125. Bundesgesetz: EWR-Wettbewerbsgesetz/EWR-WBG
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Unter Wettbewerbsregeln im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in den Art. 53 bis 60 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen., in den Protokollen 21 bis 25 und im Anhang XIV zu diesem Abkommen sowie die im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines GerichtshofesDie Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. und dessen Protokoll 4, angeführten, zu verstehen.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff „Protokoll 4" das Protokoll 4 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 2. Dieses Bundesgesetz ist in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der Länder sind, nicht anzuwenden.
Zuständigkeiten
§ 3. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist die für die Durchführung der Wettbewerbsregeln zuständige österreichische Behörde, soweit nicht die Zuständigkeit der Gerichte gegeben ist. Mit der Leitung der Abteilung im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu deren Geschäften die Vollziehung dieses Bundesgesetzes gehört, kann abweichend vom § 9
Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Abteilung, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit fünf Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. »5 in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden. Eine neuerliche Betrauung durch Dienstvertrag ist nicht zulässig.
(2) Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten obliegen dabei insbesondere
1. die Amtshilfe in den Fällen des An. 55 Abs. 1 des EWR-Abkommens,
2. die Ergreifung erforderlicher Abhilfemaßnahmen gemäß Art. 55 Abs. 2 des EWR-Abkommens,
3. die Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission in den im Protokoll 23 zum EWR-Abkommen und in den im Kapitel II Art. 10, 11 und 12 des Protokolls 4 genannten Fällen,
4. die Zusammenarbeit mit der EG-Kommission in den im Protokoll 24 zum EWR-Abkommen genannten Fällen,
5. die Vornahme von Nachprüfungen gemäß Kapitel II Art. 13 des Protokolls 4,
6. die Anhörung Beteiligter und Dritter gemäß Kapitel II Art. 19 des Protokolls 4,
7. die Besorgung der Aufgaben, die in den diesen Bestimmungen entsprechenden Artikeln der Kapitel IV bis XVI des Protokolls 4 angeführt sind,
8. die Wahrnehmung von Befugnissen und Verpflichtungen Österreichs gegenüber der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie
9. die Prüfung von wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der EG-Kommission sowie des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften daraufhin, ob diese nach den Bestimmungen des EWR-Abkommens ergangen sind.
(3) Handelt es sich um Unternehmen oder Unternehmensverbände des Verkehrsbereiches oder Post- und Fernmeldebereiches oder andere Unter-
nehmen im Wirkungsbereich des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzugehen. Ist im Fall des Abs. 2 Z 4 der Wirkungsbereich des Bundeskanzlers betroffen, so ist im Einvernehmen mit diesem vorzugehen.
Befugnisse
§ 4. (1) Soweit es zur Wahrnehmung der im § 3 umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden Frist anfordern sowie nötigenfalls die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen lassen.
(2) Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu dulden.
Geldbußen und Zwangsgelder
§ 5. (1) Als Abhilfemaßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 sind Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EG-Kommission Österreich zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen ermächtigt und die Bedingungen und Einzelheiten hiefür in ihrer Entscheidung gemäß Artikel 55 Abs. 2 des EWR-Abkommens festgesetzt hat.
(2) Die Höhe von gemäß Abs. 1 verhängten Geldbußen darf 75 000 S nicht überschreiten. Die Höhe von Zwangsgeldern darf nicht mehr als 15 000 S für jeden Tag des Verzuges betragen.
Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 6. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über dessen Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Z 2 bis 5 und 7 und § 4 Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Inkrafttreten
§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 zweiter Satz, gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen WirtschaftsraumDie Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.
Vollziehung
§ 8. Mit der Vollziehung des § 6 ist der Bundesminister für Inneres, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten — und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 3 erster Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des § 3 Abs. 3 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — betraut.