126. Bundesgesetz: Besatzungsschädengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Gegenstand der Entschädigung.
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist
die Gewährung von Entschädigungen an Personen,
die gegenüber den Alliierten oder Assoziierten
Mächten Ansprüche aus Nichtkampfschäden
in Österreich erworben haben.
(2) Unter Nichtkampfschäden im Sinne des
Abs. 1 ist ein Schaden durch Wegnahme, Verlust,
Zerstörung oder Beschädigung einer körperlichen
Sache zu verstehen, der von den Streitkräften
oder Dienststellen der Alliierten oder
Assoziierten Mächte in Österreich oder deren
Angehörigen in der Zeit vom 11. September 1945
bis zur Räumung des österreichischen Bundesgebietes
verursacht worden ist.
(3) War eine Liegenschaft oder ein Teil einer
solchen von einer Besatzungsmacht in Anspruch
genommen, so wird angenommen, daß ein
Schaden an den zum persönlichen Gebrauch
bestimmten oder an den in § 7 genannten Sachen
sowie an Kunstwerken, Sammlungen, Gegenständen
mit Seltenheitswert oder Kostbarkeiten,
die sich auf der Liegenschaft befanden, zu Beginn
der Inanspruchnahme verursacht worden ist.
§ 2. (1) Entschädigung ist demjenigen zu
gewähren, in dessen Vermögen der Schaden eingetreten
ist.
(2) Hat nach Schadenseintritt eine Rechtsnachfolge
in das geschädigte Vermögen stattgefunden,
so kann der Anspruch auf Entschädigung vom
Rechtsnachfolger geltend gemacht werden, wenn
er aartut, daß der Anspruch auf Entschädigung
ihm mit dem geschädigten Vermögen übertragen
worden ist.
(3) Wurde ein land- oder forstwirtschaftlicher
Betrieb dem Übernehmer gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers zur weiteren
Bewirtschaftung überlassen, so wird im Zweifelsfall
vermutet, daß der Übergeber die Anspruchsberechtigung
auf den Übernehmer übertragen
wollte.
(4) Bezieht sich die Entschädigungsforderung
auf Wohn- oder Geschäftsräume, die bereits vor
der Inanspruchnahme durch eine der Besatzungsmächte
in Bestand gegeben waren, so ist dem
Bestandnehmer die Entschädigung für jene
Schäden zu gewähren, zu deren Behebung der
Bestandgeber nicht verpflichtet ist und die der
Bestandgeber auch nicht aus eigenem behoben
hat.
§ 3. (1) Ein Anspruch auf Entschädigung im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist nicht gegeben
1. wenn der Schaden entstanden ist durch,
oder im Zusammenhang mit, oder als Folge von
a) Entmilitarisierungsmaßnahmen
b) Maßnahmen der Demontage
c) Maßnahmen zur Zurückstellung von
Sachen ins Ausland (Restitutionen);
2. wenn der Schaden entstanden ist
a) an Sachen, die auf Grund des Art. 22
Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen
Österreich, BGBl. Nr. 152/1955,
in das Eigentum der Republik Österreich
übergegangen sind oder übergegangen
wären, wenn sie nicht verlorengegangen
oder durch die Besatzungsmacht weggenommen
oder zerstört worden wären;
dies gilt nicht für Sachen, die auf Grund
der Rückstellungsgesetze zurückgestellt
wurden oder auf die § 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,
BGBl.
Nr. 165/1956, Anwendung findet;
b) an Sachen einer juristischen Person mit
dem Sitz im Inland, wenn wenigstens
75 v. H. der Anteilsrechte auf Grund des
Art. 22 Staatsvertrag in das Eigentum der
Republik Österreich übergegangen sind
dies gilt nicht, wenn die juristische Person
mit dem Sitz im Inland ein Wohnungsunternehmen
ist, das auf Grund der Bestimmungen
des Wohnungs-Gemeinnützigkeitsgesetzes
als Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen
anerkannt ist;
c) an Unternehmen, Betrieben oder sonstigen
Sachen, die von der ehemaligen Verwaltung
des sowjetischen Eigentums in Österreich
oder der ehemaligen Sowjetischen Mineralölverwaltung
innegehabt oder in Anspruch
genommen worden waren; dies gilt nicht
für Schäden an Wohnräumen und dem
darin befindlichen Hausrat;
d) an Sachen, die nach inländischen Vorschriften
oder nach einer allgemeinen Anordnung
einer Besatzungsmacht abgeliefert
werden mußten oder für die im Zeitpunkt
des Schadenseintrittes eine Pflicht zur Anmeldung
oder Anbietung bestanden hat,
der der Geschädigte nicht nachgekommen
ist;
e) an Sachen im Eigentum von Gebietskörperschaften,
sofern die Sachen vor Schadenseintritt
von Dienststellen verwendet wurden,
die vorwiegend in Vollziehung behördlicher
Aufgaben tätig waren.
(2) Wurden an einer Liegenschaft oder an den
auf ihr befindlichen Sachen Maßnahmen der in
Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Art vorgenommen, so
wird vermutet, daß die an der Liegenschaft oder
an den Sachen verursachten Schäden im Zusammenhang
mit den angeführten Maßnahmen
entstanden sind.
§ 4. Ein Anspruch auf Entschädigung nach
diesem Bundesgesetz ist nicht gegeben für Nutzungs-
oder Verdienstentgang oder für die gewöhnliche
Abnützung einer Sache während der
Dauer der Inanspruchnahme durch eine Besatzungsmacht
oder für Verlust oder Schaden
durch Nichterfüllung oder Verletzung eines
Vertrages.
§ 5. Von der Gewährung einer Entschädigung
ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung
einer Entschädigung bei der Finanzlandesdirektion
(§ 16) oder bei der Bundesentschädigungskommission
(§ 19) wissentlich unrichtige
Angaben gemacht hat, - die für die Gewährung
einer Entschädigung oder die Festsetzung
ihrer Höhe wesentlich sind.
§ 6. (1) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes aus Mitteln einer Besatzungsmacht
oder unmittelbar aus Bundesmitteln einem
Geschädigten zur Abgeltung von Schäden, für die
nach diesem Bundesgesetz Entschädigung gewährt
wird, Zahlung geleistet und hat der Geschädigte
eine schriftliche Erklärung abgegeben, durch die
er auf weitere Ansprüche verzichtet, so kann er
auch auf Grund dieses Bundesgesetzes für Schäden,
auf die sich der Verzicht bezieht, keine
weiteren Ansprüche geltend machen.
(2) Auf eine Entschädigung sind Leistungen anzurechnen,
die der Geschädigte auf Grund der
Rückstellungsgesetze oder aus Bundesmitteln oder
sonst aus öffentlichen Mitteln ohne Verpflichtung
zur Rückzahlung als Abgeltung eines Schadens
erhalten hat, für den nach diesem Bundesgesetz
Entschädigung zu gewähren ist.
ABSCHNITT II.
Ermittlung der Entschädigung.
§ 7. Die Entschädigung wegen Wegnahme.
Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Vorräten,
Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen,
Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder von im
vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren
oder vertretbaren körperlichen Sachen ist
nach den Preisen entsprechend den im Zeitpunkt
der Wegnahme, des Verlustes oder der Zerstörung
bestandenen Preisregelungsvorschriften
oder, sofern Preisregelungsvorschriften nicht bestanden,
im Rahmen des damaligen Preisgefüges
zu bestimmen.
§ 8. (1) Die Entschädigung wegen Wegnahme,
Verlust oder Zerstörung anderer als der in § 7
genannten körperlichen Sachen ist mit zwei Drittel,
die von Kunstwerken, Sammlungen, Gegenständen
mit Seltenheitswert oder Kostbarkeiten
mit einem Drittel des gemeinen Wertes der weggenommenen,
verlorenen oder zerstörten Sachen
entsprechend ihrem Zustand im Zeitpunkt des
Schadenseintrittes, jedoch unter Zugrundelegung
der Preisverhältnisse im Zeitpunkt der Festsetzung
der Entschädigung zu bestimmen.
(2) Handelt es sich um zu einem Haushalt gehörige
Gegenstände (Hausrat), so ist nach den
Bestimmungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz
vorzugehen.
