125. Bundesgesetz: 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro
getroffen werden
Erster Abschnitt
Allgemeine zivil- und zivilprozeßrechtliche Begleitmaßnahmen
Ersetzung des Diskont- und Lombardzinssatzes
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (im folgenden: Diskontsatz) in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in
Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen
verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. Der Basiszinssatz entspricht der
Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Diskontsatz. Er verändert sich in dem
Ausmaß, in dem sich der Zinssatz eines von der Bundesregierung mit Verordnung (Abs. 3) bestimmten
währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von
insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der jeweils letzten
Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben. Die Oesterreichische Nationalbank hat solche
Änderungen des Basiszinssatzes im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unverzüglich zu verlautbaren.
(2) Soweit der Lombardsatz der Oesterreichischen Nationalbank als Bezugsgröße in Bundesgesetzen
oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt
mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Referenzzinssatz. Der Referenzzinssatz entspricht der Höhe nach
zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Lombardsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in
dem sich der Zinssatz eines von der Bundesregierung mit Verordnung (Abs. 3) bestimmten
währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von
insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit dem 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der letzten
Änderung des Referenzzinssatzes außer Betracht bleiben. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Bundesregierung hat zur Feststellung von Veränderungen des Basis- und des Referenzzinssatzes
solche währungspolitische Instrumente der Europäischen Zentralbank zu bestimmen, die nach ihrer
Funktion und ihrer voraussichtlichen Entwicklung der Funktion und der Entwicklung des Diskont- bzw.
Lombardsatzes am ehesten entsprechen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Oesterreichische
Nationalbank zu hören.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Ersetzung des Diskont- oder Lombardsatzes
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen
anders geregelt wird.
Entfall vereinbarter Wertmesser
§ 2. (1) Fällt ein von den Vertragsparteien einer Vereinbarung zugrunde gelegter Wertmesser nach
Einführung des Euro weg, so ist der dem weggefallenen Wertmesser nach dessen Funktion und nach der
Absicht der Parteien am ehesten entsprechende Wertmesser heranzuziehen.
(2) In Vereinbarungen, denen die Vertragsparteien den Diskontsatz in dieser oder in einer anderen
Bezeichnung zugrunde gelegt haben, tritt an dessen Stelle der Basiszinssatz (§ 1 Abs. 1). In Vereinbarungen,
denen die Vertragsparteien den Lombardsatz in dieser oder in einer anderen Bezeichnung
zugrunde gelegt haben, tritt an dessen Stelle der Referenzzinssatz (§ 1 Abs. 2).
(3) An die Stelle der in Wien festgestellten Zwischenbankzinssätze (Vienna Interbank Offered Rate –
VIBOR), die von Vertragsparteien ihren Vereinbarungen zugrunde gelegt worden sind, treten die
entsprechenden für das Gebiet der Währungsunion festgestellten Zwischenbankzinssätze (Euro Interbank
Offered Rate – EURIBOR). Gleiches gilt für andere Zwischenbankzinssätze, die in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, die die einheitliche Währung angenommen haben, nach Einführung des
EURIBOR wegfallen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Vertragsparteien für den Entfall der dort
genannten Wertmesser anderes vereinbart haben oder vereinbaren.
Angabe von Euro und Schilling in Verträgen
§ 3. (1) In Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG), die zwischen dem
1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden und deren Vertragsdauer über diesen
Zeitpunkt hinausreicht, sind die vom Verbraucher zu zahlenden Beträge, ein allfälliges Entgelt für
räumliche, mengenmäßige oder zeitliche Leistungseinheiten und ein allfälliges Grundentgelt in Euro und
in Schilling anzugeben. Von einer solchen Angabe kann abgesehen werden, wenn die Vertragsparteien
vereinbaren, daß der Unternehmer dem Verbraucher spätestens zum 31. Dezember 2001 unentgeltlich
eine schriftliche Mitteilung zusendet, in der die im ersten Satz genannten Beträge in der dann jeweils
maßgeblichen Höhe in Euro und in Schilling angegeben werden.
(2) In Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die vor dem 1. Jänner 1999 geschlossen
werden und deren Vertragsdauer über den 31. Dezember 2001 hinausreicht, hat der Unternehmer dem
Verbraucher spätestens zum 31. Dezember 2001 unentgeltlich eine schriftliche Mitteilung mit den in
Abs. 1 genannten Angaben zuzusenden.
(3) In Rechnungen, die Verbrauchern aus Verträgen nach den Abs. 1 oder 2 zwischen dem 1. Oktober
2001 und demjenigen Zeitpunkt, in dem der Schilling die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel
verliert, gelegt werden, hat der Unternehmer die in Abs. 1 erster Satz genannten Beträge in Euro und in
Schilling anzugeben. Hat der Unternehmer dem Verbraucher vor der Rechnungslegung eine Mitteilung
nach den Abs. 1 oder 2 zukommen lassen, so genügt es, wenn in der Rechnung nur die vom Verbraucher
zu zahlenden Beträge in Euro und in Schilling angegeben werden.
(4) Die Parteien können die Mitteilungspflichten nach den Abs. 1 bis 3 im einzelnen abbedingen.
(5) Die Rechtwirksamkeit eines Vertrags oder einer Rechtshandlung wird von den Mitteilungspflichten
nach den Abs. 1 bis 3 nicht berührt.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Verträge über Wertpapiergeschäfte von Kreditinstituten.
Euro-Klagen und -Anträge
§ 4. (1) Zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist im Fall einer auf Euro
lautenden Klage vor deren weiteren Bearbeitung von Amts wegen der Klagsbetrag in Schilling
umzurechnen.
(2) Für Verfahren über Euro-Klagen ist bis 31. Dezember 2001 der in Schilling umgerechnete
Streitwert maßgebend; die Kosten und Gebühren des Verfahrens sind bis dahin in Schilling zu
verzeichnen und zuzusprechen.
(3) Begehrt ein Kläger in einer zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001
eingebrachten Klage ausdrücklich Leistung durch Verrechnung in Euro, so hat er die Nummer des
Kontos, auf das die Gutschrift erfolgen soll, und das kontoführende Kreditinstitut anzugeben. Das Gericht
hat die Verpflichtung zur Leistung in Euro in den Spruch seiner Entscheidung aufzunehmen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Ansprüche, die nicht durch Klage, sondern auf andere
Weise gerichtlich geltend gemacht werden.
(5) In automationsunterstützt hergestellten schriftlichen Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen
sind ab 1. Jänner 1999 Endbeträge, die auf Schilling lauten, auch in Euro anzugeben.
Eintragungen in das Grundbuch
§ 5. (1) Bei Eintragungen in das Grundbuch, die auf Euro oder eine andere Währungseinheit als
Schilling lauten, ist die Währungsbezeichnung im Antrag und im Grundbuch anzuführen. Bei
Eintragungen, die auf Schilling lauten, entfällt eine Währungsbezeichnung.
(2) Eintragungen im Grundbuch, die keine Währungsbezeichnung enthalten, gelten als Eintragungen
auf Schilling.
(3) Eintragungen auf Währungen von Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum angehören, sind nicht zulässig.
Zweiter Abschnitt
Rechnungslegung
Umrechnung von Fremdwährungen
§ 6. Bargeld, Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die auf Währungseinheiten der an
der Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf Ecu im Sinne des Art. 2 der
Verordnung Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997, ABl. EG Nr. L 162 lauten, sind zum nächsten auf
den 30. Dezember 1998 folgenden Stichtag im Jahresabschluß und im Konzernabschluß mit dem vom Rat
der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich
festgelegten Kurs umzurechnen und anzusetzen. Erträge, die sich bei Forderungen und Verbindlichkeiten
aus der Umrechnung und dem entsprechenden Bilanzansatz ergeben, dürfen auf der Passivseite in einen
gesonderten Posten nach dem Eigenkapital eingestellt werden. Der Posten ist insoweit aufzulösen, als die
Forderungen und Verbindlichkeiten, für die er gebildet worden ist, erlöschen. Eine vorzeitige Auflösung
ist zulässig.
Im Zusammenhang mit der Währungsumstellung entstehende Aufwendungen
§ 7. (1) Die Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro dürfen als Aktivposten ausgewiesen
werden, soweit es sich um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens handelt. Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung „Aufwendungen für die
Währungsumstellung auf Euro“ vor dem Posten „Anlagevermögen“ auszuweisen. Die für die Währungsumstellung
auf Euro aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel
abzuschreiben.
(2) Werden solche Aufwendungen im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften
im Sinn des § 221 Abs. 5 HGB ausgewiesen, so sind sie im Anhang zu erläutern. § 226
Abs. 1 HGB gilt sinngemäß. Gewinne dürfen in diesem Fall nur ausgeschüttet werden, soweit die nach
der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und
abzüglich eines Verlustvortrags dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen.
Dritter Abschnitt
Für Aktiengesellschaften geltende Bestimmungen
Gesetzliche Umrechnung der Aktiennennbeträge und des Grundkapitals
§ 8. (1) Aktiennennbeträge werden auf Grundlage des kleinsten Aktiennennbetrags mit dem vom Rat
der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich
festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet. Der ermittelte Betrag wird auf zwei Stellen hinter dem
Komma gerundet. Ausgehend von diesem Betrag werden die höheren Aktiennennbeträge als ein
Vielfaches dieses Betrages errechnet. Das Grundkapital ergibt sich aus der Summe der so errechneten
Aktiennennbeträge. Das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander und das
Verhältnis ihrer Nennbeträge zum Nennkapital bleiben durch die Umrechnung unverändert. Unterschiedsbeträge,
die sich aus der Umrechnung ergeben, sind in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen bzw.
zuerst aus ungebundenen Gewinnrücklagen, danach aus ungebundenen Kapitalrücklagen, sodann aus der
gesetzlichen Rücklage und zuletzt aus gebundenen Kapitalrücklagen zu decken; allfällige noch
bestehende Fehlbeträge sind in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen.
(2) Werden Nennbetragsaktien vor Umstellung der Aktiennennbeträge und des Grundkapitals auf
Euro in Stückaktien umgewandelt, so kann die Hauptversammlung auch abweichend von Abs. 1
beschließen, das Grundkapital mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4
erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs umzurechnen.
Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln
zur Anpassung des Grundkapitals und der Aktiennennbeträge
§ 9. (1) Für eine Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln in dem Ausmaß, das
erforderlich ist, um die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro zu stellen, genügt abweichend von § 2
Abs. 1 Kapitalberichtigungsgesetz in Verbindung mit § 149 Abs. 1 AktG die einfache Mehrheit des bei
der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. Ist der der Beschlußfassung zugrunde liegende Jahresabschluß
mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen, so können der Bericht des
Vorstands und der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers (§ 2 Abs. 5 Kapitalberichtigungsgesetz) entfallen.
(2) Die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals genügt auch für
mit der Kapitalerhöhung verbundene Beschlüsse über die entsprechende Anpassung eines genehmigten
Kapitals und über die Teilung der auf volle Euro gestellten Aktien. Gleiches gilt für mit der
Kapitalerhöhung verbundene Beschlüsse über sonstige erforderliche Anpassungen der Satzung an die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte
zueinander und das Verhältnis ihrer Nennbeträge zum Nennkapital unverändert bleiben.
(3) Die Kapitalerhöhung kann durch Erhöhung des Nennbetrags der Aktien oder durch Neueinteilung
der Aktiennennbeträge ausgeführt werden. Die Neueinteilung der Nennbeträge bedarf der Zustimmung
jener Aktionäre, auf die nicht ihrem Anteil entsprechende volle Aktien oder nur eine geringere Zahl an
Aktien als zuvor entfallen; bei teileingezahlten Aktien ist sie ausgeschlossen. § 67 Abs. 1 zweiter Satz
AktG ist nicht anzuwenden.
Herabsetzung des Grundkapitals
zur Anpassung des Grundkapitals und der Aktiennennbeträge
§ 10. (1) Für eine Herabsetzung des Grundkapitals in dem Ausmaß, das erforderlich ist, um die
Nennbeträge der Aktien auf volle Euro zu stellen, genügt abweichend von § 175 Abs. 1 AktG die einfache
Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals, wobei in der Hauptversammlung
zumindest die Hälfte des Grundkapitals vertreten sein muß. Die Beträge, die aus der Kapitalherabsetzung
gewonnen werden, sind in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.
(2) Die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals genügt auch für
mit der Kapitalherabsetzung verbundene Beschlüsse über die entsprechende Anpassung eines
genehmigten Kapitals oder über die Teilung der auf volle Euro gestellten Aktien. Gleiches gilt für mit der
Kapitalherabsetzung verbundene Beschlüsse über sonstige erforderliche Anpassungen der Satzung an die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte
zueinander und das Verhältnis ihrer Nennbeträge zum Nennkapital unverändert bleiben.
(3) Die Kapitalherabsetzung kann durch Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien oder durch
Neueinteilung der Aktiennennbeträge ausgeführt werden. Die Neueinteilung der Nennbeträge bedarf der
Zustimmung jener Aktionäre, auf die nicht ihrem Anteil entsprechende volle Aktien oder nur eine
geringere Zahl an Aktien als zuvor entfallen; bei teileingezahlten Aktien ist sie ausgeschlossen. § 67
Abs. 1 zweiter Satz AktG ist nicht anzuwenden.
Bestimmungen in den Satzungen
§ 11. Die in den §§ 9 und 10 (Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung) vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen
gelten auch dann, wenn die Satzung höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse
vorsieht.
Vierter Abschnitt
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltende Bestimmungen
Gesetzliche Umrechnung der Stammeinlagen und des Stammkapitals
§ 12. (1) Jede Stammeinlage wird mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l
Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet. Der
ermittelte Betrag wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Das Stammkapital ergibt sich aus
der Summe der so errechneten Stammeinlagen.
(2) Das Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der
Nennbeträge der Stammeinlagen zum Nennkapital und das Verhältnis der Stimmrechte bleiben durch die
Währungsumstellung unverändert.
(3) Unterschiedsbeträge, die sich aus der Umrechnung ergeben, sind bei großen Gesellschaften mit
beschränkter Haftung in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen bzw. zuerst aus ungebundenen
Gewinnrücklagen, danach aus ungebundenen Kapitalrücklagen, sodann aus der gesetzlichen Rücklage
und zuletzt aus gebundenen Kapitalrücklagen zu decken. Bei mittelgroßen und kleinen Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sind sie in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen.
Anpassung des Gesellschaftsvertrags
§ 13. (1) Der Gesellschaftsvertrag ist in der Weise an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzupassen, daß das Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das
Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Nennkapital und das Verhältnis der Stimmrechte
durch die Umrechnung unverändert bleiben. Sollen diese Verhältnisse verändert werden, so bedarf dies
der Zustimmung sämtlicher davon betroffener Gesellschafter.
(2) Der Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags hat auf die Anpassung an die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Art. X § 5 dieses
Bundesgesetzes) ausdrücklich hinzuweisen und unabhängig davon, ob sich die bisherigen Verhältnisse
durch die Anpassung verändern, die bisherigen und die auf Grund der Anpassung zukünftig bestehenden
Verhältnisse (Abs. 1) darzustellen.
(3) Änderungen des Gesellschaftsvertrags, mit denen dieser an die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes angepaßt wird und die die bisherigen Verhältnisse nicht verändern, kann die
Generalversammlung in Abweichung von § 50 Abs. 1 GmbHG mit einfacher Mehrheit beschließen. Dies
gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorsieht.
Artikel II
Änderungen des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert
1. In § 14 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die Worte „Nennbetrag oder der höhere“.
2. In § 193 Abs. 4 wird das Wort „Schillingwährung“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
3. In § 202 Abs. 2 Z 2 entfallen die Worte „Gesamtnennbetrag oder dem höheren“.
4. In § 223 Abs. 2 wird der Betrag von „1000 S“ durch den Betrag von „100 Euro“ ersetzt.
5. In § 228 Abs. 1 dritter Satz werden die Worte „deren Nennbeträge“ durch das Wort „die“ ersetzt.
6. § 229 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Nennbetrag“ durch das Wort „Betrag“ ersetzt.
b) In Abs. 2 Z 1 werden nach dem Wort „Nennbetrag“ die Worte „oder den dem anteiligen Betrag des
Grundkapitals entsprechenden Betrag“ eingefügt.
