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125_1987 AT

125. Bundesgesetz: Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Bundesgesetz: Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz vom 2. April

1952, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1981, BGBl.

Nr. 486/1981, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 4 lautet

„§ 4. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte

Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.

(2) Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge

bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen

das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises

(§ 5 a Abs. 1), dieselben Vorschriften

wie für die Erteilung der Konzession gelten."

2. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Die Konzession darf nur erteilt werden,

wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines

konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO 1973)

erfüllt sind. Wenn es sich nicht um die Erteilung

einer Konzession für das Hotelwagen-Gewerbe

handelt, muß die Leistungsfähigkeit des Betriebes

gegeben sein. Bei dem mit Personenkraftwagen

ausgeübten Mietwagen-Gewerbe sowie bei den mit

Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehren

hat der Bewerber überdies entsprechend

dem beabsichtigten Konzessionsumfang

(§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde

oder in einer daran unmittelbar angrenzenden

Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze

außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr

zu verfügen."

3. § 5 Abs. 2, 3 und 4 entfallen.

4. In § 5 Abs. 5 lautet der erste Halbsatz

„Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des

Betriebes hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, . . ."

5. In § 5 Abs. 6 lautet der erste Halbsatz

„Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Betriebes

entfällt, .. ."

6. Die bisherigen Abs. 5, 6, 7 und 8 erhalten die

Bezeichnung 2, 3, 4 und 5.

7. In § 5 sind folgende Abs. 6, 7 und 8 neu anzufügen

„(6) Die Erteilung einer Konzession für die mit

Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehre

erfordert neben der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen

a) bei einer natürlichen Person, daß sie österreichischer

Staatsbürger ist und ihren Wohnsitz

im Inland hat;

b) bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,

daß sie ihren Sitz im Inland hat und

mehr als 75% ihrer persönlich haftenden

Gesellschafter sowie alle zur Vertretung

berechtigten Gesellschafter österreichische

Staatsbürger sind, die ihren Wohnsitz im

Inland haben. Stehen einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes oder einer juristischen

Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes zu, so

haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden

Voraussetzungen gemäß der vorstehenden

Regelung oder der lit. c zu erfüllen;

c) bei einer juristischen. Person, daß sie ihren

Sitz im Inland hat, die Mehrheit der Mitglieder

jedes ihrer leitenden Organe (wie

Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich

des Vorsitzenden österreichische

Staatsbürger sind und die Stimmrecht gewährenden

Anteilsrechte zu mehr als 75% österreichischen

Staatsbürgern, dem Bund, einem

Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen

Anteilsrechte einer juristischen Person oder

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

zu, so haben diese die ihrer Rechtsform

entsprechenden Voraussetzungen gemäß der

vorstehenden Regelung oder der lit. b zu

erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft

Eigentümerin ist, müssen die Aktien der

Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung

nach der Satzung an die Zustimmung

der Gesellschaft gebunden sein.

(7) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr kann von den in Abs. 6 lit. b

und c angeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise

befreien, wenn eine Personengesellschaft des

Handelsrechtes hinsichtlich ihrer ausländischen

Gesellschafter oder eine juristische Person hinsichtlich

ihrer ausländischen Organe, Gesellschafter

oder Aktionäre (ihrer ausländischen Eigentümer

stimmrechtsgewährender Anteilsrechte) nachweist,

daß in deren Heimatstaat oder in dem Staat, in

dem eine der in Abs. 6 lit. b und c genannten

Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung

oder ihren Sitz hat,

a) keine oder höchstens die gleichen wie die in

Abs. 6 lit. b und c festgelegten Beschränkungen

gelten und

b) bei der Ausübung des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs

mit Omnibussen durch eine

unter österreichischer Beteiligung nach den

Rechtsvorschriften des betreffenden Staates

bestehende juristische Person oder Personengesellschaft

des Handelsrechtes keinen anderen

wie immer gearteten Beschränkungen

unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung

bestehende juristische Person oder Personengesellschaft

des Handelsrechtes, und

wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche

Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen

Österreichs gleich oder gleichwertig ist

und die Ausübung des Gewerbes durch die

betreffende juristische Person oder Personengesellschaft

des Handelsrechtes den öffentlichen

Interessen, insbesondere den Interessen

der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.

(8) Die in Abs. 6 lit. b und c angeführten Voraussetzungen

müssen während der gesamten Dauer

der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese

Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht

mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der

Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung

1973 von der zur Erteilung der Konzession

zuständigen Behörde zu entziehen."

8. In § 5 a Abs. 2 lautet der erste Satz

„(2) Die Befähigung ist durch eine Bestätigung

eines Sozialversicherungsträgers über eine mindestens

dreijährige, bei den mit Omnibussen ausgeübten

Gelegenheitsverkehren über eine mindestens

fünfjährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten

Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in

dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen

Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem

Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig

sowie durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte

Prüfung vor einer Kommission nachzuweisen;

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr kann durch Verordnung unter Bedacht.

nahme auf die Erfordernisse des betreffenden

Gewerbes sowie auf die an die selbständige Ausübung

des Gewerbes zu stellenden Anforderungen

festlegen, daß für Personen mit einer bestimmten

schulischen oder beruflichen Ausbildung eine kürzere

fachliche Tätigkeit ausreicht."

9. In § 10 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„(Verfassungsbestimmung) Weiters hat der Landeshauptmann

im Interesse einer geordneten

Gewerbeausübung sowie unter Bedachtnahme auf

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs

unter Berücksichtigung der Anzahl und Lage

der in einer Gemeinde vorhandenen Standplätze

(§ 96 Abs. 4 StVO) sowie der Anzahl und Dauer

der durchschnittlich durchgeführten Fahrten für

jeweils drei Jahre durch Verordnung festzulegen,

daß in Gemeinden, in denen Standplätze eingerichtet

sind und für deren Gebiet ein verbindlicher

Tarif gemäß § 10 a Abs. 1 oder 2 verordnet wurde,

Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen

betriebenen Platzfuhrwerk-Gewerbes nur bis

zu jener Höchstzahl erteilt werden dürfen, die

einer in der Verordnung bestimmten Verhältniszahl,

bezogen auf die Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten

auf Standplätzen, entspricht; die

sich so ergebenden Höchstzahlen von für das

Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden

Kraftfahrzeugen sind entsprechend kundzumachen."

10. § 14 Abs. 1 Z 2 entfällt. In § 14 Abs. 1 erhalten

die bisherigen Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 die

Bezeichnung 2, 3, 4, 5 und 6.

11. In § 16 Abs. 3 erster Satz entfallen die Worte

„des Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung

und".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1987 in

Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese

Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs. 1

bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr betraut.

(4) Verordnungen auf Grund des § 5 a Abs. 2

erster Satz sind hinsichtlich der Schulen, die der

Aufsicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst

und Sport unterliegen, im Einvernehmen mit diesem,

hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des

Bundesministers für Wissenschaft und Forschung

unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister,

und hinsichtlich der beruflichen Ausbildung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen.

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