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125. Bundesgesetz: Eherechts-Änderungsgesetz 1999

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 125. Bundesgesetz: Eherechts-Änderungsgesetz 1999 – EheRÄG 1999

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch die

Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert

1. § 90 lautet

„§ 90. (1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders

zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.

(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den

Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.“

2. § 91 lautet

„§ 91. (1) Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung,

die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander

und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich

gestalten.

(2) Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein Ehegatte abgehen, wenn dem nicht ein

wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen

vorliegt, persönliche Gründe des Ehegatten, besonders sein Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,

als gewichtiger anzusehen sind. In diesen Fällen haben sich die Ehegatten um ein Einvernehmen

über die Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen.“

3. In § 94 Abs. 3 wird folgender erster Satz eingefügt

„Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft

ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im

Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre.“

4. In § 95 werden der Strichpunkt nach dem Wort „mitzuwirken“ durch einen Punkt und der letzte

Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt

„Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach

Maßgabe des § 91 zur Mithilfe verpflichtet.“

5. In § 1486a wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

Artikel II

Änderungen des Ehegesetzes

Das Gesetz vom 6. Juli 1938 zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der

Ehescheidung, dRGBl. I S 807, zuletzt geändert durch das Namensrechtsänderungsgesetz, BGBl.

Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert

1. §§ 47 und 48 samt Überschriften sowie die Überschrift vor § 49 werden aufgehoben.

2. § 49 wird wie folgt geändert

a) Im ersten Satz entfällt das Wort „sonstige“;

b) nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt

„Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem

anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat.“

3. In § 68 entfällt die Wortfolge „und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen.“

4. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt

„§ 68a. (1) Soweit und solange einem geschiedenen Ehegatten auf Grund der Pflege und Erziehung

eines gemeinsamen Kindes unter Berücksichtigung dessen Wohles nicht zugemutet werden kann, sich

selbst zu erhalten, hat ihm der andere unabhängig vom Verschulden an der Scheidung Unterhalt nach

dessen Lebensbedarf zu gewähren. Die Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung wird vermutet, solange das

Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt,

so ist er jeweils entsprechend zu befristen, über das fünfte Lebensjahr des jüngsten Kindes hinaus jeweils

auf längstens drei Jahre. Ist auf Grund der besonderen Umstände des Falles, insbesondere einer

besonderen Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, nicht abzusehen, wann der geschiedene Ehegatte in der

Lage sein wird, sich selbst zu erhalten, so kann das Gericht von einer Befristung absehen.

(2) Hat sich ein Ehegatte während der Ehe auf Grund der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen

Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung sowie gegebenenfalls der Pflege und Erziehung eines

gemeinsamen Kindes oder der Betreuung eines Angehörigen eines der Ehegatten gewidmet und kann ihm

auf Grund des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder beruflicher

Aus- oder Fortbildung, der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, seines Alters oder seiner

Gesundheit, nicht zugemutet werden, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten, so hat ihm insoweit der

andere Ehegatte unabhängig vom Verschulden an der Scheidung den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf

zu gewähren. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so hat ihn das Gericht jeweils auf

längstens drei Jahre zu befristen, wenn erwartet werden kann, daß der geschiedene Ehegatte danach in der

Lage sein wird, seinen Unterhalt, insbesondere durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, zu sichern.

(3) Der Unterhaltsanspruch nach Abs. 1 oder 2 vermindert sich oder besteht nicht, soweit die

Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil der Bedürftige einseitig besonders schwerwiegende

Eheverfehlungen begangen oder seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat oder ein gleich

schwerwiegender Grund vorliegt, im Fall des Abs. 2 auch, weil die Ehe nur kurz gedauert hat. Je

gewichtiger diese Gründe sind, desto eher ist vom Bedürftigen zu verlangen, seinen Unterhalt durch die

Erträgnisse einer anderen als einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder aus dem Stamm seines Vermögens

zu decken.

(4) § 67 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.“

5. In § 69a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Mangels einer rechtswirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der

Ehegatten im Fall einer Scheidung im Einvernehmen hat ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zu

gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse

der geschiedenen Ehegatten und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der

Billigkeit entspricht; § 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.“

6. Nach § 69a wird folgender § 69b eingefügt

„§ 69b. § 68a ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den §§ 50 bis 52 und 55

bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer

wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt.“

7. § 82 Abs. 2 lautet

„(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder

die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf

ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames

Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den

Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse

angewiesen ist.“

8. § 91 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 lautet

„(2) Wurde eheliches Gebrauchsvermögen oder wurden eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen, an

dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst

verwendet, so ist der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen. Bei der

Aufteilung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder

Verwendung Vorteile entstanden sind und inwieweit die eingebrachten oder verwendeten ehelichen

Ersparnisse aus den Gewinnen des Unternehmens stammten. Der Bestand des Unternehmens darf durch

die Aufteilung nicht gefährdet werden.“

b) der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

9. Die Abschnittsbezeichnung und die Überschrift vor den §§ 99 ff werden nach § 99 eingereiht.

10. § 99 samt Überschrift lautet

„IV. Mediation

§ 99. (1) Ein zwischen Ehegatten zur Erzielung einer gütlichen Einigung über die Scheidung und

deren Folgen berufsmäßig und auf der Grundlage einer fachlichen Ausbildung in Mediation vermittelnder

Dritter (Mediator) ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm bei den auf die

gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurden. Durch solche

Gespräche sind der Anfang und die Fortsetzung der Verjährung oder sonstige Fristen zur Geltendmachung

von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe gehemmt.

(2) Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 ist ebenso zu bestrafen wie eine

verbotene Veröffentlichung nach § 301 Abs. 1 StGB, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse verletzt

wird und der in seinem Interesse Verletzte dies verlangt.“

Artikel III

Änderungen des Außerstreitgesetzes

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom

9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997,

BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert

1. § 222 Abs. 1 lautet

„(1) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung

einer Beratung (§ 460 Z 6a ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (§ 460 Z 7a ZPO) und,

soweit es sich um eine Vereinbarung im Sinn des § 55a Abs. 2 Ehegesetz handelt, über den Vergleich sind

anzuwenden.“

2. § 224 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 wird nach der Wendung „Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses“ das Klammerzitat „(§ 411

Abs. 1 ZPO)“ eingefügt;

b) in Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wendung „Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses“ das

Klammerzitat „(§ 416 Abs. 1 ZPO)“ eingefügt.

3. § 230 Abs. 2 lautet

„(2) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung

einer Beratung (§ 460 Z 6a ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (§ 460 Z 7a ZPO), die

Verständigung des Krankenversicherungsträgers und über den Vergleich sind anzuwenden.“

Artikel IV

Änderungen der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 320 wird in Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt

„4. Mediatoren, die im Sinn des § 99 Abs. 1 Ehegesetz zwischen Ehegatten vermitteln, in Ansehung

dessen, was ihnen in den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst

bekannt wurde.“

2. § 460 wird wie folgt geändert

a) Nach Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt

„6a. Ist eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sich das Gericht durch Befragung

der Partei ein Bild von ihren Kenntnissen der gesamten Scheidungsfolgen einschließlich der

sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu machen und auf entsprechende Beratungsangebote

hinzuweisen. Mangeln der Partei offenbar diese Kenntnisse, so ist auf ihren Antrag die

Tagsatzung zu erstrecken, um der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, es

sei denn, daß bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber

besteht, daß durch den Antrag auf Erstreckung der Tagsatzung der Prozeß verschleppt werden

soll.“

b) nach Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt

„7a. Scheint eine Versöhnung der Ehegatten nicht möglich, so hat sich das Gericht durch Befragung

der Parteien ein Bild davon zu machen, ob und mit welcher Hilfe die Parteien zu einer gütlichen

