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126_1946 AT

126. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für des Jahr 1946.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für des Jahr 1946.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des

Bundeshaushaltes im Jahre 1946 werden die im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und

in den einen Bestandteil desselben bildenden

Geldvoranschlägen (Anlagen II und III) bezifferten

Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im beigedruckten

Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten

Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende

Schlußsummen

(2) Die Ausgaben für den außerordentlichen Aufwand

und für die Investitionen sind, soweit sie

ihre Bedeckung nicht in Mehreinnahmen, Ausgabenersparungen

oder in Kassenbeständen finden,

durch Kreditoperationen zu bedecken.

Artikel III. (1) Ausgaben, auch wenn sie im

Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den Geldvoranschlägen

(Anlagen II und III) vorgesehen

sind, dürfen nur dann gemacht werden, wenn sie

zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher Verpflichtungen

oder zu produktiven Zwecken sowie

zum Wiederaufbau oder zur Fortführung der

Verwaltung im sparsamsten Ausmaß zwingend

notwendig sind.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(B. G. Bl. Nr. 277/

1925).

Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle

sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.

Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Jahre 1946

1. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme

des Dienstes der österreichischen Bundesschuld

festzusetzen;

2. Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,

umzuwandeln oder zu tilgen oder darüber Übereinkommen

abzuschließen, sofern damit weder

eine das bisherige Ausmaß übersteigende Kapitals-

oder Zinsenbelastung des Bundes noch eine Beschränkung

eines ihm zustehenden Rechtes zur

Kündigung oder vorzeitigen Zurückzahlung verbunden

ist.

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist im Jahre 1946 ohne vorausgehende besondere

Zustimmung des Nationalrates gegen nachträgliche

Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen ermächtigt

1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum Gesamtwerte

von 750.000 S zu veräußern oder zu

belasten, falls der Schätzwert des einzelnen Objektes

75.000 S nicht übersteigt;

2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten

bis zum Gesamtwerte von 60.000 S zu

belasten, wenn der Wert des einzuräumenden

Rechtes im einzelnen Falle über 15.000 S nicht

hinausgeht;

3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten

zu belasten.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ohne

Rücksicht auf die im Absatz (1} festgesetzten

Höchstgrenzen mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates ermächtigt, Objekte des

unbeweglichen Bundeseigentumes, die vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zu

Siedlungszwecken erworben wurden, zu diesen

Zwecken im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zu veräußern.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist

weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen

bis zu einem Gesamtbetrage von 750.000 S

zu verfügen, sofern die Verfügung im Einzelfalle

Gegenstände betrifft, deren Verkehrswert 75.000 S

nicht übersteigt. Zu weiterer Verfügung über

Gegenstände des beweglichen Bundeseigentums ist

die Bundesregierung ermächtigt; sie hat hierüber,

wenn die Verfügung im Einzelfalle 75.000 S übersteigt,

die Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates einzuholen und im übrigen, sofern

es sich nicht um Veräußerungen handelt, die im

Bundesvoranschlage vorgesehen sind oder im

Rahmen des normalen Geschäftsverkehres der

Monopole und Betriebe erfolgen, dem Nationalrat

periodischen Bericht zu erstatten.

Artikel VII. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit

1. Jänner 1946 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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