125. Bundesgesetz: Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz vom 2. April
1952, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1981, BGBl.
Nr. 486/1981, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 4 lautet
„§ 4. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte
Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.
(2) Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge
bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen
das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises
(§ 5 a Abs. 1), dieselben Vorschriften
wie für die Erteilung der Konzession gelten."
2. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Die Konzession darf nur erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines
konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO 1973)
erfüllt sind. Wenn es sich nicht um die Erteilung
einer Konzession für das Hotelwagen-Gewerbe
handelt, muß die Leistungsfähigkeit des Betriebes
gegeben sein. Bei dem mit Personenkraftwagen
ausgeübten Mietwagen-Gewerbe sowie bei den mit
Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehren
hat der Bewerber überdies entsprechend
dem beabsichtigten Konzessionsumfang
(§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde
oder in einer daran unmittelbar angrenzenden
Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze
außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr
zu verfügen."
3. § 5 Abs. 2, 3 und 4 entfallen.
4. In § 5 Abs. 5 lautet der erste Halbsatz
„Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des
Betriebes hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, . . ."
5. In § 5 Abs. 6 lautet der erste Halbsatz
„Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Betriebes
entfällt, .. ."
6. Die bisherigen Abs. 5, 6, 7 und 8 erhalten die
Bezeichnung 2, 3, 4 und 5.
7. In § 5 sind folgende Abs. 6, 7 und 8 neu anzufügen
„(6) Die Erteilung einer Konzession für die mit
Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehre
erfordert neben der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen
a) bei einer natürlichen Person, daß sie österreichischer
Staatsbürger ist und ihren Wohnsitz
im Inland hat;
b) bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,
daß sie ihren Sitz im Inland hat und
mehr als 75% ihrer persönlich haftenden
Gesellschafter sowie alle zur Vertretung
berechtigten Gesellschafter österreichische
Staatsbürger sind, die ihren Wohnsitz im
Inland haben. Stehen einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes oder einer juristischen
Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes zu, so
haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden
Voraussetzungen gemäß der vorstehenden
Regelung oder der lit. c zu erfüllen;
c) bei einer juristischen. Person, daß sie ihren
Sitz im Inland hat, die Mehrheit der Mitglieder
jedes ihrer leitenden Organe (wie
Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich
des Vorsitzenden österreichische
Staatsbürger sind und die Stimmrecht gewährenden
Anteilsrechte zu mehr als 75% österreichischen
Staatsbürgern, dem Bund, einem
Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen
Anteilsrechte einer juristischen Person oder
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
zu, so haben diese die ihrer Rechtsform
entsprechenden Voraussetzungen gemäß der
vorstehenden Regelung oder der lit. b zu
erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft
Eigentümerin ist, müssen die Aktien der
Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung
nach der Satzung an die Zustimmung
der Gesellschaft gebunden sein.
(7) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr kann von den in Abs. 6 lit. b
und c angeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise
befreien, wenn eine Personengesellschaft des
Handelsrechtes hinsichtlich ihrer ausländischen
Gesellschafter oder eine juristische Person hinsichtlich
ihrer ausländischen Organe, Gesellschafter
oder Aktionäre (ihrer ausländischen Eigentümer
stimmrechtsgewährender Anteilsrechte) nachweist,
daß in deren Heimatstaat oder in dem Staat, in
dem eine der in Abs. 6 lit. b und c genannten
Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung
oder ihren Sitz hat,
a) keine oder höchstens die gleichen wie die in
Abs. 6 lit. b und c festgelegten Beschränkungen
gelten und
b) bei der Ausübung des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs
mit Omnibussen durch eine
unter österreichischer Beteiligung nach den
Rechtsvorschriften des betreffenden Staates
bestehende juristische Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechtes keinen anderen
wie immer gearteten Beschränkungen
unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung
bestehende juristische Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechtes, und
wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche
Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen
Österreichs gleich oder gleichwertig ist
und die Ausübung des Gewerbes durch die
betreffende juristische Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechtes den öffentlichen
Interessen, insbesondere den Interessen
der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.
(8) Die in Abs. 6 lit. b und c angeführten Voraussetzungen
müssen während der gesamten Dauer
der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese
Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht
mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der
Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung
1973 von der zur Erteilung der Konzession
zuständigen Behörde zu entziehen."
8. In § 5 a Abs. 2 lautet der erste Satz
„(2) Die Befähigung ist durch eine Bestätigung
eines Sozialversicherungsträgers über eine mindestens
dreijährige, bei den mit Omnibussen ausgeübten
Gelegenheitsverkehren über eine mindestens
fünfjährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten
Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in
dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen
Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem
Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig
sowie durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte
Prüfung vor einer Kommission nachzuweisen;
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr kann durch Verordnung unter Bedacht.
nahme auf die Erfordernisse des betreffenden
Gewerbes sowie auf die an die selbständige Ausübung
des Gewerbes zu stellenden Anforderungen
festlegen, daß für Personen mit einer bestimmten
schulischen oder beruflichen Ausbildung eine kürzere
fachliche Tätigkeit ausreicht."
9. In § 10 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„(Verfassungsbestimmung) Weiters hat der Landeshauptmann
im Interesse einer geordneten
Gewerbeausübung sowie unter Bedachtnahme auf
die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
unter Berücksichtigung der Anzahl und Lage
der in einer Gemeinde vorhandenen Standplätze
(§ 96 Abs. 4 StVO) sowie der Anzahl und Dauer
der durchschnittlich durchgeführten Fahrten für
jeweils drei Jahre durch Verordnung festzulegen,
daß in Gemeinden, in denen Standplätze eingerichtet
sind und für deren Gebiet ein verbindlicher
Tarif gemäß § 10 a Abs. 1 oder 2 verordnet wurde,
Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen
betriebenen Platzfuhrwerk-Gewerbes nur bis
zu jener Höchstzahl erteilt werden dürfen, die
einer in der Verordnung bestimmten Verhältniszahl,
bezogen auf die Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten
auf Standplätzen, entspricht; die
sich so ergebenden Höchstzahlen von für das
Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden
Kraftfahrzeugen sind entsprechend kundzumachen."
10. § 14 Abs. 1 Z 2 entfällt. In § 14 Abs. 1 erhalten
die bisherigen Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 die
Bezeichnung 2, 3, 4, 5 und 6.
11. In § 16 Abs. 3 erster Satz entfallen die Worte
„des Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung
und".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1987 in
Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1
bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr betraut.
(4) Verordnungen auf Grund des § 5 a Abs. 2
erster Satz sind hinsichtlich der Schulen, die der
Aufsicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst
und Sport unterliegen, im Einvernehmen mit diesem,
hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister,
und hinsichtlich der beruflichen Ausbildung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen.