126. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 23. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Seine Majestät, der König von Dänemark
sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit
zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen
abzuschließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Sektionschef Dr. Josef Stangelberger
und Herrn Ministerialrat Dr. Otto Watzke
im Bundesministerium für Finanzen.
Seine Majestät, der König von Dänemark
Herrn Sigvald Alexander Kristensen, außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter
Dänemarks in Wien.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf
natürliche und juristische Personen, die ihren
Wohnsitz im Sinn des Artikels 2. in der Republik
Österreich oder im Königreich Dänemark
oder in beiden Vertragstaaten haben.
(2) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf
die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung
eines jeden der beiden Vertragstaaten oder seiner
Gebietskörperschaften (auch in Form von Zuschlägen)
erhoben werden.
(3) Als Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von
Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben
werden, einschließlich der Steuern vom
Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder
unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom
Vermögenszuwachs.
(4) Zu den Steuern, für die dieses Abkommen
gilt, gehören zur Zeit insbesondere
1. in der Republik Österreich
a) die Einkommensteuer,
b) die Körperschaftsteuer,
c) die Vermögensteuer,
d) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches,
e) die Aufsichtsratsabgabe,
f) die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer),
g) die Grundsteuer,
h) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben,
i) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken,
j) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer
entzogen sind.
2. im Königreich Dänemark
a) die ordentliche und außerordentliche Einkommensteuer
des Staates,
b) die Vermögensteuer des Staates,
c) die Einkommensteuer der Gemeinden,
d) die Leistungen für die Volkspension,
e) die Seemannsteuer,
f) die besondere Einkommensteuer,
g) die Abgaben für die Volkskirche,
h) die Grundsteuern.
(5) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben
den bestehenden Steuern oder an deren Stelle
erhoben werden. Die obersten Finanzbehörden
der beiden Vertragstaaten werden sich am Ende
eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen
eingetretenen Änderungen mitteilen.
(6) Die obersten Finanzbehörden der beiden
Vertragstaaten werden im beiderseitigen Einvernehmen
etwaige Zweifel darüber klären, für
welche Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.
(7) Die in diesem Abkommen genannten obersten
Finanzbehörden sind auf Seiten der Republik
Österreich das Bundesministerium für Finanzen
und auf seiten des Königreiches Dänemark der
Finanzminister.
Artikel 2
(1) Im Sinn dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten" eine natürliche oder eine
juristische Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
Aufenthaltes, des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist.
(2) Ergibt sich nach Absatz 1 für eine natürliche
Person ein Wohnsitz in beiden Vertragstaaten,
so gilt folgendes
a) Der Wohnsitz einer natürlichen Person gilt
als in dem Vertragstaat gelegen, in dem sie
über eine ständige Wohnstätte verfügt.
Verfügt sie in beiden Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz
als in dem Vertragstaat gelegen1, zu
dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (Mittelpunkt
der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem
der beiden Vertragstaaten die Person den
Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder
verfügt sie in keinem der Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz
als in dem Vertragstaat gelegen, in dem
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden oder in keinem der beiden
Vertragstaaten, so gilt ihr Wohnsitz
als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt;
d) gehört die Person beiden oder keinem der
Vertragstaaten an, so werden die obersten
Finanzbehörden1 der beiden Staaten die
Frage im beiderseitigen Einvernehmen
regeln.
(3) Ergibt sich nach Absatz 1 für eine juristische
Person ein Wohnsitz in beiden Vertragstaaten,
so gilt ihr Wohnsitz im Sinn dieses Abkommens
als in dem Staat gelegen, in dem sich der
Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Dasselbe gilt für Personengesellschaften und andere
Personenvereinigungen, die nach den für sie
maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine
juristischen Personen sind.
Artikel 3
Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten Einkünfte, für die in diesem
Abkommen keine ausdrückliche Regelung getroffen
ist, so hat dieser Staat das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte.
