125. Bundesgesetz: Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. I Nr. 200/1999 wird wie folgt geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 53 Wahl des Angebotes für den Zuschlag; Bestbieterprinzip“
eingefügt
„§ 53a Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung“.
2. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. der Bund,“.
3. Nach § 53 wird folgender § 53a samt Überschrift eingefügt
„Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
§ 53a. (1) Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich schriftlich
oder durch Telefax und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In
dieser Mitteilung können, unter Bedachtnahme auf Abs. 4, den nicht erfolgreichen Bietern bereits die
Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes genannt werden.
(2) Der Zuschlag darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zwei Wochen
ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden, es sei denn, es wurde ein
beschleunigtes Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß § 69 oder ein Verhandlungsverfahren gemäß § 74
Abs. 3 Z 3 bis 5, § 76 Abs. 3 Z 2 bis 5 oder § 81 Abs. 3 Z 2 bis 5 durchgeführt. Im Falle der
Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit verkürzt sich die Stillhaltefrist auf
eine Woche.
(3) Nicht erfolgreiche Bieter können innerhalb einer Frist von einer Woche, im Falle der Durchführung
eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß § 69 innerhalb einer Frist von drei
Tagen, nach Zustellung der Zuschlagsentscheidung schriftlich die Bekanntgabe der Gründe für die
Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots
beantragen.
(4) Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Eingang des Antrages – sofern der Antrag rechtzeitig
gestellt wurde –, jedenfalls aber drei Tage vor Ablauf der Stillhaltefrist, dem nicht erfolgreichen Bieter
den Namen des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme bekannt zu geben. Dem nicht erfolgreichen
Bieter sind auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht
die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen
von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(5) Ist ein nicht erfolgreicher Bieter der Ansicht, dass die vom Auftraggeber getroffene Zuschlagsentscheidung
gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt und ihm deshalb ein Schaden zu entstehen
droht, so hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen von der beabsichtigten
Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nachweislich zu verständigen.“
4. (Verfassungsbestimmung) § 99 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Das Bundesvergabeamt übt seine Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten
Organen der Vollziehung des Bundes aus.“
5. (Verfassungsbestimmung) Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt
„§ 126a. (Verfassungsbestimmung) Die am 1. Jänner 2001 in Geltung stehenden landesgesetzlichen
Bestimmungen betreffend die Organisation und Zuständigkeit von Organen, denen der Rechtsschutz
hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge obliegt, gelten als nicht bundesverfassungswidrig.“
6. § 128 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 11 Abs. 1 Z 1 und 53a treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“
7. (Verfassungsbestimmung) § 128 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) (Verfassungsbestimmung) § 99 Abs. 2 letzter Satz und § 126a treten mit 1. Jänner 2001 in
Kraft und mit 31. August 2002 außer Kraft.“
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird die Anlage zur
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und
Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 41/2000, wie
folgt geändert
Abschnitt XII Z 1 lautet
„1. Herstellung und Vertrieb von Tageszeitungen, tagesaktuellen Sonntagszeitungen und Montagfrühblättern
Sämtliche Tätigkeiten, die zur Herstellung und zum Vertrieb von Tageszeitungen, tagesaktuellen
Sonntagszeitungen und Montagfrühblättern unbedingt notwendig sind, soweit diese nicht
außerhalb der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden können.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Frankreich am 30. Mai
2000 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung
aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu
dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof
(BGBl. III Nr. 166/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 57/2000) hinterlegt.