126. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für des Jahr 1946.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des
Bundeshaushaltes im Jahre 1946 werden die im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und
in den einen Bestandteil desselben bildenden
Geldvoranschlägen (Anlagen II und III) bezifferten
Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.
Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im beigedruckten
Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten
Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende
Schlußsummen
(2) Die Ausgaben für den außerordentlichen Aufwand
und für die Investitionen sind, soweit sie
ihre Bedeckung nicht in Mehreinnahmen, Ausgabenersparungen
oder in Kassenbeständen finden,
durch Kreditoperationen zu bedecken.
Artikel III. (1) Ausgaben, auch wenn sie im
Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den Geldvoranschlägen
(Anlagen II und III) vorgesehen
sind, dürfen nur dann gemacht werden, wenn sie
zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher Verpflichtungen
oder zu produktiven Zwecken sowie
zum Wiederaufbau oder zur Fortführung der
Verwaltung im sparsamsten Ausmaß zwingend
notwendig sind.
(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(B. G. Bl. Nr. 277/
1925).
Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle
sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.
Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Jahre 1946
1. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme
des Dienstes der österreichischen Bundesschuld
festzusetzen;
2. Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,
umzuwandeln oder zu tilgen oder darüber Übereinkommen
abzuschließen, sofern damit weder
eine das bisherige Ausmaß übersteigende Kapitals-
oder Zinsenbelastung des Bundes noch eine Beschränkung
eines ihm zustehenden Rechtes zur
Kündigung oder vorzeitigen Zurückzahlung verbunden
ist.
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist im Jahre 1946 ohne vorausgehende besondere
Zustimmung des Nationalrates gegen nachträgliche
Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen ermächtigt
1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum Gesamtwerte
von 750.000 S zu veräußern oder zu
belasten, falls der Schätzwert des einzelnen Objektes
75.000 S nicht übersteigt;
2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten
bis zum Gesamtwerte von 60.000 S zu
belasten, wenn der Wert des einzuräumenden
Rechtes im einzelnen Falle über 15.000 S nicht
hinausgeht;
3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten
zu belasten.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ohne
Rücksicht auf die im Absatz (1} festgesetzten
Höchstgrenzen mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates ermächtigt, Objekte des
unbeweglichen Bundeseigentumes, die vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zu
Siedlungszwecken erworben wurden, zu diesen
Zwecken im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zu veräußern.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist
weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen
bis zu einem Gesamtbetrage von 750.000 S
zu verfügen, sofern die Verfügung im Einzelfalle
Gegenstände betrifft, deren Verkehrswert 75.000 S
nicht übersteigt. Zu weiterer Verfügung über
Gegenstände des beweglichen Bundeseigentums ist
die Bundesregierung ermächtigt; sie hat hierüber,
wenn die Verfügung im Einzelfalle 75.000 S übersteigt,
die Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates einzuholen und im übrigen, sofern
es sich nicht um Veräußerungen handelt, die im
Bundesvoranschlage vorgesehen sind oder im
Rahmen des normalen Geschäftsverkehres der
Monopole und Betriebe erfolgen, dem Nationalrat
periodischen Bericht zu erstatten.
Artikel VII. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Jänner 1946 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.