126. Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübende Bundeskanzler erklärt hiemit, dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten
der Vereinten Nationen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen
am 13. Feber 1946, welches also lautet
(Übersetzung.)
Da Artikel 104 der Satzung
der Vereinten Nationen bestimmt,
daß die Organisation im
Gebiete jedes ihrer Mitglieder
die zur Ausübung ihrer Funktionen
und zur Verwirklichung
ihrer Ziele erforderliche Rechtsstellung
genießt und
da Artikel 105 der Satzung
der Vereinten Nationen bestimmt,
daß die Organisation im
Gebiete jedes ihrer Mitglieder
die Privilegien und Immunitäten
genießt, die zur Verwirklichung
ihrer Ziele erforderlich sind,
und daß die Vertreter der Mitglieder
der Vereinten Nationen
und die Beamten der Organisation
gleichermaßen die Privilegien
und Immunitäten genießen,
die erforderlich sind, um ihre
Funktionen im Zusammenhang
mit der Organisation in Unabhängigkeit
auszuüben,
hat die Generalversammlung
mit einer am 13. Feber 1946
angenommenen Resolution das
folgende Übereinkommen genehmigt
und jedem Mitglied der
Vereinten Nationen vorgeschlagen,
ihm beizutreten.
ARTIKEL I
Rechtspersönlichkeit
Abschnitt 1.
Die Organisation der Vereinten
Nationen besitzt Rechtspersönlichkeit.
Sie hat die Fähigkeit,
a) Verträge zu schließen;
b) unbewegliches und bewegliches
Eigentum zu erwerben
und zu veräußern;
c) gerichtliche Verfahren einzuleiten.
ARTIKEL II
Eigentum, Kapitalien und
Vermögenswerte
Abschnitt 2.
Die Organisation der Vereinten
Nationen, ihr Eigentum und
ihre Vermögenswerte, wo
immer sie liegen und in wessen
Händen sie sich befinden, sind
von der Gerichtsbarkeit befreit,
es sei denn, daß die Organisation
in einem Sonderfall ausdrücklich
auf dieses Vorrecht verzichtet
hat. Es besteht jedoch Einverständnis,
daß der Verzicht sich
nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
erstrecken kann.
Abschnitt 3.
Die Räumlichkeiten der Organisation
sind unverletzlich.
Ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte,
wo immer sie liegen
und in welchen Händen immer
sie sich befinden, sind vor Durchsuchung,
Requisition, Beschlagnahme,
Enteignung und jeder
anderen Form von Zwangsmaßnahmen
der Vollzugs-, Verwaltungs-,
Gerichts- oder gesetzgebenden
Behörden geschützt.
Abschnitt 4.
Die Archive der Organisation
sowie im allgemeinen alle ihr
gehörigen oder in ihren Händen
befindlichen Schriftstücke sind
unverletzlich, wo immer sie sich
befinden.
Abschnitt 5.
Ohne durch eine finanzielle
Überwachung, Regelung oder
ein Moratorium irgendwelcher
Art behindert zu sein, kann die
Organisation
a) Kapitalien, Gold oder Zahlungsmittel
jeglicher Art
besitzen und Guthaben in
allen Währungen unterhalten;
b) Überweisungen ihrer Kapitalien,
ihres Goldes oder
ihrer Zahlungsmittel von
einem in ein anderes oder
innerhalb irgendeines Landes
vornehmen und alle
in ihrem Besitz befindlichen
Zahlungsmittel in
jede beliebige Währung
umwandeln.
Abschnitt 6.
Bei der Ausübung der ihr gemäß
Abschnitt 5 zustehenden
Rechte berücksichtigt die Organisation
der Vereinten Nationen
alle Vorstellungen, die von der
Regierung eines Mitgliedstaates
erhoben werden, insoweit sie
glaubt, ihnen ohne Nachteile für
die Belange der Vereinten Nationen
Folge geben zu können.
Abschnitt 7.
Die Organisation der Vereinten
Nationen, ihre Vermögenswerte,
Einkünfte und anderes
Eigentum sind
a) befreit von allen direkten
Steuern. Es besteht jedoch
Einverständnis darüber,
daß die Organisation keine
Befreiung von Steuern verlangen
wird, die in Wirklichkeit
nicht mehr sind
als Abgaben für öffentliche
Dienstleistungen;
b) befreit von Zollgebühren
sowie Ein- und Ausfuhrverboten
und -beschränkungen
hinsichtlich der
von der Organisation der
Vereinten Nationen für
ihren amtlichen Gebrauch
ein- oder ausgeführten Gegenstände.
Es besteht jedoch
Einverständnis darüber,
daß die auf diese
Weise zollfrei eingeführten
Güter auf dem Gebiete
des Einfuhrlandes nicht
verkauft werden, es sei
denn zu den mit der Regierung
dieses Landes vereinbarten
Bedingungen;
c) befreit von Zollgebühren
und Ein- und Ausfuhrverboten
und -beschränkun-
gen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.
Abschnitt 8.
Die Organisation der Vereinten
Nationen wird im allgemeinen
keine Befreiung von den im
Kaufpreis von beweglichen und
unbeweglichen Gütern inbegriffenen
Verbrauchs- und Umsatzsteuern
beanspruchen. Wenn
jedoch die Organisation für
ihren amtlichen Gebrauch größere
Ankäufe von Gütern vornimmt,
in deren Preis derartige
Steuern und Abgaben inbegriffen
sind, so werden die Mitglieder,
wann immer möglich, geeignete
Verwaltungsmaßnahmen im
Hinblick auf die Erlassung oder
Rückerstattung des Betrages
dieser Steuern und Abgaben
treffen.
ARTIKEL III
Erleichterungen für den
Nachrichtenverkehr
Abschnitt 9.
Die Organisation der Vereinten
Nationen genießt auf dem
Gebiete jedes Mitgliedes für
ihren amtlichen Nachrichtenverkehr
keine weniger vorteilhafte
Behandlung, als sie von der Regierung
dieses Mitgliedes jeder
anderen Regierung einschließlich
deren diplomatischen Missionen
hinsichtlich des Vorzugsrechtes
der Tarife und Gebühren für
Briefpost, Kabel, Telegramme,
Radiogramme, Telephotographien,
Telephonverbindungen
und anderer Arten der Nachrichtenübermittlung
sowie in bezug
auf die Pressetarife für die
Mitteilungen an die Presse und
an den Rundfunk gewährt werden.
Die amtlichen Briefe und
die anderen amtlichen Mitteilungen
der Organisation unterliegen
nicht der Zensur.
Abschnitt 10.
Die Organisation der Vereinten
Nationen hat das Recht,
Codes zu benutzen sowie ihre
Briefe durch Kuriere oder in
Postsäcken (Valisen) abzusenden
oder zu empfangen, die dieselben
Privilegien und Immunitäten
genießen wie die diplomatischen
Kuriere und Kuriersäcke
(Valisen)
ARTIKEL IV
Vertreter der Mitglieder
Abschnitt 11.
Die Vertreter der Mitglieder
bei den Haupt- und Hilfsorganen
der Vereinten Nationen und
bei den von den Vereinten Nationen
einberufenen Konferenzen
genießen während der Ausübung
ihrer Aufgaben und auf ihren
Reisen zum und vom Konferenzorte
die folgenden Privilegien
und Immunitäten
a) Schutz vor persönlicher
Verhaftung oder Zurückhaltung
und vor Beschlagnahme
ihres persönlichen
Gepäcks und in bezug auf
ihre mündlichen und
schriftlichen Äußerungen
sowie alle Handlungen, die
sie in ihrer Eigenschaft als
Vertreter setzen, Schutz vor
jeglicher Gerichtsbarkeit;
b) Unverletzlichkeit aller
Schriftstücke und Urkunden;
c) das Recht, Codes zu benutzen
und Schriftstücke
oder Briefe durch Kurier
oder in versiegelten Postsäcken
(Valisen) zu empfangen;
d) in den Staaten, die sie bei
Ausübung ihrer Aufgaben
besuchen oder durchreisen,
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen,
von
der Ausländerregistrierung
und von den nationalen
Dienstverpflichtungen für
sich selbst und für ihre
Ehegatten;
e) die gleichen Erleichterungen
in bezug auf Währungs-
oder Geldwechselbeschränkungen,
wie sie
den Vertretern ausländischer
Regierungen in
vorübergehender amtlicher
Mission gewährt werden;
f) die gleichen Immunitäten
und Erleichterungen in bezug
auf ihr persönliches
Gepäck, wie sie diplomatischen
Beamten gewährt
werden, und gleichermaßen
g) andere Privilegien, Immunitäten
und Erleichterungen,
die diplomatische Beamte
genießen und die
nicht im Widerspruch zu
den vorgenannten stehen,
ausgenommen das Recht,
die Befreiung von Verbrauchs-
oder Umsatzsteuern
oder von Zöllen
für jene eingeführten Gegenstände
zu verlangen,
die nicht Teile ihres persönlichen
Gepäcks sind.
Abschnitt 12.
Um den Vertretern der Mitglieder
bei den Haupt- und
Hilfsorganen der Vereinten
Nationen und bei den von der
Organisation einberufenen Konferenzen
volle Redefreiheit und
volle Unabhängigkeit bei der
Ausübung ihrer Pflichten zu
sichern, wird ihnen der Schutz
vor. gerichtlicher Verfolgung in
bezug auf ihre schriftlichen und
mündlichen Äußerungen sowie
alle Handlungen, die sie bei der
Ausübung ihrer Pflichten gesetzt
haben, weiterhin gewährt, auch
wenn diese Personen nicht mehr
Vertreter der Mitglieder sind.
Abschnitt 13.
Dort, wo der Anfall irgendeiner
Steuer vom Aufenthalt abhängt,
werden Zeiträume, während
welcher die Vertreter der
Mitglieder bei den Haupt- und
Hilfsorganen der Vereinten
Nationen und bei den von der
Organisation der Vereinten
Nationen einberufenen Konferenzen
in einem Mitgliedstaat
zur Ausübung ihrer Aufgaben
anwesend sind, nicht als Aufenthaltszeiträume
angesehen.
Abschnitt 14.
Die Privilegien und Immunitäten
werden den Vertretern der
Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen
Vorteil gewährt, sondern
um ihnen die unabhängige
Ausübung ihrer Pflichten in
Verbindung mit der Organisation
zu sichern. Infolgedessen
hat ein Mitglied nicht nur das
Recht, sondern die Pflicht, die
Immunität seiner Vertreter in
jedem Falle aufzuheben, in dem
nach der Meinung des Mitgliedes
die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit
hindern würde und
in dem die Immunität ohne
Nachteil für den Zweck, für den
sie gewährt wurde, aufgehoben
werden kann.
Abschnitt 15.
Die Bestimmungen der Abschnitte
11, 12 und 13 sind nicht
anwendbar auf einen Vertreter
gegenüber den Behörden des
Staates, dessen Staatsangehöriger
er ist oder dessen Vertreter er
ist oder war.
Abschnitt 16.
Die in dem vorstehenden
Artikel verwendete Bezeichnung
„Vertreter" umfaßt alle Delegierten,
Delegiertenstellvertreter,
Berater, Sachverständigen und
Sekretäre der Delegation.
ARTIKEL V
Beamte
Abschnitt 17.
Der Generalsekretär bestimmt
die Kategorien von Beamten,
auf welche die Bestimmungen
dieses Artikels und des Artikels
VII Anwendung finden. Er
unterbreitet die Liste der Generalversammlung
und teilt sie
sodann den Regierungen aller
Mitglieder mit. Die Namen der
in diesen Kategorien enthaltenen
Beamten werden von Zeit zu
Zeit den Regierungen der Mitglieder
bekanntgegeben werden.
Abschnitt 18.
Beamte der Organisation der
Vereinten Nationen
a) sind geschützt vor gerichtlicher
Verfolgung in bezug
auf ihre mündlichen und
schriftlichen Äußerungen
und alle Handlungen, die
von ihnen in ihrer offiziellen
Eigenschaft gesetzt
werden;
b) sind von allen Steuern in
bezug auf die von der
Organisation der Vereinten
Nationen bezahlten
Gehälter und Einkünfte
befreit;
c) sind von den Verpflichtungen
zum nationalen Dienst
befreit;
d) sind zusammen mit ihren
Gatten und den von ihnen
abhängigen Verwandten
frei von Einwanderungsbeschränkungen
und der
Ausländerregistrierung ;
e) erhalten in bezug auf Erleichterungen
für den
Geldwechsel dieselben Privilegien,
wie sie den Beamten
diplomatischer Vertretungen
von entsprechendem
Rang, die bei der
betreffenden Regierung
akkreditiert sind, gewährt
werden;
f) genießen zusammen mit
ihren Gatten und den von
ihnen abhängigen Verwandten
in Zeiten internationaler
Krisen dieselben
Heimbeförderungserleichterungen
wie diplomatische
Gesandte;
g) haben das Recht, bei ihrem
ersten Dienstantritt im betreffenden
Land ihre Wohnungseinrichtungen
und
Gebrauchsgegenstände zollfrei
einzuführen.
Abschnitt 19.
Außer den in Abschnitt 18
vorgesehenen Privilegien und
Immunitäten werden dem Generalsekretär
und allen stellvertretenden
Generalsekretären in
bezug auf sich selbst, ihre Gattinnen
und ihre minderjährigen
Kinder diejenigen Privilegien
und Immunitäten, Befreiungen
und Erleichterungen gewährt,
die diplomatischen Gesandten
gemäß Völkerrecht gewährt
werden.
