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126_1961 AT

126. Kundmachung: Zulassung zum Spiele in Spielbanken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Kundmachung: Zulassung zum Spiele in Spielbanken.

Auf Grund des § 9 der Spielbankverordnung

vom 7. Oktober 1933, BGBl. Nr. 463, in der

Fassung der Spielbankverordnungsnovelle vom

30. Dezember 1933, BGBl. I Nr. 6/1934, wird

folgendes verfügt

§ 1. Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht

zurückgelegt haben, dürfen zum Eintritt in die

Spielsäle der Spielbanken nicht zugelassen werden.

§ 2. Unternehmungen, denen die Bewilligung

zum Betrieb von Spielbanken erteilt wurde, ist

die Ausgabe von Eintrittskarten gestattet, die

unter Einhaltung der Vorschriften der Besuchs- und

Spielordnung auch österreichische Staatsbürger

zum Spiel in den einzelnen Betrieben berechtigen.

§ 3. (1) Österreichische Staatsbürger, die ihren

ordentlichen Wohnsitz in dem Gerichtsbezirke

haben, in dem sich ein Spielbankbetrieb befindet,

sind vom Eintritt in den Spielbetrieb ausgeschlossen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine

Anwendung,

a) wenn in einer Entfernung von nicht mehr

als 30 km von der österreichischen Spielbank

eine ausländische Spielbank betrieben

wird,

b) für den Spielbankbetrieb in Form eines

„Cercle Privé".

§ 4. Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 25. Juni 1956, betreffend die

Zulassung zum Spiele in Spielbanken und bei

Kursaalspielen, BGBl. Nr. 137/1956, tritt hiemit

außer Kraft.

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