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126_1958 AT

126. Bundesgesetz: Besatzungsschädengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Bundesgesetz: Besatzungsschädengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Gegenstand der Entschädigung.

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist

die Gewährung von Entschädigungen an Personen,

die gegenüber den Alliierten oder Assoziierten

Mächten Ansprüche aus Nichtkampfschäden

in Österreich erworben haben.

(2) Unter Nichtkampfschäden im Sinne des

Abs. 1 ist ein Schaden durch Wegnahme, Verlust,

Zerstörung oder Beschädigung einer körperlichen

Sache zu verstehen, der von den Streitkräften

oder Dienststellen der Alliierten oder

Assoziierten Mächte in Österreich oder deren

Angehörigen in der Zeit vom 11. September 1945

bis zur Räumung des österreichischen Bundesgebietes

verursacht worden ist.

(3) War eine Liegenschaft oder ein Teil einer

solchen von einer Besatzungsmacht in Anspruch

genommen, so wird angenommen, daß ein

Schaden an den zum persönlichen Gebrauch

bestimmten oder an den in § 7 genannten Sachen

sowie an Kunstwerken, Sammlungen, Gegenständen

mit Seltenheitswert oder Kostbarkeiten,

die sich auf der Liegenschaft befanden, zu Beginn

der Inanspruchnahme verursacht worden ist.

§ 2. (1) Entschädigung ist demjenigen zu

gewähren, in dessen Vermögen der Schaden eingetreten

ist.

(2) Hat nach Schadenseintritt eine Rechtsnachfolge

in das geschädigte Vermögen stattgefunden,

so kann der Anspruch auf Entschädigung vom

Rechtsnachfolger geltend gemacht werden, wenn

er aartut, daß der Anspruch auf Entschädigung

ihm mit dem geschädigten Vermögen übertragen

worden ist.

(3) Wurde ein land- oder forstwirtschaftlicher

Betrieb dem Übernehmer gegen Sicherung des

Lebensunterhaltes des Übergebers zur weiteren

Bewirtschaftung überlassen, so wird im Zweifelsfall

vermutet, daß der Übergeber die Anspruchsberechtigung

auf den Übernehmer übertragen

wollte.

(4) Bezieht sich die Entschädigungsforderung

auf Wohn- oder Geschäftsräume, die bereits vor

der Inanspruchnahme durch eine der Besatzungsmächte

in Bestand gegeben waren, so ist dem

Bestandnehmer die Entschädigung für jene

Schäden zu gewähren, zu deren Behebung der

Bestandgeber nicht verpflichtet ist und die der

Bestandgeber auch nicht aus eigenem behoben

hat.

§ 3. (1) Ein Anspruch auf Entschädigung im

Sinne dieses Bundesgesetzes ist nicht gegeben

1. wenn der Schaden entstanden ist durch,

oder im Zusammenhang mit, oder als Folge von

a) Entmilitarisierungsmaßnahmen

b) Maßnahmen der Demontage

c) Maßnahmen zur Zurückstellung von

Sachen ins Ausland (Restitutionen);

2. wenn der Schaden entstanden ist

a) an Sachen, die auf Grund des Art. 22

Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung

eines unabhängigen und demokratischen

Österreich, BGBl. Nr. 152/1955,

in das Eigentum der Republik Österreich

übergegangen sind oder übergegangen

wären, wenn sie nicht verlorengegangen

oder durch die Besatzungsmacht weggenommen

oder zerstört worden wären;

dies gilt nicht für Sachen, die auf Grund

der Rückstellungsgesetze zurückgestellt

wurden oder auf die § 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,

BGBl.