Einigung gelangen können, und auf entsprechende Hilfeangebote hinzuweisen. Auf gemeinsamen

Antrag der Parteien ist die Tagsatzung zur Inanspruchnahme solcher Hilfeangebote zu

erstrecken.“

c) in Z 8 wird nach der Wendung „Rechtskraft des Urteils“ das Klammerzitat „(§ 416 Abs. 1)“ eingefügt;

d) nach Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt

„8a. Auf ihr Verlangen ist den Ehegatten jederzeit auch eine Ausfertigung der Entscheidung über die

Auflösung der Ehe auszustellen, die keine Entscheidungsgründe enthält.“

e) nach Z 10 wird folgende Z 11 angefügt

„11. Verliert ein Ehegatte durch eine Entscheidung über die Auflösung der Ehe offenbar den Schutz

der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat das Gericht mit Zustimmung dieses Ehegatten den

zuständigen Sozialversicherungsträger im Weg des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger zu verständigen. Die Verständigung hat den Familien- und Vornamen,

das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Sozialversicherungsnummer des Ehegatten zu

enthalten. Der Versicherungsträger hat dem Ehegatten Informationen über die sozialversicherungsrechtlichen

Folgen der Eheauflösung und die Möglichkeit der Fortsetzung des Versicherungsschutzes

zu übermitteln.“

Artikel V

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

Nach § 382d wird folgender § 382e samt Überschrift eingefügt

„Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten

§ 382e. (1) Der Anspruch eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses

sowie die ihm auf Grund einer Verletzung dieses Anspruchs zustehenden, nicht in Geld bestehenden

Forderungen können insbesondere durch die Sicherungsmittel nach § 382 Abs. 1 Z 4 bis 7 gesichert

werden.

(2) Ist zwischen den Parteien ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der

Ehe anhängig, so kann die einstweilige Verfügung nach Abs. 1 erlassen werden, auch wenn die in § 381

bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

(3) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung ist

insbesondere abzusehen, wenn zu besorgen ist, daß dadurch der Zweck der einstweiligen Verfügung

vereitelt würde.

(4) Die Zeit, für die die einstweilige Verfügung getroffen wird, darf über den Zeitpunkt nicht

hinausgehen, ab dem ein die Ehewohnung betreffender Anspruch im Zusammenhang mit einem Verfahren

auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nicht mehr geltend gemacht werden kann oder

ein Verfahren darüber rechtskräftig beendet ist.“

Artikel VI

Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 55/1999, wird wie folgt geändert

§ 152 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen

zur psychosozialen Beratung und Betreuung sowie Mediatoren, die im Sinn des § 99

Abs. 1 Ehegesetz zwischen Ehegatten vermitteln, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft

bekannt geworden ist;“

Artikel VII

Inkrafttreten, Aufhebung einer Gesetzesbestimmung, Übergangsbestimmungen

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

2. Der ungarische Gesetz-Artikel XXXI vom Jahre 1894 über das Eherecht wird aufgehoben.

3. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen

Verfahren über Scheidungsklagen, die auf §§ 47 oder 48 Ehegesetz gestützt wurden, sind die

bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen anzuwenden.

4. §§ 68a und 69b Ehegesetz sind auf Unterhaltsansprüche auf Grund von Scheidungen anzuwenden,

bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

noch nicht geschlossen war.

5. § 82 Abs. 2 und § 91 Ehegesetz sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes auf Ansprüche auf

Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse auf Grund von Scheidungen, bei

denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

noch nicht geschlossen war, ansonsten aber in der bisher in Geltung gestandenen Fassung

anzuwenden.

6. § 382e Abs. 1, 2 und 4 EO ist in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

anhängigen Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des

dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht ergangen ist. § 382e Abs. 3 EO ist auf vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren dieser Art nicht anzuwenden.

Artikel VIII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

BGBlPdf 125. Verordnung: Amateurfunkgebührenverordnung – AFGV

Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst, BGBl. I Nr. 25/1999,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Amateurfunkgesetzes

verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren

zu entrichten.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung

rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines

begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.

