125. Bundesgesetz: Eherechts-Änderungsgesetz 1999
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch die
Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert
1. § 90 lautet
„§ 90. (1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders
zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den
Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.“
2. § 91 lautet
„§ 91. (1) Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung,
die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander
und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich
gestalten.
(2) Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein Ehegatte abgehen, wenn dem nicht ein
wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen
vorliegt, persönliche Gründe des Ehegatten, besonders sein Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
als gewichtiger anzusehen sind. In diesen Fällen haben sich die Ehegatten um ein Einvernehmen
über die Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen.“
3. In § 94 Abs. 3 wird folgender erster Satz eingefügt
„Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft
ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im
Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre.“
4. In § 95 werden der Strichpunkt nach dem Wort „mitzuwirken“ durch einen Punkt und der letzte
Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt
„Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach
Maßgabe des § 91 zur Mithilfe verpflichtet.“
5. In § 1486a wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
Artikel II
Änderungen des Ehegesetzes
Das Gesetz vom 6. Juli 1938 zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der
Ehescheidung, dRGBl. I S 807, zuletzt geändert durch das Namensrechtsänderungsgesetz, BGBl.
Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert
1. §§ 47 und 48 samt Überschriften sowie die Überschrift vor § 49 werden aufgehoben.
2. § 49 wird wie folgt geändert
a) Im ersten Satz entfällt das Wort „sonstige“;
b) nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt
„Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem
anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat.“
3. In § 68 entfällt die Wortfolge „und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen.“
4. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt
„§ 68a. (1) Soweit und solange einem geschiedenen Ehegatten auf Grund der Pflege und Erziehung
eines gemeinsamen Kindes unter Berücksichtigung dessen Wohles nicht zugemutet werden kann, sich
selbst zu erhalten, hat ihm der andere unabhängig vom Verschulden an der Scheidung Unterhalt nach
dessen Lebensbedarf zu gewähren. Die Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung wird vermutet, solange das
Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt,
so ist er jeweils entsprechend zu befristen, über das fünfte Lebensjahr des jüngsten Kindes hinaus jeweils
auf längstens drei Jahre. Ist auf Grund der besonderen Umstände des Falles, insbesondere einer
besonderen Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, nicht abzusehen, wann der geschiedene Ehegatte in der
Lage sein wird, sich selbst zu erhalten, so kann das Gericht von einer Befristung absehen.
(2) Hat sich ein Ehegatte während der Ehe auf Grund der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen
Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung sowie gegebenenfalls der Pflege und Erziehung eines
gemeinsamen Kindes oder der Betreuung eines Angehörigen eines der Ehegatten gewidmet und kann ihm
auf Grund des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder beruflicher
Aus- oder Fortbildung, der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, seines Alters oder seiner
Gesundheit, nicht zugemutet werden, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten, so hat ihm insoweit der
andere Ehegatte unabhängig vom Verschulden an der Scheidung den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf
zu gewähren. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so hat ihn das Gericht jeweils auf
längstens drei Jahre zu befristen, wenn erwartet werden kann, daß der geschiedene Ehegatte danach in der
Lage sein wird, seinen Unterhalt, insbesondere durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, zu sichern.
(3) Der Unterhaltsanspruch nach Abs. 1 oder 2 vermindert sich oder besteht nicht, soweit die
Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil der Bedürftige einseitig besonders schwerwiegende
Eheverfehlungen begangen oder seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat oder ein gleich
schwerwiegender Grund vorliegt, im Fall des Abs. 2 auch, weil die Ehe nur kurz gedauert hat. Je
gewichtiger diese Gründe sind, desto eher ist vom Bedürftigen zu verlangen, seinen Unterhalt durch die
Erträgnisse einer anderen als einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder aus dem Stamm seines Vermögens
zu decken.
