125. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert
Nach § 45 wird folgender § 46 samt Überschrift angefügt
„Übergangsbestimmung
§ 46. § 24a ist auf Organisationsänderungen zwischen dem 1. Juli 2002 und dem Ablauf der zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung laufenden Funktionsperiode der davon betroffenen
Personalvertretungsorgane nicht anzuwenden.“
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 64 Rechberg Straße wird im Bereich der Gemeinden
Krottendorf und Weiz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 10,50, führt über die Kreisverkehrsanlage Preding/
Süd zum Gleiskörper der Steiermärkischen Landesbahn Weiz – Gleisdorf, verläuft vorerst bahnparallel,
wird dann als Unterflurtrasse im Bahnhofsbereich und im Bereich der Kapruner-Generator-Straße
geführt und bindet nach der Kreisverkehrsanlage Weiz/Nord bei km 15,10 wieder in den Bestand ein.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72 Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Krottendorf und Weiz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse wird zwischen km 25,822 und km 26,250 gegenüber dem Bestand
abgesenkt und im Rahmen einer Kreisverkehrsanlage mit der unter Punkt 1 verordneten Trasse der
B 64 Rechberg Straße verbunden.
3. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie
bei den Gemeinden Krottendorf und Weiz aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan
Nr. 61/64 1/97-13 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf
Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes
1999. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 316 064/15-III/6/01 vom 27. Februar
2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam
mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes für die B 64 Rechberg Straße sind den aufliegenden Planunterlagen
zu entnehmen. Für die B 72 Weizer Straße beträgt der im § 15 Abs. 2 BStG 1971 angeführte Geländestreifen
15 m beiderseits der Straßenachse.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Moldau am 14. März 2002 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder (BGBl.
Nr. 313/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 107/2001) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Moldau gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens
erklärt, dass es sich hinsichtlich des derzeit von den lokalen Behörden der selbsternannten
Republik Transnistrien kontrollierten Gebiets bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser
Region nicht an die Bestimmungen des Übereinkommens gebunden erachtet.