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126. Bundesgesetz: 9. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Bundesgesetz: 9. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl.

Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962, BGBl.

Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 173/1963, BGBl.

Nr. 313/1963 und BGBl. Nr. 154/1964 wird geändert

wie folgt

3. § 24 a hat zu lauten

„§ 24 a. (l) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern

nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,

auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes

Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt

die Kosten der Kur trägt

oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle

oder eines Moorbades oder im Aufenthalt

in einem vorgeschriebenen Klima

besteht und ärztlich überwacht wird.

(2) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht

zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,

auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung

in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren,

wenn der Vertragsbedienstete zur

völligen Herstellung der Gesundheit von einem

Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt

nach einem chirurgischen Eingriff

oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim

eingewiesen wird und die Kosten

des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt

oder vom Sozialversicherungsträger

satzungsgemäß getragen werden.

(3) Bei einem Vertragsbediensteten, der im Ausland

bei einer österreichischen Dienststelle oder

als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer

zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst

versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1

und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach

einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers

die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung

eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung

in ein Genesungsheim vorliegen.

(4) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2

gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit

vom Dienst."

4. § 27 hat zu lauten

„Erholungsurlaub

§ 27. (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert, so ist dem Vertragsbediensteten

in jedem Kalenderjahr ein Erholungsurlaub

unter Fortzahlung des Monatsentgeltes

und der Familienzulage zu gewähren.

(2) Über den Verbrauch des Urlaubes ist rechtzeitig

vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung

der dienstlichen Erfordernisse eine

Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen

Verhältnisse angemessen Bedacht zu

nehmen ist.

(3) Der Erholungsurlaub beträgt in jedem. Kalenderjahr

1. nach einer Dienstzeit von weniger als fünf

Jahren 18 Werktage;

2. nach einer Dienstzeit von fünf Jahren

24 Werktage;

3. nach einer Dienstzeit von zehn Jahren

26 Werktage;

4. nach einer Dienstzeit von achtzehn Jahren

30 Werktage.

(4) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 ist

die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in

höhere Entlohnungsstufen maßgebend ist; als

Dienstzeit gilt ferner eine vor dem 18. Lebensjahr

in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte

Zeit. Die dem Vertragsbediensteten der

Entlohnungsgruppe a oder b nicht angerechneten

Dienstzeiten sind für den Urlaub in dem Ausmaß

anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren

Entlohnungsgruppe angerechnet wurden oder anrechenbar

wären. Dem Vertragsbediensteten, der

ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist

und in die Entlohnungsgruppe a eingereiht

wurde, sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

fünf Jahre anzurechnen. Der Zeitraum

von fünf Jahren vermindert sich insoweit, als

der Vertragsbedienstete das Hochschulstudium

während der für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

anrechenbaren Dienstzeit zurückgelegt hat.

(5) Die Zeit einer Dienstverhinderung aus

einem der im § 7 Abs. 1 angeführten Gründe ist

auf den Urlaub nicht anzurechnen.

(6) Die für das Urlaubsausmaß maßgebliche

Dienstzeit ist jeweils zum 1. Juli zu ermitteln.

(7) Dem Vertragsbediensteten gebührt, sofern

nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,

die Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt.

Die Dienstbehörde kann aus dienstlichen Gründen

anordnen, daß ein schon bewilligter Urlaub

nicht angetreten oder nicht fortgesetzt wird und

daß der Antritt oder die Fortsetzung des Urlaubes

aufzuschieben ist.

(8) Der Anspruch auf Urlaub verfällt ohne Anspruch

auf Geldentschädigung, wenn der Vertragsbedienstete

den Erholungsurlaub nicht bis

zum 30. April des folgenden Kalenderjahres verbraucht.

Der Verfall tritt erst am 31. Dezember

des folgenden Kalenderjahres ein, wenn der Erholungsurlaub

aus dienstlichen Interessen nicht

bis zum 30. April verbraucht werden konnte.

