126. Bundesgesetz: 9. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl.
Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962, BGBl.
Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 173/1963, BGBl.
Nr. 313/1963 und BGBl. Nr. 154/1964 wird geändert
wie folgt
3. § 24 a hat zu lauten
„§ 24 a. (l) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,
auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes
Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt
die Kosten der Kur trägt
oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle
oder eines Moorbades oder im Aufenthalt
in einem vorgeschriebenen Klima
besteht und ärztlich überwacht wird.
(2) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,
auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung
in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren,
wenn der Vertragsbedienstete zur
völligen Herstellung der Gesundheit von einem
Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt
nach einem chirurgischen Eingriff
oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim
eingewiesen wird und die Kosten
des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt
oder vom Sozialversicherungsträger
satzungsgemäß getragen werden.
(3) Bei einem Vertragsbediensteten, der im Ausland
bei einer österreichischen Dienststelle oder
als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer
zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst
versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1
und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach
einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers
die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung
eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung
in ein Genesungsheim vorliegen.
(4) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2
gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit
vom Dienst."
4. § 27 hat zu lauten
„Erholungsurlaub
§ 27. (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert, so ist dem Vertragsbediensteten
in jedem Kalenderjahr ein Erholungsurlaub
unter Fortzahlung des Monatsentgeltes
und der Familienzulage zu gewähren.
(2) Über den Verbrauch des Urlaubes ist rechtzeitig
vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung
der dienstlichen Erfordernisse eine
Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen
Verhältnisse angemessen Bedacht zu
nehmen ist.
(3) Der Erholungsurlaub beträgt in jedem. Kalenderjahr
1. nach einer Dienstzeit von weniger als fünf
Jahren 18 Werktage;
2. nach einer Dienstzeit von fünf Jahren
24 Werktage;
3. nach einer Dienstzeit von zehn Jahren
26 Werktage;
4. nach einer Dienstzeit von achtzehn Jahren
30 Werktage.
(4) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 ist
die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in
höhere Entlohnungsstufen maßgebend ist; als
Dienstzeit gilt ferner eine vor dem 18. Lebensjahr
in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte
Zeit. Die dem Vertragsbediensteten der
Entlohnungsgruppe a oder b nicht angerechneten
Dienstzeiten sind für den Urlaub in dem Ausmaß
anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren
Entlohnungsgruppe angerechnet wurden oder anrechenbar
wären. Dem Vertragsbediensteten, der
ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist
und in die Entlohnungsgruppe a eingereiht
wurde, sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
fünf Jahre anzurechnen. Der Zeitraum
von fünf Jahren vermindert sich insoweit, als
der Vertragsbedienstete das Hochschulstudium
während der für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
anrechenbaren Dienstzeit zurückgelegt hat.
(5) Die Zeit einer Dienstverhinderung aus
einem der im § 7 Abs. 1 angeführten Gründe ist
auf den Urlaub nicht anzurechnen.
(6) Die für das Urlaubsausmaß maßgebliche
Dienstzeit ist jeweils zum 1. Juli zu ermitteln.
(7) Dem Vertragsbediensteten gebührt, sofern
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,
die Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt.
Die Dienstbehörde kann aus dienstlichen Gründen
anordnen, daß ein schon bewilligter Urlaub
nicht angetreten oder nicht fortgesetzt wird und
daß der Antritt oder die Fortsetzung des Urlaubes
aufzuschieben ist.
(8) Der Anspruch auf Urlaub verfällt ohne Anspruch
auf Geldentschädigung, wenn der Vertragsbedienstete
den Erholungsurlaub nicht bis
zum 30. April des folgenden Kalenderjahres verbraucht.
Der Verfall tritt erst am 31. Dezember
des folgenden Kalenderjahres ein, wenn der Erholungsurlaub
aus dienstlichen Interessen nicht
bis zum 30. April verbraucht werden konnte.
