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126_1955 AT

126. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz,

BGBl. Nr. 20/1948, wird abgeändert wie folgt

1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder

hat einen selbständigen und einen übertragenen

Wirkungsbereich. Im selbständigen Wirkungsbereich

hat die Kammer die Aufgabe

a) Die gemeinsamen Interessen der in ihr

zusammengeschlossenen Wirtschaftstreuhänder

und die Würde des Berufes zu

wahren;

b) Wünsche und Vorschläge über alle Angelegenheiten,

die den Beruf der Wirtschaftstreuhänder

betreffen, in Beratung zu

nehmen;

c) ihre Wahrnehmungen und Vorschläge über

die Bedürfnisse des Berufsstandes und der

Wirtschaft auf allen Gebieten des Aufgabenbereiches

der Wirtschaftstreuhänder den

Behörden und gesetzgebenden Körperschaften

zur Kenntnis zu bringen;

d) die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder

zu fördern und für eine entsprechende

Heranbildung des beruflichen

Nachwuchses Sorge zu tragen;

e) gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen

und solche, die der Wohlfahrt, Unterstützung

und Altersfürsorge ihrer Mitglieder

und deren Hinterbliebenen dienen,

zu errichten, zu betreiben oder zu fördern;

f) für die disziplinäre Überwachung der

Berufsangehörigen und Berufsanwärter

unter Beachtung der in dieser Hinsicht

erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zu

sorgen."

2. Dem § 2 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) Entwürfe zu Bundesgesetzen, die Interessen

berühren, deren Vertretung der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder zukommt, sind vor

ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

unter Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist

zur Begutachtung zu übermitteln.

Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für

einschlägige Verordnungen."

3. Dem § 2 wird als Abs. 4 angefügt

„(4) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt

der Kammer

a) Die öffentliche Bestellung von physischen

Personen zu Wirtschaftstreuhändern;

b) die Anerkennung juristischer Personen und

Personengemeinschaften zur Berufsausübung;

c) die Eintragung der unter lit. a und b angeführten

Personen (Gesellschaften) in die

Liste der Wirtschaftstreuhänder;

d) Vertreter in andere Körperschaften und

Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften

und Stellen Besetzungsvorschläge

zu erstatten, sofern dies besondere

Gesetze oder Vorschriften vorsehen;

e) das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für

die Eignungsermittlung der Berufsanwärter

im Rahmen der diesbezüglich erlassenen

Gesetze und Verordnungen;

f) die Besorgung sonstiger Angelegenheiten,

die der Kammer durch Gesetze übertragen

werden."

4. § 3 erhält folgende Fassung

„(1) Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind die Angehörigen folgender

Berufsgruppen

1. Wirtschaftsprüfer;

2. Buchprüfer;

3. Helfer in Buchführungs- und Steuersachen.

(2) Die rechtliche Stellung und die beruflichen

Pflichten der Wirtschaftstreuhänder sowie ihre

Zugehörigkeit zu den Berufsgruppen werden

durch das Bundesgesetz vom 22. Juni 1955

über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder

(Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung), BGBl.

Nr. 125, geregelt."

5. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Als ordentliche Mitglieder gehören der

Kammer alle Personen (Gesellschaften) an, die

eine Befugnis gemäß den Bestimmungen der

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung innehaben

und, soweit es sich um physische Personen

handelt, im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft

sind."

6. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) Sofern die in Abs. 2 genannten physischen

Personen die österreichische Staatsbürgerschaft

nicht besitzen, gehören sie der Kammer als außerordentliche

Mitglieder an. Diese sind den ordentlichen

Mitgliedern gleichgestellt, besitzen jedoch

weder das aktive noch das passive Wahlrecht."

7. § 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung

„(5) Als Berufsanwärter können sich Personen

anmelden, die eine für die Zulassung zu einer

wirtschaftstreuhänderischen Fachprüfung anrechenbare

Tätigkeit ausüben. Die Berufsanwärter

haben die Rechte und Pflichten der außerordentlichen

Mitglieder."

8. § 5 erhält folgende Fassung

„(1) Die Mitgliedschaft wird durch die Erlangung

einer Befugnis gemäß den Bestimmungen

der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung erworben

und endet mit dem Erlöschen der Befugnis

zur Ausübung der Berufstätigkeit.

(2) Die Zugehörigkeit als Berufsanwärter beginnt

mit dem Tage der schriftlichen Anmeldung

bei der Kammer, frühestens aber mit der Erfüllung

der Voraussetzungen. Sie endet mit der

Aufgabe einer für die Zulassung zu einer wirtschaftstreuhänderischen

Fachprüfung anrechenbaren

Tätigkeit oder mit dem Erwerb der Mitgliedschaft

nach Abs. 1.

(3) Die Mitglieder und Berufsanwärter bleiben

zur Leistung rückständiger und für das Jahr, in

dem ihr Ausscheiden erfolgt, fällig gewordener

Umlagen verpflichtet."

9. In § 8 Abs. 1 sind die Worte „mit einfacher

Stimmenmehrheit" zu streichen.

10. In § 8 Abs. 4 sind die Worte „mehr als"

zu streichen.

11. § 10 Abs. 1 vorletzter Satz hat zu lauten

„Dem Vorstand hat mindestens ein Vertreter

jeder Berufsgruppe anzugehören."

12. Der zweite Satz des § 13 Abs. 1 hat wie

folgt zu lauten

„Der Berufsgruppenobmann hat tunlichst im

Einvernehmen mit seinem Stellvertreter an der

Durchführung der Kammerbeschlüsse mitzuwirken,

welche die Interessen der Wirtschaftstreuhänder

betreffen, die der von ihm betreuten

Berufsgruppe angehören, sowie den Angehörigen

dieser Berufgruppe Rat und Auskunft in Berufsangelegenheiten

zu erteilen."

13. Im § 14 Abs. 2 werden die Worte „bei

wesentlicher Veränderung der Mitgliederzahl der

Berufsgruppen" durch die Worte „bei wesentlicher

Veränderung der Zahl der Wahlberechtigten"

ersetzt.

14. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Außerdem kann der Vorstand eine von

den einzelnen Berufsgruppen zu beobachtende

Honorarordnung, eine Regelung, betreffend

Beschränkungen der Werbung und des Wettbewerbs,

sowie Rahmenbedingungen für die

Übernahme beruflicher Aufträge unter Bedachtnahme

auf die jeweiligen Bedürfnisse der Praxis

und die wirtschaftlichen Verhältnisse festsetzen."

15. Dem § 21 Abs. 1 wird angefügt

„Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann auf begründeten Antrag der

Kammer eine angemessene Fristerstreckung für

die Vorlage des Haushaltsvoranschlages gewähren."

16. § 26 hat wie folgt zu lauten

„(1) Dem Vorsitzenden des ehrengerichtlichen

Disziplinarausschusses steht das Recht zu, gegen

Mitglieder und Berufsanwärter wegen geringfügiger

Verstöße gegen die Berufspflichten, gegen

die Ehre oder das Ansehen des Standes sowie

wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der

Kammer obliegenden Pflichten, Ordnungsstrafen

bis zum Betrage von 1000 S zu verhängen.

(2) Die als Ordnungsstrafen vereinnahmten

Beträge sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige

Kammermitglieder oder für bedürftige

Hinterbliebene von Kammermitgliedern sowie

Zwecken der fachlichen Weiterbildung von Berufsangehörigen

zuzuführen.

(3) Gegen die Ordnungsstrafe steht der binnen

einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim

Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß der

Kammer einzubringende Einspruch offen. Dieser

hat die Wirkung, daß die erlassene Strafverfügung

außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren

nach den Bestimmungen der Ehrengerichts-

und Disziplinarordnung eingeleitet

wird."

17. § 27 erhält folgende Fassung

„Die Kammer untersteht der Aufsicht des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau,

in Angelegenheiten der Berufsausübung der

Kammermitglieder auf dem Gebiete der Beratung,

Vertretung und Hilfeleistung in Abgabenangelegenheiten

einschließlich der Finanzstrafsachen

der Aufsicht des Bundesministeriums für

Finanzen. Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die

gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung

des ordnungsmäßigen Ganges der

Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung

ihres Aufsichtsrechtes berechtigt, Beschlüsse

aufzuheben."

18. § 31 erhält den Titel

„Eintreibung der Kammerumlagen und

Strafen"

und lautet wie folgt

„(1) Rückständige Kammerumlagen, sonstige

Pflichtbeiträge, Ordnungsstrafen, ehrengerichtlich

verhängte Geldbußen und auferlegte Verfahrenskosten

können im Verwaltungswege oder

auf gerichtlichem Wege eingetrieben werden.

(2) Vom Kammeramt ausgestellte Rückstandsausweise

bilden einen Exekutionstitel gemäß

§ 1 EO."

19. § 32 erhält folgende Fassung

„Personen, die als ständig beeidete gerichtliche

Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach

oder als Inventurskommissäre bestellt sind sowie

Revisoren der im Sinne des Gesetzes vom 10. Juni

1903, RGBl. Nr. 133, in der Fassung der Genossenschaftsnovelle

vom 3. August 1934, BGBL

Nr. 195, anerkannten Revisionsverbände können

der Kammer, sofern sie ihr nicht auf Grund

einer wirtschaftstreuhänderischen Befugnis als

Pflichtmitglieder angehören, freiwillig beitreten.

In diesem Falle gehören sie der Berufsgruppe der

Helfer in Buchführungs- und Steuersachen (§ 3

Abs. 1 Z. 3) an und haben die Rechte und

Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern. Sie

erwerben durch ihren Beitritt zur Kammer kein

Recht zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders

im Rahmen privater oder

öffentlicher Aufträge. Sie können ihre Abmeldung

jederzeit, jedoch nur mit Wirkung vom

Ende desjenigen Kalenderjahres, in das die Abmeldung

fällt, vornehmen."

20. § 43 Abs. 3 und 4 treten außer Kraft.

Artikel II.

Ständig beeidete gerichtliche Sachverständige

für das Buch- und Rechnungsfach oder Inventurskommissäre,

die nach der bisherigen Fassung des

§ 32 Pflichtmitglieder der Kammer waren,

können, wenn sie nicht die freiwillige Mitgliedschaft

aufrechterhalten wollen, ihr Ausscheiden

aus der Kammer spätestens bis zum Ablauf des

Kalenderjahres, in das das Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes fällt, anmelden. Für ihre allenfalls

rückständigen Umlagen findet § 5 Anwendung.

Artikel III.

Schlußbestimmung.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1955 in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen und den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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