126. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Schweizerischen Botschaft
in Wien haben folgende weitere Staaten die Genfer
Abkommen zum Schutze der Opfer des
Krieges vom 12. August 1949 (BGBl. Nr. 155/
1953, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 160/1962) ratifiziert beziehungsweise
sind diesen beigetreten
Staaten: Zeitpunkt des Inkrafttretens
Algerien 7. Juli 1962
Somalia 12. Jänner 1963
Malaiischer Bund 24. Feber 1963
Irland 27. März 1963
Saudi-Arabien 18. November 1963
Trinidad und Tobago 24. März 1964
Nepal 7. August 1964
Kanada 14. November 1965
Mali 24. November 1965
Island 10. Feber 1966
Honduras 30. Juni 1966
Cypern 8. August 1966
Süd-Korea 16. August 1966
Kenia 20. März 1967
Sambia 19. April 1967
Korea hat zu Art. 118 Abs. 1 des Genfer
Abkommens über die Behandlung von Kriegsgefangenen
und zu Art. 68 Abs. 2 des Genfer
Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen
in Kriegszeiten folgende Vorbehalte erklärt
Nach Ansicht der Republik Korea bedeuten
die Bestimmungen des Art. 118 Abs. 1
keine Verpflichtung eines Staates, der Kriegsgefangene
in seinem Gewahrsam hält, diese gegen
ihren offen und frei geäußerten Willen zwangsweise
heimzuschaffen.
Die Republik Korea behält sich das Recht vor,
die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des
Art. 68 Abs. 2 ohne Rücksicht auf die Frage
anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt
sind, gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes
zu der Zeit, da die Besetzung beginnt, mit
dem Tod bestraft werden oder nicht.
Kanada hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde die Erklärung abgegeben,
daß es seinen anläßlich der Unterzeichnung gemachten
Vorbehalt zum Art. 68 Abs. 2 des
Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen
in Kriegszeiten zurückzieht.
Folgende Staaten haben erklärt, sich an die
Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des
Krieges gebunden zu erachten, deren Geltung
bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf
das Gebiet dieser Staaten ausgedehnt worden
war
Gabon, Gambia, Jamaika, Kamerun, Madagaskar,
Mauretanien, Senegal, Sierra Leone, Tanganjika
und die Zentralafrikanische Republik.
Gambia hat anläßlich der Hinterlegung seiner
vorangeführten Kontinuitätserklärung am
20. Oktober 1966 notifiziert, daß es den vom
Vereinigten Königreich von Großbritannien und
Nordirland zum Genfer Abkommen über den
Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten geltend
gemachten Vorbehalt (BGBl. Nr. 115/1958)
nicht beizubehalten wünsche.