(3) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich

weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in

dessen Spruch festgesetzt werden.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird,

in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),

BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 vorzuschreiben. Der Instanzenzug

richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 600 S betragen, kann der

Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.

§ 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost

angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch

ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

2. Abschnitt

Gebühren

§ 6. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle (§ 3 AFG) beträgt

die Gebühr monatlich

a) für Leistungsstufe A ............................................................................................................... 20 S,

b) für Leistungsstufe B................................................................................................................ 40 S,

c) für Leistungsstufe C................................................................................................................ 60 S,

d) für Leistungsstufe D ............................................................................................................... 90 S.

§ 7. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5

und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ................................ 90 S.

§ 8. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5

und 3 AFG) in den Vereinsräumen oder in den Räumen der im öffentlichen Interesse tätigen

Organisation zu Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der Sender nicht mit einer strahlenden

Antenne arbeitet oder jede Fernwirkung durch technische Vorkehrungen praktisch ausgeschlossen

ist, beträgt die Gebühr monatlich....................................................................................... 20 S.

§ 9. Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens (§ 7 AFG) beträgt die Gebühr ........................ 150 S.

§ 10. Für die Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 2 AFG) beträgt die Gebühr............................. 200 S.

§ 11. Für die Befreiung von der Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 3 AFG) beträgt die

Gebühr................................................................................................................................................ 150 S.

§ 12. Für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 23 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr....... 150 S.

§ 13. Für einen Bescheid oder eine sonstige Amtshandlung, die im wesentlichen im

Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt

die Gebühr.......................................................................................................................................... 150 S.

§ 14. Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und

sonstigen Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei

gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr.............. 150 S.

BGBlPdf 125. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und S. M. Regierung von Nepal samt Anhang

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und S. M. Regierung von Nepal

In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der

Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für den Zweck dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

a) Bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite

und S. M.Regierung von Nepal auf der anderen Seite;

b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung

aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 57/1999 und schließt jeden gemäß

Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung der Anhänge oder

der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in

Kraft getreten sind;

c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und im Falle der S. M.Regierung von Nepal den

Generaldirektor der Zivilluftfahrtsbehörde; oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur

Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich

befugt ist;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat das im Artikel 2 der Konvention

stipulierte;

e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen

zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;

f) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem

Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;

g) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale

Fluglinie anbietet oder betreibt;

h) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen,

das in Übereinstimmung mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen

worden ist;

i) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als

zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“

i) in bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur

Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;

ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie, die Beförderungskapazität der auf dieser Fluglinie

eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen Luftfahrzeugen innerhalb eines

gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen

Frequenz;

k) beinhaltet der Ausdruck „dieses Übereinkommen“ den Anhang hiezu und jegliche Änderung desselben

oder des Übereinkommens;

l) bedeutet der Ausdruck „Gesetze und Vorschriften“ einer Vertragspartei Gesetze und Vorschriften,

die bei dieser Vertragspartei jeweils in Kraft sind.

Artikel 2

Anwendbarkeit der Chicago Konvention

Bei Anwendung dieses Abkommens werden die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen

der Konvention einschließlich der Anhänge sowie jeder Änderung der Konvention oder der

Anhänge handeln, sofern diese Bestimmungen auf internationale Fluglinien anwendbar sind.

Artikel 3

Verkehrsrechte

(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen

Fluglinien die folgenden Rechte

a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung planmäßiger

internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen

angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“

bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer

festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n)

Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten, das Recht, auf

den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan dieses Abkommens festgelegten Punkten Landungen im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post,

aufzunehmen und abzusetzen.

(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den

Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet

dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

(4) Wenn wegen eines bewaffneten Konflikts, politische Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer

und unüblicher Umstände ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei nicht

in der Lage ist, einen Flug auf seiner normalen Strecke durchzuführen, wird die andere Vertragspartei

bestmögliche Anstrengungen unternehmen, um die Fortsetzung des Fluges durch geeignete, vorübergehende

Flugstreckenfestlegung zu erleichtern.

Artikel 4

Erforderliche Bewilligungen

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen

für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft

zu machen.

(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei,

vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, einem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei,

die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft

zu machen.

(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann

verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die durch

die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in

Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb

internationaler Fluglinien angewendet werden.

(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen

zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich

erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei nicht überzeugt

ist, daß die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der

Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen.

(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann

es den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Fluglinienunternehmen die

anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Abkommens erfüllt.

Artikel 5

Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

(1) Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei betreffend die Landung oder den Abflug von

Flugzeugen im internationalen Liniendienst auf bzw. von seinem Gebiet oder die Bewegungen und Flüge

eines solchen Flugzeuges, während es sich auf seinem Gebiet befindet, werden auf Flugzeuge der bzw.

von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinie oder Fluglinien ohne Unterschied der Nationalität

angewandt und (werden) von solchen Flugzeugen beim Eintritt in, beim Verlassen des, oder

während des Aufenthaltes auf dem Gebiet der ersten Vertragspartei befolgt .

(2) Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei betreffend die Ein- oder Ausreise von Fluggästen,

Besatzungsmitgliedern, Fracht oder Post in Flugzeugen in bzw. von ihrem Gebiet wie Vorschriften

betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Reisepässe, Zoll und Quarantäne, werden befolgt

von oder namens der(jenigen) Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Fracht oder Post, der von der anderen

Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinie oder Fluglinien beim Eintritt in, beim Verlassen, oder während

des Aufenthalts auf dem Gebiet der ersten Vertragspartei.

(3) Bei Anwendung von in diesem Atikel erwähnten Gesetzen und Vorschriften auf von der anderen

Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinie oder Fluglinien wird eine Vertragspartei ihrer eigenen Fluglinie

bzw. ihren eigenen Fluglinien keine günstigere Behandlung zukommen lassen.

Artikel 6

Aussetzung und Widerruf

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

auszusetzen, oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen, oder für die Ausübung dieser

Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen

a) in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, daß die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche

Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das bzw. die

Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen, oder

b) falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze oder Vorschriften

der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder

c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den

Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß

sofortige(r) Aussetzung, Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen

unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.

In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die

andere Vertragspartei ein Ansuchen um Beratungen erhalten hat.

Artikel 7

Kapazitätsvorschriften

Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt folgenden Bedingungen

(1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gerechter

und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die designierte(n) Fluglinienunternehmen

jeder Vertragspartei die Interessen des bzw. der designierten Fluglinienunternehmen(s) der

anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzterem bzw. letzteren auf den gleichen

Flugstrecken oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit

auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel hat die Bereitstellung einer Kapazität

zu sein, die die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die Beförderung von

Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft

machenden Vertragspartei und den Zielländern des Verkehrs deckt.

(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten

Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Flugunternehmen namhaft

gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu

erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll

a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Bestimmungsländern;

b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen durchquert

wird, wobei lokale und regionale Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der

Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und

c) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.

(5) Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien

mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung

vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden,

herabgesetzt werden.

(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne

bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 8

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei

ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.

(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die

Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen

von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.

Artikel 9

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

(1) Die von dem bzw. den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf

internationalen Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und

Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an

Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß

diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges

verbleiben.

(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen

zu entrichtenden Entgelte, befreit

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden der jeweils betroffenen Vertragspartei festgesetzten

Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen werden und zur

Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten

Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder

Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt

werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem

bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten

Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem

Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden

sollen.

Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen (a), (b) und (c) genannten Gegenstände

unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der

Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie

bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die

Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

(4) Die in diesem Artikel Vorgesehenen Befreiungen gelten auch in solchen Fällen, in denen die von

einer Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen mit anderen Fluglinienunternehmen

Vereinbarungen über Darlehen oder Transfer von in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bezeichneten

Gegenständen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei abgeschlossen haben, vorausgesetzt, daß

Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei gleichfalls in den Genuß solcher Befreiungen kommen

und die Zollbehörden der anderen Vertragspartei von jedem Darlehen oder Transfer im voraus in

Kenntnis gesetzt worden sind.