7. In § 237 Z 2 wird das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
8. § 240 wird wie folgt geändert
a) Z 1 hat zu lauten
„1. den auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals, bei Nennbetragsaktien die
Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl sowie, wenn
mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jeder Gattung;“
b) In Z 3 werden die Worte „und der Nennbetrag dieser Aktien sowie deren Anteil am Nennkapital“ durch
die Wendung „dieser Aktien, der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals sowie ihr Anteil am
Grundkapital“ und die Wendung „und des Nennbetrags dieser Aktien, des Anteils am Nennkapital“ durch
die Wendung „dieser Aktien, des auf sie entfallenden Betrags des Grundkapitals, des Anteils am
Grundkapital“ ersetzt.
9. In § 242 Abs. 2 werden die Worte „Nennbetrag von 20 Millionen Schilling“ durch die Worte
„anteiligen Betrag von 1400000 Euro“ ersetzt.
10. In § 244 Abs. 7 werden die Worte „Nennbetrag von zehn Millionen Schilling“ durch die Worte
„anteiligen Betrag von 700000 Euro“ ersetzt.
11. In § 245 Abs. 1 werden die Worte „Nennbetrag von 20 Millionen Schilling“ durch die Worte
„anteiligen Betrag von 1400000 Euro“ und die Worte „Nennbetrag von zehn Millionen Schilling“ durch
die Worte „anteiligen Betrag von 700000 Euro“ ersetzt.
12. In § 265 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Schilling“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
13. In § 266 Z 8 werden die Worte „und der Nennbetrag dieser Anteile sowie deren Anteil am Kapital“
durch die Wendung „dieser Anteile, der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals sowie ihr Anteil am
Grundkapital“ ersetzt.
14. In § 270 Abs. 3 werden die Worte „Nennbetrag von zehn Millionen Schilling“ durch die Worte
„anteiligen Betrag von 700000 Euro“ ersetzt.
15. In § 271 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 werden jeweils die Worte „Nennbetrag von einer Million Schilling“
durch die Worte „anteiligen Betrag von 70000 Euro“ ersetzt.
16. In § 277 Abs. 3 wird der Betrag von „1000 S“ durch den Betrag von „100 Euro“ ersetzt.
Artikel III
Änderung der 4. handelsrechtlichen Einführungsverordnung
Die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich,
dRGBl. I 1938 S 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt
geändert
In Art. 8 Nr. 8 wird das Wort „Schillingwährung“ durch die Worte „inländischer Währung“ ersetzt.
Artikel IV
Änderungen des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1998,
wird wie folgt geändert
1. Die §§ 6, 7 und 8 haben samt Überschriften zu lauten
„Grundkapital
§ 6. Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt. Es hat auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag zu
lauten.
Mindestnennbetrag des Grundkapitals
§ 7. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 70000 Euro.
Art und Mindestbeträge der Aktien
§ 8. (1) Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.
Beide Aktienarten dürfen in der Gesellschaft nicht nebeneinander bestehen.
(2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro oder auf ein Vielfaches davon lauten. Der
Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach dem Verhältnis des Nennbetrags zum Grundkapital.
(3) Stückaktien haben keinen Nennbetrag. Jede Stückaktie ist am Grundkapital in gleichem Umfang
beteiligt. Der Anteil bestimmt sich nach der Zahl der ausgegebenen Aktien. Der auf eine einzelne Aktie
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals muß mindestens einen Euro betragen.
(4) Nennbetragsaktien über einen anderen Nennbetrag (Abs. 2) und Stückaktien über einen
geringeren anteiligen Betrag (Abs. 3) sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber
den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(5) Die Aktien sind unteilbar.
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilsscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der
Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).“
2. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie
entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.“
3. In § 10 Abs. 2 entfallen die Worte „Nennbetrags oder des höheren“.
4. In § 16 Abs. 2 werden die Worte „der Nennbetrag“ durch die Wendung „bei Nennbetragsaktien der
Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl“ ersetzt.
5. § 17 Z 4 hat zu lauten
„4. ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die
Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen
bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;“
6. § 20 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte „Nennbetrags oder des höheren“ und werden die Worte „der
Nennbetrag“ durch die Wendung „bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl“
ersetzt.
b) In Abs. 3 dritter Satz entfallen die Worte „Nennbetrag oder den höheren“.
7. In § 22 zweiter Satz werden die Worte „der Nennbetrag“ durch die Wendung „bei Nennbetragsaktien
der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl“ ersetzt.
8. § 28a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der eingeforderte Betrag muß mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei
Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.“
9. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert
a) Im zweiten Satz werden nach der Wendung „nach der Zahl,“ die Worte „bei Nennbetragsaktien auch“
eingefügt.
b) In Z 2 werden die Worte „den Gesamtnennbetrag einer jeden Aktiengattung“ durch die Worte „den auf
jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals“ ersetzt.
10. In § 49 Abs. 1 und Abs. 2 entfallen jeweils die Worte „Nennbetrag oder den höheren“.
11. § 53 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.“
12. § 65 wird wie folgt geändert
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert
aa) Der erste Satz hat zu lauten
„Der mit den von der Gesellschaft gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 8 erworbenen Aktien verbundene Anteil am
Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben
hat und noch besitzt, zehn von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen.“
bb) Im dritten Satz entfallen die Worte „Nennbetrag oder der höhere“.
b) Abs. 3 hat wie folgt zu lauten
„(3) Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat der Vorstand die nächste Hauptversammlung über die Gründe und
den Zweck des Erwerbs, über die Zahl der erworbenen Aktien, bei Nennbetragsaktien über deren
Nennbetrag, bei Stückaktien über deren anteiligen Betrag des Grundkapitals sowie jeweils über den auf
die Aktien entfallenden Anteil am Grundkapital und über den Gegenwert der Aktien zu unterrichten.“
13. § 65a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Aktien mehr als zehn von Hundert des
Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.“
14. In § 65b Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Gesamtnennbetrag“ durch die Worte „Anteil am
Grundkapital“ ersetzt.
