126. Kundmachung: Zulassung zum Spiele in Spielbanken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 der Spielbankverordnung
vom 7. Oktober 1933, BGBl. Nr. 463, in der
Fassung der Spielbankverordnungsnovelle vom
30. Dezember 1933, BGBl. I Nr. 6/1934, wird
folgendes verfügt
§ 1. Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht
zurückgelegt haben, dürfen zum Eintritt in die
Spielsäle der Spielbanken nicht zugelassen werden.
§ 2. Unternehmungen, denen die Bewilligung
zum Betrieb von Spielbanken erteilt wurde, ist
die Ausgabe von Eintrittskarten gestattet, die
unter Einhaltung der Vorschriften der Besuchs- und
Spielordnung auch österreichische Staatsbürger
zum Spiel in den einzelnen Betrieben berechtigen.
§ 3. (1) Österreichische Staatsbürger, die ihren
ordentlichen Wohnsitz in dem Gerichtsbezirke
haben, in dem sich ein Spielbankbetrieb befindet,
sind vom Eintritt in den Spielbetrieb ausgeschlossen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine
Anwendung,
a) wenn in einer Entfernung von nicht mehr
als 30 km von der österreichischen Spielbank
eine ausländische Spielbank betrieben
wird,
b) für den Spielbankbetrieb in Form eines
„Cercle Privé".
§ 4. Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 25. Juni 1956, betreffend die
Zulassung zum Spiele in Spielbanken und bei
Kursaalspielen, BGBl. Nr. 137/1956, tritt hiemit
außer Kraft.