125. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Externistenprüfungen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, auf Grund des § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, sowie auf Grund des § 8c
des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 769/1996, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Externistenprüfungen,
BGBl. Nr. 362/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 671/1993, wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet
„4.Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer
Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung,
Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung
genannt)“
2. § 1 Abs. 4 lautet
„(4) Die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1
über den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände Deutsch und Textverarbeitung des Zweisemestrigen
Speziallehrganges für Textverarbeitung (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über
die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, Anlage B 12)
abzulegen.“
3. § 1 Abs. 6 lautet
„(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden,
sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.“
4. Im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c wird die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfungen“ durch die
Wendung „Externistenreife- und Diplomprüfungen“ ersetzt.
5. § 2 Abs. 1 Z 4 lit. d lautet
„d)bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und
Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern
die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Diplomprüfungs-, Diplomprüfungs- und
Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen;“
6. Im § 2 Abs. 1 wird in Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 6 angefügt
„6. die beiden Prüfungsgebiete einer allfälligen fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung im
Rahmen der Hauptprüfung von Externistenreife- und Diplomprüfungen an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.“
7. In § 2 Abs. 2 Z 4, § 4 Abs. 2 Z 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 15
Abs. 6 und § 16 Abs. 4 wird jeweils die Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung“
durch die Wendung „Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung“ ersetzt.
8. § 2 Abs. 2 Z 7 lautet
„7.im Falle des § 1 Abs. 5a (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen
Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,
sowie gemäß § 8c des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl.
Nr. 175/1966, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen
müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird.“
9. § 2 Abs. 4 lautet
„(4) Im Rahmen der Staatlichen Prüfung für Textverarbeitung gilt die Anmeldung im
Prüfungsgebiet „Textverarbeitung“ für die im Lehrplan angegebenen Mindestanforderungen hinsichtlich
der Geschwindigkeit; der Prüfungskandidat ist jedoch berechtigt, sich zu einer höheren Leistungsstufe in
den betreffenden Teilbereichen anzumelden.“
10. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen
und Externistenabschlußprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bezieht sich das im Abs. 1 genannte
Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Zur mündlichen Prüfung darf der
Prüfungskandidat frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der zuletzt erfolgreich abgelegten
Zulassungsprüfung (§ 9 Abs. 1 und 3) antreten. Hat ein Prüfungskandidat im Rahmen seiner bisherigen
Schullaufbahn eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder eine Abschlußprüfung
nicht erfolgreich abgeschlossen, darf er zur Hauptprüfung einer entsprechenden Externistenprüfung
nicht früher antreten, als dies bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die
Wiederholung der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung nach den diesbezüglichen Prüfungsvorschriften
möglich ist.“
11. Im § 3 Abs. 9 wird die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ durch die Wendung
„Externistenreife- und Diplomprüfung“ ersetzt.
12. § 3 Abs. 9a Z 2 lautet
„2. das 20. Lebensjahr vollendet hat, eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz,
BGBl. Nr. 142/1969, oder gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz,
BGBl. Nr. 298/1990, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und
Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und
eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren
Bildungsganges) erreicht hat.“
13. Im § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 5 und § 21 wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch
die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.
14. Im § 6 Abs. 3 lit. b wird die Wendung „Bildungsanstalten für Erzieher“ durch die Wendung
„Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“ ersetzt.
15. Die Überschrift des § 9 lautet
„Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenreifeprüfung, der Externistenreife- und
Diplomprüfung, der Externistendiplomprüfung und der Externistenabschlußprüfung“
16. Im § 9 Abs. 1 wird die Wendung „die Externistenreife- und Befähigungsprüfungen, die Externistenbefähigungsprüfungen“
durch die Wendung „die Externistenreife- und Diplomprüfungen, die
Externistendiplomprüfungen“ ersetzt.
17. Im § 9 Abs. 1a und § 20 Abs. 19 wird jeweils die Wendung „Externistenreife- und
Befähigungsprüfungen, Externistenbefähigungsprüfungen“ durch die Wendung „Externistenreife- und
Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen“ ersetzt.
18. § 9 Abs. 3 Z 3 lautet
„3. in nicht durch Z 1 und 2 erfaßten Pflichtgegenständen, sofern sie lehrplanmäßig ab der neunten
Schulstufe in mehr als zwei Schuljahren unterrichtet werden, über den im Lehrplan
vorgesehenen Lehrstoff für die den letzten zwei Stufen des betreffenden Pflichtgegenstandes
vorangehenden Stufen ab der neunten Schulstufe und“
19. Im § 9 Abs. 5 wird die Wendung „die Reife- und Befähigungsprüfung, die Befähigungsprüfung“
durch die Wendung „die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung“ ersetzt.
20. Im § 12 Abs. 9 wird das Wort „Reifeprüfung“ durch die Wendung „Reife- und Diplomprüfung“
ersetzt.
21. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der
Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen
verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des
Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, der §§ 12
bis 16 sowie § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.“
22. § 15 Abs. 7 lautet
„(7) Im Rahmen der Staatlichen Prüfung für Textverarbeitung ist das Prüfungsgebiet
„Textverarbeitung“ auch dann positiv zu beurteilen, sofern sich der Prüfungskandidat zu einer höheren
Leistungsstufe angemeldet hat und den im Lehrplan angegebenen Mindestanforderungen entspricht.“
23. § 20 Abs. 8 lautet
„(8) Im Externistenprüfungszeugnis über die Staatliche Prüfung für Textverarbeitung ist im
Prüfungsgebiet „Textverarbeitung“ auch die Anzahl der Anschläge im Teilbereich „Maschinschreiben-
Abschrift“ sowie der Silben in den Teilbereichen „Maschinschreiben-Diktat“ und „Kurzschrift und
Stenotypie“ anzugeben.“
24. § 20 Abs. 11 lautet
„(11) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse
ist folgender Vermerk hinsichtlich der Berechtigung zum Besuch einer Universität bzw. Hochschule
künstlerischer Richtung mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie hat damit die mit der
Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung eines/einer . . . . . verbundene Berechtigung zum Besuch
einer Universität bzw. Hochschule künstlerischer Richtung gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung
erworben.“
25. Im § 20 Abs. 12 wird die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnisse“ durch die
Wendung „Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse“ ersetzt.
26. Im § 20 Abs. 14 wird die Wendung „ein Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnis, ein
Externistenbefähigungsprüfungzeugnis“ durch die Wendung „ein Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnis,
ein Externistendiplomprüfungszeugnis“ ersetzt.
27. Im § 20 Abs. 18 und 19 wird jeweils die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfung,
Externistenbefähigungsprüfung“ durch die Wendung „Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung“
ersetzt.
28. Im § 20 Abs. 18 und 19 wird jeweils die Wendung „Staatliche Stenotypieprüfung“ durch die Wendung
„Staatliche Prüfung für Textverarbeitung“ ersetzt.
29. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt
„§ 24a. Sofern in dieser Verordnung auf die Reife- und Diplomprüfung oder auf die Diplomprüfung
abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die Reife- und Befähigungsprüfung bzw. die Befähigungsprüfung
gleichgestellt.“
30. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c und d, § 2 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 2 Z 4,
§ 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 9, § 3 Abs. 9a Z 2, § 4 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a,
§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 lit. b, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, 1a und 2, § 9 Abs. 3 Z 3, § 9 Abs. 5, § 10
Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 9, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 6 und 7, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 8, 11,
12, 14, 18 und 19, § 21, § 24a sowie die Anlagen 6 bis 9 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 125/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im
Bundesgesetzblatt in Kraft.“
31. In der Anlage 6 wird die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfung Externistenbefähigungsprüfung“
durch die Wendung „Externistenreife- und Diplomprüfung Externistendiplomprüfung“
ersetzt.
32. In der Anlage 7 wird die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ durch die Wendung
„Externistenreife- und Diplomprüfung“ ersetzt.
33. In der Anlage 8 werden die Wendungen „Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnis“ und
„Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ sowie die Worte „Externistenbefähigungsprüfungszeugnis“
und „Externistenbefähigungsprüfung“ jeweils durch die Wendungen „Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnis“
und „Externistenreife- und Diplomprüfung“ bzw. durch die Worte „Externistendiplomprüfungszeugnis“
und „Externistendiplomprüfung“ ersetzt.
34. Die Anlage 9 lautet
35. Der Anlage 12 Abschnitt I (Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung nach schulischen
Ausbildungen) wird angefügt
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
GZ 84.24.01/0005e-IV.2/1997
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der
Botschaft der Islamischen Republik Iran seine Empfehlungen und beehrt sich der Botschaft mitzuteilen,
daß Österreich das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Kaiserlich
Iranischen Regierung über Sichtvermerksfreiheit für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen vom
15. November 1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 59/1974 kündigt.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 4 drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf dem
diplomatischen Wege beim anderen Vertragspartner vorzunehmenden Kündigung, dh. am 10. Oktober
1997, außer Kraft.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der
Islamischen Republik Iran die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 10. Juli 1997
L. S.
An die
Botschaft der Islamischen
Republik Iran
Wien