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126_1967 AT

126. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges

Nach Mitteilung der Schweizerischen Botschaft

in Wien haben folgende weitere Staaten die Genfer

Abkommen zum Schutze der Opfer des

Krieges vom 12. August 1949 (BGBl. Nr. 155/

1953, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 160/1962) ratifiziert beziehungsweise

sind diesen beigetreten

Staaten: Zeitpunkt des Inkrafttretens

Algerien 7. Juli 1962

Somalia 12. Jänner 1963

Malaiischer Bund 24. Feber 1963

Irland 27. März 1963

Saudi-Arabien 18. November 1963

Trinidad und Tobago 24. März 1964

Nepal 7. August 1964

Kanada 14. November 1965

Mali 24. November 1965

Island 10. Feber 1966

Honduras 30. Juni 1966

Cypern 8. August 1966

Süd-Korea 16. August 1966

Kenia 20. März 1967

Sambia 19. April 1967

Korea hat zu Art. 118 Abs. 1 des Genfer

Abkommens über die Behandlung von Kriegsgefangenen

und zu Art. 68 Abs. 2 des Genfer

Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen

in Kriegszeiten folgende Vorbehalte erklärt

Nach Ansicht der Republik Korea bedeuten

die Bestimmungen des Art. 118 Abs. 1

keine Verpflichtung eines Staates, der Kriegsgefangene

in seinem Gewahrsam hält, diese gegen

ihren offen und frei geäußerten Willen zwangsweise

heimzuschaffen.

Die Republik Korea behält sich das Recht vor,

die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des

Art. 68 Abs. 2 ohne Rücksicht auf die Frage

anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt

sind, gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes

zu der Zeit, da die Besetzung beginnt, mit

dem Tod bestraft werden oder nicht.

Kanada hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde die Erklärung abgegeben,

daß es seinen anläßlich der Unterzeichnung gemachten

Vorbehalt zum Art. 68 Abs. 2 des

Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen

in Kriegszeiten zurückzieht.

Folgende Staaten haben erklärt, sich an die

Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des

Krieges gebunden zu erachten, deren Geltung

bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf

das Gebiet dieser Staaten ausgedehnt worden

war

Gabon, Gambia, Jamaika, Kamerun, Madagaskar,

Mauretanien, Senegal, Sierra Leone, Tanganjika

und die Zentralafrikanische Republik.

Gambia hat anläßlich der Hinterlegung seiner

vorangeführten Kontinuitätserklärung am

20. Oktober 1966 notifiziert, daß es den vom

Vereinigten Königreich von Großbritannien und

Nordirland zum Genfer Abkommen über den

Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten geltend

gemachten Vorbehalt (BGBl. Nr. 115/1958)

nicht beizubehalten wünsche.

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