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126_1964 AT

126. Verordnung: Festsetzung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Verordnung: Festsetzung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.

Auf Grund des § 33 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/1955, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 52/1956

wird verordnet

§ 1. Nach dem Ergebnis der Volkszählung

1961 haben die Länder zum Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen jährlich folgende Beiträge zu

leisten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre

Kundmachung im Bundesgesetzblatt nächstfolgenden

Monatsersten in Kraft.

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