125. Übereinkommen zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Luftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FÖDERALMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN
FÖDERATIVEN REPUBLIK (Arbeitsübersetzung)
Zl. 93.575/91
„Das Föderalministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik entbietet der Botschaft der Republik Österreich seine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die Note der geschätzten Botschaft, Zl. 2483-A/91, vom 8. April 1991 eine Übereinkunft zwischen der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Ergänzung zum Abkommen über Flugverkehr zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich vom 1. März 1962 Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1962, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1991 um Artikel 10 a — Schutz des Zivilflugwesens, dessen Text in der Beilage zu dieser Note steht, vorzuschlagen.
Das Föderalministerium für Auswärtige Angelegenheiten schlägt vor, daß diese Note sowie die Note der Botschaft der Republik Österreich, in welcher die Zustimmung mit diesem Vorschlag geäußert wird, die Übereinkunft zwischen der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Ergänzung zum Abkommen über den Luftverkehr zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich bilden, wobei diese Ergänzung am ersten Tage des zweiten Monats nach dem Erhalt einer Antwortnote der Botschaft der Republik Österreich in Kraft treten wird.
Das Föderalministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik benutzt diese Gelegenheit, um der Botschaft der Republik Österreich erneut seine Hochachtung auszusprechen."
In Prag, den 21. Juni 1991
L.S.
An die Botschaft
der Republik Österreich
Prag
Text des Artikels 10 a Schutz des Zivilflugwesens
1. Die Vertragsparteien im Einklang mit ihren Rechten und Verpflichtungen bekräftigen ihre Verpflichtung, in ihren gegenseitigen Beziehungen, den Schutz des Zivilflugwesens gegen ungesetzliche Taten zu sichern. Die Vertragsparteien, ohne Begrenzung der Rechte und Verpflichtungen, die allgemein aus dem internationalen Recht hervorgehen, werden im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens über Straf- und andere Taten an Bord des Flugzeuges [Tokio, den 14. September 1963 Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974] und des Abkommens über Unterdrückung der rechtswidrigen Bemächtigung der Flugzeuge [Haag, den 16. Dezember 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974] und des Abkommens über die Unterdrückung von rechtswidrigen Taten, die die Sicherheit des Zivilflugwesens bedrohen [Montreal, den 23. September 1971 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974] verfahren oder jedwedes beliebige Abkommen über den Schutz des Zivilflugwesens, welches beide Seiten akzeptieren, annehmen.
2. Die Vertragsparteien bieten sich gegenseitig auf Verlangen die gesamt notwendige Hilfe im Rahmen der Verhütung der Taten der rechtswidrigen Ermächtigung des Zivilflugzeuges und anderen rechtswidrigen Taten, ihrer Reisenden und der Besatzung, der Flughäfen und der Luftnavigationsanlagen, sowie auch gegen andere Bedrohungen der Sicherheit des Zivilflugwesens gegenüber an.
3. Die Vertragsparteien werden in den gegenseitigen Beziehungen im Einklang mit den Bestimmungen über den Schutz des Zivilflugwesens, die durch die Internationale Organisation für Zivilflugwesen bestimmt wurden und die als Beilagen zu dem Abkommen über internationale Zivilflugwesen bezeichnet wurden, verfahren, und zwar in so einem Umfang, daß diese Bestimmungen für die Vertragsparteien gültig sind. Diese Bestimmungen werden erfordern, daß die Betreibenden der Flugzeuge, die
in ihrem Territorium registriert sind oder den Hauptsitz ihrer Geschäftstätigkeit oder ihren ständigen Sitz haben, und auch die Betreibenden der Flughäfen sich im Einklang mit diesen Bestimmungen über den Schutz des Zivilflugwesens verhalten.
4. Die Vertragsparteien stimmen gegenseitig zu, daß verlangt werden kann, daß die Betreibenden dieser Flugzeuge die Bestimmungen über den Schutz des Zivilflugwesens, die im Absatz 3 erwähnt sind und die von zweiter Seite für Eintritt, Ausgang und Aufenthalt in ihrem Territorium erforderlich sind, einhalten. Jede Vertragspartei wird sicherstellen, daß entsprechende Maßnahmen für den Schutz der Flugzeuge und der Kontrolle der Reisenden, der Besatzungen, des Handgepäcks, des eingeschriebenen Gepäcks, der Last und Bordreserve, vor und im Laufe des Einsteigens der Reisenden oder im Laufe des Aufladens getroffen werden. Jede Vertragspartei wird mit Verständnis jede beliebige Anforderung von der zweiten Vertragspartei im Rahmen einer angemessenen, abgesonderten Sicherheitsmaßnahme beurteilen, damit man einer bestimmten Bedrohung trotzen kann.
5. Im Falle, daß ein Verbrechen begangen wird oder im Falle einer gesetzwidrigen Ermächtigung eines Flugzeuges oder einer anderen gesetzwidrigen Tat gegen die Sicherheit so eines Flugzeuges, der Reisenden und der Besatzung, der Flughäfen oder der Luftnavigationsanlagen, sollen sich die Vertragsparteien zur Erleichterung der Übergabe der Meldungen und anderen entsprechenden Maßnahmen gegenseitig helfen, die auf die beschleunigte und gefahrlose Beendigung dieser Taten oder Bedrohungen abzielen.
6. Im Falle, daß sich eine Vertragspartei von den Bestimmungen über den Schutz des Zivilflugwesens, die in diesem Artikel enthalten sind, abweicht, kann die Luftbehörde der anderen Vertragspartei unverzüglich die Luftbehörde dieser Vertragspartei um Konsultationen bitten.
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT Zl. 8081-A/91
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, den Erhalt der Note Nr. 93.575/91 vom 21. Juni 1991 zu bestätigen, die wie folgt lautet
„Das Föderalministerium.....(es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins
Deutsche).....auszusprechen."
Die Österreichische Botschaft beehrt sich weiters mitzuteilen, daß dieser Vorschlag die Zustimmung der Österreichischen Bundesregierung gefunden hat. Die Botschaft bestätigt hiermit, daß die Note des Ministeriums und diese Antwortnote samt Beilage ein Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der ČSFR zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens vom 1. März 1962 darstellen, das am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Erhalt dieser Note in Kraft tritt.
Die Botschaft wäre für eine schriftliche Bestätigung des Erhalts dankbar, da die Abstellung des Inkrafttretens vom Datum der Bestätigung abhängt.
Die Österreichische Botschaft dankt für die Mühewaltung im Gegenstand und benützt diese Gelegenheit, das Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Prag, am 27. Dezember 1991
L. S.
An das
Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten
Prag
Der Erhalt der österreichischen Note wurde am 30. Dezember 1991 bestätigt; das Übereinkommen ist daher mit 1. Februar 1992 in Kraft getreten.