126. Verordnung: Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen der österreichischen Postordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Postgesetzes (Ah. Patent
vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47 aus
1838) wird verordnet
Die Bestimmungen der Postordnung vom
17. November 1926, B.G.Bl. Nr. 329, in der
Fassung vom 21. November 1946, B. G. Bl.
Nr. 205, abgeändert mit den Verordnungen des
Bundesministeriums für Verkehr vom 19. Juli
1948, B.G.Bl. Nr. 153 und B.G.Bl. Nr. 172,
werden wie folgt geändert
1. § 45, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Die Pakete von Geschäftsunternehmungen,
die die Verrichtungen unter (1) besorgen und
täglich eine genügende Zahl derartiger Pakete
aufgeben, können im Postorte durch die Post abgeholt
werden. Die Abholung kann jedoch auch
bei anderen Absendern erfolgen. Die Postverwaltung
behält sich vor, die betreffenden Orte und
Unternehmungen zu bestimmen sowie festzusetzen,
bei welcher geringsten Zahl täglich aufzugebender
Pakete, wann und unter welchen
sonstigen Voraussetzungen sie abgeholt werden."
2. § 77, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Die Paketkarten werden von der Post aufgelegt.
Es ist jedoch auch die Verwendung privat
hergestellter Paketkarten zugelassen, wenn diese
in Form, Größe und Ausstattung den amtlich
ausgegebenen Paketkarten vollkommen gleichen."
3. § 80, Abs. (1), hat zu lauten
„(1) Pakete können freigemacht oder nicht freigemacht
aufgegeben werden; den Zuschlag, mit
dem Pakete nach Abs. (3) bei der Abgabe belastet
werden, hat auch bei freigemacht aufgegebenen
Paketen der Empfänger zu bezahlen."
4. § 80, Abs. (4), hat zu lauten
„(4) Absendern, die regelmäßig eine größere
Anzahl von Paketen versenden, kann von den
dadurch innerhalb eines Kalendervierteljahres
(Kalenderhalbjahres) der Post zufließenden Paketgebühren
ein in einem Hundertsatz festzusetzender
Teilbetrag rückvergütet werden. Welche Gebühren
in die Rückvergütung einzubeziehen sind,
sowie die Voraussetzungen, unter denen die
Rückvergütung gewährt wird und deren Ausmaß
werden durch Verlautbarung im Post- und Telegraphen-
Verordnungsblatt und in der amtlichen
„Wiener Zeitung" kundgemacht. Nach- und Rücksendungsgebühren,
die Paketzustellgebühren sowie
der Einhebungszuschlag werden in die Rückvergütung
nicht einbezogen."
5. § 85, Abs. (1), hat zu lauten
„(1) Der Absender einer eingeschriebenen Briefsendung,
eines Wertbriefes oder eines Paketes
kann die Sendung mit einer Nachnahme bis zu
dem für Postanweisungen zulässigen Höchstbetrag,
eine gewöhnliche Briefsendung jedoch nur
bis zu einem Hundertstel dieses Betrages zur
Einziehung dieses Betrages vom Empfänger belasten.
Er kann verlangen, daß der eingezogene
Nachnahmebetrag unmittelbar an ihn oder an
eine andere Person, an das Postsparkassenamt,
an ein Bankgeschäft oder an eine andere die
Übernahme von Geld für fremde Rechnung besorgende
Anstalt zur Gutschrift auf ein bestimmtes
Konto überwiesen werde."
6. Bei § 123 ist in der Überschrift beizufügen
„Einhebungszuschlag".
Ferner ist als neuer Abs. (2) anzufügen
„(2) Für jedes Paket, das nicht freigemacht aufgegeben
wurde, hat der Empfänger außer den
sonstigen Gebühren den Einhebungszuschlag zu
entrichten."
Der erste Absatz erhält die Bezeichnung (1).
7. § 134 hat zu lauten
„(1) Für die gewöhnliche Zustellung der Pakete
und der Geldbeträge zu den Post- und Zahlungsanweisungen
sowie zu den Postzahlungsanweisungen,
dann für die Zustellung der Bezugscheine zu
Paketen hebt die Post vom Empfänger {Ersatzempfänger)
die gewöhnlichen Zustellgebühren ein.
Auch wenn mehrere Pakete zu einer Paketkarte
gehören, ist, wenn sie zugestellt werden, die Gebühr
für jedes Paket zu entrichten. Für die Zustellung
eines Bezugscheines ist die Gebühr nur
im einfachen Betrage zu entrichten, auch wenn
drei Pakete zu einer Paketkarte gehören. Die Post
behält sich vor, nach den besonderen Verhältnissen
in einzelnen Orten Zuschläge zu den Paketzustellgebühren
einzuheben; die Zuschläge werden
durch Anschlag beim Postamt kundgemacht.
(2) Wird ein durch den Landbriefträger angekündigtes
Paket nachträglich zugestellt, so hat
der Empfänger dabei die Gebühr für die Zustellung
des Paketes zu entrichten."
8. § 150, Abs. (1), hat zu lauten
„(1) Will jemand nur ausnahmsweise einzelne
Sendungen bei der Post in Empfang nehmen, so
wird einem solchen Begehren entsprochen, sofern
es ohne Störung des Dienstbetriebes durchführbar
ist. Das Verlangen kann mündlich oder schriftlich
gestellt werden; ein schriftliches bedarf keiner
Beglaubigung der Unterschrift. Dieser Verzicht
auf die Zustellung enthebt den Empfänger bei
Paketen (Bezugscheinen), Postanweisungen, Postsparkassen-
und Postzahlungsanweisungen nicht
von der Zahlung der Zustellgebühren; Fachgebühren
werden nicht eingehoben."
9. § 160, Abs. (4), hat zu lauten
„(4) Bei der Behebung ist für jede postlagernd
gestellte Sendung außer den sonstigen auf der
Sendung lastenden Gebühren die Postlagergebühr
zu entrichten. Die Post behält sich vor, bei jenen
Postämtern, bei denen für die Bereithaltung
solcher Sendungen eigene Abteilungen oder sonstige
mit besonderen Kosten für die Post verbundene
Einrichtungen bestehen, Zuschläge zur
Postlagergebühr einzuheben. Die Zuschläge werden
durch Anschlag bei dem betreffenden Postamt
kundgemacht."
10. § 167, Abs. (3), letzter Satz, hat zu lauten
„Die Durchschrift des Sammelpostauftragsblattes
wird sodann an den Auftraggeber durch Vermittlung
des Aufgabepostamtes zurückgeleitet."
11. § 168, Abs. (1), zweiter Absatz, hat zu
lauten
„Für die Überweisung wird die Gebühr wie für
eine gewöhnliche Postanweisung eingehoben. Der
Bemessung der Postanweisungsgebühr wird der
eingezogene Betrag nach Abrechnung der allfälligen
Vorzeigegebühr zugrunde gelegt."
12. § 168, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Jede dem Schuldner vorgewiesene Urkunde
(Karte, Empfangsbestätigung zu einem Sammelpostauftrag),
ob eingelöst oder nicht eingelöst,
unterliegt der Vorzeigegebühr. Ferner ist für jene
Urkunden, deren Vorzeigung dem Schuldner
vorher angekündigt werden soll, die Vorankündigungsgebühr
zu entrichten. Beide Gebühren sind
vom Absender (Auftraggeber) bei der Aufgabe
des Postauftrages zu entrichten."