Abschnitt 20.
Die Privilegien und Immunitäten
werden den Beamten nur
im Interesse der Vereinten
Nationen und nicht zum persönlichen
Vorteil der einzelnen
selbst gewährt. Der Generalsekretär
hat das Recht und die
Pflicht, auf die Immunität eines
Beamten in jedem Fall zu verzichten,
in dem nach seiner
Meinung die Immunität den
Lauf der Gerechtigkeit hindern
würde und in dem auf sie ohne
Nachteil für die Interessen der
Organisation verzichtet werden
kann. Im Falle des Generalsekretärs
ist der Sicherheitsrat
berufen, die Immunitäten aufzuheben.
Abschnitt 21.
Die Organisation der Vereinten
Nationen arbeitet jederzeit
mit den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten zusammen,
um die angemessene Handhabung
der Rechtsprechung zu
erleichtern, die Beobachtung der
Polizeivorschriften zu sichern
und jeden Mißbrauch im Zusammenhange
mit den in diesem
Artikel erwähnten Privilegien,
Immunitäten und Erleichterungen
zu verhindern.
ARTIKEL VI
Beauftragte Sachverständige der
Organisation der Vereinten
Nationen
Abschnitt 22.
Den Sachverständigen (außer
den Beamten, die unter die Bestimmungen
des Artikels V fallen),
welche Aufträge für die
Organisation der Vereinten
Nationen ausführen, werden
Privilegien und Immunitäten,
soweit es für die Ausübung ihrer
Funktionen in Unabhängigkeit
erforderlich ist, während der
Dauer dieser Aufgabe einschließlich
der Zeit, die sie auf der
Reise verbringen, gewährt. Im
besonderen genießen sie folgende
Privilegien und Immunitäten
a) Schutz vor persönlicher
Verhaftung oder Zurück-
haltung und vor Beschlagnahme
ihres persönlichen
Gepäcks;
b) Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit
in bezug auf
ihre mündlichen und
schriftlichen Äußerungen,
die sie bei Erfüllung ihrer
Aufgaben setzen. Dieser
Schutz wirkt ungeachtet
der Tatsache weiter, daß
diese Personen nicht mehr
Aufträge für die Organisation
der Vereinten Nationen
ausführen;
c) Unverletzlichkeit aller
Schriftstücke und Urkunden;
d) zur Aufrechterhaltung des
Nachrichtenverkehrs mit
der Organisation der Vereinten
Nationen das Recht,
Codes zu benützen,
Schriftstücke und Briefe
durch Kurier oder in versiegelten
Postsäcken (Valisen)
zu empfangen;
e) die gleichen Erleichterungen
in bezug auf Währungs-
oder Geldwechselbeschränkungen,
wie sie
den Vertretern ausländischer
Regierungen in vorübergehender
amtlicher
Mission gewährt werden;
f) die gleichen Immunitäten
und Erleichterungen in bezug
auf ihr persönliches
Gepäck, wie sie diplomatischen
Beamten gewährt
werden.
Abschnitt 23.
Die Privilegien und Immunitäten
werden den Sachverständigen
im Interesse der Organisation
der Vereinten Nationen
und nicht zu ihrem persönlichen
Vorteil gewährt. Der Generalsekretär
hat das Recht und die
Pflicht, auf die Immunität eines
Sachverständigen in jedem Fall
zu verzichten, in dem nach seiner
Meinung die Immunität den
Lauf der Gerechtigkeit hindern
würde und in dem auf sie ohne
Nachteil für die Interessen der
Organisation verzichtet werden
kann.
ARTIKEL VII
Laissez-passer der Vereinten
Nationen
Abschnitt 24,
Die Organisation der Vereinten
Nationen kann Laissez-
passer an ihre Beamten ausgeben.
Die Mitgliedstaaten anerkennen
und nehmen diese
Laissez-passer unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des
Abschnittes 25 als gültige Reisedokumente
an.
Abschnitt 25.
Ansuchen um Visa (wo solche
notwendig sind) von Inhabern
dieser Laissez-passer werden,
wenn sie von einer Bestätigung
begleitet sind, daß diese Beamten
im Auftrag der Organisation
reisen, so schnell als möglich behandelt.
Außerdem werden solchen
Personen Erleichterungen
für schnelles Reisen gewährt.
Abschnitt 26.
