Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
125_1997 AT

125. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Externistenprüfungen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 125. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Externistenprüfungen

Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, auf Grund des § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, sowie auf Grund des § 8c

des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 769/1996, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Externistenprüfungen,

BGBl. Nr. 362/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 671/1993, wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet

„4.Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer

Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung,

Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung

genannt)“

2. § 1 Abs. 4 lautet

„(4) Die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1

über den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände Deutsch und Textverarbeitung des Zweisemestrigen

Speziallehrganges für Textverarbeitung (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über

die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, Anlage B 12)

abzulegen.“

3. § 1 Abs. 6 lautet

„(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden,

sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.“

4. Im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c wird die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfungen“ durch die

Wendung „Externistenreife- und Diplomprüfungen“ ersetzt.

5. § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d lautet

„d)bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und

Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern

die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Diplomprüfungs-, Diplomprüfungs- und

Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen;“

6. Im § 2 Abs. 1 wird in Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 6 angefügt

„6. die beiden Prüfungsgebiete einer allfälligen fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung im

Rahmen der Hauptprüfung von Externistenreife- und Diplomprüfungen an Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.“

7. In § 2 Abs. 2 Z 4, § 4 Abs. 2 Z 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 15

Abs. 6 und § 16 Abs. 4 wird jeweils die Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung“

durch die Wendung „Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung“ ersetzt.

8. § 2 Abs. 2 Z 7 lautet

„7.im Falle des § 1 Abs. 5a (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen

Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,

sowie gemäß § 8c des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl.

Nr. 175/1966, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen

müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird.“

9. § 2 Abs. 4 lautet

„(4) Im Rahmen der Staatlichen Prüfung für Textverarbeitung gilt die Anmeldung im

Prüfungsgebiet „Textverarbeitung“ für die im Lehrplan angegebenen Mindestanforderungen hinsichtlich

der Geschwindigkeit; der Prüfungskandidat ist jedoch berechtigt, sich zu einer höheren Leistungsstufe in

den betreffenden Teilbereichen anzumelden.“

10. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen

und Externistenabschlußprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bezieht sich das im Abs. 1 genannte

Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Zur mündlichen Prüfung darf der

Prüfungskandidat frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der zuletzt erfolgreich abgelegten

Zulassungsprüfung (§ 9 Abs. 1 und 3) antreten. Hat ein Prüfungskandidat im Rahmen seiner bisherigen

Schullaufbahn eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder eine Abschlußprüfung

nicht erfolgreich abgeschlossen, darf er zur Hauptprüfung einer entsprechenden Externistenprüfung

nicht früher antreten, als dies bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die

Wiederholung der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung nach den diesbezüglichen Prüfungsvorschriften

möglich ist.“

11. Im § 3 Abs. 9 wird die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ durch die Wendung

„Externistenreife- und Diplomprüfung“ ersetzt.

12. § 3 Abs. 9a Z 2 lautet

„2. das 20. Lebensjahr vollendet hat, eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz,

BGBl. Nr. 142/1969, oder gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz,

BGBl. Nr. 298/1990, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und

Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und

eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren

Bildungsganges) erreicht hat.“

13. Im § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 5 und § 21 wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch

die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

14. Im § 6 Abs. 3 lit. b wird die Wendung „Bildungsanstalten für Erzieher“ durch die Wendung

„Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“ ersetzt.

15. Die Überschrift des § 9 lautet

„Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenreifeprüfung, der Externistenreife- und

Diplomprüfung, der Externistendiplomprüfung und der Externistenabschlußprüfung“

16. Im § 9 Abs. 1 wird die Wendung „die Externistenreife- und Befähigungsprüfungen, die Externistenbefähigungsprüfungen“

durch die Wendung „die Externistenreife- und Diplomprüfungen, die

Externistendiplomprüfungen“ ersetzt.

17. Im § 9 Abs. 1a und § 20 Abs. 19 wird jeweils die Wendung „Externistenreife- und

Befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen“ durch die Wendung „Externistenreife- und

Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen“ ersetzt.

18. § 9 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. in nicht durch Z 1 und 2 erfaßten Pflichtgegenständen, sofern sie lehrplanmäßig ab der neunten

Schulstufe in mehr als zwei Schuljahren unterrichtet werden, über den im Lehrplan

vorgesehenen Lehrstoff für die den letzten zwei Stufen des betreffenden Pflichtgegenstandes

vorangehenden Stufen ab der neunten Schulstufe und“

19. Im § 9 Abs. 5 wird die Wendung „die Reife- und Befähigungsprüfung, die Befähigungsprüfung“

durch die Wendung „die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung“ ersetzt.

20. Im § 12 Abs. 9 wird das Wort „Reifeprüfung“ durch die Wendung „Reife- und Diplomprüfung“

ersetzt.

21. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der

Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen

verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des

Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, der §§ 12

bis 16 sowie § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.“

22. § 15 Abs. 7 lautet

„(7) Im Rahmen der Staatlichen Prüfung für Textverarbeitung ist das Prüfungsgebiet

„Textverarbeitung“ auch dann positiv zu beurteilen, sofern sich der Prüfungskandidat zu einer höheren

Leistungsstufe angemeldet hat und den im Lehrplan angegebenen Mindestanforderungen entspricht.“

23. § 20 Abs. 8 lautet

„(8) Im Externistenprüfungszeugnis über die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung ist im

Prüfungsgebiet „Textverarbeitung“ auch die Anzahl der Anschläge im Teilbereich „Maschinschreiben-

Abschrift“ sowie der Silben in den Teilbereichen „Maschinschreiben-Diktat“ und „Kurzschrift und

Stenotypie“ anzugeben.“

24. § 20 Abs. 11 lautet

„(11) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse

ist folgender Vermerk hinsichtlich der Berechtigung zum Besuch einer Universität bzw. Hochschule

künstlerischer Richtung mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie hat damit die mit der

Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung eines/einer . . . . . verbundene Berechtigung zum Besuch

einer Universität bzw. Hochschule künstlerischer Richtung gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung

erworben.“

25. Im § 20 Abs. 12 wird die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnisse“ durch die

Wendung „Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse“ ersetzt.

26. Im § 20 Abs. 14 wird die Wendung „ein Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnis, ein

Externistenbefähigungsprüfungzeugnis“ durch die Wendung „ein Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnis,

ein Externistendiplomprüfungszeugnis“ ersetzt.

27. Im § 20 Abs. 18 und 19 wird jeweils die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfung,

Externistenbefähigungsprüfung“ durch die Wendung „Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung“

ersetzt.

28. Im § 20 Abs. 18 und 19 wird jeweils die Wendung „Staatliche Stenotypieprüfung“ durch die Wendung

„Staatliche Prüfung für Textverarbeitung“ ersetzt.

29. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt

„§ 24a. Sofern in dieser Verordnung auf die Reife- und Diplomprüfung oder auf die Diplomprüfung

abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die Reife- und Befähigungsprüfung bzw. die Befähigungsprüfung

gleichgestellt.“

30. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c und d, § 2 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 2 Z 4,

§ 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 9, § 3 Abs. 9a Z 2, § 4 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a,

§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 lit. b, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, 1a und 2, § 9 Abs. 3 Z 3, § 9 Abs. 5, § 10

Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 9, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 6 und 7, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 8, 11,

12, 14, 18 und 19, § 21, § 24a sowie die Anlagen 6 bis 9 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 125/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im

Bundesgesetzblatt in Kraft.“

31. In der Anlage 6 wird die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfung Externistenbefähigungsprüfung“

durch die Wendung „Externistenreife- und Diplomprüfung Externistendiplomprüfung“

ersetzt.

32. In der Anlage 7 wird die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ durch die Wendung

„Externistenreife- und Diplomprüfung“ ersetzt.

33. In der Anlage 8 werden die Wendungen „Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnis“ und

„Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ sowie die Worte „Externistenbefähigungsprüfungszeugnis“

und „Externistenbefähigungsprüfung“ jeweils durch die Wendungen „Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnis“

und „Externistenreife- und Diplomprüfung“ bzw. durch die Worte „Externistendiplomprüfungszeugnis“

und „Externistendiplomprüfung“ ersetzt.

34. Die Anlage 9 lautet

35. Der Anlage 12 Abschnitt I (Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung nach schulischen

Ausbildungen) wird angefügt

BGBlPdf 125. Kündigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kaiserlichen Iranischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

GZ 84.24.01/0005e-IV.2/1997

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der

Botschaft der Islamischen Republik Iran seine Empfehlungen und beehrt sich der Botschaft mitzuteilen,

daß Österreich das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kaiserlich

Iranischen Regierung über Sichtvermerksfreiheit für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen vom

15. November 1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 59/1974 kündigt.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 4 drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf dem

diplomatischen Wege beim anderen Vertragspartner vorzunehmenden Kündigung, dh. am 10. Oktober

1997, außer Kraft.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der

Islamischen Republik Iran die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 10. Juli 1997

L. S.

An die

Botschaft der Islamischen

Republik Iran

Wien

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →