126. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2, Abs. (3), des Gesetzes vom
1. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 8, über das Staatsgesetzblatt
wird kundgemacht
1. Im Gesetz vom 12. Juni 1945, St. G. Bl.
Nr. 25, über die Wiederherstellung des österreichischen
Strafrechtes hat es im Punkt 14,
Zeile 1, statt „lit. d" richtig zu lauten: „lit. b".
2. Im Gesetz vom 3. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 47, über die Wiederherstellung der österreichischen
Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz
1945 — GOG. 1945) sind vor den
Worten „I. Abschnitt" die Worte „Die Provisorische
Staatsregierung hat beschlossen:" einzuschalten.
3. Im Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 60, über den Erwerb und Verlust der österreichischen
Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz)
haben im § 5, Abs. (6), Zeile 2, nach
dem Worte „Abs." die Worte „(3) und" zu
entfallen.
4. Im Gesetz vom 20. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 94, über die Überleitung der Verwaltungs- und
Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches
in die Rechtsordnung der Republik Österreich
(Behörden-Überleitungsgesetz — Behörden-ÜG.)
hat es im § 4, Zeile 4/5, statt „Landwirtschaftsämter"
richtig zu lauten: „Landeswirtschaftsämter"
und im § 76, Zeile 1/2, statt „Rechnungshof
des Deutschen Reiches, Außenstelle Wien"
richtig zu lauten: „Rechnungshof des Deutschen
Reiches, Außenabteilung Wien".
5. In der Verordnung des Staatsamtes für
öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und
Wiederaufbau vom 12. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 74, betreffend die Bewirtschaftung von Baustoffen
aus kriegsbeschädigten Gebäuden, hat es
in der ersten Zeile des § 3 Statt „Verfügung"
richtig zu lauten „Vergütung".
6. In der Kundmachung der Provisorischen
Staatsregierung vom 12. Juni 1945, St. G. Bl.
Nr. 20, betreffend die Aufhebung der deutschen
Rechtsvorschriften über die NSDAP, ihre Gliederungen
und angeschlossenen Verbände (4. Kundmachung
über die Aufhebung von Rechtsvorschriften
des Deutschen Reiches), hat es in
Punkt 6, Abs. (2), Zeile 3, statt „Deutsches
R.G.Bl. I S. 70" richtig „Deutsches R. G. Bl. I
S. 49" und in Punkt 6, Abs. (2), Zeile 5, statt
„Deutsches R. G. Bl. I S. 70" richtig „Deutsches
R. G. Bl. I S. 470" zu lauten.