15. In § 66 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort „Gesamtnennbetrags“ durch die Worte „Anteils am
Grundkapital“ ersetzt.
16. In § 84 Abs. 3 Z 4 entfallen die Worte „Nennbetrags oder des höheren“.
17. In § 86 Abs. 1 werden die Beträge von „5000000 S“ jeweils durch die Beträge von „350000 Euro“
sowie der Betrag von „50000000 S“ durch den Betrag von „3500000 Euro“ ersetzt.
18. In § 114 Abs. 1 zweiter Satz wird nach den Worten „der Aktiennennbeträge“ die Wendung „ , bei
Stückaktien nach deren Zahl“ eingefügt.
19. § 115 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben
werden.“
20. § 149 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Bei Gesellschaften mit Stückaktien muß sich die Gesamtzahl der Aktien im Verhältnis des Erhöhungsbetrags
zum bisherigen Grundkapital vergrößern.“
b) In Abs. 3 wird das Wort „Nennbetrag“ durch die Worte „geringsten Ausgabebetrag“ ersetzt.
21. § 150 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 erster Satz werden die Worte „der Nennbetrag“ durch die Wendung „bei Nennbetragsaktien
der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl“ ersetzt.
b) In Abs. 2 dritter Satz entfallen die Worte „Nennbetrag oder den höheren“.
22. § 152 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) Im ersten Satz wird die Wendung „Zahl, dem Nennbetrag und“ durch die Worte „Zahl und bei
Nennbetragsaktien dem Nennbetrag sowie“ ersetzt.
b) In Z 3 werden die Worte „Gesamtnennbetrag einer jeden Aktiengattung“ durch die Worte „auf jede
Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals“ ersetzt.
23. § 159 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Bei Gesellschaften mit Stückaktien muß sich die Gesamtzahl der Aktien im Verhältnis des Erhöhungsbetrags
zum bisherigen Grundkapital vergrößern.“
24. § 161 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 erster Satz werden die Worte „der Nennbetrag und“ durch die Wendung „bei Nennbetragsaktien
der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl und jeweils“ ersetzt.
b) In Abs. 2 dritter Satz entfallen die Worte „Nennbetrag oder den höheren“.
25. In § 165 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „Zahl, dem Nennbetrag“ durch die Worte „Zahl und
bei Nennbetragsaktien auch dem Nennbetrag“ ersetzt.
26. § 166 Abs. 2 wird wie folgt geändert
a) Im ersten Satz wird das Wort „Nennbetrag“ durch die Worte „geringsten Ausgabebetrag“ ersetzt.
b) Im zweiten Satz werden die Worte „den Gesamtnennbetrag der Bezugsaktien erreicht oder übersteigt“
durch die Worte „den geringsten Ausgabebetrag der Bezugsaktien insgesamt erreicht oder übersteigt“
ersetzt.
27. § 169 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Bei Gesellschaften mit Stückaktien muß sich die Gesamtzahl der Aktien im Verhältnis des Erhöhungsbetrags
zum bisherigen Grundkapital vergrößern.“
28. § 172 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 2 erster Satz werden die Worte „der Nennbetrag und“ durch die Wendung „bei Nennbetragsaktien
der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl und jeweils“ ersetzt.
b) In Abs. 4 vierter Satz entfallen die Worte „Nennbetrag oder den höheren“.
29. § 175 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Herabsetzung des Grundkapitals erfordert bei Gesellschaften mit Nennbetragsaktien die
Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien. Soweit der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag
des herabgesetzten Grundkapitals den Mindestbetrag nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 unterschreiten würde,
erfolgt die Herabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien. Der Beschluß muß die Art der Herabsetzung
angeben.“
30. § 192 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 3 entfallen die Worte „Nennbetrag oder der höhere“.
b) In Abs. 5 werden die Worte „Gesamtnennbetrag der eingezogenen Aktien gleichkommt“ durch die
Worte „auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag entspricht“ ersetzt.
31. In § 193 erster Satz werden die Worte „Gesamtnennbetrag der eingezogenen Aktien“ durch die Worte
„auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag“ ersetzt.
32. In § 211 Abs. 3 werden die Worte „Nennbetrag von fünf Millionen Schilling“ durch die Wendung
„anteiligen Betrag von 350000 Euro“ ersetzt.
33. § 212 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 2 werden die Worte „dem Verhältnis der Aktiennennbeträge“ durch die Worte „den Anteilen
am Grundkapital“ ersetzt.
b) In Abs. 3 werden im ersten Satz die Worte „dem Verhältnis der Aktiennennbeträge“ durch die Worte
„den Anteilen am Grundkapital“ und im zweiten Satz die Worte „dem Verhältnis der Aktiennennbeträge“
durch die Worte „ihren Anteilen am Grundkapital“ ersetzt.
34. In § 223 Abs. 2 wird das Wort „Nennbetrag“ durch die Worte „geringste Ausgabebetrag“ ersetzt.
35. In § 224 Abs. 5 werden die Worte „Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien der übernehmenden
Gesellschaft“ durch die Worte „auf die gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft entfallenden
anteiligen Betrages ihres Grundkapitals“ ersetzt.
36. In § 225c Abs. 3 Z 2 lit. a werden die Worte „Nennbetrag von mindestens einer Million Schilling“
durch die Wendung „anteiligen Betrag von mindestens 70000 Euro“ ersetzt.
37. In § 225j Abs. 2 dritter Satz wird das Wort „Nennbetrag“ durch die Worte „geringster Ausgabebetrag“
ersetzt.
38. In § 231 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz werden die Worte „der Gesamtnennbetrag der“ durch das Wort
„die“ und das Wort „übersteigt“ durch das Wort „übersteigen“ ersetzt.
39. In § 233 Abs. 3 vierter Satz wird das Wort „Nennbetrag“ durch die Worte „geringste Ausgabebetrag“
ersetzt.
40. § 239 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Nennbetrag der Geschäftsanteile kann abweichend von dem Betrag festgesetzt werden, der
auf die Aktien als anteiliger Betrag des Grundkapitals entfällt. Der abweichenden Festsetzung muß jeder
Aktionär zustimmen, der durch sie gehindert wird, sich mit seinem gesamten Anteil zu beteiligen.“
41. § 259 Abs. 4 wird wie folgt geändert
a) In Z 1 wird der Betrag von „100000 S“ durch den Betrag von „7000 Euro“ ersetzt.
b) In Z 2 werden nach den Worten „des Nennbetrags der Aktien“ die Worte „oder des auf die Aktien
entfallenden anteiligen Betrags des Grundkapitals“ eingefügt.
Artikel V
Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das
Stammkapital muß mindestens 35000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen
Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß.“
2. In § 10 Abs. 1 werden die Beträge von „1000 S“ jeweils durch die Beträge von „70 Euro“ und der
Betrag von „250000 S“ durch den Betrag von „17500 Euro“ ersetzt.
3. In § 29 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „1000000 S“ durch den Betrag von „70000 Euro“ ersetzt.
4. In § 39 Abs. 2 werden jeweils die Worte „einhundert Schilling“ durch die Worte „zehn Euro“ ersetzt.
5. In § 45 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 werden jeweils die Worte „zehn Millionen Schilling“ durch die Beträge
von „700000 Euro“ ersetzt.
6. In § 54 Abs. 3 wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „35000 Euro“ und der Betrag
von „1000 S“ durch den Betrag von „70 Euro“ ersetzt.
7. In § 58 wird der Betrag von „1000 S“ durch den Betrag von „70 Euro“ ersetzt.
8. In § 76 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „Kaufschillings“ durch das Wort „Kaufpreises“ ersetzt.
9. In § 89 Abs. 2 werden die Worte „zehn Millionen Schilling“ durch den Betrag von „700000 Euro“
ersetzt.
Artikel VI
Änderungen des Kapitalberichtigungsgesetzes
Das Kapitalberichtigungsgesetz, BGBl. Nr. 171/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert
1. § 4 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 erster Satz werden nach dem Wort „Aktiengesellschaften“ die Worte „mit Nennbetragsaktien“
eingefügt und am Ende des Abs. 1 folgender Satz angefügt
„Aktiengesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien
erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben. § 149 Abs. 1 dritter
Satz AktG gilt sinngemäß.“
b) Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Bei Nennbetragsaktien ist der Nennbetrag der zusätzlichen Aktien so festzusetzen, daß zusätzliche
Aktien auf die niedrigst mögliche Zahl alter Aktien entfallen.“
c) In Abs. 3 wird nach den Worten „der Vorstand“ die Wendung „ , wenn die Kapitalerhöhung durch
Ausgabe neuer Aktien durchgeführt wird,“ eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 3 werden das Wort „Gesamtnennbetrag“ durch die Worte „geringsten Ausgabebetrag“ ersetzt
und nach dem Wort „Bezugsaktien“ das Wort „insgesamt“ eingefügt.
b) In Abs. 4 werden der dritte und vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt
„Bei Nennbetragsaktien hat die auf eine Aktie entfallende Erhöhung mindestens einen Euro oder ein
Vielfaches davon, bei Stückaktien mindestens einen Euro zu betragen.“
Artikel VII
Änderungen des Spaltungsgesetzes
Das Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996, Art. XIII, wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) In Z 3 werden die Worte „Gesamtnennbetrages der gewährten Anteile“ durch die Worte „auf die
gewährten Anteile entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals“ ersetzt.
b) In Z 4 werden nach dem Wort „Nennbetrages“ die Worte „bei Nennbetragsaktien“ eingefügt.
Artikel VIII
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 127/1997, wird wie folgt geändert
§ 5 Z 2 hat zu lauten
„2. die Höhe des Grund- oder Stammkapitals, dessen Erhöhung oder Herabsetzung und die darauf
gerichteten Beschlüsse sowie bei Aktiengesellschaften die Art der Aktien (Nennbetragsaktien
oder Stückaktien);“
Artikel IX
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die
durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Artikel X
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Art. I § 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nicht anderes angeordnet ist, mit
1. Jänner 1999 in Kraft.
Rechnungslegung
§ 2. (1) Die §§ 193, 223, 237, 265 und 277 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmals
auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden. Die Jahres- und Konzernabschlüsse
von Geschäftsjahren, die vor dem 1. Jänner 2002 enden, dürfen auch noch in Schilling
aufgestellt werden. In diesem Fall sind vorgeschriebene Angaben weiterhin in Schilling zu machen und
die §§ 223 Abs. 2 sowie 277 Abs. 3 HGB in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bei Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses in Euro ist § 223 Abs. 2 HGB
mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden
Geschäftsjahrs in Euro zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz
des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs anzugeben ist. Gleiches gilt für die
Angaben nach § 226 Abs. 1 HGB.