Artikel 4
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, so hat der Staat das Besteuerungsrecht,
in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Begriff „unbewegliches Vermögen" bestimmt
sich nach dem Recht des Vertragstaates,
in dem das Vermögen liegt. Der Begriff umfaßt
in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen
Vermögen, das lebende und tote Inventar land-
und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die
Rechte, auf welche die Vorschriften des Privatrechtes
über Grundstücke Anwendung finden,
die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen
sowie die Rechte auf veränderliche oder feste
Vergütungen für die Ausbeutung von Mineralvorkommen,
Quellen und anderen Bodenschätzen;
Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als
unbewegliches Vermögen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einkünfte
aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung
oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der
Nutzung unbeweglichen Vermögens, einschließlich
der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen
Unternehmen. Sie gelten ferner für Gewinne
aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen gewerblicher
Unternehmen sowie für Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung
eines freien Berufes dient.
Artikel 5
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten Einkünfte aus einem gewerblichen
Unternehmen, dessen Wirkung sich auf
das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat
der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese
Einkünfte nur insoweit, als sie, auf eine dort befindliche
Betriebstätte des Unternehmens entfallen.
(2) Absatz 1 ist auch auf Einkünfte aus offenen
oder stillen Beteiligungen an einem gesellschaftlichen
Unternehmen anzuwenden, mit Ausnahme
der Beteiligung in Form von Aktien, Kuxen,
Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung,
sonstigen Wertpapieren sowie der
Anteile an Genossenschaften und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für
die durch unmittelbare Nutzung als auch für
die durch Vermietung, Verpachtung und jede
andere Art der Nutzung des gewerblichen
Unternehmens erzielten Einkünfte sowie für
Einkünfte aus der Veräußerung eines Unternehmens
im ganzen, eines Teilbetriebes, eines
Anteiles am Unternehmen oder von Gegenständen,
die im Unternehmen benutzt werden.
(4) Der Betriebstätte sollen diejenigen Einkünfte
zugewiesen werden, die sie erzielt hätte,
wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit
gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen
oder ähnlichen Bedingungen befaßt und Geschäfte
wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt
hätte.
(5) Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit
einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grundsätzlich
vom Bilanzergebnis der Betriebstätte
auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte
zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils
an den allgemeinen Verwaltungskosten des
Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche
Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere
ist die Vereinbarung von Zinsen oder
Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben
Unternehmens unbeachtlich.
(6) In besonders gelagerten Fällen kann bei
der Ermittlung der Einkünfte der Gesamtgewinn
des Unternehmens aufgeteilt werden. Bei Versicherungsunternehmen
ist in solchen Fällen als
Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen
der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen
des Unternehmens zugrunde
zu legen. Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten
sollen sich zu einem möglichst frühen
Zeitpunkt verständigen, wenn dies für die Zuweisung
der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich
ist.
(7) Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer
anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage
als den Einkünften erhoben
wird.
Artikel 6
(1) Der Begriff „Betriebstätte" bedeutet eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit
des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt
wird.
(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere
a) ein Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht
a) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich
zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden
Waren;
b) das Unterhalten eines Bestandes von dem
Unternehmen gehörenden Waren ausschließlich
zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung;
c) das Unterhalten eines Bestandes von dem
Unternehmen gehörenden Waren ausschließlich
zur Bearbeitung oder Verarbeitung
durch ein anderes Unternehmen;
d) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung
ausschließlich zum Einkauf von
Waren oder zur Beschaffung von Informationen
für das Unternehmen;
e) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung
ausschließlich zur Werbung, zur
Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen
Forschung oder zur Ausübung
ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen
vorbereitender Art sind oder eine
Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Die Tatsache, daß eine Person in einem
der beiden Vertragstaaten für ein Unternehmen
des anderen Staates tätig ist — mit Ausnahme
eines unabhängigen Vertreters im Sinne des
Absatzes 5 — begründet eine in dem erstgenannten
Vertragstaat gelegene Betriebstätte, wenn
diese Person eine Vollmacht besitzt, im Namen
des Unternehmens in diesem Staat Verträge
abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich
ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit
auf den Einkauf von Waren für das Unternehmen
beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines der Vertragstaaten
wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe
es eine Betriebstätte in dem anderen Staat, weil
es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler,
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter unterhält, sofern diese Personen im
Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
(6) Die Tatsache, daß eine juristische Person
mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine
juristische Person beherrscht oder von einer
solchen beherrscht wird, die in dem anderen
Staat ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder
durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise)
Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich
allein keine dieser juristischen Personen zur Betriebstätte
der anderen.
