126_1964
AT
126. Verordnung: Festsetzung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 126. Verordnung: Festsetzung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
1964_126_0 126. Verordnung: Festsetzung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
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Auf Grund des § 33 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes,
BGBl. Nr. 18/1955, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 52/1956
wird verordnet
§ 1. Nach dem Ergebnis der Volkszählung
1961 haben die Länder zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen jährlich folgende Beiträge zu
leisten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre
Kundmachung im Bundesgesetzblatt nächstfolgenden
Monatsersten in Kraft.