(3) Stellen Unternehmen Jahres- und Konzernabschlüsse vor Umstellung ihres Nennkapitals auf Euro
in Euro auf, so ist das Nennkapital in der Hauptspalte in Euro und in der Vorspalte in Schilling
auszuweisen. Stellen Unternehmen Jahres- und Konzernabschlüsse nach Umstellung ihres Nennkapitals
auf Euro in Schilling auf, so ist das Nennkapital in der Hauptspalte in Schilling und in der Vorspalte in
Euro auszuweisen.
(4) Art. I § 7 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1997 endende Geschäftsjahre anzuwenden.
Vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung angemeldete
Aktiengesellschaften
§ 3. Für vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung in das Firmenbuch
angemeldete Aktiengesellschaften gilt folgendes
1. Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten.
2. Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB
angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur
a) Anpassung der Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Nennbeträge oder
b) Umstellung der Nennbetragsaktien auf Stückaktien
weiter anzuwenden.
3. Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals sind nach dem 31. Dezember
2001 vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die Satzung an die mit
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig
angepaßt wird.
4. Werden bis 31. Dezember 2000 die Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geltenden Nennbeträge angepaßt oder die Nennbetragsaktien auf Stückaktien umgestellt
und ergibt sich daraus eine Veränderung der gesetzlich zulässigen Zahl der Aufsichtsratsmitglieder,
so kann die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder bis längstens 31. Dezember 2001
beibehalten werden.
Nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und bis zum 31. Dezember 2001
eingetragene Aktiengesellschaften mit Nennbetragsaktien
§ 4. Für nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und spätestens zum
31. Dezember 2001 in das Firmenbuch eingetragene Aktiengesellschaften, deren Grundkapital in Nennbetragsaktien
zerlegt ist, gilt folgendes
1. Grundkapital und Aktien dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten.
2. Die in den §§ 7, 8, 86, 211 und 225c AktG sowie in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB
angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur
a) Anpassung der Aktiennennbeträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Nennbeträge oder
b) Umstellung der Nennbetragsaktien auf Stückaktien
weiter anzuwenden.
3. Die Satzung ist bis spätestens 31. Dezember 2002 an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geltenden Bestimmungen anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Eintragungen auf Grund von
Anmeldungen in das Firmenbuch nur dann vom Gericht vorzunehmen, wenn die Satzung an die
mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig
angepaßt wird. Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals sind bereits
nach dem 31. Dezember 2001 vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die
Satzung an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist
oder gleichzeitig angepaßt wird.
Vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung angemeldete Gesellschaften mit
beschränkter Haftung
§ 5. Für vor dem 1. Jänner 1999 bereits eingetragene oder zur Eintragung in das Firmenbuch
angemeldete Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes
1. Das Stammkapital und die Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten
Betrag lauten.
2. Die in den §§ 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die in den §§ 242, 244, 245, 270
und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur Anpassung des
Gesellschaftsvertrags an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen
weiter anzuwenden.
3.Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals sind nach dem
31. Dezember 2001 vom Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn der Gesellschaftsvertrag
an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt
ist oder gleichzeitig angepaßt wird (Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes).
Nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und bis zum 31. Dezember 2001
eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 6. Für nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und spätestens zum 31. Dezember
2001 in das Firmenbuch eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes
1. Stammkapital und Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag
lauten.
2. Die §§ 6, 10, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB in der
Fassung dieses Bundesgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführten
Beträge mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 Satz 1 des EG-
Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Schilling umzurechnen sind.
3. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ist nach dem 31. Dezember 2001 nur dann in das
Firmenbuch einzutragen, wenn die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen, auf Schilling lautenden
Beträge durch auf Euro lautende Beträge ersetzt wurden oder gleichzeitig ersetzt werden, wobei
die Rückrechnung der Schilling-Beträge auf Euro-Beträge auf jenen Euro-Betrag, von dem nach
Z 2 ausgegangen worden ist, erfolgt.
Gerichtsgebührenbefreiung, Eintragung der Anpassung
§ 7. (1) Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, die die Anpassung der Satzungen oder der
Gesellschaftsverträge an die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen zum
Gegenstand haben, sowie Firmenbucheintragungen, die auf Grund solcher Anmeldungen vorgenommen
werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Anmeldung vor dem 1. Jänner 2003 beim
Firmenbuchgericht eingelangt ist. Wird in der Eingabe, die die Anmeldung enthält, darüber hinaus noch
die Vornahme weiterer Eintragungen begehrt, so sind für diese Eintragungen die Eintragungsgebühren
nach Tarifpost 10 I lit. b bzw. c GGG und allfällige zusätzliche Gebühren für Einschaltungskosten
(Tarifpost 10 Anmerkung 6 GGG) zu entrichten; hingegen ist auch in diesen Fällen die Eingabe von den
Gerichtsgebühren nach Tarifpost 10 I lit. a GGG befreit.
(2) In der Eintragung ist auf die Anpassung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuweisen.
Eintragung der Art der Aktien und Anpassung der Satzung
§ 8. (1) Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Aktiengesellschaften die nach § 5 Z 2 FBG
geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser
Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.