Artikel 7
Wenn
a) ein Unternehmen eines der Vertragstaaten
an der Geschäftsführung, der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens des
anderen Staates unmittelbar oder mittelbar
beteiligt ist oder
b) die gleiche Person an der Geschäftsführung,
der Konitrolle oder am Kapital eines Unternehmens
eines der Vertragstaaten und
eines Unternehmens des anderen Staates
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist
und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich
ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen
Bedingungen vereinbart oder auferlegt
werden, die sich von den Bedingungen unterscheiden,
die zwischen unabhängigen Unternehmen
vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die
eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, aber infolge dieser Bedingungen
nicht erzielt hat, in die Gewinne dieses Unternehmens
eingerechnet und entsprechend besteuert
werden.
Artikel 8
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten Einkünfte aus dem Betrieb
von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr, so hat der Staat das Besteuerungsrecht,
in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(2) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten Einkünfte aus dem Betrieb
von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, so
hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich
der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
eines Unternehmens der See- oder
Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt
er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der
Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein
Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat,
in dem die Person, die das Schiff betreibt, ihren
Wohnsitz hat.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend
auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die von einer
anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften
erhoben wird.
Artikel 9
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte
aus Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen
für die Benutzung oder das Recht auf
Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern,
Herstellungsverfahren, Warenzeichen
oder ähnlichen Rechten (außer Rechten,
die die Ausbeutung von Grund und Boden betreffen),
so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte. Sind jedoch derartige
Vergütungen unverhältnismäßig hoch, so
gilt der erste Satz lediglich für den Teil der Vergütungen,
der einer angemessenen Gegenleistung
entspricht.
(2) Lizenzgebühren im Sinn des Absatzes 1,
die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz
in einem der Vertragstaaten an eine Person mit
Wohnsitz im anderen Staat bezahlt werden, die
zu mehr als 50 v. H. am Grund- oder Stammkapital
der auszahlenden Kapitalgesellschaft beteiligt
ist, können abweichend von den Bestimmungen
des Absatzes 1 in dem erstgenannten
Staat besteuert werden; die Steuer darf jedoch
10 v. H. des Rohbetrages der Lizenzgebühren
nicht übersteigen. Auf Antrag des Empfängers
der Lizenzgebühren ist diese Steuer vom anderen
Staat auf seine Steuer anzurechnen, die auf diese
Einkünfte entfällt.
(3) Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus
der Veräußerung der dort genannten Rechte.
(4) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren
und ähnliche Vergütungen für die Überlassung
kinematographischer Filme, für die Benutzung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Ausrüstungen oder für die Überlassung
gewerblicher Erfahrungen behandelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn
eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten
eine Betriebstätte in dem anderen
Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte
erzielt. In diesem Fall hat der andere
Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Artikel 10
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten Einkünfte aus beweglichem
Kapitalvermögen aus dem anderen Staat, so hat
der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für
diese Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch
eine im anderen Staat gelegene Betriebstätte erzielt,
so steht das Besteuerungrecht diesem anderen
Staat zu.
(2) Soweit im anderen Staat die Steuer von
inländischen Kapitalerträgen im Abzugsweg an
der Quelle erhoben wird, wird das Recht zur
Vornahme dieses Steuerabzuges durch Absatz 1
nicht berührt. Wenn die Steuer im Abzugsweg
erhoben wird, ist sie auf Antrag rückzuerstatten.
Der Antrag auf Rückerstattung muß innerhalb
von) zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die der Steuer unterliegende Leistung
fällig geworden ist, bei der zuständigen Behörde
des Wohnsitzstaates eingebracht werden.