(4) § 67 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.“
5. In § 69a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Mangels einer rechtswirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der
Ehegatten im Fall einer Scheidung im Einvernehmen hat ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zu
gewähren, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse
der geschiedenen Ehegatten und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der
Billigkeit entspricht; § 67 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.“
6. Nach § 69a wird folgender § 69b eingefügt
„§ 69b. § 68a ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den §§ 50 bis 52 und 55
bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer
wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt.“
7. § 82 Abs. 2 lautet
„(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder
die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf
ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames
Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den
Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse
angewiesen ist.“
8. § 91 wird wie folgt geändert
a) Abs. 2 lautet
„(2) Wurde eheliches Gebrauchsvermögen oder wurden eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen, an
dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst
verwendet, so ist der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen. Bei der
Aufteilung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder
Verwendung Vorteile entstanden sind und inwieweit die eingebrachten oder verwendeten ehelichen
Ersparnisse aus den Gewinnen des Unternehmens stammten. Der Bestand des Unternehmens darf durch
die Aufteilung nicht gefährdet werden.“
b) der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
9. Die Abschnittsbezeichnung und die Überschrift vor den §§ 99 ff werden nach § 99 eingereiht.
10. § 99 samt Überschrift lautet
„IV. Mediation
§ 99. (1) Ein zwischen Ehegatten zur Erzielung einer gütlichen Einigung über die Scheidung und
deren Folgen berufsmäßig und auf der Grundlage einer fachlichen Ausbildung in Mediation vermittelnder
Dritter (Mediator) ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm bei den auf die
gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst bekannt wurden. Durch solche
Gespräche sind der Anfang und die Fortsetzung der Verjährung oder sonstige Fristen zur Geltendmachung
von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe gehemmt.
(2) Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 ist ebenso zu bestrafen wie eine
verbotene Veröffentlichung nach § 301 Abs. 1 StGB, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse verletzt
wird und der in seinem Interesse Verletzte dies verlangt.“
Artikel III
Änderungen des Außerstreitgesetzes
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom
9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997,
BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert
1. § 222 Abs. 1 lautet
„(1) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung
einer Beratung (§ 460 Z 6a ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (§ 460 Z 7a ZPO) und,
soweit es sich um eine Vereinbarung im Sinn des § 55a Abs. 2 Ehegesetz handelt, über den Vergleich sind
anzuwenden.“
2. § 224 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 wird nach der Wendung „Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses“ das Klammerzitat „(§ 411
Abs. 1 ZPO)“ eingefügt;
b) in Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wendung „Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses“ das
Klammerzitat „(§ 416 Abs. 1 ZPO)“ eingefügt.
3. § 230 Abs. 2 lautet
„(2) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle, die Beweise, die Einholung
einer Beratung (§ 460 Z 6a ZPO), die Ermöglichung einer gütlichen Einigung (§ 460 Z 7a ZPO), die
Verständigung des Krankenversicherungsträgers und über den Vergleich sind anzuwenden.“
Artikel IV
Änderungen der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 320 wird in Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt
„4. Mediatoren, die im Sinn des § 99 Abs. 1 Ehegesetz zwischen Ehegatten vermitteln, in Ansehung
dessen, was ihnen in den auf die gütliche Einigung abzielenden Gesprächen anvertraut oder sonst
bekannt wurde.“
2. § 460 wird wie folgt geändert
a) Nach Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt
„6a. Ist eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sich das Gericht durch Befragung
der Partei ein Bild von ihren Kenntnissen der gesamten Scheidungsfolgen einschließlich der
sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu machen und auf entsprechende Beratungsangebote
hinzuweisen. Mangeln der Partei offenbar diese Kenntnisse, so ist auf ihren Antrag die
Tagsatzung zu erstrecken, um der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, es
sei denn, daß bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber
besteht, daß durch den Antrag auf Erstreckung der Tagsatzung der Prozeß verschleppt werden
soll.“
b) nach Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt
„7a. Scheint eine Versöhnung der Ehegatten nicht möglich, so hat sich das Gericht durch Befragung
der Parteien ein Bild davon zu machen, ob und mit welcher Hilfe die Parteien zu einer gütlichen
Einigung gelangen können, und auf entsprechende Hilfeangebote hinzuweisen. Auf gemeinsamen
Antrag der Parteien ist die Tagsatzung zur Inanspruchnahme solcher Hilfeangebote zu
erstrecken.“
c) in Z 8 wird nach der Wendung „Rechtskraft des Urteils“ das Klammerzitat „(§ 416 Abs. 1)“ eingefügt;
d) nach Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt
„8a. Auf ihr Verlangen ist den Ehegatten jederzeit auch eine Ausfertigung der Entscheidung über die
Auflösung der Ehe auszustellen, die keine Entscheidungsgründe enthält.“
e) nach Z 10 wird folgende Z 11 angefügt
„11. Verliert ein Ehegatte durch eine Entscheidung über die Auflösung der Ehe offenbar den Schutz
der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat das Gericht mit Zustimmung dieses Ehegatten den
zuständigen Sozialversicherungsträger im Weg des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger zu verständigen. Die Verständigung hat den Familien- und Vornamen,
das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Sozialversicherungsnummer des Ehegatten zu
enthalten. Der Versicherungsträger hat dem Ehegatten Informationen über die sozialversicherungsrechtlichen
Folgen der Eheauflösung und die Möglichkeit der Fortsetzung des Versicherungsschutzes
zu übermitteln.“
Artikel V
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
Nach § 382d wird folgender § 382e samt Überschrift eingefügt
„Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten
§ 382e. (1) Der Anspruch eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses
sowie die ihm auf Grund einer Verletzung dieses Anspruchs zustehenden, nicht in Geld bestehenden
Forderungen können insbesondere durch die Sicherungsmittel nach § 382 Abs. 1 Z 4 bis 7 gesichert
werden.
(2) Ist zwischen den Parteien ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der
Ehe anhängig, so kann die einstweilige Verfügung nach Abs. 1 erlassen werden, auch wenn die in § 381
bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(3) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung ist
insbesondere abzusehen, wenn zu besorgen ist, daß dadurch der Zweck der einstweiligen Verfügung
vereitelt würde.
(4) Die Zeit, für die die einstweilige Verfügung getroffen wird, darf über den Zeitpunkt nicht
hinausgehen, ab dem ein die Ehewohnung betreffender Anspruch im Zusammenhang mit einem Verfahren
auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nicht mehr geltend gemacht werden kann oder
ein Verfahren darüber rechtskräftig beendet ist.“
Artikel VI
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 55/1999, wird wie folgt geändert
§ 152 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen
zur psychosozialen Beratung und Betreuung sowie Mediatoren, die im Sinn des § 99
Abs. 1 Ehegesetz zwischen Ehegatten vermitteln, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft
bekannt geworden ist;“
Artikel VII
Inkrafttreten, Aufhebung einer Gesetzesbestimmung, Übergangsbestimmungen
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
2. Der ungarische Gesetz-Artikel XXXI vom Jahre 1894 über das Eherecht wird aufgehoben.
3. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren über Scheidungsklagen, die auf §§ 47 oder 48 Ehegesetz gestützt wurden, sind die
bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen anzuwenden.
4. §§ 68a und 69b Ehegesetz sind auf Unterhaltsansprüche auf Grund von Scheidungen anzuwenden,
bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
noch nicht geschlossen war.
5. § 82 Abs. 2 und § 91 Ehegesetz sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes auf Ansprüche auf
Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse auf Grund von Scheidungen, bei
denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
noch nicht geschlossen war, ansonsten aber in der bisher in Geltung gestandenen Fassung
anzuwenden.
6. § 382e Abs. 1, 2 und 4 EO ist in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
anhängigen Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des
dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht ergangen ist. § 382e Abs. 3 EO ist auf vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren dieser Art nicht anzuwenden.
