlich jener Landeshauptmann
zuständig, in dessen Bereich der Fremde seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen,
seinen Aufenthalt hat; bei Asylwerbern, die zum
Aufenthalt in der Überprüfungsstation des
Flüchtlingslagers Traiskirchen verpflichtet worden
sind, ist während der Dauer dieses Aufenthaltes
der Landeshauptmann von Niederösterreich örtlich
zuständig.
§ 13. Sofern dieses Bundesgesetz und die Konvention
keine abweichende Regelung enthalten,
gelten für Flüchtlinge die Bestimmungen des
Fremdenpolizeigesetzes.
Artikel II
Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundes-
Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1946, angekündigten
Bundesverfassungsgesetzes sind die
Aufgaben, die dem Landeshauptmann nach diesem
Bundesgesetz zukommen, von der Sicherheitsdirektion
zu besorgen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Inneres betraut.