126. Verordnung: Filmkonzessionsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung
wird verordnet
§ 1. (1) Folgende Gewerbe werden an eine
Konzession gebunden
a) die Herstellung von zur öffentlichen Aufführung
bestimmten Filmen (Laufbildern);
b) der Erwerb von Filmverbreitungs- oder
von Filmaufführungsrechten und ihre entgeltliche
Überlassung an Dritte, ausgenommen
an Lichtspielunternehmer
(Filmvertrieb);
c) der Erwerb von Filmaufführungsrechten
und ihre entgeltliche Überlassung an Lichtspielunternehmer
(Filmverleih).
(2) Unter die Konzessionspflicht des Abs. 1
lit. a fällt auch die Synchronisierung von Filmen,
nicht jedoch das Entwickeln, Kopieren und
Schneiden von Filmen.
(3) Als Filmaufführungsrechte im Sinne des
Abs. 1 gelten die Rechte zur öffentlichen Aufführung
von Filmen.
§ 2. Die Konzessionen für die im § 1 genannten
Gewerbe werden vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verliehen.
§ 3. (1) Neben den allgemeinen Bedingungen
zum Betrieb eines konzessionierten Gewerbes
wird der Nachweis der Befähigung gefordert.
(2) Bei der Verleihung der Konzession für die
im § 1 Abs. 1 lit. b und c genannten Gewerbe
ist überdies auf den Bedarf und auf die Lage
der österreichischen Filmwirtschaft Bedacht zu
nehmen.
§ 4. Zum Nachweis der Befähigung ist erforderlich
1. Für das unter § 1 Abs. 1 lit. a genannte
Gewerbe eine mindestens fünfjährige hauptberufliche
Tätigkeit im angestrebten Gewerbe in
führender Stellung; als solche kommt insbesondere
in Betracht die Tätigkeit des Produktionsleiters,
Regisseurs, ersten Kameramannes, ersten
Filmarchitekten oder leitenden Direktors eines
Filmherstellungsunternehmens;
2. für das unter § 1 Abs. 1 lit. b genannte
Gewerbe eine mindestens dreijährige hauptberufliche
Tätigkeit im angestrebten Gewerbe in
leitender Stellung; als solche kommt insbesondere
in Betracht die Tätigkeit als Vertriebschef
oder leitender Direktor eines Filmvertriebsunternehmens;
3. für das unter § 1 Abs. 1 lit. c genannte
Gewerbe eine mindestens dreijährige hauptberufliche
Tätigkeit im angestrebten Gewerbe in
leitender Stellung; als solche kommt insbesondere
in Betracht die Tätigkeit als Verleihchef,
erster Disponent oder leitender Direktor eines
Filmverleihunternehmens.
§ 5. Konzessionen für die im § 1 angeführten
Gewerbe können auch ohne den im § 4 vorgeschriebenen
formalen Nachweis erteilt werden,
wenn der Bewerber auf Grund seiner Vorbildung
und bisherigen Beschäftigung außer
Zweifel zu stellen in der Lage ist, daß er die
entsprechende Allgemeinbildung und die erforderlichen
Erfahrungen zum Betriebe des Gewerbes
besitzt.
§ 6. Die Konzession zur Herstellung von
Filmen schließt auch das Recht zum Filmvertrieb
und zum Filmverleih hinsichtlich der selbst hergestellten
Filme in sich.
§ 7. (1) Die Konzessionspflicht gilt auch für
schon bestehende Gewerbe. Bereits erworbene
Berechtigungen zur Ausübung der im § 1 Abs. 1
lit. a bis c genannten Gewerbe erlöschen mit
Ausnahme des im Abs. 3 geregelten Falles drei
Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Gewerbeinhabern, die Berechtigungen zur
Ausübung der im § 1 Abs. 1 lit. a bis c genannten
Gewerbe erlangt und das Gewerbe
zwischen dem 1. April 1946 und 31. Dezember
1949 auch tatsächlich ausgeübt haben, ist die
Konzession in dem der bisher ausgeübten Tätigkeit
entsprechenden Berechtigungsumfange ohne
Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 3
und 4 dieser Verordnung zu erteilen, wenn sie
binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung unmittelbar beim Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau um die
Konzession ansuchen und die sonstigen Voraussetzungen
der Gewerbeordnung für die Konzessionserteilung
gegeben sind.
(3) Gewerbeinhaber, die nach den Bestimmungen
des Abs. 2 um die Konzession angesucht
haben, dürfen ihre bisherige befugt ausgeübte
Tätigkeit bis zur Entscheidung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau über das
Konzessionsansuchen auf Grund der bisherigen
Gewerbeberechtigung weiter ausüben. Letztere
erlischt spätestens mit der Entscheidung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau.