Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125_2000 AT

125. Bundesgesetz: Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 125. Bundesgesetz: Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung der Kundmachung

BGBl. I Nr. 200/1999 wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 53 Wahl des Angebotes für den Zuschlag; Bestbieterprinzip“

eingefügt

„§ 53a Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung“.

2. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. der Bund,“.

3. Nach § 53 wird folgender § 53a samt Überschrift eingefügt

„Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 53a. (1) Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich schriftlich

oder durch Telefax und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In

dieser Mitteilung können, unter Bedachtnahme auf Abs. 4, den nicht erfolgreichen Bietern bereits die

Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes genannt werden.

(2) Der Zuschlag darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zwei Wochen

ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden, es sei denn, es wurde ein

beschleunigtes Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß § 69 oder ein Verhandlungsverfahren gemäß § 74

Abs. 3 Z 3 bis 5, § 76 Abs. 3 Z 2 bis 5 oder § 81 Abs. 3 Z 2 bis 5 durchgeführt. Im Falle der

Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit verkürzt sich die Stillhaltefrist auf

eine Woche.

(3) Nicht erfolgreiche Bieter können innerhalb einer Frist von einer Woche, im Falle der Durchführung

eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß § 69 innerhalb einer Frist von drei

Tagen, nach Zustellung der Zuschlagsentscheidung schriftlich die Bekanntgabe der Gründe für die

Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots

beantragen.

(4) Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Eingang des Antrages – sofern der Antrag rechtzeitig

gestellt wurde –, jedenfalls aber drei Tage vor Ablauf der Stillhaltefrist, dem nicht erfolgreichen Bieter

den Namen des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme bekannt zu geben. Dem nicht erfolgreichen

Bieter sind auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht

die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen

von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(5) Ist ein nicht erfolgreicher Bieter der Ansicht, dass die vom Auftraggeber getroffene Zuschlagsentscheidung

gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt und ihm deshalb ein Schaden zu entstehen

droht, so hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen von der beabsichtigten

Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nachweislich zu verständigen.“

4. (Verfassungsbestimmung) § 99 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Das Bundesvergabeamt übt seine Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten

Organen der Vollziehung des Bundes aus.“

5. (Verfassungsbestimmung) Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt

„§ 126a. (Verfassungsbestimmung) Die am 1. Jänner 2001 in Geltung stehenden landesgesetzlichen

Bestimmungen betreffend die Organisation und Zuständigkeit von Organen, denen der Rechtsschutz

hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge obliegt, gelten als nicht bundesverfassungswidrig.“

6. § 128 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 11 Abs. 1 Z 1 und 53a treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

7. (Verfassungsbestimmung) § 128 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) (Verfassungsbestimmung) § 99 Abs. 2 letzter Satz und § 126a treten mit 1. Jänner 2001 in

Kraft und mit 31. August 2002 außer Kraft.“

BGBlPdf 125. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird die Anlage zur

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und

Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 41/2000, wie

folgt geändert

Abschnitt XII Z 1 lautet

„1. Herstellung und Vertrieb von Tageszeitungen, tagesaktuellen Sonntagszeitungen und Montagfrühblättern

Sämtliche Tätigkeiten, die zur Herstellung und zum Vertrieb von Tageszeitungen, tagesaktuellen

Sonntagszeitungen und Montagfrühblättern unbedingt notwendig sind, soweit diese nicht

außerhalb der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden können.“

BGBlPdf 125. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Frankreich am 30. Mai

2000 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der

Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung

aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu

dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

(BGBl. III Nr. 166/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 57/2000) hinterlegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →