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126_1954 AT

126. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Zölle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Zölle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, BGBl.

Nr. 112, über vorläufige Maßnahmen auf dem

Gebiete der Zölle wird abgeändert wie folgt

Im § 2 sind die Worte „30. Juni 1954" durch

die Worte „30. Juni 1955" zu ersetzen.

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1954 in

Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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