(3) Die obersten Finanzbehörden der beiden
Vertragstaaten werden sich über das Verfahren
zur Durchführung der Entlastung von den im
Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von
Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen,
insbesondere über die Form der erforderlichen
Bescheinigungen und Anträge, über die Art der
beizubringenden Beweise sowie über die gegen
die mißbräuchliche Geltendmachung von Entlastungsansprüchen
zu treffenden Maßnahmen
verständigen. Hiebei soll keiner der beiden Vertragstaaten
verpflichtet werden, Maßnahmen zu
treffen, die seiner Gesetzgebung nicht entsprechen.
(4) Für die Ansprüche, die nach Absatz 2 den
Angehörigen diplomatischer oder konsularischer
Vertretungen sowie den zwischenstaatlichen
Organisationen, ihren Organen und Beamten zustehen,
sind die folgenden Regeln anzuwenden
a) Bei Angehörigen einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung des einen Vertragstaates,
die im anderen Staat oder in
in einem dritten Staat residieren und die
Staatsangehörigkeit des Sendestaates besitzen,
gilt der Wohnsitz als in diesem
letzteren Staat gelegen, sofern sie dort zur
Entrichtung direkter Steuern von Einkünften
aus beweglichem Kapitalvermögen, die
im anderen Staat einer im Abzugsweg an
der Quelle erhobenen Steuer unterliegen,
verpflichtet sind;
b) zwischenstaatliche Organisationen und ihre
Organe sowie die Beamten solcher Organisationen
und das Personal diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen eines
dritten Staates, die sich in einem der beiden
Vertragstaaten aufhalten oder dort residieren
und in diesem Staat von der Entrichtung
direkter Steuern von Einkünften
aus beweglichem Kapitalvermögen befreit
sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung
von den im anderen Staat im Abzugsweg
an der Quelle erhobenen) Steuern.
(5) Steht dem Einkommensempfänger bereits
nach der Gesetzgebung des steuererhebenden
Staates ein Anspruch auf völlige Entlastung von
den Quellensteuern zu, so kann die Entlastung
nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels, sondern
nur nach der inneren Gesetzgebung des genannten
Staates erfolgen.
(6) Als Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen
gelten Dividenden und andere Gewinnanteile
aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen
an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und Genossenschaften sowie Zinsen aus Obligationen
oder anderen Schuldverpflichtungen.
Artikel 11
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten Einkünfte aus einem freien
Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
ähnlicher Art, so hat nur dieser Staat das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte, es sei denn,
daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit
in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über
eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über
eine solche feste Einrichtung, so steht das Besteuerungsrecht
für den Teil der Einkünfte, der
dieser Einrichtung zuzurechnen ist, nur diesem
anderen Staat zu. Artikel 5 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(2) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige
wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit
und die selbständige Erwerbstätigkeit
der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten,
Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte.
Artikel 12
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz
in einem der Vertragstaaten in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufsichtsrates einer juristischen
Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat Auf-
sichtsratsvergütungen oder ähnliche Zahlungen, so
hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für
diese Vergütungen. Soweit einer der Vertragstaaten
von dem ihm in diesem Artikel zugeteilten
Besteuerungsrecht auf Grund seiner
Gesetzgebung keinen Gebrauch machen, kann,
bleibt das Besteuerungsrecht des anderen Staates
aufrecht.
Artikel 13
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen für eine unselbständige Arbeit, so
steht das Besteuerungsrecht vorbehaltlich der
Bestimmungen der Artikel 15 und 16 nur diesem
Staat zu, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen
Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit
dort ausgeübt, dann steht das Besteuerungsrecht
für die daraus bezogenen Einkünfte nur
diesem anderen Staat zu.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden Vergütungen,
die eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten, für eine in dem anderen Vertragstaat
ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht,
nur in dem erstgenannten Staat besteuert, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt
nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Steuerjahres aufhält, und
die Vergütungen von einem Arbeitgeber
oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht im anderen Staat seinen Wohnsitz
hat und die Vergütungen nicht vom
Gewinn einer Betriebstätte oder einer
festen Einrichtung abgezogen werden, die
der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat;
b) der Empfänger ausschließlich oder vorwiegend
an Bord von Flugzeugen eines
Unternehmens der Luftfahrt eines der
beiden Staaten tätig ist.
