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126_1950 AT

126. Verordnung: Filmkonzessionsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Verordnung: Filmkonzessionsverordnung.

Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung

wird verordnet

§ 1. (1) Folgende Gewerbe werden an eine

Konzession gebunden

a) die Herstellung von zur öffentlichen Aufführung

bestimmten Filmen (Laufbildern);

b) der Erwerb von Filmverbreitungs- oder

von Filmaufführungsrechten und ihre entgeltliche

Überlassung an Dritte, ausgenommen

an Lichtspielunternehmer

(Filmvertrieb);

c) der Erwerb von Filmaufführungsrechten

und ihre entgeltliche Überlassung an Lichtspielunternehmer

(Filmverleih).

(2) Unter die Konzessionspflicht des Abs. 1

lit. a fällt auch die Synchronisierung von Filmen,

nicht jedoch das Entwickeln, Kopieren und

Schneiden von Filmen.

(3) Als Filmaufführungsrechte im Sinne des

Abs. 1 gelten die Rechte zur öffentlichen Aufführung

von Filmen.

§ 2. Die Konzessionen für die im § 1 genannten

Gewerbe werden vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verliehen.

§ 3. (1) Neben den allgemeinen Bedingungen

zum Betrieb eines konzessionierten Gewerbes

wird der Nachweis der Befähigung gefordert.

(2) Bei der Verleihung der Konzession für die

im § 1 Abs. 1 lit. b und c genannten Gewerbe

ist überdies auf den Bedarf und auf die Lage

der österreichischen Filmwirtschaft Bedacht zu

nehmen.

§ 4. Zum Nachweis der Befähigung ist erforderlich

1. Für das unter § 1 Abs. 1 lit. a genannte

Gewerbe eine mindestens fünfjährige hauptberufliche

Tätigkeit im angestrebten Gewerbe in

führender Stellung; als solche kommt insbesondere

in Betracht die Tätigkeit des Produktionsleiters,

Regisseurs, ersten Kameramannes, ersten

Filmarchitekten oder leitenden Direktors eines

Filmherstellungsunternehmens;

2. für das unter § 1 Abs. 1 lit. b genannte

Gewerbe eine mindestens dreijährige hauptberufliche

Tätigkeit im angestrebten Gewerbe in

leitender Stellung; als solche kommt insbesondere

in Betracht die Tätigkeit als Vertriebschef

oder leitender Direktor eines Filmvertriebsunternehmens;

3. für das unter § 1 Abs. 1 lit. c genannte

Gewerbe eine mindestens dreijährige hauptberufliche

Tätigkeit im angestrebten Gewerbe in

leitender Stellung; als solche kommt insbesondere

in Betracht die Tätigkeit als Verleihchef,

erster Disponent oder leitender Direktor eines

Filmverleihunternehmens.

§ 5. Konzessionen für die im § 1 angeführten

Gewerbe können auch ohne den im § 4 vorgeschriebenen

formalen Nachweis erteilt werden,

wenn der Bewerber auf Grund seiner Vorbildung

und bisherigen Beschäftigung außer

Zweifel zu stellen in der Lage ist, daß er die

entsprechende Allgemeinbildung und die erforderlichen

Erfahrungen zum Betriebe des Gewerbes

besitzt.

§ 6. Die Konzession zur Herstellung von

Filmen schließt auch das Recht zum Filmvertrieb

und zum Filmverleih hinsichtlich der selbst hergestellten

Filme in sich.

§ 7. (1) Die Konzessionspflicht gilt auch für

schon bestehende Gewerbe. Bereits erworbene

Berechtigungen zur Ausübung der im § 1 Abs. 1

lit. a bis c genannten Gewerbe erlöschen mit

Ausnahme des im Abs. 3 geregelten Falles drei

Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2) Gewerbeinhabern, die Berechtigungen zur

Ausübung der im § 1 Abs. 1 lit. a bis c genannten

Gewerbe erlangt und das Gewerbe

zwischen dem 1. April 1946 und 31. Dezember

1949 auch tatsächlich ausgeübt haben, ist die

Konzession in dem der bisher ausgeübten Tätigkeit

entsprechenden Berechtigungsumfange ohne

Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 3

und 4 dieser Verordnung zu erteilen, wenn sie

binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser

Verordnung unmittelbar beim Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau um die

Konzession ansuchen und die sonstigen Voraussetzungen

der Gewerbeordnung für die Konzessionserteilung

gegeben sind.

(3) Gewerbeinhaber, die nach den Bestimmungen

des Abs. 2 um die Konzession angesucht

haben, dürfen ihre bisherige befugt ausgeübte

Tätigkeit bis zur Entscheidung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau über das

Konzessionsansuchen auf Grund der bisherigen

Gewerbeberechtigung weiter ausüben. Letztere

erlischt spätestens mit der Entscheidung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau.

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