125. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl.
Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
1. In § 50 erster Satz wird nach der Wortfolge „Für Strafverfahren“ die Wortfolge „und für Betriebsschließungen“
eingefügt.
2. In § 52 lautet Abs. 1 Z 1
„1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet, diese bewirbt
oder deren Bewerbung ermöglicht;“
3. In § 56 lautet Abs. 1
„(1) Verboten ist
1. Das Entgegennehmen von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland sowie die Weiterleitung
solcher Einsätze aus dem Inland;
2. die Bereithaltung von Einrichtungen zur Einsatzleistung an ausländischen Glücksspielen aus dem
Inland oder die Ermöglichung einer solchen Einsatzleistung auf andere Art und Weise;
3. die Bewerbung oder die Ermöglichung der Bewerbung ausländischer Glücksspiele.“
Auf Grund der §§ 292f und 292g Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2002, wird verordnet
§ 1. Die in § 291a EO angeführten Beträge werden in der sich aus Anlage ./1 ergebenden Höhe
kundgemacht.
§ 2. Die unpfändbaren Freibeträge bei beschränkt pfändbaren Forderungen ergeben sich aus den in
Anlage ./2 enthaltenen Tabellen.
§ 3. (1) Erhält der Verpflichtete Sonderzahlungen (allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 1
EO), so gilt
1. bei monatlicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a m,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1a m;
2. bei wöchentlicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a w,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1a w;
3. bei täglicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a t,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1a t.
(2) Erhält der Verpflichtete keine Sonderzahlungen (erhöhter allgemeiner Grundbetrag nach § 291a
Abs. 2 Z 1 EO), so gilt
1. bei monatlicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b m,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1b m;
2. bei wöchentlicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b w,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1b w;
3. bei täglicher Zahlung
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b t,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1b t.
§ 4. Erhält der Verpflichtete bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einmalige Leistungen
(§ 291d Abs. 1 EO), so gilt
a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2c m,
b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1c m.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
§ 6. Die Existenzminimum-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 22/2002, in der Fassung der Unterhaltsexistenzminimum-
Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 108/2002, wird aufgehoben. Sie ist jedoch auf Zahlungen,
die vor dem 1. Jänner 2003 fällig geworden sind, weiterhin anzuwenden.
(Übersetzung)
Im Hinblick auf die im Schlussbericht der 35. Tagung des RID-Fachausschusses für die Beförderung
gefährlicher Güter (Bonn, 10. bis 12. März 1999, Bericht A 81-03/508.99, Anlage 2) enthaltene Resolution
2 und die Erörterungen anlässlich der 38. Tagung des RID-Fachausschusses (Prag, 19. bis
23. November 2001) und der 39. Tagung des RID-Fachausschusses (Bern, 18. bis 21. November 2002)
dürfen Prüfungen an Tanks von Kesselwagen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingestellt wurden, von
den behördlich anerkannten Sachverständigen eines Mitgliedstaates gemäß Absatz 6.8.2.4.5 RID unter
folgenden Bedingungen durchgeführt werden
1. Prüfbereich
Folgende Prüfungen gemäß Kapitel 6.8 RID an Tanks von Kesselwagen, die für die Beförderung gefährlicher
Güter bestimmt sind, dürfen durchgeführt werden
a) Absatz 6.8.2.4.1 erstmalige Prüfungen,
b) Absatz 6.8.2.4.2 wiederkehrende Prüfungen,
c) Absatz 6.8.2.4.3 Dichtheits- und Funktionsprüfungen.
Diese Prüfungen beschränken sich auf Tanks von Kesselwagen, die für die Beförderung gefährlicher
Güter der Klassen 2 bis 6.1 und 8 bis 9 zugelassen sind.
2. Sachverständige
Um als Sachverständiger im Sinne der Absätze 6.8.2.4.1, 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 in Verbindung mit
Absatz 6.8.2.4.5 zu gelten, muss man von der zuständigen Behörde anerkannt sein und folgende Anforderungen
erfüllen
1. Der Sachverständige muss von den beteiligten Parteien unabhängig sein. Er darf weder mit dem
Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Käufer, dem Eigentümer, dem Besitzer
oder dem Benutzer der zu prüfenden Tanks von Kesselwagen identisch noch Beauftragter
einer der genannten Parteien sein.
2. Der Sachverständige darf keiner Tätigkeit nachgehen, die mit der Unabhängigkeit seiner Beurteilung
und mit der Zuverlässigkeit im Hinblick auf seine Inspektionsarbeiten in Konflikt kommen
könnten. Insbesondere muss der Sachverständige unabhängig von wirtschaftlichen Einflussnahmen
finanzieller oder sonstiger Art auf die Beurteilung sein, insbesondere seitens prüfstellenexterner,
an den Ergebnissen der durchgeführten Prüfungen interessierter Personen oder Unternehmen.
Die Unvoreingenommenheit des Prüfpersonals muss gewährleistet sein.
3. Der Sachverständige muss über die notwendigen Einrichtungen verfügen, die ihn zur sachgemäßen
Durchführung der technischen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der
Prüfung und den Prüfungstätigkeiten befähigen. Er muss auch Zugang zu Ausrüstungen haben,
die zur Durchführung besonderer Prüfungen erforderlich sind.
4. Der Sachverständige muss angemessen qualifiziert sein und über eine solide technische und berufliche
Ausbildung, ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden
Prüfungen sowie ausreichende praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen. Um ein
hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, muss er über Sachkenntnisse im Bereich der Sicherheit
von Tanks von Kesselwagen verfügen. Er muss in der Lage sein, die erforderlichen Zertifikate,
Protokolle und Berichte auszufertigen, mit denen nachgewiesen wird, dass die Prüfungen
durchgeführt wurden.
5. Der Sachverständige muss hinreichend vertraut sein mit den Technologien zur Herstellung der zu
prüfenden Tanks, einschließlich des Zubehörs, mit der Verwendung oder geplanten Verwendung
der zur Prüfung vorgeführten Geräte und mit den Defekten, die bei der Verwendung oder beim
Betrieb auftreten können.
6. Der Sachverständige muss die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit
und größter technischer Sachkunde durchführen. Er muss die Vertraulichkeit von im Laufe
der Prüfung erhaltenen Informationen gewährleisten. Die Eigentumsrechte müssen geschützt
sein.
7. Die Höhe des Arbeitsentgelts des mit der Prüfarbeit befassten Sachverständigen darf nicht direkt
von der Zahl der durchgeführten Prüfungen und unter keinen Umständen von den Ergebnissen
dieser Prüfungen abhängen.
8. Der Sachverständige muss über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die
Haftung nicht gemäß innerstaatlicher Rechtsvorschriften beim Staat oder dem Unternehmen
liegt, dessen Teil er ist.
Diese Anforderungen gelten als erfüllt für
– das Personal einer benannten Stelle gemäß Richtlinie 1999/36/EG,
– Personen, die auf der Grundlage eines Akkreditierungsverfahrens gemäß Norm EN 45004 zugelassen
wurden.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Sekretariat der COTIF die Sachverständigen mit, die für die jeweiligen
Prüfungen anerkannt sind. Hierbei sind der Stempelabdruck und der Schlagstempel anzugeben. Das
Sekretariat der COTIF veröffentlicht die Liste der anerkannten Sachverständigen und sorgt für die Aktualisierung
der Liste.
Zur Gewährleistung eines einheitlichen Prüfniveaus organisiert Deutschland mindestens einmal jährlich
einen Erfahrungsaustausch.
3. Technische Durchführung
Die Prüfungen sind nach der Norm EN 12972 „Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Prüfung,
Inspektion und Kennzeichnung von Metalltanks“ durchzuführen. Hat ein Mitgliedstaat, der diese
Sondervereinbarung gezeichnet hat, weitere Prüfungen vorgeschrieben und Richtlinien zur Umsetzung
der Prüfungen herausgegeben, sind diese den anderen Mitgliedstaaten, die diese Sondervereinbarung
gezeichnet haben, in einer Amtssprache der COTIF mitzuteilen und bei den Prüfungen von Kesselwagen,
die in diesem Mitgliedstaat eingestellt wurden, durchzuführen. Die vom RID-Fachausschuss in seiner 38.
Sitzung angenommene Sondervorschrift TT8 [OCTI/RID/Not./38c)] ist ab sofort anzuwenden.
4. Prüfbescheinigung
Über jede durchgeführte Prüfung ist eine Bescheinigung entsprechend Norm EN 12972 zu erstellen.
Die Bescheinigung ist, in der Sprache des Einstellerlandes und, wenn diese Sprache nicht Französisch,
Deutsch, Italienisch oder Englisch ist, außerdem in Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch anzufertigen.
Absatz 6.8.2.4.5 RID ist anzuwenden.
In der Bescheinigung hat der Sachverständige oder die Benannte Stelle zusätzlich zu vermerken
„Prüfung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (4/2002)“.
5. Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des RID bleiben unberührt.
6. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Prüfungen in den Hoheitsgebieten der
COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der
Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für die Prüfungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-
Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 31. Juli 2003 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Deutschland 13. Dezember 2002
Dänemark 14. Jänner 2003
Frankreich 20 Jänner 2003
Belgien 1. Jänner 2003
Schweden 20 Mai 2003
Slowakei 11. August 2003
Luxemburg 11 August 2003
Polen 19. Augu 2003