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126_1962 AT

126. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Nachdem das am 23. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und Seine Majestät, der König von Dänemark

sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit

zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen

abzuschließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Sektionschef Dr. Josef Stangelberger

und Herrn Ministerialrat Dr. Otto Watzke

im Bundesministerium für Finanzen.

Seine Majestät, der König von Dänemark

Herrn Sigvald Alexander Kristensen, außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter

Dänemarks in Wien.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf

natürliche und juristische Personen, die ihren

Wohnsitz im Sinn des Artikels 2. in der Republik

Österreich oder im Königreich Dänemark

oder in beiden Vertragstaaten haben.

(2) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf

die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung

eines jeden der beiden Vertragstaaten oder seiner

Gebietskörperschaften (auch in Form von Zuschlägen)

erhoben werden.

(3) Als Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von

Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben

werden, einschließlich der Steuern vom

Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder

unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom

Vermögenszuwachs.

(4) Zu den Steuern, für die dieses Abkommen

gilt, gehören zur Zeit insbesondere

1. in der Republik Österreich

a) die Einkommensteuer,

b) die Körperschaftsteuer,

c) die Vermögensteuer,

d) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für Zwecke des

Familienlastenausgleiches,

e) die Aufsichtsratsabgabe,

f) die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer),

g) die Grundsteuer,

h) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben,

i) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken,

j) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer

entzogen sind.

2. im Königreich Dänemark

a) die ordentliche und außerordentliche Einkommensteuer

des Staates,

b) die Vermögensteuer des Staates,

c) die Einkommensteuer der Gemeinden,

d) die Leistungen für die Volkspension,

e) die Seemannsteuer,

f) die besondere Einkommensteuer,

g) die Abgaben für die Volkskirche,

h) die Grundsteuern.

(5) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben

den bestehenden Steuern oder an deren Stelle

erhoben werden. Die obersten Finanzbehörden

der beiden Vertragstaaten werden sich am Ende

eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen

eingetretenen Änderungen mitteilen.

(6) Die obersten Finanzbehörden der beiden

Vertragstaaten werden im beiderseitigen Einvernehmen

etwaige Zweifel darüber klären, für

welche Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.

(7) Die in diesem Abkommen genannten obersten

Finanzbehörden sind auf Seiten der Republik

Österreich das Bundesministerium für Finanzen

und auf seiten des Königreiches Dänemark der

Finanzminister.

Artikel 2

(1) Im Sinn dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten" eine natürliche oder eine

juristische Person, die nach dem Recht dieses

Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres

Aufenthaltes, des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung

oder eines anderen ähnlichen Merkmals

steuerpflichtig ist.

(2) Ergibt sich nach Absatz 1 für eine natürliche

Person ein Wohnsitz in beiden Vertragstaaten,

so gilt folgendes

a) Der Wohnsitz einer natürlichen Person gilt

als in dem Vertragstaat gelegen, in dem sie

über eine ständige Wohnstätte verfügt.

Verfügt sie in beiden Staaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz

als in dem Vertragstaat gelegen1, zu

dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen

Beziehungen hat (Mittelpunkt

der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem

der beiden Vertragstaaten die Person den

Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder

verfügt sie in keinem der Staaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz

als in dem Vertragstaat gelegen, in dem

sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden oder in keinem der beiden

Vertragstaaten, so gilt ihr Wohnsitz

als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt;

d) gehört die Person beiden oder keinem der

Vertragstaaten an, so werden die obersten

Finanzbehörden1 der beiden Staaten die

Frage im beiderseitigen Einvernehmen

regeln.

(3) Ergibt sich nach Absatz 1 für eine juristische

Person ein Wohnsitz in beiden Vertragstaaten,

so gilt ihr Wohnsitz im Sinn dieses Abkommens

als in dem Staat gelegen, in dem sich der

Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Dasselbe gilt für Personengesellschaften und andere

Personenvereinigungen, die nach den für sie

maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine

juristischen Personen sind.

Artikel 3

Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten Einkünfte, für die in diesem

Abkommen keine ausdrückliche Regelung getroffen

ist, so hat dieser Staat das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte.

Artikel 4

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, so hat der Staat das Besteuerungsrecht,

in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Begriff „unbewegliches Vermögen" bestimmt

sich nach dem Recht des Vertragstaates,

in dem das Vermögen liegt. Der Begriff umfaßt

in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen

Vermögen, das lebende und tote Inventar land-

und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die

Rechte, auf welche die Vorschriften des Privatrechtes

über Grundstücke Anwendung finden,

die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen

sowie die Rechte auf veränderliche oder feste

Vergütungen für die Ausbeutung von Mineralvorkommen,

Quellen und anderen Bodenschätzen;

Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als

unbewegliches Vermögen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einkünfte

aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung

oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der

Nutzung unbeweglichen Vermögens, einschließlich

der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen

Unternehmen. Sie gelten ferner für Gewinne

aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen gewerblicher

Unternehmen sowie für Einkünfte aus

unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung

eines freien Berufes dient.

Artikel 5

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten Einkünfte aus einem gewerblichen

Unternehmen, dessen Wirkung sich auf

das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat

der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese

Einkünfte nur insoweit, als sie, auf eine dort befindliche

Betriebstätte des Unternehmens entfallen.

(2) Absatz 1 ist auch auf Einkünfte aus offenen

oder stillen Beteiligungen an einem gesellschaftlichen

Unternehmen anzuwenden, mit Ausnahme

der Beteiligung in Form von Aktien, Kuxen,

Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung,

sonstigen Wertpapieren sowie der

Anteile an Genossenschaften und Gesellschaften

mit beschränkter Haftung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für

die durch unmittelbare Nutzung als auch für

die durch Vermietung, Verpachtung und jede

andere Art der Nutzung des gewerblichen

Unternehmens erzielten Einkünfte sowie für

Einkünfte aus der Veräußerung eines Unternehmens

im ganzen, eines Teilbetriebes, eines

Anteiles am Unternehmen oder von Gegenständen,

die im Unternehmen benutzt werden.

(4) Der Betriebstätte sollen diejenigen Einkünfte

zugewiesen werden, die sie erzielt hätte,

wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit

gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen

oder ähnlichen Bedingungen befaßt und Geschäfte

wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt

hätte.

(5) Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit

einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grundsätzlich

vom Bilanzergebnis der Betriebstätte

auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte

zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils

an den allgemeinen Verwaltungskosten des

Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche

Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere

ist die Vereinbarung von Zinsen oder

Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben

Unternehmens unbeachtlich.

(6) In besonders gelagerten Fällen kann bei

der Ermittlung der Einkünfte der Gesamtgewinn

des Unternehmens aufgeteilt werden. Bei Versicherungsunternehmen

ist in solchen Fällen als

Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen

der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen

des Unternehmens zugrunde

zu legen. Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten

sollen sich zu einem möglichst frühen

Zeitpunkt verständigen, wenn dies für die Zuweisung

der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich

ist.

(7) Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer

anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage

als den Einkünften erhoben

wird.

Artikel 6

(1) Der Begriff „Betriebstätte" bedeutet eine

feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit

des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt

wird.

(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere

a) ein Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren

Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich

zur Lagerung, Ausstellung oder

Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden

Waren;

b) das Unterhalten eines Bestandes von dem

Unternehmen gehörenden Waren ausschließlich

zur Lagerung, Ausstellung oder

Auslieferung;

c) das Unterhalten eines Bestandes von dem

Unternehmen gehörenden Waren ausschließlich

zur Bearbeitung oder Verarbeitung

durch ein anderes Unternehmen;

d) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung

ausschließlich zum Einkauf von

Waren oder zur Beschaffung von Informationen

für das Unternehmen;

e) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung

ausschließlich zur Werbung, zur

Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen

Forschung oder zur Ausübung

ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen

vorbereitender Art sind oder eine

Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Die Tatsache, daß eine Person in einem

der beiden Vertragstaaten für ein Unternehmen

des anderen Staates tätig ist — mit Ausnahme

eines unabhängigen Vertreters im Sinne des

Absatzes 5 — begründet eine in dem erstgenannten

Vertragstaat gelegene Betriebstätte, wenn

diese Person eine Vollmacht besitzt, im Namen

des Unternehmens in diesem Staat Verträge

abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich

ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit

auf den Einkauf von Waren für das Unternehmen

beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines der Vertragstaaten

wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe

es eine Betriebstätte in dem anderen Staat, weil

es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler,

Kommissionär oder einen anderen unabhängigen

Vertreter unterhält, sofern diese Personen im

Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln.

