Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
126_1945 AT

126. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 126. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern.

Auf Grund des § 2, Abs. (3), des Gesetzes vom

1. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 8, über das Staatsgesetzblatt

wird kundgemacht

1. Im Gesetz vom 12. Juni 1945, St. G. Bl.

Nr. 25, über die Wiederherstellung des österreichischen

Strafrechtes hat es im Punkt 14,

Zeile 1, statt „lit. d" richtig zu lauten: „lit. b".

2. Im Gesetz vom 3. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 47, über die Wiederherstellung der österreichischen

Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz

1945 — GOG. 1945) sind vor den

Worten „I. Abschnitt" die Worte „Die Provisorische

Staatsregierung hat beschlossen:" einzuschalten.

3. Im Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 60, über den Erwerb und Verlust der österreichischen

Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz)

haben im § 5, Abs. (6), Zeile 2, nach

dem Worte „Abs." die Worte „(3) und" zu

entfallen.

4. Im Gesetz vom 20. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 94, über die Überleitung der Verwaltungs- und

Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches

in die Rechtsordnung der Republik Österreich

(Behörden-Überleitungsgesetz — Behörden-ÜG.)

hat es im § 4, Zeile 4/5, statt „Landwirtschaftsämter"

richtig zu lauten: „Landeswirtschaftsämter"

und im § 76, Zeile 1/2, statt „Rechnungshof

des Deutschen Reiches, Außenstelle Wien"

richtig zu lauten: „Rechnungshof des Deutschen

Reiches, Außenabteilung Wien".

5. In der Verordnung des Staatsamtes für

öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und

Wiederaufbau vom 12. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 74, betreffend die Bewirtschaftung von Baustoffen

aus kriegsbeschädigten Gebäuden, hat es

in der ersten Zeile des § 3 Statt „Verfügung"

richtig zu lauten „Vergütung".

6. In der Kundmachung der Provisorischen

Staatsregierung vom 12. Juni 1945, St. G. Bl.

Nr. 20, betreffend die Aufhebung der deutschen

Rechtsvorschriften über die NSDAP, ihre Gliederungen

und angeschlossenen Verbände (4. Kundmachung

über die Aufhebung von Rechtsvorschriften

des Deutschen Reiches), hat es in

Punkt 6, Abs. (2), Zeile 3, statt „Deutsches

R.G.Bl. I S. 70" richtig „Deutsches R. G. Bl. I

S. 49" und in Punkt 6, Abs. (2), Zeile 5, statt

„Deutsches R. G. Bl. I S. 70" richtig „Deutsches

R. G. Bl. I S. 470" zu lauten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →