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126. Verordnung: Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen der österreichischen Postordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Verordnung: Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen der österreichischen Postordnung.

Auf Grund des § 24 des Postgesetzes (Ah. Patent

vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47 aus

1838) wird verordnet

Die Bestimmungen der Postordnung vom

17. November 1926, B.G.Bl. Nr. 329, in der

Fassung vom 21. November 1946, B. G. Bl.

Nr. 205, abgeändert mit den Verordnungen des

Bundesministeriums für Verkehr vom 19. Juli

1948, B.G.Bl. Nr. 153 und B.G.Bl. Nr. 172,

werden wie folgt geändert

1. § 45, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Die Pakete von Geschäftsunternehmungen,

die die Verrichtungen unter (1) besorgen und

täglich eine genügende Zahl derartiger Pakete

aufgeben, können im Postorte durch die Post abgeholt

werden. Die Abholung kann jedoch auch

bei anderen Absendern erfolgen. Die Postverwaltung

behält sich vor, die betreffenden Orte und

Unternehmungen zu bestimmen sowie festzusetzen,

bei welcher geringsten Zahl täglich aufzugebender

Pakete, wann und unter welchen

sonstigen Voraussetzungen sie abgeholt werden."

2. § 77, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Die Paketkarten werden von der Post aufgelegt.

Es ist jedoch auch die Verwendung privat

hergestellter Paketkarten zugelassen, wenn diese

in Form, Größe und Ausstattung den amtlich

ausgegebenen Paketkarten vollkommen gleichen."

3. § 80, Abs. (1), hat zu lauten

„(1) Pakete können freigemacht oder nicht freigemacht

aufgegeben werden; den Zuschlag, mit

dem Pakete nach Abs. (3) bei der Abgabe belastet

werden, hat auch bei freigemacht aufgegebenen

Paketen der Empfänger zu bezahlen."

4. § 80, Abs. (4), hat zu lauten

„(4) Absendern, die regelmäßig eine größere

Anzahl von Paketen versenden, kann von den

dadurch innerhalb eines Kalendervierteljahres

(Kalenderhalbjahres) der Post zufließenden Paketgebühren

ein in einem Hundertsatz festzusetzender

Teilbetrag rückvergütet werden. Welche Gebühren

in die Rückvergütung einzubeziehen sind,

sowie die Voraussetzungen, unter denen die

Rückvergütung gewährt wird und deren Ausmaß

werden durch Verlautbarung im Post- und Telegraphen-

Verordnungsblatt und in der amtlichen

„Wiener Zeitung" kundgemacht. Nach- und Rücksendungsgebühren,

die Paketzustellgebühren sowie

der Einhebungszuschlag werden in die Rückvergütung

nicht einbezogen."

5. § 85, Abs. (1), hat zu lauten

„(1) Der Absender einer eingeschriebenen Briefsendung,

eines Wertbriefes oder eines Paketes

kann die Sendung mit einer Nachnahme bis zu

dem für Postanweisungen zulässigen Höchstbetrag,

eine gewöhnliche Briefsendung jedoch nur

bis zu einem Hundertstel dieses Betrages zur

Einziehung dieses Betrages vom Empfänger belasten.

Er kann verlangen, daß der eingezogene

Nachnahmebetrag unmittelbar an ihn oder an

eine andere Person, an das Postsparkassenamt,

an ein Bankgeschäft oder an eine andere die

Übernahme von Geld für fremde Rechnung besorgende

Anstalt zur Gutschrift auf ein bestimmtes

Konto überwiesen werde."

6. Bei § 123 ist in der Überschrift beizufügen

„Einhebungszuschlag".

Ferner ist als neuer Abs. (2) anzufügen

„(2) Für jedes Paket, das nicht freigemacht aufgegeben

wurde, hat der Empfänger außer den

sonstigen Gebühren den Einhebungszuschlag zu

entrichten."

Der erste Absatz erhält die Bezeichnung (1).

7. § 134 hat zu lauten

„(1) Für die gewöhnliche Zustellung der Pakete

und der Geldbeträge zu den Post- und Zahlungsanweisungen

sowie zu den Postzahlungsanweisungen,

dann für die Zustellung der Bezugscheine zu

Paketen hebt die Post vom Empfänger {Ersatzempfänger)

die gewöhnlichen Zustellgebühren ein.

Auch wenn mehrere Pakete zu einer Paketkarte

gehören, ist, wenn sie zugestellt werden, die Gebühr

für jedes Paket zu entrichten. Für die Zustellung

eines Bezugscheines ist die Gebühr nur

im einfachen Betrage zu entrichten, auch wenn

drei Pakete zu einer Paketkarte gehören. Die Post

behält sich vor, nach den besonderen Verhältnissen

in einzelnen Orten Zuschläge zu den Paketzustellgebühren

einzuheben; die Zuschläge werden

durch Anschlag beim Postamt kundgemacht.

(2) Wird ein durch den Landbriefträger angekündigtes

Paket nachträglich zugestellt, so hat

der Empfänger dabei die Gebühr für die Zustellung

des Paketes zu entrichten."

8. § 150, Abs. (1), hat zu lauten

„(1) Will jemand nur ausnahmsweise einzelne

Sendungen bei der Post in Empfang nehmen, so

wird einem solchen Begehren entsprochen, sofern

es ohne Störung des Dienstbetriebes durchführbar

ist. Das Verlangen kann mündlich oder schriftlich

gestellt werden; ein schriftliches bedarf keiner

Beglaubigung der Unterschrift. Dieser Verzicht

auf die Zustellung enthebt den Empfänger bei

Paketen (Bezugscheinen), Postanweisungen, Postsparkassen-

und Postzahlungsanweisungen nicht

von der Zahlung der Zustellgebühren; Fachgebühren

werden nicht eingehoben."

9. § 160, Abs. (4), hat zu lauten

„(4) Bei der Behebung ist für jede postlagernd

gestellte Sendung außer den sonstigen auf der

Sendung lastenden Gebühren die Postlagergebühr

zu entrichten. Die Post behält sich vor, bei jenen

Postämtern, bei denen für die Bereithaltung

solcher Sendungen eigene Abteilungen oder sonstige

mit besonderen Kosten für die Post verbundene

Einrichtungen bestehen, Zuschläge zur

Postlagergebühr einzuheben. Die Zuschläge werden

durch Anschlag bei dem betreffenden Postamt

kundgemacht."

10. § 167, Abs. (3), letzter Satz, hat zu lauten

„Die Durchschrift des Sammelpostauftragsblattes

wird sodann an den Auftraggeber durch Vermittlung

des Aufgabepostamtes zurückgeleitet."

11. § 168, Abs. (1), zweiter Absatz, hat zu

lauten

„Für die Überweisung wird die Gebühr wie für

eine gewöhnliche Postanweisung eingehoben. Der

Bemessung der Postanweisungsgebühr wird der

eingezogene Betrag nach Abrechnung der allfälligen

Vorzeigegebühr zugrunde gelegt."

12. § 168, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Jede dem Schuldner vorgewiesene Urkunde

(Karte, Empfangsbestätigung zu einem Sammelpostauftrag),

ob eingelöst oder nicht eingelöst,

unterliegt der Vorzeigegebühr. Ferner ist für jene

Urkunden, deren Vorzeigung dem Schuldner

vorher angekündigt werden soll, die Vorankündigungsgebühr

zu entrichten. Beide Gebühren sind

vom Absender (Auftraggeber) bei der Aufgabe

des Postauftrages zu entrichten."

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