126. Verordnung: Regelung der Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung
vom 30. April 1938, Deutsches RGBl. I
S. 447 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 231/1939), wird verordnet
§ 1. (1) Die Arbeitszeit von Dienstnehmern,
die in Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben mit Reparaturarbeiten
(Zustellungen) in heißen Siemens-
Martin-Öfen, heißen Elektroöfen oder
heißen Konvertern beschäftigt sind, darf in der
Woche 40 Stunden nicht überschreiten. Wird
die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen regelmäßig
verkürzt, so darf sie an den übrigen
Tagen der Woche 8 Stunden nicht überschreiten.
(2) Nimmt die Beschäftigung mit den im Abs. 1
genannten Arbeiten nicht eine volle Woche in
Anspruch, so sind Arbeitszeiten in den im
Abs. 1 angeführten heißen Öfen oder heißen
Konvertern mit einem Zuschlag von 20 v. H.
zu bewerten, sodaß eine Arbeitsstunde mit
72 Minuten in Anschlag zu bringen ist, jedoch
darf die Gesamtarbeitszeit 48 Stunden pro
Woche nicht überschreiten.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
auch für Reparaturarbeiten (Zustellungen) in
Hochöfen, soweit mit Kohlenstoffsteinen gearbeitet
wird.
§ 2. Als heiße Öfen im Sinne des § 1 oder als
heiße Konverter gelten solche, bei denen die
Innentemperatur mehr als 30° C beträgt.