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125_2003 AT

125. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 125. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes – GSpG

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl.

Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert

1. In § 50 erster Satz wird nach der Wortfolge „Für Strafverfahren“ die Wortfolge „und für Betriebsschließungen“

eingefügt.

2. In § 52 lautet Abs. 1 Z 1

„1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet, diese bewirbt

oder deren Bewerbung ermöglicht;“

3. In § 56 lautet Abs. 1

„(1) Verboten ist

1. Das Entgegennehmen von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland sowie die Weiterleitung

solcher Einsätze aus dem Inland;

2. die Bereithaltung von Einrichtungen zur Einsatzleistung an ausländischen Glücksspielen aus dem

Inland oder die Ermöglichung einer solchen Einsatzleistung auf andere Art und Weise;

3. die Bewerbung oder die Ermöglichung der Bewerbung ausländischer Glücksspiele.“

BGBlPdf 125. Verordnung: Existenzminimum-Verordnung 2003 – ExMinV 2003

Auf Grund der §§ 292f und 292g Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2002, wird verordnet

§ 1. Die in § 291a EO angeführten Beträge werden in der sich aus Anlage ./1 ergebenden Höhe

kundgemacht.

§ 2. Die unpfändbaren Freibeträge bei beschränkt pfändbaren Forderungen ergeben sich aus den in

Anlage ./2 enthaltenen Tabellen.

§ 3. (1) Erhält der Verpflichtete Sonderzahlungen (allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 1

EO), so gilt

1. bei monatlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a m,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1a m;

2. bei wöchentlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a w,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1a w;

3. bei täglicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a t,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1a t.

(2) Erhält der Verpflichtete keine Sonderzahlungen (erhöhter allgemeiner Grundbetrag nach § 291a

Abs. 2 Z 1 EO), so gilt

1. bei monatlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b m,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1b m;

2. bei wöchentlicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b w,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1b w;

3. bei täglicher Zahlung

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b t,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1b t.

§ 4. Erhält der Verpflichtete bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einmalige Leistungen

(§ 291d Abs. 1 EO), so gilt

a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2c m,

b) für sonstige Forderungen die Tabelle 1c m.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

§ 6. Die Existenzminimum-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 22/2002, in der Fassung der Unterhaltsexistenzminimum-

Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 108/2002, wird aufgehoben. Sie ist jedoch auf Zahlungen,

die vor dem 1. Jänner 2003 fällig geworden sind, weiterhin anzuwenden.

BGBlPdf 125. Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Durchführung und gegenseitige Anerkennung von Prüfungen an Tanks von Kesselwagen nach den Absätzen 6.8.2.4.1, 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3

(Übersetzung)

Im Hinblick auf die im Schlussbericht der 35. Tagung des RID-Fachausschusses für die Beförderung

gefährlicher Güter (Bonn, 10. bis 12. März 1999, Bericht A 81-03/508.99, Anlage 2) enthaltene Resolution

2 und die Erörterungen anlässlich der 38. Tagung des RID-Fachausschusses (Prag, 19. bis

23. November 2001) und der 39. Tagung des RID-Fachausschusses (Bern, 18. bis 21. November 2002)

dürfen Prüfungen an Tanks von Kesselwagen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingestellt wurden, von

den behördlich anerkannten Sachverständigen eines Mitgliedstaates gemäß Absatz 6.8.2.4.5 RID unter

folgenden Bedingungen durchgeführt werden

1. Prüfbereich

Folgende Prüfungen gemäß Kapitel 6.8 RID an Tanks von Kesselwagen, die für die Beförderung gefährlicher

Güter bestimmt sind, dürfen durchgeführt werden

a) Absatz 6.8.2.4.1 erstmalige Prüfungen,

b) Absatz 6.8.2.4.2 wiederkehrende Prüfungen,

c) Absatz 6.8.2.4.3 Dichtheits- und Funktionsprüfungen.

Diese Prüfungen beschränken sich auf Tanks von Kesselwagen, die für die Beförderung gefährlicher

Güter der Klassen 2 bis 6.1 und 8 bis 9 zugelassen sind.

2. Sachverständige

Um als Sachverständiger im Sinne der Absätze 6.8.2.4.1, 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.3 in Verbindung mit

Absatz 6.8.2.4.5 zu gelten, muss man von der zuständigen Behörde anerkannt sein und folgende Anforderungen

erfüllen

1. Der Sachverständige muss von den beteiligten Parteien unabhängig sein. Er darf weder mit dem

Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Käufer, dem Eigentümer, dem Besitzer

oder dem Benutzer der zu prüfenden Tanks von Kesselwagen identisch noch Beauftragter

einer der genannten Parteien sein.

2. Der Sachverständige darf keiner Tätigkeit nachgehen, die mit der Unabhängigkeit seiner Beurteilung

und mit der Zuverlässigkeit im Hinblick auf seine Inspektionsarbeiten in Konflikt kommen

könnten. Insbesondere muss der Sachverständige unabhängig von wirtschaftlichen Einflussnahmen

finanzieller oder sonstiger Art auf die Beurteilung sein, insbesondere seitens prüfstellenexterner,

an den Ergebnissen der durchgeführten Prüfungen interessierter Personen oder Unternehmen.