Artikel VIII
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst, BGBl. I Nr. 25/1999,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Amateurfunkgesetzes
verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren
zu entrichten.
§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung
rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines
begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.
(3) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich
weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.
§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in
dessen Spruch festgesetzt werden.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird,
in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),
BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 vorzuschreiben. Der Instanzenzug
richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.
§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 600 S betragen, kann der
Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.
§ 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost
angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch
ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
2. Abschnitt
Gebühren
§ 6. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle (§ 3 AFG) beträgt
die Gebühr monatlich
a) für Leistungsstufe A ............................................................................................................... 20 S,
b) für Leistungsstufe B................................................................................................................ 40 S,
c) für Leistungsstufe C................................................................................................................ 60 S,
d) für Leistungsstufe D ............................................................................................................... 90 S.
§ 7. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5
und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ................................ 90 S.
§ 8. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5
und 3 AFG) in den Vereinsräumen oder in den Räumen der im öffentlichen Interesse tätigen
Organisation zu Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der Sender nicht mit einer strahlenden
Antenne arbeitet oder jede Fernwirkung durch technische Vorkehrungen praktisch ausgeschlossen
ist, beträgt die Gebühr monatlich....................................................................................... 20 S.
§ 9. Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens (§ 7 AFG) beträgt die Gebühr ........................ 150 S.
§ 10. Für die Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 2 AFG) beträgt die Gebühr............................. 200 S.
§ 11. Für die Befreiung von der Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 3 AFG) beträgt die
Gebühr................................................................................................................................................ 150 S.
§ 12. Für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 23 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr....... 150 S.
§ 13. Für einen Bescheid oder eine sonstige Amtshandlung, die im wesentlichen im
Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt
die Gebühr.......................................................................................................................................... 150 S.
§ 14. Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und
sonstigen Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei
gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr.............. 150 S.
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und S. M. Regierung von Nepal
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der
Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für den Zweck dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
a) Bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite
und S. M.Regierung von Nepal auf der anderen Seite;
b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung
aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 57/1999 und schließt jeden gemäß
Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung der Anhänge oder
der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in
Kraft getreten sind;
c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und im Falle der S. M.Regierung von Nepal den
Generaldirektor der Zivilluftfahrtsbehörde; oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur
Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich
befugt ist;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat das im Artikel 2 der Konvention
stipulierte;
e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen
zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem
Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
g) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale
Fluglinie anbietet oder betreibt;
h) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen,
das in Übereinstimmung mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen
worden ist;
i) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als
zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur
Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie, die Beförderungskapazität der auf dieser Fluglinie
eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen Luftfahrzeugen innerhalb eines
gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen
Frequenz;
k) beinhaltet der Ausdruck „dieses Übereinkommen“ den Anhang hiezu und jegliche Änderung desselben
oder des Übereinkommens;
l) bedeutet der Ausdruck „Gesetze und Vorschriften“ einer Vertragspartei Gesetze und Vorschriften,
die bei dieser Vertragspartei jeweils in Kraft sind.
Artikel 2
Anwendbarkeit der Chicago Konvention
Bei Anwendung dieses Abkommens werden die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
der Konvention einschließlich der Anhänge sowie jeder Änderung der Konvention oder der
Anhänge handeln, sofern diese Bestimmungen auf internationale Fluglinien anwendbar sind.
Artikel 3
Verkehrsrechte
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen
Fluglinien die folgenden Rechte
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung planmäßiger
internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen
angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“
bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer
festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n)
Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten, das Recht, auf
den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan dieses Abkommens festgelegten Punkten Landungen im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post,
aufzunehmen und abzusetzen.
(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den
Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet
dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
(4) Wenn wegen eines bewaffneten Konflikts, politische Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer
und unüblicher Umstände ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei nicht
in der Lage ist, einen Flug auf seiner normalen Strecke durchzuführen, wird die andere Vertragspartei
bestmögliche Anstrengungen unternehmen, um die Fortsetzung des Fluges durch geeignete, vorübergehende
Flugstreckenfestlegung zu erleichtern.