(3) Wenn die Arbeit ausschließlich oder vorwiegend
an Bord von Schiffen ausgeübt wird und
der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens, das die Fahrzeuge betreibt, sich
in einem der beiden Staaten befindet, so gilt im
Sinne des Absatzes 1 die Arbeit als in diesem
Staat ausgeübt.
Artikel 14
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz
in einem der Vertragstaaten als berufsmäßiger
Künstler, wie z. B. als Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder
Fernsehkünstler und Musiker, Artist oder
Sportler, Einkünfte aus ihrer in dieser Eigenschaft
persönlich ausgeübten Tätigkeit aus dem
anderen Vertragstaat, so steht das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte abweichend von den
Bestimmungen der Artikel 11 und Artikel 13 Absatz
2 nur dem Staat zu, in dem sie diese Tätigkeit
ausübt. Soweit einer der Vertragstaaten von
dem ihm in diesem Artikel zugeteilten Besteuerungsrecht
auf Grund seiner Gesetzgebung keinen
Gebrauch machen kann, bleibt das Besteuerungsrecht
des anderen Staates aufrecht.
Artikel 15
Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Ruhegehälter
und ähnliche Vergütungen, die für
frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,
so hat vorbehaltlich der Bestimmungen des
Artikels 16 nur der Staat das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte, in dem die Person ihren
Wohnsitz hat.
Artikel 16
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten Einkünfte aus Gehältern,
Löhnen und ähnlichen Vergütungen oder aus
Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen,
die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden
oder Gemeindeverbände und andere juristische
Personen des öffentlichen Rechtes jenes anderen
Staates für gegenwärtige oder frühere Dienst- oder
Arbeitsleistungen gewähren, so hat abweichend
von den Bestimmungen der Artikel 13
und 15 dieser andere Staat das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte. Das gleiche gilt auch für
Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung
dieses anderen Staates.
(2) Auf Zahlungen für Dienstleistungen, die
im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht
durchgeführten gewerblichen Tätigkeit
einer der im Absatz 1 genannten juristischen
Personen geleistet werden, finden die Artikel 13
und 15 Anwendung.
(3) Ob eine juristische Person eine solche des
öffentlichen Rechtes ist, wird nach den Gesetzen
des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Artikel 17
(1) Zahlungen, die ein Schüler, Student oder
Lehrling aus einem der Vertragstaaten, der sich
in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum
Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen
Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung
erhält, werden in diesem anderen Staat nicht
besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus
Quellen außerhalb dieses anderen Staates zufließen.
(2) Entgelte, die die im Absatz 1 genannten
Personen mit Wohnsitz in einem der beiden
Vertragstaaten für eine einen Zeitraum von
183 Tagen dm Kalenderjahr nicht übersteigende
Beschäftigung zur Erlangung einer praktischen
Ausbildung bei einem Unternehmen des anderen
Staates erhalten, werden in diesem anderen Staat
nicht besteuert.
Artikel 18
(1) Das Besteuerungsrecht für unbewegliches
Vermögen im Sinn des Artikels 4 Absatz 2
einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten
hat der Staat, in dem dieses Vermögen
gelegen ist.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes
1 hat das Besteuerungsrecht für Vermögen
einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten,
das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
eines Unternehmens darstellt oder das zu einer
der Ausübung eines freien Berufes dienenden
festen Einrichtung gehört, der Vertragstaat,
in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung
befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen
Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt
dienen, sowie Vermögenswerte, die
nicht unbewegliches Vermögen darstellen und
dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge
dienen, werden nur im dem Vertragstaat besteuert,
in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Das Besteuerungsrecht für alle anderen
Vermögensteile einer Person mit Wohnsitz in
einem der Vertragstaaten steht nur dem Staat
zu, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.