(9) Durch Verordnung der Bundesregierung
kann die Berechnung des in Werktagen festgesetzten
Urlaubes für die verschiedenen Diensteinteilungen
im einzelnen geregelt werden. Die Regelung
ist so zu treffen, daß die durch den Urlaub
eintretende Dienstbefreiung dem sich aus
Abs. 3 ergebenden Zeitausmaß entspricht.
(10) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen
besonders berücksichtigungswürdiger Umstände
auf seinen Antrag der Verbrauch des
ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr
gebührenden Urlaubes gewährt werden."
5. § 27 a hat zu lauten
„Zusatzurlaub
§ 27 a. (1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,
zu dem nach § 27 Abs. 3 gebührenden
Urlaub ein Zusatzurlaub zu gewähren, wenn
eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist
a) Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl.
Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung
der Erwerbsfähigkeit;
b) Dienstunfall im Dienste einer Gebietskörperschaft,
der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
zur Folge hatte;
c) Besitz eines Einstellungsscheines gemäß
§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
des Invalideneinstellungsgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 21;
d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung
gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1953; eine auf Widerruf ausgestellte Gleichstellungsbescheinigung
muß am 1. Juli des
Urlaubsjahres noch in Geltung gestanden
sein;
e) Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen
für die Ausstellung einer Gleichstellungsbescheinigung
nach lit. d, doch darf
der Vertragsbedienstete die Minderung der
Erwerbsfähigkeit, die mindestens 50 v. H.
betragen muß, nicht selbst vorsätzlich oder
grob fahrlässig verschuldet haben.
(2) Der Zusatzurlaub beträgt
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens
30 v. H 2 Werktage,
40 v. H 4 Werktage,
50 v. H 5 Werktage und
60 v. H 6 Werktage.
(3) Für die Feststellung des Grades der Minderung
der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 2 gelten die
Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957.
(4) Dem blinden Vertragsbediensteten, der
durch § 5 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1953 begünstigt ist, gebührt das in Abs. 2 vorgesehene
Höchstausmaß des Zusatzurlaubes.
(5) Für Kalenderjahre, in denen dem Vertragsbediensteten
im Zusammenhang mit den in
Abs. 1 angeführten Voraussetzungen Dienstbefreiung
nach § 24 a gewährt wurde, gebührt kein
Zusatzurlaub."
6. § 27 b Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei Erkrankungen im Ausland ist Abs. 1
nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung
in einer Krankenanstalt durchgeführt
wurde; bei Vertragsbediensteten, die bei einer
Dienststelle des Bundes im Ausland verwendet
werden und dort wohnen, gilt jedoch der Staat,
in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie
zuständig ist, nicht als Ausland."
7. § 27 b Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die
Bestätigung der Krankenkasse hat über Beginn,
Dauer und Ursache der Dienstunfähigkeit Aufschluß
zu geben. Bei Erkrankung des Vertragsbediensteten
im Ausland ist an Stelle des vorgesehenen
ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung
der Krankenkasse eine Bescheinigung der
Krankenanstalt über die stationäre Behandlung
beizubringen. Die Angabe über die Ursache der
Dienstunfähigkeit ist im ärztlichen Zeugnis über
einen im Abs. 2 zweiter Halbsatz genannten Vertragsbediensteten
entbehrlich."
8. § 27 b Abs. 6 entfällt.
9. Nach § 27 b sind die folgenden §§ 27 c, 27 d
und 27 e einzufügen
„Heimaturlaub
§ 27 c. Durch Verordnung der Bundesregierung
ist festzusetzen, ob und inwieweit Vertragsbediensteten,
die bei einer Dienststelle des Bundes
außerhalb Europas in Verwendung stehen
oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei
einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb
Europas tätig sind, in bestimmten Zeitabschnitten
ein Heimaturlaub gebührt. Bei der Bemessung
der Dauer des Heimaturlaubes und der Festsetzung
der Zeitabschnitte, in denen dieser gebührt,
ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß
durch diesen Urlaub die Verbindung mit dem
Heimatstaat aufrechterhalten werden kann und
ein Ausgleich für die am Dienstort herrschenden
ungünstigen klimatischen Verhältnisse geschaffen
wird. In jenem Jahr, in dem der Heimaturlaub
gebührt, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub.
Durch Verordnung ist ferner zu regeln,
inwieweit dem Vertragsbediensteten anläßlich des
Heimaturlaubes für ihn, für seine Ehegattin und
für die bei der Bemessung der Haushaltszulage
berücksichtigten Kinder die Kosten der Reise
vom Dienstort nach Österreich und zurück ersetzt
werden.
Sonderurlaub
§ 27 d. Dem Vertragsbediensteten kann zur
Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten
neben dem Erholungsurlaub ein Sonderurlaub
gewährt werden. Der Sonderurlaub darf
die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
Für die Zeit dieses Sonderurlaubes behält
der Vertragsbedienstete den Anspruch auf
Bezüge.
Karenzurlaub
§ 27 e. Dem Vertragsbediensteten kann auf
sein Ansuchen, sofern nicht zwingende dienstliche
Gründe entgegenstehen, ein Urlaub unter
Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden.
Die Zeit dieses Urlaubes ist für Rechte, die
von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von
der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen,
nicht in Anschlag zu bringen. Abweichende Vereinbarungen
bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes
und des Bundesministeriums für
Finanzen; die Zustimmung darf nur erteilt werden,
soweit der Urlaub im Interesse des Bundes
gelegen ist."
10. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 hat zu lauten
11. § 41 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden
Vertragslehrern an Berufsschulen
gebührt eine Dienstzulage von S 164'20."
12. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 hat zu lauten
13. § 44 a Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde
beträgt
in der Entgeltstufe 1 S 76'20,
in der Entgeltstufe 2 S 114'20."
14. Die Abs. 2 bis 6 des § 44 a haben zu
lauten
„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 76'20
jährlich.
(3) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2 v, die ohne die Voraussetzungen für
eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe 1 2 hs
zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 63'50 jährlich.
(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)
der Entlohnungsgruppe 1 3, die, ohne die im
Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen
aufzuweisen, auf einen der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet werden,
sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe
1 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen
verwendet werden, gebührt für jede
Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
S 50'80 jährlich.
(5) Den in der Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden
Vertragslehrern an Berufsschulen gebührt
für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage
von S 76'20 jährlich.
(6) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten,
Taubstummeninstituten oder an gleichartigen
Anstalten als Erzieher verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1 .... S 7836
in den Entlohnungsgruppen 1 2 .. S 6324 und
in der Entlohnungsgruppe l 3 .... S 4224."
Artikel II
Für die Zeit vom 1. August 1964 bis 31. Mai
1965 haben die Entlohnungsansätze im § 41
Abs. 1 für die Entlohnungsgruppe 1 3 zu lauten
Artikel III
Für die Zeit vom 1. August 1964 bis 31. August
1964 haben die Betragsansätze im § 44
Abs. 2 für die Entlohnungsgruppe 1 3 zu lauten
In der Entgeltstufe 1 S 1044,
in der Entgeltstufe 2 S 1176.
Artikel IV
Für die Zeit vom 1. September 1964 bis
31. Mai 1965 hat die Tabelle im § 44 Abs. 2 zu
lauten
Artikel V
Soweit im Vertragsbedienstetengesetz 1948 das
Wort „Familienzulagen" verwendet wird, tritt
an dessen Stelle das Wort „Haushaltszulage".
Artikel VI
Die Bestimmungen des Artikels I Z. 3, 4, 5,
6, 7, 8 und 9 treten rückwirkend mit 1. Jänner
1965, die übrigen Bestimmungen des Artikels I
und die Bestimmung des Artikels V am 1. Juni
1965 in Kraft.
Artikel VII
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses
Bundesministerium betraut.