§ 9. (1) Die Entschädigung wegen Beschädigung
einer Sache ist mit zwei Drittel der für die Instandsetzung
der Sache zu ihrem gewöhnlichen
Gebrauch notwendigen Kosten zu bestimmen.
Dabei sind Kosten für besonderes Material oder
eine besondere Ausführung, die zur Wiederherstellung
der Sache in ihren früheren Zustand notwendig
wären, nicht zu berücksichtigen.
(2) Die notwendigen Kosten sind unter Berücksichtigung
des Zustandes der Sache im Zeitpunkt
des Schadenseintrittes nach dem Wert- und Preisverhältnissen
im Zeitpunkt der Festsetzung der
Entschädigung zu ermitteln.
(3) War eine beschädigte Sache zur Zeit des
Schadenseintrittes weder neu noch neuwertig, so
ist von den gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten
Kosten im Hinblick auf die bereits bestandenen
Zeitschäden ein Abschlag vorzunehmen, der in
der Regel so zu ermitteln ist, daß er sich zu den
Instandsetzungskosten verhält wie die Nutzungsdauer
der Sache bis zur Beendigung der Inanspruchnahme
zur erfahrungsgemäßen Gesamtnutzungsdauer.
(4) Bestanden zur Zeit des Eintrittes des Nichtkampfschadens
außer Zeitschäden wegen gewöhnlicher
Abnützung auch sonstige Schäden und
lassen sich die Kosten der Instandsetzung wegen
dieser Schäden nicht absondern, so sind die gemäß
Abs. 1 und 2 ermittelten Kosten auf die
sonstigen Schäden und die Nichtkampfschäden
verhältnismäßig aufzuteilen. Hinsichtlich des auf
die Nichtkampfschäden entfallenden Teiles ist sodann
gemäß Abs. 3 vorzugehen.
§ 10. Die Entschädigung wegen Schäden, die
an einem unbebauten oder land- oder forstwirtschaftlich
genutzten Grundstück verursacht wurden,
wird höchstens mit dem dem Grad der
Beschädigung entsprechenden Teil des Dreifachen
des zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes für das
beschädigte Grundstück oder den beschädigten
Grundstückteil gültigen Einheitswertes bemessen;
Kulturschäden, die sich bloß auf den Ertrag
des im Zeitpunkt des Schadenseintrittes laufenden
Wirtschaftsjahres ausgewirkt haben, sind
nicht zu veranschlagen.
§ 11. Die Entschädigung, die für die Instandsetzung
einer Sache gewährt wird, darf die für
den Fall der Wegnahme, des Verlustes oder der
Zerstörung zu leistende Entschädigung nicht
übersteigen.
§ 12. (1) Sind für eine Sache während der Inanspruchnahme
notwendige oder nützliche Aufwendungen
gemacht worden, deren Kosten der
Geschädigte nicht getragen hat, so sind diese Aufwendungen,
soweit sie im Zeitpunkt der Zurückgabe
der Sache noch vorhanden waren, abzüglich
jenes Teiles, der dem Verhältnis der Nutzungsdauer
durch die Besatzungsmacht zur erfahrungsgemäßen
Gesamtnutzungsdauer entspricht, auf
die Entschädigung anzurechnen.
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Aufwendung
notwendig oder nützlich war, sind
außergewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
außer Betracht zu lassen.
§ 13. Haben Streitkräfte einer Besatzungsmacht
bewegliche körperliche Sachen im Zuge der
Räumung von Beförderungsmitteln, Lagerhäusern
oder im Zuge sonstiger Maßnahmen veräußert
oder wurde eine solche Veräußerung auf
Grund einer Weisung oder Ermächtigung einer
Besatzungsmacht vorgenommen, und ist hiefür
eine Entschädigung zu gewähren, so ist diese mit
dem — unter Bedachtnahme auf die Bestimmung
des § 17 Währungsschutzgesetz, BGBl. Nr. 250/
1947, — erzielten Nettoerlös begrenzt.
§ 14. (1) Die Entschädigung ist begrenzt wie
folgt
a) Bei Schäden durch Wegnahme, Verlust,
Zerstörung oder Beschädigung der in § 7
genannten Sachen gebührt dem einzelnen
Geschädigten bis zu einem nach § 7 beziehungsweise
§ 13 ermittelten Betrag von
insgesamt 50.000 S der volle ermittelte Betrag,
von dem Mehrbetrag bis
einschließlich 100.000S ... 25 v.H.
von dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich 300.000 S ... 20 v.H.
von dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich 1,000.000 S ... 10 v.H.
von dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich 5,000.000 S ... 3 v.H.
von dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich 10,000.000 S ... 1 v. H.
von jedem weiteren Mehrbetrag...
0'5 v. H
b) bei sonstigen Schäden gebührt dem einzelnen
Geschädigten bis zu einem nach den
§§ 8 bis 13 ermittelten Betrag von insgesamt
100.000 S der volle ermittelte Betrag,
von dem Mehrbetrag bis
einschließlich 500.000 S 75 v. H.
von dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich 1,000.000 S 50 v. H.
von dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich 2,000.000 S 25 v. H.
von dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich 5,000.000 S 10 v. H.
von dem weiteren Mehrbetrag bis
einschließlich 10,000.000 S ..... 3 v. H.
von jedem weiteren Mehrbetrag
1 v.H.
(2) Die Begrenzung des Abs. 1 gilt sinngemäß
auch für einen beschädigten Betrieb, der zwei
oder mehreren Personen als Miteigentümern nach
bürgerlichem Recht oder als Gesellschafter einer
Personenvereinigung nach Handelsrecht gehört
oder gehört hat. Die Anwendung des Abs. 1 auf
den einzelnen geschädigten Miteigentümer oder
Gesellschafter bleibt unberührt.
§ 15. (1) Übersteigt die Entschädigungssumme
100.000 S, so kann der Bund den Mehrbetrag zur
Hälfte in vierprozentigen, ab 1. Jänner 1959 in
längstens zehn Jahren tilgbaren Schuldverschreibungen
leisten. Insoweit die Entschädigung in
Bundesschuldverschreibungen geleistet wird, sind
diese samt Zinsscheinen mit den auf die Festsetzung
der Entschädigung folgenden Fälligkeiten
auszufolgen.
(2) Abgabepflichtige, die. veranlagte Einkommensteuer,
Körperschaftssteuer und Vermögenssteuer
(einschließlich der auf diese Abgaben entfallenden
Wohnhauswiederaufbaubeiträge) zu
entrichten haben, können bei dem hiefür zuständigen
Finanzamt ihre Abgabenschuldigkeiten bis
des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres
zur Entrichtung vorgeschriebenen Schuldigkeiten
an den oben genannten Abgaben mit Bundesschuldverschreibungen,
die zum Nennwert angenommen
werden, begleichen. Der nach Satz 1
dieses Absatzes zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten
zulässige Betrag ist so abzurunden, daß
er mit Bundesschuldverschreibungen unter Berücksichtigung
ihrer Stückelung ohne Restbetrag
abgedeckt werden kann.
(s) Nähere Vorschriften über die Ausgabe und
Ausstattung der Bundesschuldverschreibungen
und über den Vorgang bei ihrer Verwendung zur
Abgabenentrichtung erläßt das Bundesministerium
für Finanzen mit Verordnung.
ABSCHNITT III.
Verfahren.
§ 16. (1) Ansprüche auf Entschädigung erlöschen,
wenn sie nicht bis längstens 30. Juni
1959 bei der Finanzlandesdirektion angemeldet
werden, in deren Amtsbereich sich die weggenommene,
zerstörte oder beschädigte Sache im
Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden hat.
(2) Anmeldungen, die nach dem 1. April 1954
auf dem amtlich aufgelegten Formblatt, betreffend
einen Antrag auf Entschädigung für Besatzungsschäden,
bei der zuständigen Finanzlandesdirektion
oder beim Amt der Landesregierung des
Landes, in dessen Gebiet sich die weggenommenen,
verlorenen, zerstörten oder beschädigten
Sachen im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden
haben, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen
im Sinne des Abs. 1.