Artikel 10

Direkter Transitverkehr

(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der

Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen

nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen

Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen

ähnlichen Steuern befreit.

Artikel 11

Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien

ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu

schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die

Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in

Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen

begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur

Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974, des am 23. September 1971 in

Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die

Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974, oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt,

welchem die beiden Parteien angehören.

(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen

der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen

gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen

und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den

von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche

Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie werden die Betreiber von bei

ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz

oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem

Hoheitsgebiet dazu anhalten, daß sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die

Luftfahrt handeln.

(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, daß diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu

angehalten sind, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten

Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das

Verweilen in dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür

Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das

Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten

Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als

auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwedes

Ersuchen der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor

einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu behandeln.

(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder

sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste

und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger

Vorfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige

geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalles oder der

Gefahr eines solchen.

(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die

Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen

mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.

Artikel 12

Beförderungstarife

(1) Der Begriff „Tarife“ bedeutet im folgenden

i) den von einer Fluglinie für die Beförderung von Fluggästen und ihres Gepäcks auf Linienflügen

geforderten Preis sowie die Entgelte und Bedingungen für mit der Beförderung zusammenhängenden

Hilfsdienste;

ii) das von einer Fluglinie für die Beförderung von Fracht (ausgenommen Post) auf Linienflügen

in Rechnung gestellte Entgelt;

iii) die Bedingungen betreffend die Verfügbarkeit und Anwendung aller solcher Preise und

Entgelte einschließlich aller damit verbundenen Gewinne;

iv) die Vermittlungsgebühr, die eine Fluglinie einem Agenten für verkaufte Tickets oder von ihm

ausgestellte Flugrechnungen für die Beförderung auf Lininenflügen bezahlt.

(2) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in

das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender

Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen

Gewinnes und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener

Höhe zu erstellen.

(3) Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.

(4) Vereinbarungen gemäß Absatz 3 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrsverbandes getroffen werden.

(5) Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreißig

(30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeiptunkt zur Genehmigung vorzulegen; in

besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt

werden.

(6) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf diese Tarife einigen, oder

kann aus irgendwelchen anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegt

werden, oder geben innerhalb der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 5 dieses Artikels genannten

Frist von dreißig (30) Tagen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der

anderen Vertragspartei gegenüber ihrer Unzufriedenheit mit irgendeinem gemäß den Bestimmungen von

Absatz 3 dieses Artikels vereinbarten Tarif Ausdruck, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden

Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(7) Können sich die Luftfahrbehörden nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 5

dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festlegung eines Tarifes gemäß Absatz 6 einigen,

werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(8) Kein Tarif tritt in Kraft, wenn ihn nicht die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt

haben.

(9) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife

gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 13

Überweisung von Reinerträgen

Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, auf Ersuchen den Überschuß der

lokalen Gewinne über die lokalen Ausgaben in eine frei konvertierbare Währung umzutauschen und in

ihren Heimatstaat zu überweisen. Umtausch und Überweisung sind in Übereinstimmung mit den Gesetzen

der anderen Vertragspartei zum für laufende Transaktionen anzuwendenden und zum Zeitpunkt, an dem

diese Einnahmen zu Umtausch und Überweisung präsentiert werden, geltenden Wechselkurs gestattet.

Solche Überweisungen sind innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens durchzuführen.

Artikel 14

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

(1) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten, vorbehaltlich

der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße Gelegenheit, das für

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige leitende, technische

und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu

errichten und zu betreiben.

