125. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Freistellung von Kupfersulfat, fest, von den Beförderungsvorschriften des ADR
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2600 und 2601 des Anhangs A des ADR ist Kupfersulfat,
fest, der Klasse 6.1 Ziffer 80 c) den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR nicht unterstellt.
2. Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den üblichen Angaben zu vermerken
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR.“
3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung
unterzeichnet haben, bis 1. Jänner 1997.
London, am 9. November 1995
Die für das ADR zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs
L. Grainger
Wien, am 19. Februar 1996
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Dr. Kafka
Die Vereinbarung ist mit 19. Februar 1996 in Kraft getreten.