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126_1956 AT

126. Verordnung: Regelung der Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Verordnung: Regelung der Arbeitszeit bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben.

Auf Grund des § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung

vom 30. April 1938, Deutsches RGBl. I

S. 447 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 231/1939), wird verordnet

§ 1. (1) Die Arbeitszeit von Dienstnehmern,

die in Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben mit Reparaturarbeiten

(Zustellungen) in heißen Siemens-

Martin-Öfen, heißen Elektroöfen oder

heißen Konvertern beschäftigt sind, darf in der

Woche 40 Stunden nicht überschreiten. Wird

die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen regelmäßig

verkürzt, so darf sie an den übrigen

Tagen der Woche 8 Stunden nicht überschreiten.

(2) Nimmt die Beschäftigung mit den im Abs. 1

genannten Arbeiten nicht eine volle Woche in

Anspruch, so sind Arbeitszeiten in den im

Abs. 1 angeführten heißen Öfen oder heißen

Konvertern mit einem Zuschlag von 20 v. H.

zu bewerten, sodaß eine Arbeitsstunde mit

72 Minuten in Anschlag zu bringen ist, jedoch

darf die Gesamtarbeitszeit 48 Stunden pro

Woche nicht überschreiten.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

auch für Reparaturarbeiten (Zustellungen) in

Hochöfen, soweit mit Kohlenstoffsteinen gearbeitet

wird.

§ 2. Als heiße Öfen im Sinne des § 1 oder als

heiße Konverter gelten solche, bei denen die

Innentemperatur mehr als 30° C beträgt.

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