(2) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei hat bzw. haben

das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei entweder direkt oder durch von dem (den) namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen bestellten Agenten Beförderungsdokumente zu verkaufen sowie Werbung

und Verkaufsförderung zu betreiben. Der (Die) von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmer

(n) hat (haben) das Recht, Beförderungsdokumente zu verkaufen und jeder hat das

Recht, diese zu erwerben.

Artikel 15

Benützergebühren

Keine der Vertragsparteien wird der bzw. den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten

Fluglinie(n) höhere Benützergebühren auferlegen oder deren Auferlegung gestatten, als eigenen ähnliche

internationale Flüge betreibenden Fluglinien.

Jede der Vertragsparteien wird Beratungen zwischen den für die Gebühren zuständigen Behörden

und Luftfahrtunternehmen, die die Dienste und Einrichtungen beanspruchen, fördern, wo dies zweckmäßig

ist durch Organisationen, die diese Luftfahrtunternehmen repräsentieren. Vor Änderungen der Benützergebühren

sollen Benützer über jeden Änderungsvorschlag zeitgerecht in Kenntnis gesetzt werden,

um ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Ansichten zu äußern. Darüber hinaus wird jede Vertragspartei einen

angemessenen Informationsaustausch über Benützergebühren zwischen den für die Gebühren zuständigen

Behörden und den Fluglinienunternehmen fördern.

Artikel 16

Beistellung von Statistiken

(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei

über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.

(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den

Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner

Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.

Artikel 17

Beratungen und Abänderungen

(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von

Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.

(2) Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden

Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen.

Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können)

haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die andere Partei das

Ersuchen erhält, zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes

vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit

ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen.

(3) Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.

Artikel 18

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder

Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf

dem Verhandlungswege beizulegen.

(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren,

die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen;

vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien

einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer von

jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten

Schiedsrichtern bestellt wird. Jede der Vertragsparteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60)

Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der

anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten

hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes

von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt,

innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte

Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es

der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden

Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung

zu befolgen.

(4) Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung

zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der

säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aussetzen oder widerrufen.

(5) Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das

Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die

schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu

tragen.

Artikel 19

Beendigung

(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem

Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche

Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu

bringen.

(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens

der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses

Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere

Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 20

Registrierung

Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zu registrieren.

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die

beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die

Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden

sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten

unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Katmandu am 29. Oktober 1997 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache

und zu Wien am 28. November 1997.

Für die Österreichische Bundesregierung

Benita Ferrero-Waldner

Für die S. M. Regierung von Nepal

Naresh Bahadur Singh

ANHANG

Flugstreckenfahrplan

(1) Das bzw. die von Nepal namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf

den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien zu betreiben

Abflugpunkte: Zwischenpunkte: Punkte in Österreich: Punkte darüber hinaus

Nepal beliebige Anzahl beliebige zwei beliebige Anzahl

(2) Das bzw. die von Österreich namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind

berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen

zu betreiben

Abflugpunkte: Zwischenpunkte: Punkte in Nepal: Punkte darüber hinaus

Österreich beliebige Anzahl beliebige zwei beliebige Anzahl

(3) Das bzw. die von Österreich namhaft gemachte(n) Luftfahrtunternehmen dürfen Indien und

Thailand nicht als Zwischenpunkte oder Punkte darüber hinaus mit Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit

anfliegen.

(4) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Luftfahrtunternehmen darf bzw. dürfen, wenn dies gewünscht

wird, einen oder mehrere Punkte auf einer festgelegten Flugstrecke auslassen, vorausgesetzt, daß der

Abflugpunkt einer solchen Strecke auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei liegt, die das Luftfahrtunternehmen

namhaft gemacht hat.

(5) Das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Luftfahrtunternehmen kann bzw.

können die vollen Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit von Zwischenpunkten und von Punkten darüber

hinaus ausüben, wie sie im Flugstreckenplan festgelegt sind.

Die Mitteilungen gemäß Art. 21 des Abkommens wurden am 24. Februar bzw. 28. April 1999 abgegeben;

das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 1. Juni 1999 in Kraft.

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