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125_2002 AT

125. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 125. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert

Nach § 45 wird folgender § 46 samt Überschrift angefügt

„Übergangsbestimmung

§ 46. § 24a ist auf Organisationsänderungen zwischen dem 1. Juli 2002 und dem Ablauf der zum

Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung laufenden Funktionsperiode der davon betroffenen

Personalvertretungsorgane nicht anzuwenden.“

BGBlPdf 125. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße und der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf und Weiz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 64 Rechberg Straße wird im Bereich der Gemeinden

Krottendorf und Weiz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 10,50, führt über die Kreisverkehrsanlage Preding/

Süd zum Gleiskörper der Steiermärkischen Landesbahn Weiz – Gleisdorf, verläuft vorerst bahnparallel,

wird dann als Unterflurtrasse im Bahnhofsbereich und im Bereich der Kapruner-Generator-Straße

geführt und bindet nach der Kreisverkehrsanlage Weiz/Nord bei km 15,10 wieder in den Bestand ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72 Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Krottendorf und Weiz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse wird zwischen km 25,822 und km 26,250 gegenüber dem Bestand

abgesenkt und im Rahmen einer Kreisverkehrsanlage mit der unter Punkt 1 verordneten Trasse der

B 64 Rechberg Straße verbunden.

3. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie

bei den Gemeinden Krottendorf und Weiz aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan

Nr. 61/64 1/97-13 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf

Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes

1999. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 316 064/15-III/6/01 vom 27. Februar

2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam

mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes für die B 64 Rechberg Straße sind den aufliegenden Planunterlagen

zu entnehmen. Für die B 72 Weizer Straße beträgt der im § 15 Abs. 2 BStG 1971 angeführte Geländestreifen

15 m beiderseits der Straßenachse.

BGBlPdf 125. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Moldau am 14. März 2002 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder (BGBl.

Nr. 313/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 107/2001) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Moldau gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens

erklärt, dass es sich hinsichtlich des derzeit von den lokalen Behörden der selbsternannten

Republik Transnistrien kontrollierten Gebiets bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser

Region nicht an die Bestimmungen des Übereinkommens gebunden erachtet.

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