§ 17. (1) In der Anmeldung ist der für die Begründung
des Anspruches auf Entschädigung
maßgebende Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel
wahrheitsgemäß und vollständig anzuführen.
Die Finanzlandesdirektion hat den
Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten,
insoweit sie dessen Begehren für begründet
ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
durch Verordnung Richtlinien über die Form
und den Inhalt der Anmeldung erlassen.
§ 18. Die Finanzlandesdirektion kann verlangen,
daß der Geschädigte über fehlende oder beschädigte
Sachen Auskünfte erteilt und Urkunden
zur Verfügung stellt, sowie daß er einen Augenschein
zum Zwecke der Feststellung von Schäden
zuläßt.
§ 19. (1) Wird von der Finanzlandesdirektion
ein Entschädigungsbetrag angeboten und kommt
innerhalb von sechs Monaten seit dem Empfang
des Anbotes durch den Geschädigten keine Einigung
zustande, so kann der Geschädigte nach Ablauf
dieser Frist den Anspruch auf Entschädigung
binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten
bei der Bundesentschädigungskommission (§ 20)
geltend machen.
(2) Wird von der Finanzlandesdirektion die
Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt,
so kann der Geschädigte den Anspruch
auf Entschädigung innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach Empfang der Ablehnung bei
der Bundesentschädigungskommission geltend
machen.
(3) Wird von der Finanzlandesdirektion innerhalb
eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist
weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch
die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt,
kann der Geschädigte den Anspruch auf
Entschädigung binnen einer weiteren Frist von
sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission
geltend machen.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen hat
durch Verordnung den Zeitpunkt, von dem an
die Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung
bei der Bundesentschädigungskommission
zulässig ist, für sämtliche Ansprüche oder für
Gruppen von Ansprüchen, die durch die Verordnung
zu bestimmen sind, um längstens ein Jahr
hinauszuschieben, wenn der Anfall an Anmeldungen
dies erforderlich macht.
§ 20. (1) Über Ansprüche auf Gewährung
einer Entschädigung entscheidet die Bundesentschädigungskommission,
die beim Bundesministerium
für Finanzen in Wien zu errichten
ist.
(2) Die Bundesentschädigungskommission besteht
aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.
(3) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet
in Senaten von zwei Beisitzern unter
Vorsitz eines Richters.
(4) Senate der Bundesentschädigungskommission
können auch bei einer Finanzlandesdirektion,
die ihren Sitz außerhalb Wiens hat, gebildet
werden.
(5) Die Mitglieder der Bundesentschädigungskommission
sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig
und an keine Weisungen gebunden.
(6) Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission
unterliegen weder der Aufhebung
noch der Abänderung im Verwaltungswege.
§ 21. (1) Das Bundesministerium für Justiz
hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen die für den Vorsitzenden der
Bundesentschädigungskommission, für seinen
Stellvertreter und für die übrigen Senatsvorsitzenden
erforderliche Anzahl von Richtern zu
bestellen.
(2) Die Beisitzer der Bundesentschädigungskommission
bestehen aus zwei Gruppen von
Mitgliedern, welche je in einer Liste zu vereinigen
sind.
(3) Die Mitglieder der ersten Gruppe werden
vom Bundesministerium für Finanzen aus den
Beamten der Verwendungsgruppen A oder B
des Dienst- oder Ruhestandes des Bundesministeriums
für Finanzen oder der Finanzlandesdirektionen
ernannt, die mit den Anboten
und der Einigung über die Entschädigung
(§ 19) nicht befaßt sind.
(4) Die Mitglieder der zweiten Gruppe sind
von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes
Bundeslandes zu entsenden. Das Bundesministerium
für Finanzen hat nach Anhörung der
Berufsvertretungen die Zahl der von den einzelnen
Berufsvertretungen zu entsendenden
Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Bedeutung der für die Berufsgruppe
in Betracht kommenden, nach diesem
Bundesgesetz zu entschädigenden Schäden zu
bestimmen, wobei jede Berufsvertretung eines
Bundeslandes mindestens ein Mitglied entsenden
kann.
(5) In die Bundesentschädigungskommission
dürfen nur Personen entsendet werden, welche
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
zu Beginn des Jahres der Entsendung die Volljährigkeit
erlangt haben und sich in vollem
Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte
befinden.
§ 22. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
hat für jeden Senat die Richter und je einen
Beisitzer aus den Mitgliedern der ersten und
der zweiten Gruppe samt der erforderlichen
Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestimmen.
Für einen Senat bei einer Finanzlandesdirektion
sind als Beisitzer Mitglieder der zweiten Gruppe
zu bestimmen, die aus einem zum Amtsbereich
der Finanzlandesdirektion gehörigen Bundesland
entsendet wurden.
(2) Sämtliche Mitglieder der Bundesentschädigungskommission
sind jeweils für zwei Jahre
berufen. Eine neuerliche Berufung ist zulässig.
§ 23. (1) Mitglieder der Bundesentschädigungskommission,
die nicht Bundesbeamte sind, leisten
beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Vorsitzenden
der Bundesentschädigungskommission
das Gelöbnis: „Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen
der Bundesentschädigungskommission
ohne Ansehung der Person unparteiisch nach
bestem Wissen und Gewissen vorgehen werde,
und daß ich, was mir durch die Verhandlungen
und in diesen von den Verhältnissen des
Geschädigten bekannt wird, strengstens geheimhalten
werde."
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung
§ 24. (1) Die Richter und die Mitglieder der
ersten Gruppe erhalten für Reise(Fahrt)auslagen
Vergütung nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften
des Bundes. Sie erhalten
ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei
ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren
Höhe für Richter vom Bundesministerium für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz und für die Mitglieder
der ersten Gruppe vom Bundesministerium für
Finanzen festzusetzen ist.
(2) Die Mitglieder der zweiten Gruppe haben
Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen
und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung
für Zeitversäumnis. Für die Höhe
und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen
und Entschädigungen sind die jeweils
für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.
§ 25. (1) Die Bundesentschädigungskommission
hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172, zu verfahren. Sie faßt ihre Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung
ist nicht zulässig.
(2) Die Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission
ist vom Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Justiz durch Verordnung
zu erlassen.
§ 26. (1) Auf Antrag des Bundesministeriums
für Finanzen hat die Bundesentschädigungskommission
durch den Vorsitzenden und vier
Mitglieder aus dem Richterstand über Rechtsfragen,
die von grundsätzlicher Bedeutung sind,
oder über die von den einzelnen Senaten der
Bundesentschädigungskommission verschieden
entschieden wurde, ein Gutachten zu beschließen.
(2) Die Gutachten sind dem Buhdesministerium
für Finanzen mitzuteilen und von ihm im
Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung
zu veröffentlichen.
(3) Die Gutachten sind für die Bundesentschädigungskommission
bindend, solange nicht
von ihr auf Grund eines vom Bundesministerium
für Finanzen beantragten neuerlichen Gutachtens
über die gleiche Rechtsfrage von dem
bisherigen Gutachten abgegangen wird.
§ 27. Ansprüche aus Schäden, die durch die
Streitkräfte oder Dienststellen einer der Alliierten
oder Assoziierten Mächte in Österreich
oder durch deren Angehörige bis zum 25. Oktober
1955 verursacht wurden, können gegen
die Republik Österreich nur nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder des Kriegs- und
Verfolgungssachschädengesetzes, BGBl.
Nr. 127/1958, geltend gemacht werden.
ABSCHNITT IV.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 28. Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu Lasten der Kredite
für Besatzungsschäden Vorschußzahlungen auf
Schäden geleistet worden sind, die durch dieses
Bundesgesetz nicht geregelt werden, sind sie
haushaltsmäßig wie endgültige Bundesausgaben
für Besatzungsschäden zu behandeln. Derartige
Vorschußzahlungen sind auf allfällige Beihilfen,
sonstige Zuwendungen oder Zahlungen, die
einem Geschädigten aus einer Kriegssachschadenregelung
zukommen, anzurechnen.
§ 29. (1) Entschädigungen, die auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt
werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unmittelbar veranlaßten Schriften,
Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von
den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von
den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind das Bundesministerium für Finanzen,
hinsichtlich des § 21 das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen und hinsichtlich
der §§ 24 und 25 das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Justiz betraut.