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126_1951 AT

126. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung verjährter Rechte.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung verjährter Rechte.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

In den §§ 1 und 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 193, über die Zulässigkeit

der gerichtlichen Geltendmachung

verjährter Rechte, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 24. Mai 1950, BGBl. Nr. 123,

sind die Worte „30. Juni 1951" durch die

Worte „30. Juni 1952" zu ersetzen.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1951

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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