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125_1985 AT

125. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Zusatzprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Zusatzprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzprotokoll wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Italien,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung

der Steuerumgehung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

abzuschließen,

sind übereingekommen wie folgt

ABSCHNITT I

GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende

Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf

die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung eines der

beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften

erhoben werden.

(2) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die

das Abkommen gilt, gehören

a) in Italien

1. die Einkommensteuer von natürlichen Personen

(L'imposta sul reddito delle persone

fisiche) ;

2. die Körperschaftsteuer (L'imposta sul reddito

delle persone giuridiche);

3. die lokale Einkommensteuer (L'imposta

locale sui redditi);

auch wenn sie durch Abzug an der Quelle

erhoben werden

(im folgenden als „italienische Steuer"

bezeichnet);

b) in Österreich

1. die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. die Aufsichtsratsabgabe;

4. die Vermögensteuer;

5. die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer

entzogen sind;

6. die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer;

7. die Grundsteuer;

8. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

9. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen ;

10. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken

(im folgenden als „österreichische Steuer"

bezeichnet).

(3) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher

oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung

dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden

Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen

Änderungen mit.

ABSCHNITT II

DEFINITIONEN

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert

a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"

und „der andere Vertragstaat", je nach dem

Zusammenhang, Österreich oder Italien;

b) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen;

c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für die

Besteuerung wie juristische Personen behandelt

werden;

d) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines

Vertragstaates" und „Unternehmen des anderen

Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen,

das von einer in einem Vertragstaat

ansässigen Person betrieben wird, oder ein

Unternehmen, das von einer in dem anderen

Vertragstaat ansässigen Person betrieben

wird;

e) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"

1. alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines Vertragstaates besitzen;

2. alle juristischen Personen, Personengesellschaften

und anderen Personenvereinigungen,

die nach dem in einem Vertragstaat

geltenden Recht errichtet worden sind;

f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr"

jede Beförderung mit einem Seeschiff

oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen

mit tatsächlicher Geschäftsleitung in

einem Vertragstaat betrieben wird; ausgenommen

sind die Fälle, in denen das Seeschiff

oder Luftfahrzeug ausschließlich zwischen

Orten im anderen Vertragstaat betrieben

wird;

g) bedeutet der Ausdruck „zuständige

Behörde"

1. in Italien das Ministerium für Finanzen;

2. in Österreich den Bundesminister für

Finanzen.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen

Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts

anderes erfordert, jeder nicht anders definierte

Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht

dieses Staates über die Steuern zukommt, welche

Gegenstand des Abkommens sind.

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige

Person" eine Person, die nach dem Recht dieses

Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres

ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung

oder eines anderen ähnlichen Merkmals

steuerpflichtig ist. Der Ausdruck schließt jedoch

nicht eine Person ein, die in diesem Veitragstaat

nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat

oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen

steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in

beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig,

in dem sie über eine ständige Wohnstätte

verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten

über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als

in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die

engeren persönlichen und wirtschaftlichen

Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem

Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der

Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem

der Vertragstaaten über eine ständige

Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat

ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt

hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Vertragstaaten oder in keinem

der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat

ansässig, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt.

d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit

beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,

so werden sich die zuständigen

Behörden der Vertragstaaten bemühen, die

Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu

regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche

Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so

gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich

der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die Tätigkeit des Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung;

b) eine Zweigniederlassung;

c) eine Geschäftsstelle;

d) eine Fabrikationsstätte;

e) eine Werkstätte;

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;

g) eine Bauausführung oder Montage, deren

Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens

benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zu dem Zweck

unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen

bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen

oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen zu werben, Informationen

zu erteilen, wissenschaftliche Forschung

zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben,

die vorbereitender Art sind oder eine

Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen

Vertreters im Sinne des Absatzes 5 — in

einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen

Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten

Staat gelegene Betriebstätte als gegeben,

wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen

des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die

Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es

sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf

von Gütern oder Waren für das Unternehmen

beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird

nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es

dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär

oder einen anderen unabhängigen Vertreter

ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer

ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist

oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder

in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine

der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte

der anderen.

ABSCHNITT III

BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, einschließlich

der Einkünfte aus land- und forstwirt-

schaftlichen Betrieben, dürfen in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,

in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt

in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen

Vermögen, das lebende und tote Inventar land-

und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf

die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke

Anwendung finden. Die Nutzungsrechte an

unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf

veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung

oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen,

Quellen und anderen Bodenschätzen

gelten auch als „unbewegliches Vermögen".

Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches

Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen

Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes

dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates

dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit

im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene

Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen

seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die

Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat

besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser

Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates

seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch

eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind vorbehaltlich

des Absatzes 3 in jedem Vertragstaat dieser

Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie

hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder

ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen

Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt

hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,

dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen

wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer

Betriebstätte werden die mit der Tätigkeit dieser

Betriebstätte in direktem Zusammenhang stehenden

Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-

und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem

Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo

entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die

einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch

Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens

auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt

Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat die zu

besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung

ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung

muß jedoch so sein, daß das Ergebnis

mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern

oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze

sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn,

daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders

zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in

anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel

durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht

berührt.

(8) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch

auf Einkünfte anzuwenden,

a) die einer Person aus ihrer Beteiligung an einer

„stillen Gesellschaft" des österreichischen

Rechts zufließen,

b) die einer Person aus ihrer Beteiligung an einer

stillen Gesellschaft des italienischen Rechts

zufließen.

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt

an Bord eines Schiffes, so gilt er als in

dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen

des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen

vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person,

die das Schiff betreibt, ansässig ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung

an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens

des anderen Vertragstaates beteiligt

ist, oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder am Kapital eines Unternehmens eines

Vertragstaates und eines Unternehmens des

anderen Vertragstaates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen

hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart

oder auferlegt werden, die von denen abweichen,

die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die eines der

Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt

hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt

hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet

und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat

ansässige Person zahlt, dürfen in dem

anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Vertragstaat,

in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber,

wenn die Dividenden dem im anderen Vertragstaat

ansässigen Empfänger wirtschaftlich zuzurechnen

sind, 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden

nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden

der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem

Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung

durchzuführen ist. Dieser Absatz berührt nicht die

Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die

Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen

oder anderen Rechten — ausgenommen

Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie

aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte,

die nach dem Steuerrecht des Staates, in

dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist,

den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt

sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger

der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in

dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft

ansässig ist, eine gewerbliche Geschäftstätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder einen

freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung

ausübt und die Beteiligung, für die die Divi-

denden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem

Fall werden die Dividenden in dem anderen

Vertragstaat nach dessen innerstaatlichem Recht

besteuert.

(5) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat

weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an

eine in diesem anderen Staat ansässige Person

gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die

die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu

einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebstätte

oder festen Einrichtung gehört, noch

Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete

Gewinne unterwerfen, selbst wenn die

gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten

Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen

Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften

bestehen.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen

und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen

Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat,

aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber,

wenn die Zinsen dem Empfänger wirtschaftlich

zuzurechnen sind, 10 vom Hundert des Betrages

der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen

Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem

Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung

durchzuführen ist.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die

aus einem Vertragstaat stammen, von der Steuer in

diesem Staat ausgenommen, wenn

a) der Schuldner dieser Zinsen der Vertragstaat

oder eine seiner Gebietskörperschaften ist

oder

b) die Zinsen an den anderen Vertragstaat oder

eine seiner Gebietskörperschaften oder an

eine andere juristische Person (einschließlich

eines Geldinstituts), die diesem anderen

Vertragstaat oder der Gebietskörperschaft

zur Gänze gehört, gezahlt werden oder

c) die Zinsen an irgendeine andere juristische

Person (einschließlich eines Geldinstituts) im

Zusammenhang mit Darlehen gezahlt werden,

welche auf Grund eines Übereinkommens

zwischen den Vertragstaaten gewährt

wurden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch

Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit

einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus

Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte,

die nach dem Steuerrecht des Staates, aus

dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen

gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger

der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus

dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche

Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene

Betriebstätte oder einen freien Beruf durch eine

dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung,

für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung

gehört. In diesem Fall werden die Zinsen in dem

anderen Vertragstaat nach dessen innerstaatlichem

Recht besteuert.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat

stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst,

eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem

Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er

in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in

einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die

Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für

Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und

trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen

als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die

Betriebstätte liegt.

