126. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz,
BGBl. Nr. 20/1948, wird abgeändert wie folgt
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
hat einen selbständigen und einen übertragenen
Wirkungsbereich. Im selbständigen Wirkungsbereich
hat die Kammer die Aufgabe
a) Die gemeinsamen Interessen der in ihr
zusammengeschlossenen Wirtschaftstreuhänder
und die Würde des Berufes zu
wahren;
b) Wünsche und Vorschläge über alle Angelegenheiten,
die den Beruf der Wirtschaftstreuhänder
betreffen, in Beratung zu
nehmen;
c) ihre Wahrnehmungen und Vorschläge über
die Bedürfnisse des Berufsstandes und der
Wirtschaft auf allen Gebieten des Aufgabenbereiches
der Wirtschaftstreuhänder den
Behörden und gesetzgebenden Körperschaften
zur Kenntnis zu bringen;
d) die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder
zu fördern und für eine entsprechende
Heranbildung des beruflichen
Nachwuchses Sorge zu tragen;
e) gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen
und solche, die der Wohlfahrt, Unterstützung
und Altersfürsorge ihrer Mitglieder
und deren Hinterbliebenen dienen,
zu errichten, zu betreiben oder zu fördern;
f) für die disziplinäre Überwachung der
Berufsangehörigen und Berufsanwärter
unter Beachtung der in dieser Hinsicht
erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zu
sorgen."
2. Dem § 2 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) Entwürfe zu Bundesgesetzen, die Interessen
berühren, deren Vertretung der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder zukommt, sind vor
ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
unter Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist
zur Begutachtung zu übermitteln.
Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für
einschlägige Verordnungen."
3. Dem § 2 wird als Abs. 4 angefügt
„(4) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt
der Kammer
a) Die öffentliche Bestellung von physischen
Personen zu Wirtschaftstreuhändern;
b) die Anerkennung juristischer Personen und
Personengemeinschaften zur Berufsausübung;
c) die Eintragung der unter lit. a und b angeführten
Personen (Gesellschaften) in die
Liste der Wirtschaftstreuhänder;
d) Vertreter in andere Körperschaften und
Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften
und Stellen Besetzungsvorschläge
zu erstatten, sofern dies besondere
Gesetze oder Vorschriften vorsehen;
e) das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für
die Eignungsermittlung der Berufsanwärter
im Rahmen der diesbezüglich erlassenen
Gesetze und Verordnungen;
f) die Besorgung sonstiger Angelegenheiten,
die der Kammer durch Gesetze übertragen
werden."
4. § 3 erhält folgende Fassung
„(1) Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind die Angehörigen folgender
Berufsgruppen
1. Wirtschaftsprüfer;
2. Buchprüfer;
3. Helfer in Buchführungs- und Steuersachen.
(2) Die rechtliche Stellung und die beruflichen
Pflichten der Wirtschaftstreuhänder sowie ihre
Zugehörigkeit zu den Berufsgruppen werden
durch das Bundesgesetz vom 22. Juni 1955
über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder
(Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung), BGBl.
Nr. 125, geregelt."
5. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Als ordentliche Mitglieder gehören der
Kammer alle Personen (Gesellschaften) an, die
eine Befugnis gemäß den Bestimmungen der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung innehaben
und, soweit es sich um physische Personen
handelt, im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft
sind."
6. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) Sofern die in Abs. 2 genannten physischen
Personen die österreichische Staatsbürgerschaft
nicht besitzen, gehören sie der Kammer als außerordentliche
Mitglieder an. Diese sind den ordentlichen
Mitgliedern gleichgestellt, besitzen jedoch
weder das aktive noch das passive Wahlrecht."
7. § 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung
„(5) Als Berufsanwärter können sich Personen
anmelden, die eine für die Zulassung zu einer
wirtschaftstreuhänderischen Fachprüfung anrechenbare
Tätigkeit ausüben. Die Berufsanwärter
haben die Rechte und Pflichten der außerordentlichen
Mitglieder."
8. § 5 erhält folgende Fassung
„(1) Die Mitgliedschaft wird durch die Erlangung
einer Befugnis gemäß den Bestimmungen
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung erworben
und endet mit dem Erlöschen der Befugnis
zur Ausübung der Berufstätigkeit.
(2) Die Zugehörigkeit als Berufsanwärter beginnt
mit dem Tage der schriftlichen Anmeldung
bei der Kammer, frühestens aber mit der Erfüllung
der Voraussetzungen. Sie endet mit der
Aufgabe einer für die Zulassung zu einer wirtschaftstreuhänderischen
Fachprüfung anrechenbaren
Tätigkeit oder mit dem Erwerb der Mitgliedschaft
nach Abs. 1.
(3) Die Mitglieder und Berufsanwärter bleiben
zur Leistung rückständiger und für das Jahr, in
dem ihr Ausscheiden erfolgt, fällig gewordener
Umlagen verpflichtet."
9. In § 8 Abs. 1 sind die Worte „mit einfacher
Stimmenmehrheit" zu streichen.
10. In § 8 Abs. 4 sind die Worte „mehr als"
zu streichen.
11. § 10 Abs. 1 vorletzter Satz hat zu lauten
„Dem Vorstand hat mindestens ein Vertreter
jeder Berufsgruppe anzugehören."
12. Der zweite Satz des § 13 Abs. 1 hat wie
folgt zu lauten
„Der Berufsgruppenobmann hat tunlichst im
Einvernehmen mit seinem Stellvertreter an der
Durchführung der Kammerbeschlüsse mitzuwirken,
welche die Interessen der Wirtschaftstreuhänder
betreffen, die der von ihm betreuten
Berufsgruppe angehören, sowie den Angehörigen
dieser Berufgruppe Rat und Auskunft in Berufsangelegenheiten
zu erteilen."
13. Im § 14 Abs. 2 werden die Worte „bei
wesentlicher Veränderung der Mitgliederzahl der
Berufsgruppen" durch die Worte „bei wesentlicher
Veränderung der Zahl der Wahlberechtigten"
ersetzt.
14. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Außerdem kann der Vorstand eine von
den einzelnen Berufsgruppen zu beobachtende
Honorarordnung, eine Regelung, betreffend
Beschränkungen der Werbung und des Wettbewerbs,
sowie Rahmenbedingungen für die
Übernahme beruflicher Aufträge unter Bedachtnahme
auf die jeweiligen Bedürfnisse der Praxis
und die wirtschaftlichen Verhältnisse festsetzen."
15. Dem § 21 Abs. 1 wird angefügt
„Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann auf begründeten Antrag der
Kammer eine angemessene Fristerstreckung für
die Vorlage des Haushaltsvoranschlages gewähren."
16. § 26 hat wie folgt zu lauten
„(1) Dem Vorsitzenden des ehrengerichtlichen
Disziplinarausschusses steht das Recht zu, gegen
Mitglieder und Berufsanwärter wegen geringfügiger
Verstöße gegen die Berufspflichten, gegen
die Ehre oder das Ansehen des Standes sowie
wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der
Kammer obliegenden Pflichten, Ordnungsstrafen
bis zum Betrage von 1000 S zu verhängen.
(2) Die als Ordnungsstrafen vereinnahmten
Beträge sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige
Kammermitglieder oder für bedürftige
Hinterbliebene von Kammermitgliedern sowie
Zwecken der fachlichen Weiterbildung von Berufsangehörigen
zuzuführen.
(3) Gegen die Ordnungsstrafe steht der binnen
einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim
Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß der
Kammer einzubringende Einspruch offen. Dieser
hat die Wirkung, daß die erlassene Strafverfügung
außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren
nach den Bestimmungen der Ehrengerichts-
und Disziplinarordnung eingeleitet
wird."
17. § 27 erhält folgende Fassung
„Die Kammer untersteht der Aufsicht des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau,
in Angelegenheiten der Berufsausübung der
Kammermitglieder auf dem Gebiete der Beratung,
Vertretung und Hilfeleistung in Abgabenangelegenheiten
einschließlich der Finanzstrafsachen
der Aufsicht des Bundesministeriums für
Finanzen. Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die
gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung
des ordnungsmäßigen Ganges der
Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung
ihres Aufsichtsrechtes berechtigt, Beschlüsse
aufzuheben."
18. § 31 erhält den Titel
„Eintreibung der Kammerumlagen und
Strafen"
und lautet wie folgt
„(1) Rückständige Kammerumlagen, sonstige
Pflichtbeiträge, Ordnungsstrafen, ehrengerichtlich
verhängte Geldbußen und auferlegte Verfahrenskosten
können im Verwaltungswege oder
auf gerichtlichem Wege eingetrieben werden.
(2) Vom Kammeramt ausgestellte Rückstandsausweise
bilden einen Exekutionstitel gemäß
§ 1 EO."
19. § 32 erhält folgende Fassung
„Personen, die als ständig beeidete gerichtliche
Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach
oder als Inventurskommissäre bestellt sind sowie
Revisoren der im Sinne des Gesetzes vom 10. Juni
1903, RGBl. Nr. 133, in der Fassung der Genossenschaftsnovelle
vom 3. August 1934, BGBL
Nr. 195, anerkannten Revisionsverbände können
der Kammer, sofern sie ihr nicht auf Grund
einer wirtschaftstreuhänderischen Befugnis als
Pflichtmitglieder angehören, freiwillig beitreten.
In diesem Falle gehören sie der Berufsgruppe der
Helfer in Buchführungs- und Steuersachen (§ 3
Abs. 1 Z. 3) an und haben die Rechte und
Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern. Sie
erwerben durch ihren Beitritt zur Kammer kein
Recht zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders
im Rahmen privater oder
öffentlicher Aufträge. Sie können ihre Abmeldung
jederzeit, jedoch nur mit Wirkung vom
Ende desjenigen Kalenderjahres, in das die Abmeldung
fällt, vornehmen."
20. § 43 Abs. 3 und 4 treten außer Kraft.
Artikel II.
Ständig beeidete gerichtliche Sachverständige
für das Buch- und Rechnungsfach oder Inventurskommissäre,
die nach der bisherigen Fassung des
§ 32 Pflichtmitglieder der Kammer waren,
können, wenn sie nicht die freiwillige Mitgliedschaft
aufrechterhalten wollen, ihr Ausscheiden
aus der Kammer spätestens bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, in das das Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes fällt, anmelden. Für ihre allenfalls
rückständigen Umlagen findet § 5 Anwendung.
Artikel III.
Schlußbestimmung.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1955 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen und den beteiligten Bundesministerien
betraut.