(6) Die Tatsache, daß eine juristische Person

mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine

juristische Person beherrscht oder von einer

solchen beherrscht wird, die in dem anderen

Staat ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder

durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise)

Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich

allein keine dieser juristischen Personen zur Betriebstätte

der anderen.

Artikel 7

Wenn

a) ein Unternehmen eines der Vertragstaaten

an der Geschäftsführung, der Kontrolle

oder am Kapital eines Unternehmens des

anderen Staates unmittelbar oder mittelbar

beteiligt ist oder

b) die gleiche Person an der Geschäftsführung,

der Konitrolle oder am Kapital eines Unternehmens

eines der Vertragstaaten und

eines Unternehmens des anderen Staates

unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist

und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich

ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen

Bedingungen vereinbart oder auferlegt

werden, die sich von den Bedingungen unterscheiden,

die zwischen unabhängigen Unternehmen

vereinbart würden, so dürfen Gewinne, die

eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen

erzielt hätte, aber infolge dieser Bedingungen

nicht erzielt hat, in die Gewinne dieses Unternehmens

eingerechnet und entsprechend besteuert

werden.

Artikel 8

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten Einkünfte aus dem Betrieb

von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen

Verkehr, so hat der Staat das Besteuerungsrecht,

in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

(2) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten Einkünfte aus dem Betrieb

von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, so

hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich

der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des

Unternehmens befindet.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

eines Unternehmens der See- oder

Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt

er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der

Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein

Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat,

in dem die Person, die das Schiff betreibt, ihren

Wohnsitz hat.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend

auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die von einer

anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften

erhoben wird.

Artikel 9

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte

aus Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen

für die Benutzung oder das Recht auf

Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern,

Herstellungsverfahren, Warenzeichen

oder ähnlichen Rechten (außer Rechten,

die die Ausbeutung von Grund und Boden betreffen),

so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte. Sind jedoch derartige

Vergütungen unverhältnismäßig hoch, so

gilt der erste Satz lediglich für den Teil der Vergütungen,

der einer angemessenen Gegenleistung

entspricht.

(2) Lizenzgebühren im Sinn des Absatzes 1,

die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz

in einem der Vertragstaaten an eine Person mit

Wohnsitz im anderen Staat bezahlt werden, die

zu mehr als 50 v. H. am Grund- oder Stammkapital

der auszahlenden Kapitalgesellschaft beteiligt

ist, können abweichend von den Bestimmungen

des Absatzes 1 in dem erstgenannten

Staat besteuert werden; die Steuer darf jedoch

10 v. H. des Rohbetrages der Lizenzgebühren

nicht übersteigen. Auf Antrag des Empfängers

der Lizenzgebühren ist diese Steuer vom anderen

Staat auf seine Steuer anzurechnen, die auf diese

Einkünfte entfällt.

(3) Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus

der Veräußerung der dort genannten Rechte.

(4) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren

und ähnliche Vergütungen für die Überlassung

kinematographischer Filme, für die Benutzung

gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Ausrüstungen oder für die Überlassung

gewerblicher Erfahrungen behandelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn

eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten

eine Betriebstätte in dem anderen

Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte

erzielt. In diesem Fall hat der andere

Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Artikel 10

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten Einkünfte aus beweglichem

Kapitalvermögen aus dem anderen Staat, so hat

der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für

diese Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch

eine im anderen Staat gelegene Betriebstätte erzielt,

so steht das Besteuerungrecht diesem anderen

Staat zu.

(2) Soweit im anderen Staat die Steuer von

inländischen Kapitalerträgen im Abzugsweg an

der Quelle erhoben wird, wird das Recht zur

Vornahme dieses Steuerabzuges durch Absatz 1

nicht berührt. Wenn die Steuer im Abzugsweg

erhoben wird, ist sie auf Antrag rückzuerstatten.

Der Antrag auf Rückerstattung muß innerhalb

von) zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,

in dem die der Steuer unterliegende Leistung

fällig geworden ist, bei der zuständigen Behörde

des Wohnsitzstaates eingebracht werden.

(3) Die obersten Finanzbehörden der beiden

Vertragstaaten werden sich über das Verfahren

zur Durchführung der Entlastung von den im

Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von

Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen,

insbesondere über die Form der erforderlichen

Bescheinigungen und Anträge, über die Art der

beizubringenden Beweise sowie über die gegen

die mißbräuchliche Geltendmachung von Entlastungsansprüchen

zu treffenden Maßnahmen

verständigen. Hiebei soll keiner der beiden Vertragstaaten

verpflichtet werden, Maßnahmen zu

treffen, die seiner Gesetzgebung nicht entsprechen.

(4) Für die Ansprüche, die nach Absatz 2 den

Angehörigen diplomatischer oder konsularischer

Vertretungen sowie den zwischenstaatlichen

Organisationen, ihren Organen und Beamten zustehen,

sind die folgenden Regeln anzuwenden

a) Bei Angehörigen einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung des einen Vertragstaates,

die im anderen Staat oder in

in einem dritten Staat residieren und die

Staatsangehörigkeit des Sendestaates besitzen,

gilt der Wohnsitz als in diesem

letzteren Staat gelegen, sofern sie dort zur

Entrichtung direkter Steuern von Einkünften

aus beweglichem Kapitalvermögen, die

im anderen Staat einer im Abzugsweg an

der Quelle erhobenen Steuer unterliegen,

verpflichtet sind;

b) zwischenstaatliche Organisationen und ihre

Organe sowie die Beamten solcher Organisationen

und das Personal diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen eines

dritten Staates, die sich in einem der beiden

Vertragstaaten aufhalten oder dort residieren

und in diesem Staat von der Entrichtung

direkter Steuern von Einkünften

aus beweglichem Kapitalvermögen befreit

sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung

von den im anderen Staat im Abzugsweg

an der Quelle erhobenen) Steuern.

(5) Steht dem Einkommensempfänger bereits

nach der Gesetzgebung des steuererhebenden

Staates ein Anspruch auf völlige Entlastung von

den Quellensteuern zu, so kann die Entlastung

nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels, sondern

nur nach der inneren Gesetzgebung des genannten

Staates erfolgen.

(6) Als Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen

gelten Dividenden und andere Gewinnanteile

aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen

an Gesellschaften mit beschränkter Haftung

und Genossenschaften sowie Zinsen aus Obligationen

oder anderen Schuldverpflichtungen.

Artikel 11

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten Einkünfte aus einem freien

Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit

ähnlicher Art, so hat nur dieser Staat das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte, es sei denn,

daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit

in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über

eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über

eine solche feste Einrichtung, so steht das Besteuerungsrecht

für den Teil der Einkünfte, der

dieser Einrichtung zuzurechnen ist, nur diesem

anderen Staat zu. Artikel 5 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(2) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige

wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,

unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit

und die selbständige Erwerbstätigkeit

der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten,

Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte.

Artikel 12

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz

in einem der Vertragstaaten in ihrer Eigenschaft

als Mitglied des Aufsichtsrates einer juristischen

Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat Auf-

sichtsratsvergütungen oder ähnliche Zahlungen, so

hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für

diese Vergütungen. Soweit einer der Vertragstaaten

von dem ihm in diesem Artikel zugeteilten

Besteuerungsrecht auf Grund seiner

Gesetzgebung keinen Gebrauch machen, kann,

bleibt das Besteuerungsrecht des anderen Staates

aufrecht.

Artikel 13

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten Gehälter, Löhne und ähnliche

Vergütungen für eine unselbständige Arbeit, so

steht das Besteuerungsrecht vorbehaltlich der

Bestimmungen der Artikel 15 und 16 nur diesem

Staat zu, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen

Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit

dort ausgeübt, dann steht das Besteuerungsrecht

für die daraus bezogenen Einkünfte nur

diesem anderen Staat zu.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden Vergütungen,

die eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten, für eine in dem anderen Vertragstaat

ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht,

nur in dem erstgenannten Staat besteuert, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt

nicht länger als 183 Tage während

des betreffenden Steuerjahres aufhält, und

die Vergütungen von einem Arbeitgeber

oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,

der nicht im anderen Staat seinen Wohnsitz

hat und die Vergütungen nicht vom

Gewinn einer Betriebstätte oder einer

festen Einrichtung abgezogen werden, die

der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat;

b) der Empfänger ausschließlich oder vorwiegend

an Bord von Flugzeugen eines

Unternehmens der Luftfahrt eines der

beiden Staaten tätig ist.