Artikel 19
(1) Einkünfte und Vermögen, die nach den
Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung
in einem der Vertragstaaten unterliegen,
dürfen im anderen Staat auch nicht durch Abzug
an der Quelle besteuert werden. Die Bestimmungen
der Artikel 9, 10, 12 zweiter Satz und
14 zweiter Satz bleiben unberührt.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes
1 beschränkt dieses Abkommen nicht die
Befugnis jedes der beiden Vertragstaaten, die
Steuern bei jenen Personen, die ihren Wohnsitz
in seinem Gebiet haben, auf die ihm zur ausschließlichen
Besteuerung zugewiesenen Einkommensteile
oder Vermögensteile zu den dem Gesamteinkommen
oder Gesamtvermögen des
Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen.
Artikel 20
Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch
auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach
den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder
besonderen Vereinbarungen den diplomatischen
oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit
auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen
Einkünfte und Vermögen im Empfangsstaat nicht
besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem
Sendestaat vorbehalten.
Artikel 21
Die Vorschriften der dänischen Gesetze über
die Einkommens- und Vermögensbesteuerung
ruhender Erbschaften finden insoweit keine Anwendung,
als für das aus der Erbschaft herrührende
Einkommen und Vermögen der Erwerber
in Österreich nach den Bestimmungen
dieses Abkommens unmittelbar zur Steuer herangezogen
wird.
Artikel 22
(1) Weist eine Person mit Wohnsitz in einem
der Vertragstaaten nach, daß Maßnahmen der
Finanzbehörden der Vertragstaaten für sie die
Wirkung einer Doppelbesteuerung haben, die
diesem Abkommen widerspricht, so kann sie sich,
unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels,
an die oberste Finanzbehörde des Vertragstaates
wenden, in dem sie ihren Wohnsitz hat.
(2) Werden die Einwendungen für begründet
erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige
oberste Finanzbehörde, wenn sie auf ihren
eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, versuchen,
sich mit der obersten Finanzbehörde des
anderen Staates zu verständigen, um in billiger
Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Artikel 23
(1) Die obersten Finanzbehörden der beiden
Vertragstaaten werden sich die Mitteilungen
machen, die zur Durchführung dieses Abkommens
oder zur Vermeidung von Steuerverkürzungen
notwendig sind. Die obersten Finanzbehörden
sind jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte
zu erteilen, die nicht auf Grund der bei
den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen
gegeben werden können, sondern gesonderte Ermittlangen
erfordern würden. Der Inihalt der
auf Grund dieses Artikels zur Kenntnis der
obersten Finanzbehörden gelangten Mitteilungen
ist geheim zu halten, unbeschadet der Befugnis,
ihn Personen und Behörden (einschließlich der
Gerichte) zugänglich zu machen, die nach den
gesetzlichen Vorschriften bei der Festsetzung
oder Einhebung der Steuern im Sinn dieses Abkommens
mitwirken. Diese Personen und Behörden
haben die gleiche Verpflichtung wie die
obersten Finanzbehörden.
(2) Absatz 1 ist in keinem Fall so auszulegen,
daß einem der Vertragstaaten die Verpflichtung
auferlegt wird,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,
die seinen gesetzlichen Vorschriften oder
seiner Verwaltungspraxis widersprechen,
b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe
nach den gesetzlichen Vorschriften des einen
oder anderen Staates nicht gefordert werden
kann.
(3) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder
berufliches Geheimnis offenbaren würden, dürfen
nicht gegeben werden.
Artikel 24
(1) Bei Anwendung dieses Abkommens durch
einen der Vertragstaaten wird, soweit sich aus
dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder
in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff
nach den Gesetzen dieses Staates, die sich auf
die Steuern im Sinn des Abkommens beziehen,
ausgelegt werden.
(2) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten
können bei der Behandlung von Fragen,
die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar
miteinander verkehren.
(3) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und
Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens auftreten, sowie zur
Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung
in Fällen, die in diesem Abkommen
nicht geregelt sind, werden sich die obersten
Finanzbehörden verständigen.
Artikel 25
(1) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten
dürfen im anderen Staat keiner Besteuerung
oder einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender ist als die Besteuerung und die
damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen die Staatsangehörigen des anderen Staates
unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind
oder unterworfen werden können.