Ähnliche Erleichterungen wie
jene im Abschnitt 25 werden
den Sachverständigen und anderen
Personen gewährt, die,
obwohl sie selbst nicht Inhaber
eines Laissez-passer der Vereinten
Nationen sind, eine Bestätigung
haben, daß sie im Auftrag
der Organisation reisen.
Abschnitt 27.
Dem Generalsekretär, den
stellvertretenden Generalsekretären
und den Abteilungsleitern,
welche im Auftrag der Organisation
mit einem von ihr ausgegebenen
Laissez-passer reisen,
werden die gleichen Erleichterungen
wie den diplomatischen
Gesandten gewährt.
Abschnitt 28.
Die Bestimmungen dieses Artikels
können auf Beamte mit
einem entsprechenden Rang, die
SpezialOrganisationen angehören,
angewendet werden, wenn die
im Sinne des Artikels 63 der
Satzung erwähnten Abkommen,
betreffend die Beziehungen zwischen
diesen Spezialorganisationen
und der Organisation,
eine diesbezügliche Bestimmung
enthalten.
ARTIKEL VIII
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Abschnitt 29.
Die Organisation der Vereinten
Nationen trifft Vorkehrungen
für angemessene Arten der
Beilegung von
a) Meinungsverschiedenheiten,
die aus Verträgen
oder anderen Meinungsverschiedenheiten
des Privatrechtes
entstehen, in
denen die Organisation
Partei ist;
b) Meinungsverschiedenheiten,
in die ein Beamter
der Organisation verwickelt
ist, der auf Grund
seiner offiziellen Stellung
die Immunität genießt,
wenn diese Immunität
nicht durch den Generalsekretär
aufgehoben wurde.
Abschnitt 30.
Alle Meinungsverschiedenheiten,
die aus der Auslegung oder
Anwendung des vorliegenden
Übereinkommens entstehen,
werden dem Internationalen
Gerichtshof überwiesen werden,
außer wenn die Parteien in
einem Falle übereinkommen, zu
einer anderen Art der Beilegung
Zuflucht zu nehmen. Wenn eine
Meinungsverschiedenheit zwischen
der Organisation der Vereinten
Nationen einerseits und
einem Mitgliedstaat anderseits
entsteht, so wird über jede aufgeworfene
Rechtsfrage ein Ansuchen
um ein Rechtsgutachten
gestellt, und zwar in Übereinstimmung
mit Artikel 96 der
Satzung und Artikel 65 des
Statuts des Gerichtshofes. Das
Rechtsgutachten des Gerichtshofes
wird von den Parteien als
entscheidend angenommen.
SCHLUSSARTIKEL
Abschnitt 31.
Das vorliegende Übereinkommen
steht allen Mitgliedern der
Organisation der Vereinten Nationen
zum Beitritt offen.
Abschnitt 32.
Der Beitritt erfolgt durch die
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär der
Organisation der Vereinten Nationen
und wird hinsichtlich
jedes Mitgliedes mit dem Zeitpunkte
der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde durch dieses
Mitglied wirksam.
Abschnitt 33.
Der Generalsekretär benachrichtigt
alle Mitglieder der Organisation
der Vereinten Nationen
von jeder Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde.
Abschnitt 34.
Es besteht Einverständnis darüber,
daß, wenn eine Beitrittsurkunde
durch irgendein Mitglied
hinterlegt wird, dieses Mitglied
in der Lage sein muß, die
Bestimmungen des vorliegenden
Übereinkommens nach seinem
eigenen Recht zu verwirklichen.
Abschnitt 35.
Das vorliegende Übereinkommen
bleibt so lange zwischen der
Organisation der Vereinten Nationen
und jedem Mitglied, das
seine Beitrittsurkunde hinterlegt
hat, in Kraft, als dieses Mitglied
Mitglied der Organisation ist
oder bis ein abgeändertes allgemeines
Übereinkommen von der
Generalversammlung angenommen
wurde und das genannte
Mitglied Vertragsstaat dieses
letzteren Übereinkommens geworden
ist.
Abschnitt 36.
Der Generalsekretär kann mit
einem oder mehreren Mitgliedern
Zusatzvereinbarungen abschließen,
die die Bestimmungen
des vorliegenden Übereinkom-
mens hinsichtlich dieses oder
dieser Mitglieder ergänzen. Diese
Zusatzvereinbarungen werden in
jedem Fall der Generalversammlung
zur Genehmigung vorgelegt.
namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des
Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler
unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom
Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübende Bundeskanzler
Raab
Der Vizekanzler
Schärf
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Justiz
Tschadek
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Thoma
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Graf
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Abschnitt 32 am 10. Mai 1957 für
Österreich in Kraft getreten.