(3) Wenn die Arbeit ausschließlich oder vorwiegend

an Bord von Schiffen ausgeübt wird und

der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des

Unternehmens, das die Fahrzeuge betreibt, sich

in einem der beiden Staaten befindet, so gilt im

Sinne des Absatzes 1 die Arbeit als in diesem

Staat ausgeübt.

Artikel 14

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz

in einem der Vertragstaaten als berufsmäßiger

Künstler, wie z. B. als Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder

Fernsehkünstler und Musiker, Artist oder

Sportler, Einkünfte aus ihrer in dieser Eigenschaft

persönlich ausgeübten Tätigkeit aus dem

anderen Vertragstaat, so steht das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte abweichend von den

Bestimmungen der Artikel 11 und Artikel 13 Absatz

2 nur dem Staat zu, in dem sie diese Tätigkeit

ausübt. Soweit einer der Vertragstaaten von

dem ihm in diesem Artikel zugeteilten Besteuerungsrecht

auf Grund seiner Gesetzgebung keinen

Gebrauch machen kann, bleibt das Besteuerungsrecht

des anderen Staates aufrecht.

Artikel 15

Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Ruhegehälter

und ähnliche Vergütungen, die für

frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,

so hat vorbehaltlich der Bestimmungen des

Artikels 16 nur der Staat das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte, in dem die Person ihren

Wohnsitz hat.

Artikel 16

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten Einkünfte aus Gehältern,

Löhnen und ähnlichen Vergütungen oder aus

Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen,

die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden

oder Gemeindeverbände und andere juristische

Personen des öffentlichen Rechtes jenes anderen

Staates für gegenwärtige oder frühere Dienst- oder

Arbeitsleistungen gewähren, so hat abweichend

von den Bestimmungen der Artikel 13

und 15 dieser andere Staat das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte. Das gleiche gilt auch für

Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung

dieses anderen Staates.

(2) Auf Zahlungen für Dienstleistungen, die

im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht

durchgeführten gewerblichen Tätigkeit

einer der im Absatz 1 genannten juristischen

Personen geleistet werden, finden die Artikel 13

und 15 Anwendung.

(3) Ob eine juristische Person eine solche des

öffentlichen Rechtes ist, wird nach den Gesetzen

des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Artikel 17

(1) Zahlungen, die ein Schüler, Student oder

Lehrling aus einem der Vertragstaaten, der sich

in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum

Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen

Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung

erhält, werden in diesem anderen Staat nicht

besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus

Quellen außerhalb dieses anderen Staates zufließen.

(2) Entgelte, die die im Absatz 1 genannten

Personen mit Wohnsitz in einem der beiden

Vertragstaaten für eine einen Zeitraum von

183 Tagen dm Kalenderjahr nicht übersteigende

Beschäftigung zur Erlangung einer praktischen

Ausbildung bei einem Unternehmen des anderen

Staates erhalten, werden in diesem anderen Staat

nicht besteuert.

Artikel 18

(1) Das Besteuerungsrecht für unbewegliches

Vermögen im Sinn des Artikels 4 Absatz 2

einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten

hat der Staat, in dem dieses Vermögen

gelegen ist.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes

1 hat das Besteuerungsrecht für Vermögen

einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten,

das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

eines Unternehmens darstellt oder das zu einer

der Ausübung eines freien Berufes dienenden

festen Einrichtung gehört, der Vertragstaat,

in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung

befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen

Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt

dienen, sowie Vermögenswerte, die

nicht unbewegliches Vermögen darstellen und

dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge

dienen, werden nur im dem Vertragstaat besteuert,

in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Das Besteuerungsrecht für alle anderen

Vermögensteile einer Person mit Wohnsitz in

einem der Vertragstaaten steht nur dem Staat

zu, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.

Artikel 19

(1) Einkünfte und Vermögen, die nach den

Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung

in einem der Vertragstaaten unterliegen,

dürfen im anderen Staat auch nicht durch Abzug

an der Quelle besteuert werden. Die Bestimmungen

der Artikel 9, 10, 12 zweiter Satz und

14 zweiter Satz bleiben unberührt.

(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes

1 beschränkt dieses Abkommen nicht die

Befugnis jedes der beiden Vertragstaaten, die

Steuern bei jenen Personen, die ihren Wohnsitz

in seinem Gebiet haben, auf die ihm zur ausschließlichen

Besteuerung zugewiesenen Einkommensteile

oder Vermögensteile zu den dem Gesamteinkommen

oder Gesamtvermögen des

Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen.

Artikel 20

Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch

auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach

den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder

besonderen Vereinbarungen den diplomatischen

oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit

auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen

Einkünfte und Vermögen im Empfangsstaat nicht

besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem

Sendestaat vorbehalten.

Artikel 21

Die Vorschriften der dänischen Gesetze über

die Einkommens- und Vermögensbesteuerung

ruhender Erbschaften finden insoweit keine Anwendung,

als für das aus der Erbschaft herrührende

Einkommen und Vermögen der Erwerber

in Österreich nach den Bestimmungen

dieses Abkommens unmittelbar zur Steuer herangezogen

wird.

Artikel 22

(1) Weist eine Person mit Wohnsitz in einem

der Vertragstaaten nach, daß Maßnahmen der

Finanzbehörden der Vertragstaaten für sie die

Wirkung einer Doppelbesteuerung haben, die

diesem Abkommen widerspricht, so kann sie sich,

unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels,

an die oberste Finanzbehörde des Vertragstaates

wenden, in dem sie ihren Wohnsitz hat.

(2) Werden die Einwendungen für begründet

erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige

oberste Finanzbehörde, wenn sie auf ihren

eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, versuchen,

sich mit der obersten Finanzbehörde des

anderen Staates zu verständigen, um in billiger

Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Artikel 23

(1) Die obersten Finanzbehörden der beiden

Vertragstaaten werden sich die Mitteilungen

machen, die zur Durchführung dieses Abkommens

oder zur Vermeidung von Steuerverkürzungen

notwendig sind. Die obersten Finanzbehörden

sind jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte

zu erteilen, die nicht auf Grund der bei

den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen

gegeben werden können, sondern gesonderte Ermittlangen

erfordern würden. Der Inihalt der

auf Grund dieses Artikels zur Kenntnis der

obersten Finanzbehörden gelangten Mitteilungen

ist geheim zu halten, unbeschadet der Befugnis,

ihn Personen und Behörden (einschließlich der

Gerichte) zugänglich zu machen, die nach den

gesetzlichen Vorschriften bei der Festsetzung

oder Einhebung der Steuern im Sinn dieses Abkommens

mitwirken. Diese Personen und Behörden

haben die gleiche Verpflichtung wie die

obersten Finanzbehörden.

(2) Absatz 1 ist in keinem Fall so auszulegen,

daß einem der Vertragstaaten die Verpflichtung

auferlegt wird,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,

die seinen gesetzlichen Vorschriften oder

seiner Verwaltungspraxis widersprechen,

b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe

nach den gesetzlichen Vorschriften des einen

oder anderen Staates nicht gefordert werden

kann.

(3) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder

berufliches Geheimnis offenbaren würden, dürfen

nicht gegeben werden.

Artikel 24

(1) Bei Anwendung dieses Abkommens durch

einen der Vertragstaaten wird, soweit sich aus

dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder

in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff

nach den Gesetzen dieses Staates, die sich auf

die Steuern im Sinn des Abkommens beziehen,

ausgelegt werden.

(2) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten

können bei der Behandlung von Fragen,

die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar

miteinander verkehren.

(3) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und

Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens auftreten, sowie zur

Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung

in Fällen, die in diesem Abkommen

nicht geregelt sind, werden sich die obersten

Finanzbehörden verständigen.

Artikel 25

(1) Die Staatsangehörigen eines der Vertragstaaten

dürfen im anderen Staat keiner Besteuerung

oder einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders

oder belastender ist als die Besteuerung und die

damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen die Staatsangehörigen des anderen Staates

unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind

oder unterworfen werden können.