(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten

besondere Beziehungen und übersteigen deshalb

die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden

Forderung, den Betrag, den Schuldner und

Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten,

so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten

Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende

Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates

und unter Berücksichtigung der anderen

Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat

stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn sie

ihr wirtschaftlich zuzurechnen sind, in dem anderen

Staat besteuert werden.

(2) Lizenzgebühren, die von einer in einem der

beiden Vertragstaaten ansässigen Gesellschaft an

eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person

gezahlt werden, die zu mehr als 50 vom Hundert

am Kapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt

ist, dürfen jedoch im erstgenannten Staat besteuert

werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des

Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder

Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf

Benutzung von Urheberrechten an literarischen,

künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,

einschließlich kinematographischer Filme (einschließlich

Lizenzgebühren für Fernsehfilme oder

-bänder), von Patenten, Marken, Mustern oder

Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren

oder für die Benutzung oder das Recht auf

Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Ausrüstungen oder für die Mitteilung

gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in

einem Vertragstaat ansässige Empfänger der

Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus

dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche

Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene

Betriebstätte oder einen freien Beruf durch eine

dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die

Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In

diesem Fall werden die Lizenzgebühren in dem

anderen Vertragstaat nach dessen innerstaatlichem

Recht besteuert.

(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten

besondere Beziehungen und übersteigen deshalb

die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der

zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf

diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall

darf der übersteigende Betrag nach dem Recht

jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens

besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von

Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen

in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses

Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates

in dem anderen Vertragstaat hat, oder das

zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in

einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung

eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat

verfügt, einschließlich derartiger

Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen

Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen

Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung

erzielt werden, dürfen in dem anderen

Staat besteuert werden. Jedoch dürfen Gewinne

aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3

genannten beweglichen Vermögens nur in dem

Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses

bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel

besteuert werden darf.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens dürfen

nur in dem Veitragstaat besteuert werden, in

dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art

bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, daß die Person für die Ausübung

ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig

über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt

sie über eine solche feste Einrichtung, so dürfen die

Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden,

jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung

zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder

unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige

Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,

Architekten, Zahnärzte und Wirtschaftstreuhänder.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus

unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat

besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in

dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die

Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen

Vergütungen in dem anderen Staat besteuert

werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige Person

für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte

unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten

Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt

nicht länger als 183 Tage während des

betreffenden Steuerjahres aufhält,

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder

für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der

nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen werden,

die der Arbeitgeber in dem anderen Staat

hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder

Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt

wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in

dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet.

(4) Eine natürliche Person, die in einem Vertragstaat

in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und

in dem anderen Vertragstaat in der Nähe der

Grenze ihren Arbeitsort hat und sich üblicherweise

zur Arbeit dorthin begibt, darf mit ihren Einkünften

aus unselbständiger Arbeit nur in dem Staat

besteuert werden, in dem sie ansässig ist.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person in ihrer Eigenschaft als

Mitglied des Aufsichts- und Verwaltungsrates einer

Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat

ansässig ist, dürfen in dem anderen Staat

besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte,

die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-,

Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker

sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft

persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem

Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese

Tätigkeit ausüben.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler

oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht diesem Künstler oder

Sportler, sondern einer anderen Person zu, so dürfen

diese Einkünfte, ungeachtet der Artikel 7, 14

und 15, in dem Vertragstaat besteuert werden, in

dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Artikel 18

Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 3 dürfen

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer

in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere

unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem

Staat besteuert werden.

Artikel 19

Öffentliche Funktionen

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,

die von einem Vertragstaat oder einer

seiner Gebietskörperschaften an eine

natürliche Person für die diesem Staat

oder der Gebietskörperschaft erbrachten

Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur. im

anderen Vertragstaat besteuert werden,

wenn die Dienste in diesem Staat erbracht

werden und der Empfänger eine in diesem

Staat ansässige Person ist, die

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist

oder

ii) nicht ausschließlich wegen der Dienstleistung

in diesem Staat ansässig

geworden ist.