(2) Behalten Aktiengesellschaften die Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetragsaktien bei, so ist
eine Anpassung der Satzung an § 17 AktG in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht erforderlich.
Umstellung von Nennbetragsaktien auf Stückaktien
§ 9. (1) Hauptversammlungsbeschlüsse, mit denen eine Aktiengesellschaft ihre Nennbetragsaktien
auf Stückaktien umstellt, können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefaßt, aber erst nach
dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Die Änderung ist vom
Gericht nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die Satzung an die mit Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen angepaßt ist oder gleichzeitig angepaßt wird.
(2) Beschließt eine Aktiengesellschaft die Umstellung ihrer Nennbetragsaktien auf Stückaktien vor
dem 1. Jänner 1999, so kann gleichzeitig von der Hauptversammlung beschlossen werden, dem Aufsichtsrat
die Befugnis zu übertragen, die in der Satzung enthaltenen Schilling-Beträge durch Euro-Beträge zu
ersetzen.
Artikel XI
Änderungen des Preisauszeichnungsgesetzes
Das Preisauszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1992, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen, wobei jedenfalls der Schillingbetrag
anzuführen ist.“
2. Dem § 17 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt
„(3) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in
Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 146/1992 tritt mit 1. Jänner 2002 wieder
in Kraft.“
Artikel XII
Aufgehobene Rechtsvorschriften
§ 1. Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten folgende Vorschriften außer Kraft
1. Verordnung der Bundesregierung vom 23. März 1933 über die Erfüllung von Verpflichtungen,
die auf fremde Währungen oder auf Gold lauten (Goldklauselverordnung), BGBl. Nr. 73/1933 in
der Fassung BGBl. Nr. 149/1933, 71/1934, 469/1934 und 334/1936;
2. Verordnung der Bundesregierung vom 23. März 1933 über Erleichterungen beim Dienst der auf
Schilling Gold lautenden Pfandbriefe und fundierten Bankschuldverschreibungen sowie
bestimmter auf Schilling Gold lautender Forderungen (Goldschuldenerleichterungsverordnung),
BGBl. Nr. 71/1933 in der Fassung BGBl. Nr. 149/1933 und 91/1935;
3. Verordnung der Bundesregierung vom 26. April 1933 über die Anwendung der Goldschuldenerleichterungsverordnung
auf einzelne andere Schuldverhältnisse, BGBl. Nr. 150/1933, und
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Anwendung der Goldschuldenerleichterungsverordnung
auf einzelne Schuldverhältnisse, BGBl. Nr. 359/1936;
4. Bundesgesetz über Erleichterungen in der Erfüllung gewisser Goldverpflichtungen (Hypothekenerleichterungsgesetz),
BGBl. Nr. 474/1936;
5. Bundesgesetz über Erleichterungen in der Erfüllung gewisser Geldverpflichtungen (Kommunalschulden-
Erleichterungsgesetz), BGBl. Nr. 466/1937;
6. Bundesgesetz über Erleichterungen im Dienste der auf Schillinge Gold lautenden Schuldverschreibungen
der Wohnbauanleihe 1931 und der ihr zugrundeliegenden Goldverpflichtungen
(Wohnbauanleihegesetz), BGBl. Nr. 487/1937;
7. Bundesgesetz, betreffend die Umwandlung von Hypothekarforderungen auf Schillinge mit
Goldklausel in Hypothekarforderungen auf Schillinge, BGBl. Nr. 224/1936;
8. Bundesgesetz über die Gebührenbefreiung zur Förderung der Ausmerzung von Gold- oder Wertsicherungsklauseln
aus Geldverpflichtungen, BGBl. Nr. 214/1937;
9. Gesetz vom 26. Juni 1936, dRGBl. I S 515, über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen;
10. Verordnung vom 5. Dezember 1936, dRGBl. I S 1010, über Fremdwährungsschulden;
11. Verordnung vom 21. Juni 1939, dRGBl. I S 1037/1056, zur Regelung der auf Goldschilling und
Goldkronen lautenden Schuldverhältnisse;
12. Verordnung vom 29. Dezember 1939, dRGBl. 1940 I S 38, über die Umstellung von Schuldverhältnissen
aus Geldgeschäften im Verwaltungsbezirk Vorarlberg, sowie
13. Verordnung vom 16. November 1940, dRGBl. I S 1521, über wertbeständige Rechte.
§ 2. Soweit die in § 1 genannten Rechtsvorschriften für bestehende Rechtsverhältnisse noch
bedeutsam sind, sind sie auch nach dem 31. Dezember 1998 weiterhin anzuwenden.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2401 Bemerkung 1 zu Abschnitt D der Anlage A des
ADR, darf die Azodicarbonamid-Zubereitung Luvopor 9241 unter folgenden Bedingungen als Stoff der
Klasse 4.1 Ziffer 26 b) auch in flexiblen IBC befördert werden.
Verpackung und Beförderung
1.Der flexible IBC mit der Kennzeichnungsnummer UN 13H3/Y/…/D/BAM9273-EM
PAC/2000/1000 hat der im Zulassungsschein beschriebenen Bauart zu entsprechen und die dort
festgelegten Auflagen zu erfüllen.
2. Der IBC muß während des Transports dicht verschlossen sein.
3. Die maximale Nettomenge an Füllgut darf 500 kg nicht überschreiten.
4.Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.1 Ziffer 26 b) gelten Vorschriften des ADR sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im
Beförderungspapier zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M71)“.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. April 2003 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender
Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für
Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet
haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten
Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die
diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 26. Juni 1998 und von Deutschland am 29. April 1998
unterzeichnet.