(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet

a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines der Vertragstaaten besitzen;

b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften

und anderen Personenvereinigungen,

die nach dem in einem der Vertragstaaten

geltenden Recht errichtet worden

sind.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein

Unternehmen eines der Vertragstaaten in dem

anderen Staat unterhält, darf in dem anderen

Vertragstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung

von Unternehmen dieses anderen

Staates, die die gleichen Tätigkeiten ausüben.

Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen,

daß sie einen der Vertragstaaten verpflichtet,

den im anderen Staat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen

auf Grund des Personenstandes oder der

Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem

Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(4) Die Unternehmen eines der Vertragstaaten,

deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar

oder mittelbar, einer in dem anderen. Staat ansässigen

Person oder mehreren solchen Personen

gehört oder der Kontrolle dieser Personen unter-

liegt, dürfen in dem erstgenannten Staat keiner

Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden.

Verpflichtung unterworfen werden, die anders

oder belastender ist als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen andere ähnliche Unternehmen des

erstgenannten Staates unterworfen sind oder

unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck

„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 26

(1) Dieses Abkommen gilt hinsichtlich des

Königreiches Dänemark nicht für die Färöer-

Inseln und Grönland.

(2) Dieses Abkommen kann entweder in seiner

Gesamtheit oder mit Änderungen als auf die

Färöer-Inseln und Grönland anwendbar erklärt

werden, sofern in diesen Gebieten Steuern erhoben

werden, die den im Artikel 1 dieses Abkommens

bezeichneten Steuern gleich oder ähnlich

sind. Zu diesem Zweck werden das Königreich

Dänemark und die Republik Österreich

Noten austauschen. In diesen Noten sind die

Änderungen und die Bedingungen festzulegen

(einschließlich derer, die sich auf den Zeitpunkt

der erstmaligen Anwendung und auf die Kündigung

beziehen), unter denen das Abkommen

in den bezeichneten Gebieten anzuwenden ist.

Artikel 27

(1) Dieses Abkommen wird ratifiziert werden;

die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Kopenhagen ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft. Seine Bestimmungen)

finden erstmals Anwendung

1. in der Republik Österreich

auf die Steuern, die für die Zeit nach dem

31. Dezember 1958 erhoben werden,

2. im Königreich Dänemark

a) auf die Seemannsteuer, die für die Zeit

nach dem 31. Dezember 1958 erhoben

wird;

b) auf die sonstigen Steuern, die für die Zeit

nach dem 31. März 1960 erhoben werden.

Artikel 28

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte

Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten

am oder vor dem 30. Juni eines jeden

Kalenderjahres das Abkommen gegenüber dem

anderen Staat auf diplomatischem Weg kündigen.

In diesem Fall ist das Abkommen letztmals

anzuwenden

1. in der Republik Österreich

auf die Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben

werden, in dem die Kündigung ausgesprochen

wird;

2. im Königreich Dänemark

a) auf die Seemannsteuer, die für das Kalenderjahr

erhoben wird, in dem die Kündigung

ausgesprochen wird;

b) auf die sonstigen Steuern, die für das

Steuerjahr erhoben werden, das in dem

auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahr

beginnt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 23. Oktober 1961

in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und

dänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

gez.: Dr. J. Stangelberger

gez.: Dr. O. Watzke

SCHLUSSPROTOKOLL

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen

der Republik Österreich und dem Königreich

Dänemark abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

folgende übereinstimmende Erklärungen

abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil

des Abkommens bilden

Zu Artikel 8

Die Bestimmungen des Artikels 8 finden insbesondere

Anwendung auf die Beteiligung der

Gesellschaft „Det danske Luftfartselskab A/S"

an dem Konsortium „Scandinavian Airlines

System".

Zu Artikel 13

Die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 2

lit. b sind insbesondere auch auf die Angestellten

des Konsortiums „Scandinavian Airlines System"

anzuwenden.

Geschehen zu Wien, am 23. Oktober 1961

in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und

dänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

gez.: Dr. J. Stangelberger

gez.: Dr. O. Watzke

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. Jänner 1962.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Gemäß Artikel 27 Absatz 2 ist das Abkommen am 26. Feber 1962 in Kraft getreten.

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