(2) Absatz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden,

die an das Personal

a) der Österreichischen Handelsdelegationen in

Italien und

b) der Vertretungen oder Einrichtungen der Italienischen

Staatsbahnen (FF. SS.), der Post-

und Telegraphenverwaltung (PP. TT.), des

Staatlichen Italienischen Fremdenverkehrsamtes

(ENIT) und der Italienischen Handelsdelegation

(ICE) in Österreich gezahlt werden.

(3) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat

oder einer seiner Gebietskörperschaften

unmittelbar oder aus einem von diesem

Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten

Sondervermögen an eine natürliche

Person für die diesem Staat oder der

Gebietskörperschaft erbrachten Dienste

gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat

besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im

anderen Vertragstaat besteuert werden,

wenn der Ruhegenußempfänger ein

Staatsangehöriger dieses Staates ist und

dort ansässig ist.

(4) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für

Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer

kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines

der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften

erbracht werden, finden die Artikel 15, 16

und 18 Anwendung.

Artikel 20

Hochschulprofessoren, Lehrer und

Studenten

(1) Ein Hochschulprofessor oder anderer Lehrer,

der sich in einem Vertragstaat für einen Zeitraum

von höchstens zwei Jahren vorübergehend aufhält,

um an einer Universität, einem College, einer

Schule oder anderen Lehranstalt zu unterrichten

oder zu forschen, wird in diesem Vertragstaat hinsichtlich

der Vergütungen für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit

nicht besteuert, wenn er in dem

anderen Vertragstaat ansässig ist oder unmittelbar

vor diesem Aufenthalt dort ansässig war.

(2) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der

in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort

ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat

ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung

aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium

oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen

Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen

aus Quellen außerhalb des anderen Staates

zufließen.

Artikel 21

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen

Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht

behandelt wurden, dürfen, woher sie auch stammen,

nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in

einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Einkünfte

in dem anderen Vertragstaat eine gewerbliche

Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte

oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene

feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,

für die die Einkünfte gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen

Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7

beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

ABSCHNITT IV

BESTEUERUNG DES VERMÖGENS

Artikel 22

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels

6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt

oder das zu einer der Ausübung eines freien

Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf

in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich

die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen

Verkehr und bewegliches Vermögen, das dem

Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient,

dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

ABSCHNITT V

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER

DOPPELBESTEUERUNG

Artikel 23

(1) Es besteht Einverständnis darüber, daß die

Doppelbesteuerung nach Maßgabe der folgenden

Absätze dieses Artikels beseitigt wird.

(2) Bezieht eine in Italien ansässige Person Einkünfte,

die in Österreich besteuert werden dürfen,

so darf Italien bei der Festsetzung seiner in Artikel

2 dieses Abkommens genannten Steuern vom

Einkommen diese Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage

einbeziehen, soweit dieses Abkommen

nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. In

diesem Fall hat Italien von den so errechneten Steuern

die österreichische Steuer vom Einkommen

anzurechnen; der anzurechnende Betrag darf

jedoch den Teil der italienischen Steuer nicht übersteigen,

der nach dem Verhältnis der genannten

Einkünfte zum Gesamteinkommen auf diese Einkünfte

entfällt. Dagegen wird keine Anrechnung

gewährt, wenn die Einkünfte in Italien auf Antrag

des Einkommensempfängers gemäß der italienischen

Gesetzgebung einer endgültigen Besteuerung

durch Steuerabzug unterworfen werden.

(3) a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte, die nach diesem Abkommen

in Italien besteuert werden dürfen, so

rechnet Österreich auf die vom Einkommen

dieser Person zu erhebende Steuer

den Betrag an, der der in Italien gezahlten

Steuer vom Einkommen entspricht. Der

anzurechnende Betrag darf jedoch den

Teil der vor der Anrechnung ermittelten

Steuer vom Einkommen nicht übersteigen,

der auf die Einkünfte, die in Italien

besteuert werden dürfen, entfällt.

b) Hat eine in Österreich ansässige Person

Vermögen, welches nach diesem Abkommen

in Italien besteuert werden darf, so

nimmt Österreich dieses Vermögen von

der Besteuerung aus; Österreich darf aber

bei der Festsetzung der Steuer für das

übrige Vermögen dieser Person den

Steuersatz anwenden, der anzuwenden

wäre, wenn das betreffende Vermögen

nicht von der Besteuerung ausgenommen

wäre.

ABSCHNITT VI

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 24

Gleichbehandlung

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates

dürfen, auch wenn sie nicht in einem der Vertrag-

staaten ansässige Personen sind, im anderen

Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer

damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen

werden, die anders oder belastender sind

als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen

des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen

unterworfen sind oder unterworfen werden

dürfen.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein

Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen

Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht

ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen

des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit

ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen,

als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem

anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen

auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten

zu gewähren, die er den in seinem Gebiet

ansässigen Personen gewährt.

(3) Außer in den Fällen der Artikel 9, 11 Absatz 7

und 12 Absatz 5 sind Zinsen, Lizenzgebühren und

andere Entgehe, die ein Unternehmen eines Vertragstaates

an eine im anderen Vertragstaat ansässige

Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen

Gewinne dieses Unternehmens unter

den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine

im erstgenannten Staat ansässige Person zum

Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden

eines Unternehmens eines Vertragstaates

gegenüber einer im anderen Vertragstaat ansässigen

Person bei der Ermittlung des steuerpflichtigen

Vermögens dieses Unternehmens wie Schulden an

eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum

Abzug zuzulassen.

(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren

Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar,

einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen

Person oder mehreren solchen Personen

gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in

dem erstgenannten Vertragstaat weder einer

Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders

oder belastender sind als die Besteuerung und die

damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten

Staates unterworfen sind oder unterworfen

werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck

„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person

der Auffassung, daß die Maßnahmen eines

Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie

zu einer Besteuerung geführt haben oder führen

werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so

kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem

Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel

ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates

unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fall

muß innerhalb von drei Jahren ab der ersten Mitteilung

der Maßnahme, die zu einer dem Abkommen

nicht entsprechenden Besteuerung führt, unterbreitet

werden.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht in der

Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,

so wird sie sich bemühen, den Fall nach Verständigung

mit der zuständigen Behörde des anderen

Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen

nicht entsprechende Besteuerung vermieden

wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel,

die bei der Auslegung oder Anwendung des

Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung im

Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander

verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch

für die Herbeiführung der Einigung

zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch

in einer Kommission durchgeführt werden,

die aus Vertretern der zuständigen Behörden

der Vertragstaaten besteht.

Artikel 26

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden die Informationen austauschen, die zur

Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen

Rechts der Vertragstaaten betreffend

die unter das Abkommen fallenden Steuern, soweit

die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht

zu dem Abkommen in Widerspruch steht, oder die

zur Verhinderung der Steuerumgehung erforderlich

sind. Der Informationsaustausch ist durch Artikel

1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die

ein Vertragstaat erhalten hat, sind in derselben Art

geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen

Rechts dieses Staates beschafften Informationen,

und sie dürfen nur solchen Personen oder

Behörden (einschließlich Gerichten und Verwaltungsbehörden)

zugänglich gemacht werden, die

mit der Veranlagung oder Einhebung, der Vollstreckung

oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung

von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter

das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.

Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen

nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen

die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren

oder in einer Gerichtsentscheidung

offenlegen.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als

verpflichte er einen der Vertragstaaten

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die

von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragstaates

abweichen;

b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen

oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen Vertragstaates nicht

beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden

oder deren Erteilung dem Ordre public

widerspräche.

Artikel 27

Diplomatische und konsularische

Beamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen

Beamten nach den allgemeinen Regeln des

Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen

zustehen.

Artikel 28

Erstattungen

(1) Die in einem Vertragstaat durch Abzug an

der Quelle erhobenen Steuern werden auf Antrag

des Steuerpflichtigen erstattet, soweit das Recht zur

Erhebung dieser Steuern durch dieses Abkommen

eingeschränkt wird.

