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126_1959 AT

126. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 13. März 1959, G 43/58, V 11/

58, den § 28 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

RGBl. Nr. 217/1896, in der derzeitigen Fassung

und die Worte im § 22 Abs. 3 dieses Gesetzes

„die erforderliche Stellvertretung anzuordnen

oder" als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten an

Stelle der aufgehobenen nicht wieder in Wirksamkeit.

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