(9) Durch Verordnung der Bundesregierung

kann die Berechnung des in Werktagen festgesetzten

Urlaubes für die verschiedenen Diensteinteilungen

im einzelnen geregelt werden. Die Regelung

ist so zu treffen, daß die durch den Urlaub

eintretende Dienstbefreiung dem sich aus

Abs. 3 ergebenden Zeitausmaß entspricht.

(10) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen

besonders berücksichtigungswürdiger Umstände

auf seinen Antrag der Verbrauch des

ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr

gebührenden Urlaubes gewährt werden."

5. § 27 a hat zu lauten

„Zusatzurlaub

§ 27 a. (1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern

nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,

zu dem nach § 27 Abs. 3 gebührenden

Urlaub ein Zusatzurlaub zu gewähren, wenn

eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist

a) Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl.

Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung

der Erwerbsfähigkeit;

b) Dienstunfall im Dienste einer Gebietskörperschaft,

der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit

zur Folge hatte;

c) Besitz eines Einstellungsscheines gemäß

§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

des Invalideneinstellungsgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 21;

d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung

gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1953; eine auf Widerruf ausgestellte Gleichstellungsbescheinigung

muß am 1. Juli des

Urlaubsjahres noch in Geltung gestanden

sein;

e) Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen

für die Ausstellung einer Gleichstellungsbescheinigung

nach lit. d, doch darf

der Vertragsbedienstete die Minderung der

Erwerbsfähigkeit, die mindestens 50 v. H.

betragen muß, nicht selbst vorsätzlich oder

grob fahrlässig verschuldet haben.

(2) Der Zusatzurlaub beträgt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

mindestens

30 v. H 2 Werktage,

40 v. H 4 Werktage,

50 v. H 5 Werktage und

60 v. H 6 Werktage.

(3) Für die Feststellung des Grades der Minderung

der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 2 gelten die

Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957.

(4) Dem blinden Vertragsbediensteten, der

durch § 5 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1953 begünstigt ist, gebührt das in Abs. 2 vorgesehene

Höchstausmaß des Zusatzurlaubes.

(5) Für Kalenderjahre, in denen dem Vertragsbediensteten

im Zusammenhang mit den in

Abs. 1 angeführten Voraussetzungen Dienstbefreiung

nach § 24 a gewährt wurde, gebührt kein

Zusatzurlaub."

6. § 27 b Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei Erkrankungen im Ausland ist Abs. 1

nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung

in einer Krankenanstalt durchgeführt

wurde; bei Vertragsbediensteten, die bei einer

Dienststelle des Bundes im Ausland verwendet

werden und dort wohnen, gilt jedoch der Staat,

in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie

zuständig ist, nicht als Ausland."

7. § 27 b Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die

Bestätigung der Krankenkasse hat über Beginn,

Dauer und Ursache der Dienstunfähigkeit Aufschluß

zu geben. Bei Erkrankung des Vertragsbediensteten

im Ausland ist an Stelle des vorgesehenen

ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung

der Krankenkasse eine Bescheinigung der

Krankenanstalt über die stationäre Behandlung

beizubringen. Die Angabe über die Ursache der

Dienstunfähigkeit ist im ärztlichen Zeugnis über

einen im Abs. 2 zweiter Halbsatz genannten Vertragsbediensteten

entbehrlich."

8. § 27 b Abs. 6 entfällt.

9. Nach § 27 b sind die folgenden §§ 27 c, 27 d

und 27 e einzufügen

„Heimaturlaub

§ 27 c. Durch Verordnung der Bundesregierung

ist festzusetzen, ob und inwieweit Vertragsbediensteten,

die bei einer Dienststelle des Bundes

außerhalb Europas in Verwendung stehen

oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei

einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb

Europas tätig sind, in bestimmten Zeitabschnitten

ein Heimaturlaub gebührt. Bei der Bemessung

der Dauer des Heimaturlaubes und der Festsetzung

der Zeitabschnitte, in denen dieser gebührt,

ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß

durch diesen Urlaub die Verbindung mit dem

Heimatstaat aufrechterhalten werden kann und

ein Ausgleich für die am Dienstort herrschenden

ungünstigen klimatischen Verhältnisse geschaffen

wird. In jenem Jahr, in dem der Heimaturlaub

gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub.