Artikel 4
Erforderliche Bewilligungen
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen
für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft
zu machen.
(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei,
vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, einem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei,
die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft
zu machen.
(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann
verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die durch
die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb
internationaler Fluglinien angewendet werden.
(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen
zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich
erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei nicht überzeugt
ist, daß die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der
Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen.
(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann
es den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Fluglinienunternehmen die
anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Abkommens erfüllt.
Artikel 5
Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
(1) Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei betreffend die Landung oder den Abflug von
Flugzeugen im internationalen Liniendienst auf bzw. von seinem Gebiet oder die Bewegungen und Flüge
eines solchen Flugzeuges, während es sich auf seinem Gebiet befindet, werden auf Flugzeuge der bzw.
von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinie oder Fluglinien ohne Unterschied der Nationalität
angewandt und (werden) von solchen Flugzeugen beim Eintritt in, beim Verlassen des, oder
während des Aufenthaltes auf dem Gebiet der ersten Vertragspartei befolgt .
(2) Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei betreffend die Ein- oder Ausreise von Fluggästen,
Besatzungsmitgliedern, Fracht oder Post in Flugzeugen in bzw. von ihrem Gebiet wie Vorschriften
betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Reisepässe, Zoll und Quarantäne, werden befolgt
von oder namens der(jenigen) Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Fracht oder Post, der von der anderen
Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinie oder Fluglinien beim Eintritt in, beim Verlassen, oder während
des Aufenthalts auf dem Gebiet der ersten Vertragspartei.
(3) Bei Anwendung von in diesem Atikel erwähnten Gesetzen und Vorschriften auf von der anderen
Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinie oder Fluglinien wird eine Vertragspartei ihrer eigenen Fluglinie
bzw. ihren eigenen Fluglinien keine günstigere Behandlung zukommen lassen.
Artikel 6
Aussetzung und Widerruf
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
auszusetzen, oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen, oder für die Ausübung dieser
Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen
a) in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, daß die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche
Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das bzw. die
Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen, oder
b) falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze oder Vorschriften
der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder
c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den
Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß
sofortige(r) Aussetzung, Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen
unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.
In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die
andere Vertragspartei ein Ansuchen um Beratungen erhalten hat.
Artikel 7
Kapazitätsvorschriften
Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt folgenden Bedingungen
(1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gerechter
und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die designierte(n) Fluglinienunternehmen
jeder Vertragspartei die Interessen des bzw. der designierten Fluglinienunternehmen(s) der
anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzterem bzw. letzteren auf den gleichen
Flugstrecken oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit
auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel hat die Bereitstellung einer Kapazität
zu sein, die die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die Beförderung von
Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft
machenden Vertragspartei und den Zielländern des Verkehrs deckt.
(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten
Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Flugunternehmen namhaft
gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu
erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Bestimmungsländern;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen durchquert
wird, wobei lokale und regionale Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der
Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und
c) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.
(5) Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien
mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung
vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden,
herabgesetzt werden.
(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne
bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 8
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei
ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.
(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die
Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen
von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.
Artikel 9
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
(1) Die von dem bzw. den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf
internationalen Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und
Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an
Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß
diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges
verbleiben.
(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen
zu entrichtenden Entgelte, befreit
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden der jeweils betroffenen Vertragspartei festgesetzten
Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen werden und zur
Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten
Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder
Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt
werden;
c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem
bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten
Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem
Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden
sollen.
Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen (a), (b) und (c) genannten Gegenstände
unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der
Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie
bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die
Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
(4) Die in diesem Artikel Vorgesehenen Befreiungen gelten auch in solchen Fällen, in denen die von
einer Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen mit anderen Fluglinienunternehmen
Vereinbarungen über Darlehen oder Transfer von in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bezeichneten
Gegenständen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei abgeschlossen haben, vorausgesetzt, daß
Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei gleichfalls in den Genuß solcher Befreiungen kommen
und die Zollbehörden der anderen Vertragspartei von jedem Darlehen oder Transfer im voraus in
Kenntnis gesetzt worden sind.
