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126_1957 AT

126. Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübende Bundeskanzler erklärt hiemit, dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten

der Vereinten Nationen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen

am 13. Feber 1946, welches also lautet

(Übersetzung.)

Da Artikel 104 der Satzung

der Vereinten Nationen bestimmt,

daß die Organisation im

Gebiete jedes ihrer Mitglieder

die zur Ausübung ihrer Funktionen

und zur Verwirklichung

ihrer Ziele erforderliche Rechtsstellung

genießt und

da Artikel 105 der Satzung

der Vereinten Nationen bestimmt,

daß die Organisation im

Gebiete jedes ihrer Mitglieder

die Privilegien und Immunitäten

genießt, die zur Verwirklichung

ihrer Ziele erforderlich sind,

und daß die Vertreter der Mitglieder

der Vereinten Nationen

und die Beamten der Organisation

gleichermaßen die Privilegien

und Immunitäten genießen,

die erforderlich sind, um ihre

Funktionen im Zusammenhang

mit der Organisation in Unabhängigkeit

auszuüben,

hat die Generalversammlung

mit einer am 13. Feber 1946

angenommenen Resolution das

folgende Übereinkommen genehmigt

und jedem Mitglied der

Vereinten Nationen vorgeschlagen,

ihm beizutreten.

ARTIKEL I

Rechtspersönlichkeit

Abschnitt 1.

Die Organisation der Vereinten

Nationen besitzt Rechtspersönlichkeit.

Sie hat die Fähigkeit,

a) Verträge zu schließen;

b) unbewegliches und bewegliches

Eigentum zu erwerben

und zu veräußern;

c) gerichtliche Verfahren einzuleiten.

ARTIKEL II

Eigentum, Kapitalien und

Vermögenswerte

Abschnitt 2.

Die Organisation der Vereinten

Nationen, ihr Eigentum und

ihre Vermögenswerte, wo

immer sie liegen und in wessen

Händen sie sich befinden, sind

von der Gerichtsbarkeit befreit,

es sei denn, daß die Organisation

in einem Sonderfall ausdrücklich

auf dieses Vorrecht verzichtet

hat. Es besteht jedoch Einverständnis,

daß der Verzicht sich

nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

erstrecken kann.

Abschnitt 3.

Die Räumlichkeiten der Organisation

sind unverletzlich.

Ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte,

wo immer sie liegen

und in welchen Händen immer

sie sich befinden, sind vor Durchsuchung,

Requisition, Beschlagnahme,

Enteignung und jeder

anderen Form von Zwangsmaßnahmen

der Vollzugs-, Verwaltungs-,

Gerichts- oder gesetzgebenden

Behörden geschützt.

Abschnitt 4.

Die Archive der Organisation

sowie im allgemeinen alle ihr

gehörigen oder in ihren Händen

befindlichen Schriftstücke sind

unverletzlich, wo immer sie sich

befinden.

Abschnitt 5.

Ohne durch eine finanzielle

Überwachung, Regelung oder

ein Moratorium irgendwelcher

Art behindert zu sein, kann die

Organisation

a) Kapitalien, Gold oder Zahlungsmittel

jeglicher Art

besitzen und Guthaben in

allen Währungen unterhalten;

b) Überweisungen ihrer Kapitalien,

ihres Goldes oder

ihrer Zahlungsmittel von

einem in ein anderes oder

innerhalb irgendeines Landes

vornehmen und alle

in ihrem Besitz befindlichen

Zahlungsmittel in

jede beliebige Währung

umwandeln.

Abschnitt 6.

Bei der Ausübung der ihr gemäß

Abschnitt 5 zustehenden

Rechte berücksichtigt die Organisation

der Vereinten Nationen

alle Vorstellungen, die von der

Regierung eines Mitgliedstaates

erhoben werden, insoweit sie

glaubt, ihnen ohne Nachteile für

die Belange der Vereinten Nationen

Folge geben zu können.

Abschnitt 7.

Die Organisation der Vereinten

Nationen, ihre Vermögenswerte,

Einkünfte und anderes

Eigentum sind

a) befreit von allen direkten

Steuern. Es besteht jedoch

Einverständnis darüber,

daß die Organisation keine

Befreiung von Steuern verlangen

wird, die in Wirklichkeit

nicht mehr sind

als Abgaben für öffentliche

Dienstleistungen;

b) befreit von Zollgebühren

sowie Ein- und Ausfuhrverboten

und -beschränkungen

hinsichtlich der

von der Organisation der

Vereinten Nationen für

ihren amtlichen Gebrauch

ein- oder ausgeführten Gegenstände.

Es besteht jedoch

Einverständnis darüber,

daß die auf diese

Weise zollfrei eingeführten

Güter auf dem Gebiete

des Einfuhrlandes nicht

verkauft werden, es sei

denn zu den mit der Regierung

dieses Landes vereinbarten

Bedingungen;

c) befreit von Zollgebühren

und Ein- und Ausfuhrverboten

und -beschränkun-

gen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.

Abschnitt 8.

Die Organisation der Vereinten

Nationen wird im allgemeinen

keine Befreiung von den im

Kaufpreis von beweglichen und

unbeweglichen Gütern inbegriffenen

Verbrauchs- und Umsatzsteuern

beanspruchen. Wenn

jedoch die Organisation für

ihren amtlichen Gebrauch größere

Ankäufe von Gütern vornimmt,

in deren Preis derartige

Steuern und Abgaben inbegriffen

sind, so werden die Mitglieder,

wann immer möglich, geeignete

Verwaltungsmaßnahmen im

Hinblick auf die Erlassung oder

Rückerstattung des Betrages

dieser Steuern und Abgaben

treffen.

ARTIKEL III

Erleichterungen für den

Nachrichtenverkehr

Abschnitt 9.

Die Organisation der Vereinten

Nationen genießt auf dem

Gebiete jedes Mitgliedes für

ihren amtlichen Nachrichtenverkehr

keine weniger vorteilhafte

Behandlung, als sie von der Regierung

dieses Mitgliedes jeder

anderen Regierung einschließlich

deren diplomatischen Missionen

hinsichtlich des Vorzugsrechtes

der Tarife und Gebühren für

Briefpost, Kabel, Telegramme,

Radiogramme, Telephotographien,

Telephonverbindungen

und anderer Arten der Nachrichtenübermittlung

sowie in bezug

auf die Pressetarife für die

Mitteilungen an die Presse und

an den Rundfunk gewährt werden.

Die amtlichen Briefe und

die anderen amtlichen Mitteilungen

der Organisation unterliegen

nicht der Zensur.

Abschnitt 10.

Die Organisation der Vereinten

Nationen hat das Recht,

Codes zu benutzen sowie ihre

Briefe durch Kuriere oder in

Postsäcken (Valisen) abzusenden

oder zu empfangen, die dieselben

Privilegien und Immunitäten

genießen wie die diplomatischen

Kuriere und Kuriersäcke

(Valisen)

ARTIKEL IV

Vertreter der Mitglieder

Abschnitt 11.

Die Vertreter der Mitglieder

bei den Haupt- und Hilfsorganen

der Vereinten Nationen und

bei den von den Vereinten Nationen

einberufenen Konferenzen

genießen während der Ausübung

ihrer Aufgaben und auf ihren

Reisen zum und vom Konferenzorte

die folgenden Privilegien

und Immunitäten

a) Schutz vor persönlicher

Verhaftung oder Zurückhaltung

und vor Beschlagnahme

ihres persönlichen

Gepäcks und in bezug auf

ihre mündlichen und

schriftlichen Äußerungen

sowie alle Handlungen, die

sie in ihrer Eigenschaft als

Vertreter setzen, Schutz vor

jeglicher Gerichtsbarkeit;

b) Unverletzlichkeit aller

Schriftstücke und Urkunden;

c) das Recht, Codes zu benutzen

und Schriftstücke

oder Briefe durch Kurier

oder in versiegelten Postsäcken

(Valisen) zu empfangen;

d) in den Staaten, die sie bei

Ausübung ihrer Aufgaben

besuchen oder durchreisen,

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen,

von

der Ausländerregistrierung

und von den nationalen

Dienstverpflichtungen für

sich selbst und für ihre

Ehegatten;

e) die gleichen Erleichterungen

in bezug auf Währungs-

oder Geldwechselbeschränkungen,

wie sie

den Vertretern ausländischer

Regierungen in

vorübergehender amtlicher

Mission gewährt werden;

f) die gleichen Immunitäten

und Erleichterungen in bezug

auf ihr persönliches

Gepäck, wie sie diplomatischen

Beamten gewährt

werden, und gleichermaßen

g) andere Privilegien, Immunitäten

und Erleichterungen,

die diplomatische Beamte

genießen und die

nicht im Widerspruch zu

den vorgenannten stehen,

ausgenommen das Recht,

die Befreiung von Verbrauchs-

oder Umsatzsteuern

oder von Zöllen

für jene eingeführten Gegenstände

zu verlangen,

die nicht Teile ihres persönlichen

Gepäcks sind.

Abschnitt 12.

Um den Vertretern der Mitglieder

bei den Haupt- und

Hilfsorganen der Vereinten

Nationen und bei den von der

Organisation einberufenen Konferenzen

volle Redefreiheit und

volle Unabhängigkeit bei der

Ausübung ihrer Pflichten zu

sichern, wird ihnen der Schutz

vor. gerichtlicher Verfolgung in

bezug auf ihre schriftlichen und

mündlichen Äußerungen sowie

alle Handlungen, die sie bei der

Ausübung ihrer Pflichten gesetzt

haben, weiterhin gewährt, auch

wenn diese Personen nicht mehr

Vertreter der Mitglieder sind.

Abschnitt 13.

Dort, wo der Anfall irgendeiner

Steuer vom Aufenthalt abhängt,

werden Zeiträume, während

welcher die Vertreter der

Mitglieder bei den Haupt- und

Hilfsorganen der Vereinten

Nationen und bei den von der

Organisation der Vereinten

Nationen einberufenen Konferenzen

in einem Mitgliedstaat

zur Ausübung ihrer Aufgaben

anwesend sind, nicht als Aufenthaltszeiträume

angesehen.

Abschnitt 14.

Die Privilegien und Immunitäten

werden den Vertretern der

Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen

Vorteil gewährt, sondern

um ihnen die unabhängige

Ausübung ihrer Pflichten in

Verbindung mit der Organisation

zu sichern. Infolgedessen

hat ein Mitglied nicht nur das

Recht, sondern die Pflicht, die

Immunität seiner Vertreter in

jedem Falle aufzuheben, in dem

nach der Meinung des Mitgliedes

die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit

hindern würde und

in dem die Immunität ohne

Nachteil für den Zweck, für den

sie gewährt wurde, aufgehoben

werden kann.

Abschnitt 15.

Die Bestimmungen der Abschnitte

11, 12 und 13 sind nicht

anwendbar auf einen Vertreter

gegenüber den Behörden des

Staates, dessen Staatsangehöriger

er ist oder dessen Vertreter er

ist oder war.

Abschnitt 16.

Die in dem vorstehenden

Artikel verwendete Bezeichnung

„Vertreter" umfaßt alle Delegierten,

Delegiertenstellvertreter,

Berater, Sachverständigen und

Sekretäre der Delegation.

ARTIKEL V

Beamte

Abschnitt 17.

Der Generalsekretär bestimmt

die Kategorien von Beamten,

auf welche die Bestimmungen

dieses Artikels und des Artikels

VII Anwendung finden. Er

unterbreitet die Liste der Generalversammlung

und teilt sie

sodann den Regierungen aller

Mitglieder mit. Die Namen der

in diesen Kategorien enthaltenen

Beamten werden von Zeit zu

Zeit den Regierungen der Mitglieder

bekanntgegeben werden.

Abschnitt 18.

Beamte der Organisation der

Vereinten Nationen

a) sind geschützt vor gerichtlicher

Verfolgung in bezug

auf ihre mündlichen und

schriftlichen Äußerungen

und alle Handlungen, die

von ihnen in ihrer offiziellen

Eigenschaft gesetzt

werden;

b) sind von allen Steuern in

bezug auf die von der

Organisation der Vereinten

Nationen bezahlten

Gehälter und Einkünfte

befreit;

c) sind von den Verpflichtungen

zum nationalen Dienst

befreit;

d) sind zusammen mit ihren

Gatten und den von ihnen

abhängigen Verwandten

frei von Einwanderungsbeschränkungen

und der

Ausländerregistrierung ;

e) erhalten in bezug auf Erleichterungen

für den

Geldwechsel dieselben Privilegien,

wie sie den Beamten

diplomatischer Vertretungen

von entsprechendem

Rang, die bei der

betreffenden Regierung

akkreditiert sind, gewährt

werden;

f) genießen zusammen mit

ihren Gatten und den von

ihnen abhängigen Verwandten

in Zeiten internationaler

Krisen dieselben

Heimbeförderungserleichterungen

wie diplomatische

Gesandte;

g) haben das Recht, bei ihrem

ersten Dienstantritt im betreffenden

Land ihre Wohnungseinrichtungen

und

Gebrauchsgegenstände zollfrei

einzuführen.

Abschnitt 19.

Außer den in Abschnitt 18

vorgesehenen Privilegien und

Immunitäten werden dem Generalsekretär

und allen stellvertretenden

Generalsekretären in

bezug auf sich selbst, ihre Gattinnen

und ihre minderjährigen

Kinder diejenigen Privilegien

und Immunitäten, Befreiungen

und Erleichterungen gewährt,

die diplomatischen Gesandten

gemäß Völkerrecht gewährt

werden.