Nr. 165/1956, Anwendung findet;

b) an Sachen einer juristischen Person mit

dem Sitz im Inland, wenn wenigstens

75 v. H. der Anteilsrechte auf Grund des

Art. 22 Staatsvertrag in das Eigentum der

Republik Österreich übergegangen sind

dies gilt nicht, wenn die juristische Person

mit dem Sitz im Inland ein Wohnungsunternehmen

ist, das auf Grund der Bestimmungen

des Wohnungs-Gemeinnützigkeitsgesetzes

als Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen

anerkannt ist;

c) an Unternehmen, Betrieben oder sonstigen

Sachen, die von der ehemaligen Verwaltung

des sowjetischen Eigentums in Österreich

oder der ehemaligen Sowjetischen Mineralölverwaltung

innegehabt oder in Anspruch

genommen worden waren; dies gilt nicht

für Schäden an Wohnräumen und dem

darin befindlichen Hausrat;

d) an Sachen, die nach inländischen Vorschriften

oder nach einer allgemeinen Anordnung

einer Besatzungsmacht abgeliefert

werden mußten oder für die im Zeitpunkt

des Schadenseintrittes eine Pflicht zur Anmeldung

oder Anbietung bestanden hat,

der der Geschädigte nicht nachgekommen

ist;

e) an Sachen im Eigentum von Gebietskörperschaften,

sofern die Sachen vor Schadenseintritt

von Dienststellen verwendet wurden,

die vorwiegend in Vollziehung behördlicher

Aufgaben tätig waren.

(2) Wurden an einer Liegenschaft oder an den

auf ihr befindlichen Sachen Maßnahmen der in

Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Art vorgenommen, so

wird vermutet, daß die an der Liegenschaft oder

an den Sachen verursachten Schäden im Zusammenhang

mit den angeführten Maßnahmen

entstanden sind.

§ 4. Ein Anspruch auf Entschädigung nach

diesem Bundesgesetz ist nicht gegeben für Nutzungs-

oder Verdienstentgang oder für die gewöhnliche

Abnützung einer Sache während der

Dauer der Inanspruchnahme durch eine Besatzungsmacht

oder für Verlust oder Schaden

durch Nichterfüllung oder Verletzung eines

Vertrages.

§ 5. Von der Gewährung einer Entschädigung

ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung

einer Entschädigung bei der Finanzlandesdirektion

(§ 16) oder bei der Bundesentschädigungskommission

(§ 19) wissentlich unrichtige

Angaben gemacht hat, - die für die Gewährung

einer Entschädigung oder die Festsetzung

ihrer Höhe wesentlich sind.

§ 6. (1) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes aus Mitteln einer Besatzungsmacht

oder unmittelbar aus Bundesmitteln einem

Geschädigten zur Abgeltung von Schäden, für die

nach diesem Bundesgesetz Entschädigung gewährt

wird, Zahlung geleistet und hat der Geschädigte

eine schriftliche Erklärung abgegeben, durch die

er auf weitere Ansprüche verzichtet, so kann er

auch auf Grund dieses Bundesgesetzes für Schäden,

auf die sich der Verzicht bezieht, keine

weiteren Ansprüche geltend machen.

(2) Auf eine Entschädigung sind Leistungen anzurechnen,

die der Geschädigte auf Grund der

Rückstellungsgesetze oder aus Bundesmitteln oder

sonst aus öffentlichen Mitteln ohne Verpflichtung

zur Rückzahlung als Abgeltung eines Schadens

erhalten hat, für den nach diesem Bundesgesetz

Entschädigung zu gewähren ist.

ABSCHNITT II.

Ermittlung der Entschädigung.

§ 7. Die Entschädigung wegen Wegnahme.

Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Vorräten,

Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen,

Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder von im

vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren

oder vertretbaren körperlichen Sachen ist

nach den Preisen entsprechend den im Zeitpunkt

der Wegnahme, des Verlustes oder der Zerstörung

bestandenen Preisregelungsvorschriften

oder, sofern Preisregelungsvorschriften nicht bestanden,

im Rahmen des damaligen Preisgefüges

zu bestimmen.

§ 8. (1) Die Entschädigung wegen Wegnahme,

Verlust oder Zerstörung anderer als der in § 7

genannten körperlichen Sachen ist mit zwei Drittel,

die von Kunstwerken, Sammlungen, Gegenständen

mit Seltenheitswert oder Kostbarkeiten

mit einem Drittel des gemeinen Wertes der weggenommenen,

verlorenen oder zerstörten Sachen

entsprechend ihrem Zustand im Zeitpunkt des

Schadenseintrittes, jedoch unter Zugrundelegung

der Preisverhältnisse im Zeitpunkt der Festsetzung

der Entschädigung zu bestimmen.

(2) Handelt es sich um zu einem Haushalt gehörige

Gegenstände (Hausrat), so ist nach den

Bestimmungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz

vorzugehen.

§ 9. (1) Die Entschädigung wegen Beschädigung

einer Sache ist mit zwei Drittel der für die Instandsetzung

der Sache zu ihrem gewöhnlichen

Gebrauch notwendigen Kosten zu bestimmen.

Dabei sind Kosten für besonderes Material oder

eine besondere Ausführung, die zur Wiederherstellung

der Sache in ihren früheren Zustand notwendig

wären, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die notwendigen Kosten sind unter Berücksichtigung

des Zustandes der Sache im Zeitpunkt

des Schadenseintrittes nach dem Wert- und Preisverhältnissen

im Zeitpunkt der Festsetzung der

Entschädigung zu ermitteln.

(3) War eine beschädigte Sache zur Zeit des

Schadenseintrittes weder neu noch neuwertig, so

ist von den gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten

Kosten im Hinblick auf die bereits bestandenen

Zeitschäden ein Abschlag vorzunehmen, der in

der Regel so zu ermitteln ist, daß er sich zu den

Instandsetzungskosten verhält wie die Nutzungsdauer

der Sache bis zur Beendigung der Inanspruchnahme

zur erfahrungsgemäßen Gesamtnutzungsdauer.

(4) Bestanden zur Zeit des Eintrittes des Nichtkampfschadens

außer Zeitschäden wegen gewöhnlicher

Abnützung auch sonstige Schäden und

lassen sich die Kosten der Instandsetzung wegen

dieser Schäden nicht absondern, so sind die gemäß

Abs. 1 und 2 ermittelten Kosten auf die

sonstigen Schäden und die Nichtkampfschäden

verhältnismäßig aufzuteilen. Hinsichtlich des auf

die Nichtkampfschäden entfallenden Teiles ist sodann

gemäß Abs. 3 vorzugehen.

§ 10. Die Entschädigung wegen Schäden, die

an einem unbebauten oder land- oder forstwirtschaftlich

genutzten Grundstück verursacht wurden,

wird höchstens mit dem dem Grad der

Beschädigung entsprechenden Teil des Dreifachen

des zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes für das

beschädigte Grundstück oder den beschädigten

Grundstückteil gültigen Einheitswertes bemessen;

Kulturschäden, die sich bloß auf den Ertrag

des im Zeitpunkt des Schadenseintrittes laufenden

Wirtschaftsjahres ausgewirkt haben, sind

nicht zu veranschlagen.

§ 11. Die Entschädigung, die für die Instandsetzung

einer Sache gewährt wird, darf die für

den Fall der Wegnahme, des Verlustes oder der

Zerstörung zu leistende Entschädigung nicht

übersteigen.

§ 12. (1) Sind für eine Sache während der Inanspruchnahme

notwendige oder nützliche Aufwendungen

gemacht worden, deren Kosten der

Geschädigte nicht getragen hat, so sind diese Aufwendungen,

soweit sie im Zeitpunkt der Zurückgabe

der Sache noch vorhanden waren, abzüglich

jenes Teiles, der dem Verhältnis der Nutzungsdauer

durch die Besatzungsmacht zur erfahrungsgemäßen

Gesamtnutzungsdauer entspricht, auf

die Entschädigung anzurechnen.

(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Aufwendung

notwendig oder nützlich war, sind

außergewöhnliche oder persönliche Verhältnisse

außer Betracht zu lassen.

§ 13. Haben Streitkräfte einer Besatzungsmacht

bewegliche körperliche Sachen im Zuge der

Räumung von Beförderungsmitteln, Lagerhäusern

oder im Zuge sonstiger Maßnahmen veräußert

oder wurde eine solche Veräußerung auf

Grund einer Weisung oder Ermächtigung einer

Besatzungsmacht vorgenommen, und ist hiefür

eine Entschädigung zu gewähren, so ist diese mit

dem — unter Bedachtnahme auf die Bestimmung

des § 17 Währungsschutzgesetz, BGBl. Nr. 250/

1947, — erzielten Nettoerlös begrenzt.

§ 14. (1) Die Entschädigung ist begrenzt wie

folgt

a) Bei Schäden durch Wegnahme, Verlust,

Zerstörung oder Beschädigung der in § 7

genannten Sachen gebührt dem einzelnen

Geschädigten bis zu einem nach § 7 beziehungsweise

§ 13 ermittelten Betrag von

insgesamt 50.000 S der volle ermittelte Betrag,

von dem Mehrbetrag bis

einschließlich 100.000S ... 25 v.H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich 300.000 S ... 20 v.H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich 1,000.000 S ... 10 v.H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich 5,000.000 S ... 3 v.H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich 10,000.000 S ... 1 v. H.

von jedem weiteren Mehrbetrag...

0'5 v. H

b) bei sonstigen Schäden gebührt dem einzelnen

Geschädigten bis zu einem nach den

§§ 8 bis 13 ermittelten Betrag von insgesamt

100.000 S der volle ermittelte Betrag,

von dem Mehrbetrag bis

einschließlich 500.000 S 75 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich 1,000.000 S 50 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich 2,000.000 S 25 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich 5,000.000 S 10 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich 10,000.000 S ..... 3 v. H.

von jedem weiteren Mehrbetrag

1 v.H.

(2) Die Begrenzung des Abs. 1 gilt sinngemäß

auch für einen beschädigten Betrieb, der zwei

oder mehreren Personen als Miteigentümern nach

bürgerlichem Recht oder als Gesellschafter einer

Personenvereinigung nach Handelsrecht gehört

oder gehört hat. Die Anwendung des Abs. 1 auf

den einzelnen geschädigten Miteigentümer oder

Gesellschafter bleibt unberührt.

§ 15. (1) Übersteigt die Entschädigungssumme

100.000 S, so kann der Bund den Mehrbetrag zur

Hälfte in vierprozentigen, ab 1. Jänner 1959 in

längstens zehn Jahren tilgbaren Schuldverschreibungen

leisten. Insoweit die Entschädigung in

Bundesschuldverschreibungen geleistet wird, sind

diese samt Zinsscheinen mit den auf die Festsetzung

der Entschädigung folgenden Fälligkeiten

auszufolgen.

(2) Abgabepflichtige, die. veranlagte Einkommensteuer,

Körperschaftssteuer und Vermögenssteuer

(einschließlich der auf diese Abgaben entfallenden

Wohnhauswiederaufbaubeiträge) zu

entrichten haben, können bei dem hiefür zuständigen

Finanzamt ihre Abgabenschuldigkeiten bis

des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres

zur Entrichtung vorgeschriebenen Schuldigkeiten

an den oben genannten Abgaben mit Bundesschuldverschreibungen,

die zum Nennwert angenommen

werden, begleichen. Der nach Satz 1

dieses Absatzes zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten

zulässige Betrag ist so abzurunden, daß

er mit Bundesschuldverschreibungen unter Berücksichtigung

ihrer Stückelung ohne Restbetrag

abgedeckt werden kann.

(s) Nähere Vorschriften über die Ausgabe und

Ausstattung der Bundesschuldverschreibungen

und über den Vorgang bei ihrer Verwendung zur

Abgabenentrichtung erläßt das Bundesministerium

für Finanzen mit Verordnung.

ABSCHNITT III.

Verfahren.

§ 16. (1) Ansprüche auf Entschädigung erlöschen,

wenn sie nicht bis längstens 30. Juni

1959 bei der Finanzlandesdirektion angemeldet

werden, in deren Amtsbereich sich die weggenommene,

zerstörte oder beschädigte Sache im

Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden hat.

(2) Anmeldungen, die nach dem 1. April 1954

auf dem amtlich aufgelegten Formblatt, betreffend

einen Antrag auf Entschädigung für Besatzungsschäden,

bei der zuständigen Finanzlandesdirektion

oder beim Amt der Landesregierung des

Landes, in dessen Gebiet sich die weggenommenen,

verlorenen, zerstörten oder beschädigten

Sachen im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden

haben, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen

im Sinne des Abs. 1.

§ 17. (1) In der Anmeldung ist der für die Begründung

des Anspruches auf Entschädigung

maßgebende Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel

wahrheitsgemäß und vollständig anzuführen.