Artikel 10
Direkter Transitverkehr
(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der
Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen
nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen
Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen
ähnlichen Steuern befreit.
Artikel 11
Sicherheit der Zivilluftfahrt
(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien
ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu
schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die
Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in
Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur
Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974, des am 23. September 1971 in
Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974, oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt,
welchem die beiden Parteien angehören.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen
gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen
und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den
von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche
Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie werden die Betreiber von bei
ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz
oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem
Hoheitsgebiet dazu anhalten, daß sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die
Luftfahrt handeln.
(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, daß diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu
angehalten sind, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten
Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das
Verweilen in dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür
Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das
Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten
Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als
auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwedes
Ersuchen der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor
einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu behandeln.
(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder
sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste
und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger
Vorfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige
geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalles oder der
Gefahr eines solchen.
(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die
Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen
mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.
Artikel 12
Beförderungstarife
(1) Der Begriff „Tarife“ bedeutet im folgenden
i) den von einer Fluglinie für die Beförderung von Fluggästen und ihres Gepäcks auf Linienflügen
geforderten Preis sowie die Entgelte und Bedingungen für mit der Beförderung zusammenhängenden
Hilfsdienste;
ii) das von einer Fluglinie für die Beförderung von Fracht (ausgenommen Post) auf Linienflügen
in Rechnung gestellte Entgelt;
iii) die Bedingungen betreffend die Verfügbarkeit und Anwendung aller solcher Preise und
Entgelte einschließlich aller damit verbundenen Gewinne;
iv) die Vermittlungsgebühr, die eine Fluglinie einem Agenten für verkaufte Tickets oder von ihm
ausgestellte Flugrechnungen für die Beförderung auf Lininenflügen bezahlt.
(2) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in
das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender
Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen
Gewinnes und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener
Höhe zu erstellen.
(3) Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.
(4) Vereinbarungen gemäß Absatz 3 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrsverbandes getroffen werden.
(5) Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreißig
(30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeiptunkt zur Genehmigung vorzulegen; in
besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt
werden.
(6) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf diese Tarife einigen, oder
kann aus irgendwelchen anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegt
werden, oder geben innerhalb der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 5 dieses Artikels genannten
Frist von dreißig (30) Tagen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der
anderen Vertragspartei gegenüber ihrer Unzufriedenheit mit irgendeinem gemäß den Bestimmungen von
Absatz 3 dieses Artikels vereinbarten Tarif Ausdruck, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden
Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
(7) Können sich die Luftfahrbehörden nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 5
dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festlegung eines Tarifes gemäß Absatz 6 einigen,
werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
(8) Kein Tarif tritt in Kraft, wenn ihn nicht die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt
haben.
(9) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 13
Überweisung von Reinerträgen
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, auf Ersuchen den Überschuß der
lokalen Gewinne über die lokalen Ausgaben in eine frei konvertierbare Währung umzutauschen und in
ihren Heimatstaat zu überweisen. Umtausch und Überweisung sind in Übereinstimmung mit den Gesetzen
der anderen Vertragspartei zum für laufende Transaktionen anzuwendenden und zum Zeitpunkt, an dem
diese Einnahmen zu Umtausch und Überweisung präsentiert werden, geltenden Wechselkurs gestattet.
Solche Überweisungen sind innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens durchzuführen.
Artikel 14
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
(1) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten, vorbehaltlich
der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße Gelegenheit, das für
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige leitende, technische
und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu
errichten und zu betreiben.
(2) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei hat bzw. haben
das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei entweder direkt oder durch von dem (den) namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen bestellten Agenten Beförderungsdokumente zu verkaufen sowie Werbung
und Verkaufsförderung zu betreiben. Der (Die) von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmer
(n) hat (haben) das Recht, Beförderungsdokumente zu verkaufen und jeder hat das
Recht, diese zu erwerben.