Abschnitt 20.

Die Privilegien und Immunitäten

werden den Beamten nur

im Interesse der Vereinten

Nationen und nicht zum persönlichen

Vorteil der einzelnen

selbst gewährt. Der Generalsekretär

hat das Recht und die

Pflicht, auf die Immunität eines

Beamten in jedem Fall zu verzichten,

in dem nach seiner

Meinung die Immunität den

Lauf der Gerechtigkeit hindern

würde und in dem auf sie ohne

Nachteil für die Interessen der

Organisation verzichtet werden

kann. Im Falle des Generalsekretärs

ist der Sicherheitsrat

berufen, die Immunitäten aufzuheben.

Abschnitt 21.

Die Organisation der Vereinten

Nationen arbeitet jederzeit

mit den zuständigen Behörden

der Mitgliedstaaten zusammen,

um die angemessene Handhabung

der Rechtsprechung zu

erleichtern, die Beobachtung der

Polizeivorschriften zu sichern

und jeden Mißbrauch im Zusammenhange

mit den in diesem

Artikel erwähnten Privilegien,

Immunitäten und Erleichterungen

zu verhindern.

ARTIKEL VI

Beauftragte Sachverständige der

Organisation der Vereinten

Nationen

Abschnitt 22.

Den Sachverständigen (außer

den Beamten, die unter die Bestimmungen

des Artikels V fallen),

welche Aufträge für die

Organisation der Vereinten

Nationen ausführen, werden

Privilegien und Immunitäten,

soweit es für die Ausübung ihrer

Funktionen in Unabhängigkeit

erforderlich ist, während der

Dauer dieser Aufgabe einschließlich

der Zeit, die sie auf der

Reise verbringen, gewährt. Im

besonderen genießen sie folgende

Privilegien und Immunitäten

a) Schutz vor persönlicher

Verhaftung oder Zurück-

haltung und vor Beschlagnahme

ihres persönlichen

Gepäcks;

b) Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit

in bezug auf

ihre mündlichen und

schriftlichen Äußerungen,

die sie bei Erfüllung ihrer

Aufgaben setzen. Dieser

Schutz wirkt ungeachtet

der Tatsache weiter, daß

diese Personen nicht mehr

Aufträge für die Organisation

der Vereinten Nationen

ausführen;

c) Unverletzlichkeit aller

Schriftstücke und Urkunden;

d) zur Aufrechterhaltung des

Nachrichtenverkehrs mit

der Organisation der Vereinten

Nationen das Recht,

Codes zu benützen,

Schriftstücke und Briefe

durch Kurier oder in versiegelten

Postsäcken (Valisen)

zu empfangen;

e) die gleichen Erleichterungen

in bezug auf Währungs-

oder Geldwechselbeschränkungen,

wie sie

den Vertretern ausländischer

Regierungen in vorübergehender

amtlicher

Mission gewährt werden;

f) die gleichen Immunitäten

und Erleichterungen in bezug

auf ihr persönliches

Gepäck, wie sie diplomatischen

Beamten gewährt

werden.

Abschnitt 23.

Die Privilegien und Immunitäten

werden den Sachverständigen

im Interesse der Organisation

der Vereinten Nationen

und nicht zu ihrem persönlichen

Vorteil gewährt. Der Generalsekretär

hat das Recht und die

Pflicht, auf die Immunität eines

Sachverständigen in jedem Fall

zu verzichten, in dem nach seiner

Meinung die Immunität den

Lauf der Gerechtigkeit hindern

würde und in dem auf sie ohne

Nachteil für die Interessen der

Organisation verzichtet werden

kann.

ARTIKEL VII

Laissez-passer der Vereinten

Nationen

Abschnitt 24,

Die Organisation der Vereinten

Nationen kann Laissez-

passer an ihre Beamten ausgeben.

Die Mitgliedstaaten anerkennen

und nehmen diese

Laissez-passer unter Berücksichtigung

der Bestimmungen des

Abschnittes 25 als gültige Reisedokumente

an.

Abschnitt 25.

Ansuchen um Visa (wo solche

notwendig sind) von Inhabern

dieser Laissez-passer werden,

wenn sie von einer Bestätigung

begleitet sind, daß diese Beamten

im Auftrag der Organisation

reisen, so schnell als möglich behandelt.

Außerdem werden solchen

Personen Erleichterungen

für schnelles Reisen gewährt.

Abschnitt 26.

Ähnliche Erleichterungen wie

jene im Abschnitt 25 werden

den Sachverständigen und anderen

Personen gewährt, die,

obwohl sie selbst nicht Inhaber

eines Laissez-passer der Vereinten

Nationen sind, eine Bestätigung

haben, daß sie im Auftrag

der Organisation reisen.

Abschnitt 27.

Dem Generalsekretär, den

stellvertretenden Generalsekretären

und den Abteilungsleitern,

welche im Auftrag der Organisation

mit einem von ihr ausgegebenen

Laissez-passer reisen,

werden die gleichen Erleichterungen

wie den diplomatischen

Gesandten gewährt.

Abschnitt 28.

Die Bestimmungen dieses Artikels

können auf Beamte mit

einem entsprechenden Rang, die

SpezialOrganisationen angehören,

angewendet werden, wenn die

im Sinne des Artikels 63 der

Satzung erwähnten Abkommen,

betreffend die Beziehungen zwischen

diesen Spezialorganisationen

und der Organisation,

eine diesbezügliche Bestimmung

enthalten.

ARTIKEL VIII

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Abschnitt 29.

Die Organisation der Vereinten

Nationen trifft Vorkehrungen

für angemessene Arten der

Beilegung von

a) Meinungsverschiedenheiten,

die aus Verträgen

oder anderen Meinungsverschiedenheiten

des Privatrechtes

entstehen, in

denen die Organisation

Partei ist;

b) Meinungsverschiedenheiten,

in die ein Beamter

der Organisation verwickelt

ist, der auf Grund

seiner offiziellen Stellung

die Immunität genießt,

wenn diese Immunität

nicht durch den Generalsekretär

aufgehoben wurde.

Abschnitt 30.

Alle Meinungsverschiedenheiten,

die aus der Auslegung oder

Anwendung des vorliegenden

Übereinkommens entstehen,

werden dem Internationalen

Gerichtshof überwiesen werden,

außer wenn die Parteien in

einem Falle übereinkommen, zu

einer anderen Art der Beilegung

Zuflucht zu nehmen. Wenn eine

Meinungsverschiedenheit zwischen

der Organisation der Vereinten

Nationen einerseits und

einem Mitgliedstaat anderseits

entsteht, so wird über jede aufgeworfene

Rechtsfrage ein Ansuchen

um ein Rechtsgutachten

gestellt, und zwar in Übereinstimmung

mit Artikel 96 der

Satzung und Artikel 65 des

Statuts des Gerichtshofes. Das

Rechtsgutachten des Gerichtshofes

wird von den Parteien als

entscheidend angenommen.

SCHLUSSARTIKEL

Abschnitt 31.

Das vorliegende Übereinkommen

steht allen Mitgliedern der

Organisation der Vereinten Nationen

zum Beitritt offen.

Abschnitt 32.

Der Beitritt erfolgt durch die

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär der

Organisation der Vereinten Nationen

und wird hinsichtlich

jedes Mitgliedes mit dem Zeitpunkte

der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde durch dieses

Mitglied wirksam.

Abschnitt 33.

Der Generalsekretär benachrichtigt

alle Mitglieder der Organisation

der Vereinten Nationen

von jeder Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde.

Abschnitt 34.

Es besteht Einverständnis darüber,

daß, wenn eine Beitrittsurkunde

durch irgendein Mitglied

hinterlegt wird, dieses Mitglied

in der Lage sein muß, die

Bestimmungen des vorliegenden

Übereinkommens nach seinem

eigenen Recht zu verwirklichen.

Abschnitt 35.

Das vorliegende Übereinkommen

bleibt so lange zwischen der

Organisation der Vereinten Nationen

und jedem Mitglied, das

seine Beitrittsurkunde hinterlegt

hat, in Kraft, als dieses Mitglied

Mitglied der Organisation ist

oder bis ein abgeändertes allgemeines

Übereinkommen von der

Generalversammlung angenommen

wurde und das genannte

Mitglied Vertragsstaat dieses

letzteren Übereinkommens geworden

ist.

Abschnitt 36.

Der Generalsekretär kann mit

einem oder mehreren Mitgliedern

Zusatzvereinbarungen abschließen,

die die Bestimmungen

des vorliegenden Übereinkom-

mens hinsichtlich dieses oder

dieser Mitglieder ergänzen. Diese

Zusatzvereinbarungen werden in

jedem Fall der Generalversammlung

zur Genehmigung vorgelegt.

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des

Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler

unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom

Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübende Bundeskanzler

Raab

Der Vizekanzler

Schärf

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Justiz

Tschadek

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Graf

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Abschnitt 32 am 10. Mai 1957 für

Österreich in Kraft getreten.

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