(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet
a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines der Vertragstaaten besitzen;
b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in einem der Vertragstaaten
geltenden Recht errichtet worden
sind.
(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines der Vertragstaaten in dem
anderen Staat unterhält, darf in dem anderen
Vertragstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung
von Unternehmen dieses anderen
Staates, die die gleichen Tätigkeiten ausüben.
Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen,
daß sie einen der Vertragstaaten verpflichtet,
den im anderen Staat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen
auf Grund des Personenstandes oder der
Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem
Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(4) Die Unternehmen eines der Vertragstaaten,
deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar
oder mittelbar, einer in dem anderen. Staat ansässigen
Person oder mehreren solchen Personen
gehört oder der Kontrolle dieser Personen unter-
liegt, dürfen in dem erstgenannten Staat keiner
Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden.
Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender ist als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen andere ähnliche Unternehmen des
erstgenannten Staates unterworfen sind oder
unterworfen werden können.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck
„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 26
(1) Dieses Abkommen gilt hinsichtlich des
Königreiches Dänemark nicht für die Färöer-
Inseln und Grönland.
(2) Dieses Abkommen kann entweder in seiner
Gesamtheit oder mit Änderungen als auf die
Färöer-Inseln und Grönland anwendbar erklärt
werden, sofern in diesen Gebieten Steuern erhoben
werden, die den im Artikel 1 dieses Abkommens
bezeichneten Steuern gleich oder ähnlich
sind. Zu diesem Zweck werden das Königreich
Dänemark und die Republik Österreich
Noten austauschen. In diesen Noten sind die
Änderungen und die Bedingungen festzulegen
(einschließlich derer, die sich auf den Zeitpunkt
der erstmaligen Anwendung und auf die Kündigung
beziehen), unter denen das Abkommen
in den bezeichneten Gebieten anzuwenden ist.
Artikel 27
(1) Dieses Abkommen wird ratifiziert werden;
die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Kopenhagen ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft. Seine Bestimmungen)
finden erstmals Anwendung
1. in der Republik Österreich
auf die Steuern, die für die Zeit nach dem
31. Dezember 1958 erhoben werden,
2. im Königreich Dänemark
a) auf die Seemannsteuer, die für die Zeit
nach dem 31. Dezember 1958 erhoben
wird;
b) auf die sonstigen Steuern, die für die Zeit
nach dem 31. März 1960 erhoben werden.
Artikel 28
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte
Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten
am oder vor dem 30. Juni eines jeden
Kalenderjahres das Abkommen gegenüber dem
anderen Staat auf diplomatischem Weg kündigen.
In diesem Fall ist das Abkommen letztmals
anzuwenden
1. in der Republik Österreich
auf die Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben
werden, in dem die Kündigung ausgesprochen
wird;
2. im Königreich Dänemark
a) auf die Seemannsteuer, die für das Kalenderjahr
erhoben wird, in dem die Kündigung
ausgesprochen wird;
b) auf die sonstigen Steuern, die für das
Steuerjahr erhoben werden, das in dem
auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahr
beginnt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 23. Oktober 1961
in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und
dänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
gez.: Dr. J. Stangelberger
gez.: Dr. O. Watzke
SCHLUSSPROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen
der Republik Österreich und dem Königreich
Dänemark abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
folgende übereinstimmende Erklärungen
abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil
des Abkommens bilden
Zu Artikel 8
Die Bestimmungen des Artikels 8 finden insbesondere
Anwendung auf die Beteiligung der
Gesellschaft „Det danske Luftfartselskab A/S"
an dem Konsortium „Scandinavian Airlines
System".
Zu Artikel 13
Die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 2
lit. b sind insbesondere auch auf die Angestellten
des Konsortiums „Scandinavian Airlines System"
anzuwenden.
Geschehen zu Wien, am 23. Oktober 1961
in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und
dänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
gez.: Dr. J. Stangelberger
gez.: Dr. O. Watzke
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. Jänner 1962.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Gemäß Artikel 27 Absatz 2 ist das Abkommen am 26. Feber 1962 in Kraft getreten.