Artikel 15
Benützergebühren
Keine der Vertragsparteien wird der bzw. den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten
Fluglinie(n) höhere Benützergebühren auferlegen oder deren Auferlegung gestatten, als eigenen ähnliche
internationale Flüge betreibenden Fluglinien.
Jede der Vertragsparteien wird Beratungen zwischen den für die Gebühren zuständigen Behörden
und Luftfahrtunternehmen, die die Dienste und Einrichtungen beanspruchen, fördern, wo dies zweckmäßig
ist durch Organisationen, die diese Luftfahrtunternehmen repräsentieren. Vor Änderungen der Benützergebühren
sollen Benützer über jeden Änderungsvorschlag zeitgerecht in Kenntnis gesetzt werden,
um ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Ansichten zu äußern. Darüber hinaus wird jede Vertragspartei einen
angemessenen Informationsaustausch über Benützergebühren zwischen den für die Gebühren zuständigen
Behörden und den Fluglinienunternehmen fördern.
Artikel 16
Beistellung von Statistiken
(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei
über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.
(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den
Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner
Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.
Artikel 17
Beratungen und Abänderungen
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von
Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.
(2) Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden
Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen.
Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können)
haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die andere Partei das
Ersuchen erhält, zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes
vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit
ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen.
(3) Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.
Artikel 18
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder
Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf
dem Verhandlungswege beizulegen.
(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren,
die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen;
vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien
einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer von
jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten
Schiedsrichtern bestellt wird. Jede der Vertragsparteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60)
Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der
anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten
hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes
von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt,
innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte
Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es
der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden
Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung
zu befolgen.
(4) Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung
zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der
säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aussetzen oder widerrufen.
(5) Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das
Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die
schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu
tragen.
Artikel 19
Beendigung
(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem
Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche
Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu
bringen.
(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens
der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses
Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere
Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 20
Registrierung
Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zu registrieren.
Artikel 21
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die
beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die
Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden
sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten
unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Katmandu am 29. Oktober 1997 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache
und zu Wien am 28. November 1997.
Für die Österreichische Bundesregierung
Benita Ferrero-Waldner
Für die S. M. Regierung von Nepal
Naresh Bahadur Singh
ANHANG
Flugstreckenfahrplan
(1) Das bzw. die von Nepal namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf
den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien zu betreiben
Abflugpunkte: Zwischenpunkte: Punkte in Österreich: Punkte darüber hinaus
Nepal beliebige Anzahl beliebige zwei beliebige Anzahl
(2) Das bzw. die von Österreich namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind
berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen
zu betreiben
Abflugpunkte: Zwischenpunkte: Punkte in Nepal: Punkte darüber hinaus
Österreich beliebige Anzahl beliebige zwei beliebige Anzahl
(3) Das bzw. die von Österreich namhaft gemachte(n) Luftfahrtunternehmen dürfen Indien und
Thailand nicht als Zwischenpunkte oder Punkte darüber hinaus mit Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit
anfliegen.
(4) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Luftfahrtunternehmen darf bzw. dürfen, wenn dies gewünscht
wird, einen oder mehrere Punkte auf einer festgelegten Flugstrecke auslassen, vorausgesetzt, daß der
Abflugpunkt einer solchen Strecke auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei liegt, die das Luftfahrtunternehmen
namhaft gemacht hat.
(5) Das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Luftfahrtunternehmen kann bzw.
können die vollen Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit von Zwischenpunkten und von Punkten darüber
hinaus ausüben, wie sie im Flugstreckenplan festgelegt sind.
Die Mitteilungen gemäß Art. 21 des Abkommens wurden am 24. Februar bzw. 28. April 1999 abgegeben;
das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 1. Juni 1999 in Kraft.