Die Unvoreingenommenheit des Prüfpersonals muss gewährleistet sein.

3. Der Sachverständige muss über die notwendigen Einrichtungen verfügen, die ihn zur sachgemäßen

Durchführung der technischen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der

Prüfung und den Prüfungstätigkeiten befähigen. Er muss auch Zugang zu Ausrüstungen haben,

die zur Durchführung besonderer Prüfungen erforderlich sind.

4. Der Sachverständige muss angemessen qualifiziert sein und über eine solide technische und berufliche

Ausbildung, ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden

Prüfungen sowie ausreichende praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen. Um ein

hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, muss er über Sachkenntnisse im Bereich der Sicherheit

von Tanks von Kesselwagen verfügen. Er muss in der Lage sein, die erforderlichen Zertifikate,

Protokolle und Berichte auszufertigen, mit denen nachgewiesen wird, dass die Prüfungen

durchgeführt wurden.

5. Der Sachverständige muss hinreichend vertraut sein mit den Technologien zur Herstellung der zu

prüfenden Tanks, einschließlich des Zubehörs, mit der Verwendung oder geplanten Verwendung

der zur Prüfung vorgeführten Geräte und mit den Defekten, die bei der Verwendung oder beim

Betrieb auftreten können.

6. Der Sachverständige muss die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit

und größter technischer Sachkunde durchführen. Er muss die Vertraulichkeit von im Laufe

der Prüfung erhaltenen Informationen gewährleisten. Die Eigentumsrechte müssen geschützt

sein.

7. Die Höhe des Arbeitsentgelts des mit der Prüfarbeit befassten Sachverständigen darf nicht direkt

von der Zahl der durchgeführten Prüfungen und unter keinen Umständen von den Ergebnissen

dieser Prüfungen abhängen.

8. Der Sachverständige muss über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die

Haftung nicht gemäß innerstaatlicher Rechtsvorschriften beim Staat oder dem Unternehmen

liegt, dessen Teil er ist.

Diese Anforderungen gelten als erfüllt für

– das Personal einer benannten Stelle gemäß Richtlinie 1999/36/EG,

– Personen, die auf der Grundlage eines Akkreditierungsverfahrens gemäß Norm EN 45004 zugelassen

wurden.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Sekretariat der COTIF die Sachverständigen mit, die für die jeweiligen

Prüfungen anerkannt sind. Hierbei sind der Stempelabdruck und der Schlagstempel anzugeben. Das

Sekretariat der COTIF veröffentlicht die Liste der anerkannten Sachverständigen und sorgt für die Aktualisierung

der Liste.

Zur Gewährleistung eines einheitlichen Prüfniveaus organisiert Deutschland mindestens einmal jährlich

einen Erfahrungsaustausch.

3. Technische Durchführung

Die Prüfungen sind nach der Norm EN 12972 „Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Prüfung,

Inspektion und Kennzeichnung von Metalltanks“ durchzuführen. Hat ein Mitgliedstaat, der diese

Sondervereinbarung gezeichnet hat, weitere Prüfungen vorgeschrieben und Richtlinien zur Umsetzung

der Prüfungen herausgegeben, sind diese den anderen Mitgliedstaaten, die diese Sondervereinbarung

gezeichnet haben, in einer Amtssprache der COTIF mitzuteilen und bei den Prüfungen von Kesselwagen,

die in diesem Mitgliedstaat eingestellt wurden, durchzuführen. Die vom RID-Fachausschuss in seiner 38.

Sitzung angenommene Sondervorschrift TT8 [OCTI/RID/Not./38c)] ist ab sofort anzuwenden.

4. Prüfbescheinigung

Über jede durchgeführte Prüfung ist eine Bescheinigung entsprechend Norm EN 12972 zu erstellen.

Die Bescheinigung ist, in der Sprache des Einstellerlandes und, wenn diese Sprache nicht Französisch,

Deutsch, Italienisch oder Englisch ist, außerdem in Französisch, Deutsch, Italienisch oder Englisch anzufertigen.

Absatz 6.8.2.4.5 RID ist anzuwenden.

In der Bescheinigung hat der Sachverständige oder die Benannte Stelle zusätzlich zu vermerken

„Prüfung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (4/2002)“.

5. Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des RID bleiben unberührt.

6. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Prüfungen in den Hoheitsgebieten der

COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der

Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für die Prüfungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-

Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 31. Juli 2003 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Deutschland 13. Dezember 2002

Dänemark 14. Jänner 2003

Frankreich 20 Jänner 2003

Belgien 1. Jänner 2003

Schweden 20 Mai 2003

Slowakei 11. August 2003

Luxemburg 11 August 2003

Polen 19. Augu 2003

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