Die Finanzlandesdirektion hat den

Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten,

insoweit sie dessen Begehren für begründet

ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

durch Verordnung Richtlinien über die Form

und den Inhalt der Anmeldung erlassen.

§ 18. Die Finanzlandesdirektion kann verlangen,

daß der Geschädigte über fehlende oder beschädigte

Sachen Auskünfte erteilt und Urkunden

zur Verfügung stellt, sowie daß er einen Augenschein

zum Zwecke der Feststellung von Schäden

zuläßt.

§ 19. (1) Wird von der Finanzlandesdirektion

ein Entschädigungsbetrag angeboten und kommt

innerhalb von sechs Monaten seit dem Empfang

des Anbotes durch den Geschädigten keine Einigung

zustande, so kann der Geschädigte nach Ablauf

dieser Frist den Anspruch auf Entschädigung

binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten

bei der Bundesentschädigungskommission (§ 20)

geltend machen.

(2) Wird von der Finanzlandesdirektion die

Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt,

so kann der Geschädigte den Anspruch

auf Entschädigung innerhalb einer Frist von

sechs Monaten nach Empfang der Ablehnung bei

der Bundesentschädigungskommission geltend

machen.

(3) Wird von der Finanzlandesdirektion innerhalb

eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist

weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch

die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt,

kann der Geschädigte den Anspruch auf

Entschädigung binnen einer weiteren Frist von

sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission

geltend machen.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen hat

durch Verordnung den Zeitpunkt, von dem an

die Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung

bei der Bundesentschädigungskommission

zulässig ist, für sämtliche Ansprüche oder für

Gruppen von Ansprüchen, die durch die Verordnung

zu bestimmen sind, um längstens ein Jahr

hinauszuschieben, wenn der Anfall an Anmeldungen

dies erforderlich macht.

§ 20. (1) Über Ansprüche auf Gewährung

einer Entschädigung entscheidet die Bundesentschädigungskommission,

die beim Bundesministerium

für Finanzen in Wien zu errichten

ist.

(2) Die Bundesentschädigungskommission besteht

aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter

und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.

(3) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet

in Senaten von zwei Beisitzern unter

Vorsitz eines Richters.

(4) Senate der Bundesentschädigungskommission

können auch bei einer Finanzlandesdirektion,

die ihren Sitz außerhalb Wiens hat, gebildet

werden.

(5) Die Mitglieder der Bundesentschädigungskommission

sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig

und an keine Weisungen gebunden.

(6) Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission

unterliegen weder der Aufhebung

noch der Abänderung im Verwaltungswege.

§ 21. (1) Das Bundesministerium für Justiz

hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen die für den Vorsitzenden der

Bundesentschädigungskommission, für seinen

Stellvertreter und für die übrigen Senatsvorsitzenden

erforderliche Anzahl von Richtern zu

bestellen.

(2) Die Beisitzer der Bundesentschädigungskommission

bestehen aus zwei Gruppen von

Mitgliedern, welche je in einer Liste zu vereinigen

sind.

(3) Die Mitglieder der ersten Gruppe werden

vom Bundesministerium für Finanzen aus den

Beamten der Verwendungsgruppen A oder B

des Dienst- oder Ruhestandes des Bundesministeriums

für Finanzen oder der Finanzlandesdirektionen

ernannt, die mit den Anboten

und der Einigung über die Entschädigung

(§ 19) nicht befaßt sind.

(4) Die Mitglieder der zweiten Gruppe sind

von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes

Bundeslandes zu entsenden. Das Bundesministerium

für Finanzen hat nach Anhörung der

Berufsvertretungen die Zahl der von den einzelnen

Berufsvertretungen zu entsendenden

Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfanges

und der Bedeutung der für die Berufsgruppe

in Betracht kommenden, nach diesem

Bundesgesetz zu entschädigenden Schäden zu

bestimmen, wobei jede Berufsvertretung eines

Bundeslandes mindestens ein Mitglied entsenden

kann.

(5) In die Bundesentschädigungskommission

dürfen nur Personen entsendet werden, welche

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

zu Beginn des Jahres der Entsendung die Volljährigkeit

erlangt haben und sich in vollem

Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte

befinden.

§ 22. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

hat für jeden Senat die Richter und je einen

Beisitzer aus den Mitgliedern der ersten und

der zweiten Gruppe samt der erforderlichen

Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestimmen.

Für einen Senat bei einer Finanzlandesdirektion

sind als Beisitzer Mitglieder der zweiten Gruppe

zu bestimmen, die aus einem zum Amtsbereich

der Finanzlandesdirektion gehörigen Bundesland

entsendet wurden.

(2) Sämtliche Mitglieder der Bundesentschädigungskommission

sind jeweils für zwei Jahre

berufen. Eine neuerliche Berufung ist zulässig.

§ 23. (1) Mitglieder der Bundesentschädigungskommission,

die nicht Bundesbeamte sind, leisten

beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Vorsitzenden

der Bundesentschädigungskommission

das Gelöbnis: „Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen

der Bundesentschädigungskommission

ohne Ansehung der Person unparteiisch nach

bestem Wissen und Gewissen vorgehen werde,

und daß ich, was mir durch die Verhandlungen

und in diesen von den Verhältnissen des

Geschädigten bekannt wird, strengstens geheimhalten

werde."

(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung

§ 24. (1) Die Richter und die Mitglieder der

ersten Gruppe erhalten für Reise(Fahrt)auslagen

Vergütung nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften

des Bundes. Sie erhalten

ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei

ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren

Höhe für Richter vom Bundesministerium für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz und für die Mitglieder

der ersten Gruppe vom Bundesministerium für

Finanzen festzusetzen ist.

(2) Die Mitglieder der zweiten Gruppe haben

Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen

und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung

für Zeitversäumnis. Für die Höhe

und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen

und Entschädigungen sind die jeweils

für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.

§ 25. (1) Die Bundesentschädigungskommission

hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 172, zu verfahren. Sie faßt ihre Beschlüsse

mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung

ist nicht zulässig.

(2) Die Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

ist vom Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Justiz durch Verordnung

zu erlassen.

§ 26. (1) Auf Antrag des Bundesministeriums

für Finanzen hat die Bundesentschädigungskommission

durch den Vorsitzenden und vier

Mitglieder aus dem Richterstand über Rechtsfragen,

die von grundsätzlicher Bedeutung sind,

oder über die von den einzelnen Senaten der

Bundesentschädigungskommission verschieden

entschieden wurde, ein Gutachten zu beschließen.

(2) Die Gutachten sind dem Buhdesministerium

für Finanzen mitzuteilen und von ihm im

Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung

zu veröffentlichen.

(3) Die Gutachten sind für die Bundesentschädigungskommission

bindend, solange nicht

von ihr auf Grund eines vom Bundesministerium

für Finanzen beantragten neuerlichen Gutachtens

über die gleiche Rechtsfrage von dem

bisherigen Gutachten abgegangen wird.

§ 27. Ansprüche aus Schäden, die durch die

Streitkräfte oder Dienststellen einer der Alliierten

oder Assoziierten Mächte in Österreich

oder durch deren Angehörige bis zum 25. Oktober

1955 verursacht wurden, können gegen

die Republik Österreich nur nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder des Kriegs- und

Verfolgungssachschädengesetzes, BGBl.

Nr. 127/1958, geltend gemacht werden.

ABSCHNITT IV.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 28. Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu Lasten der Kredite

für Besatzungsschäden Vorschußzahlungen auf

Schäden geleistet worden sind, die durch dieses

Bundesgesetz nicht geregelt werden, sind sie

haushaltsmäßig wie endgültige Bundesausgaben

für Besatzungsschäden zu behandeln. Derartige

Vorschußzahlungen sind auf allfällige Beihilfen,

sonstige Zuwendungen oder Zahlungen, die

einem Geschädigten aus einer Kriegssachschadenregelung

zukommen, anzurechnen.

§ 29. (1) Entschädigungen, die auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt

werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unmittelbar veranlaßten Schriften,

Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von

den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von

den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind das Bundesministerium für Finanzen,

hinsichtlich des § 21 das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen und hinsichtlich

der §§ 24 und 25 das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Justiz betraut.

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