126_1959
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126. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 126. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.
1959_126_0 126. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 13. März 1959, G 43/58, V 11/
58, den § 28 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896, in der derzeitigen Fassung
und die Worte im § 22 Abs. 3 dieses Gesetzes
„die erforderliche Stellvertretung anzuordnen
oder" als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten an
Stelle der aufgehobenen nicht wieder in Wirksamkeit.