Durch Verordnung ist ferner zu regeln,

inwieweit dem Vertragsbediensteten anläßlich des

Heimaturlaubes für ihn, für seine Ehegattin und

für die bei der Bemessung der Haushaltszulage

berücksichtigten Kinder die Kosten der Reise

vom Dienstort nach Österreich und zurück ersetzt

werden.

Sonderurlaub

§ 27 d. Dem Vertragsbediensteten kann zur

Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten

neben dem Erholungsurlaub ein Sonderurlaub

gewährt werden. Der Sonderurlaub darf

die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

Für die Zeit dieses Sonderurlaubes behält

der Vertragsbedienstete den Anspruch auf

Bezüge.

Karenzurlaub

§ 27 e. Dem Vertragsbediensteten kann auf

sein Ansuchen, sofern nicht zwingende dienstliche

Gründe entgegenstehen, ein Urlaub unter

Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden.

Die Zeit dieses Urlaubes ist für Rechte, die

von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von

der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen,

nicht in Anschlag zu bringen. Abweichende Vereinbarungen

bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes

und des Bundesministeriums für

Finanzen; die Zustimmung darf nur erteilt werden,

soweit der Urlaub im Interesse des Bundes

gelegen ist."

10. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 hat zu lauten

11. § 41 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden

Vertragslehrern an Berufsschulen

gebührt eine Dienstzulage von S 164'20."

12. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 hat zu lauten

13. § 44 a Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde

beträgt

in der Entgeltstufe 1 S 76'20,

in der Entgeltstufe 2 S 114'20."

14. Die Abs. 2 bis 6 des § 44 a haben zu

lauten

„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 76'20

jährlich.

(3) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2 v, die ohne die Voraussetzungen für

eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 2 hs

zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 63'50 jährlich.

(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)

der Entlohnungsgruppe 1 3, die, ohne die im

Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen

aufzuweisen, auf einen der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet werden,

sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe

1 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen

verwendet werden, gebührt für jede

Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

S 50'80 jährlich.

(5) Den in der Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden

Vertragslehrern an Berufsschulen gebührt

für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage

von S 76'20 jährlich.

(6) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten,

Taubstummeninstituten oder an gleichartigen

Anstalten als Erzieher verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

jährlich

in der Entlohnungsgruppe l 1 .... S 7836

in den Entlohnungsgruppen 1 2 .. S 6324 und

in der Entlohnungsgruppe l 3 .... S 4224."

Artikel II

Für die Zeit vom 1. August 1964 bis 31. Mai

1965 haben die Entlohnungsansätze im § 41

Abs. 1 für die Entlohnungsgruppe 1 3 zu lauten

Artikel III

Für die Zeit vom 1. August 1964 bis 31. August

1964 haben die Betragsansätze im § 44

Abs. 2 für die Entlohnungsgruppe 1 3 zu lauten

In der Entgeltstufe 1 S 1044,

in der Entgeltstufe 2 S 1176.

Artikel IV

Für die Zeit vom 1. September 1964 bis

31. Mai 1965 hat die Tabelle im § 44 Abs. 2 zu

lauten

Artikel V

Soweit im Vertragsbedienstetengesetz 1948 das

Wort „Familienzulagen" verwendet wird, tritt

an dessen Stelle das Wort „Haushaltszulage".

Artikel VI

Die Bestimmungen des Artikels I Z. 3, 4, 5,

6, 7, 8 und 9 treten rückwirkend mit 1. Jänner

1965, die übrigen Bestimmungen des Artikels I

und die Bestimmung des Artikels V am 1. Juni

1965 in Kraft.

Artikel VII

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses

Bundesministerium betraut.

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