(2) Die Erstattungsanträge sind unter Beachtung

der in der Gesetzgebung des zur Erstattung verpflichteten

Vertragstaates vorgesehenen Fristen zu

stellen und müssen eine amtliche Bescheinigung des

Vertragstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig

ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen zur

Inanspruchnahme der Vorteile dieses Abkommens

enthalten.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

regeln in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel

25 dieses Abkommens, wie dieser Artikel durchzuführen

ist.

(4) Die nach der Gesetzgebung eines Vertragstaates

errichteten Personengesellschaften, die

ihren Sitz in diesem Staat haben, dürfen die in den

Artikeln 10, 11 und 12 dieses Abkommens vorgesehene

Steuerentlastung im anderen Staat unter der

Voraussetzung in Anspruch nehmen, daß wenigstens

drei Viertel des Gewinnes der Gesellschaft

Personen zufließen, die im erstgenannten Staat

ansässig sind. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet

der Ausdruck „Personengesellschaften"

a) in Italien

die „società semplice", die „società in nome

collettivo", die „società in accomandita semplice"

sowie alle anderen Personenvereinigungen,

die nach italienischem Recht steuerlich

in gleicher Weise behandelt werden;

b) in Österreich

die „offene Handelsgesellschaft", die „Kommanditgesellschaft"

und die „Gesellschaft

nach bürgerlichem Recht" sowie alle anderen

Personenvereinigungen, die nach österreichischem

Recht steuerlich in gleicher Weise

behandelt werden.

ABSCHNITT VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Rom ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach

dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft,

und seine Bestimmungen finden Anwendung

a) in Italien

auf Einkünfte, die für Steuerzeiträume

besteuert werden, die am oder nach dem

1. Jänner 1974 beginnen;

b) in Österreich

auf Steuern, die für Steuerzeiträume erhoben

werden, die am oder nach dem 1. Jänner 1974

beginnen.

(3) Die Erstattungsanträge, zu denen dieses

Abkommen hinsichtlich Steuern berechtigt, die von

den in einem der beiden Vertragstaaten ansässigen

Personen für Steuerzeiträume geschuldet werden,

die am 1. Jänner 1974 oder später bis zum Inkrafttreten

des Abkommens beginnen, sind je nachdem,

welcher Zeitpunkt später ist, innerhalb von zwei

Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens

oder der Festsetzung der Steuern zu stellen.

Artikel 30

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in

Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten am

oder vor dem 30. Juni jedes Kalenderjahres, nach

Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten, das

Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich

kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen

nicht mehr Anwendung

a) in Italien

auf Einkünfte, die für Steuerzeiträume

besteuert werden, die am oder nach dem

1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das

dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung

erfolgt ist;

b) in Österreich

auf Steuern, die für Steuerzeiträume erhoben

werden, die am oder nach dem 1. Jänner des

Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr

folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig

bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu WIEN, am 29. Juni 1981 in

zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Egon Bauer

Für die Republik Italien

Fausto Bacchetti

ZUSATZPROTOKOLL

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Republik Italien zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung

der Steuerumgehung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und der Republik Italien abgeschlossenen

Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

und zur Verhinderung der Steuerumgehung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen haben sich die Unterzeichneten

auf die folgenden zusätzlichen Bestimmungen

geeinigt, die ein integrierender Bestandteil

des Abkommens sind

Es besteht Einvernehmen darüber

a) daß in bezug auf Artikel 2 im Falle der künftigen

Einführung einer Steuer vom Vermögen

in Italien das Abkommen auch für diese

Steuer gelten wird;

b) daß im Falle einer künftigen Einführung einer

Steuer vom Vermögen in Italien die österreichische

Steuer vom Vermögen, die in Übereinstimmung

mit dem Abkommen erhoben

wird, auf die vorerwähnte italienische Steuer

vom Vermögen unter den in Artikel 23

Absatz 2 genannten Bedingungen angerechnet

werden wird;

c) daß in bezug auf Artikel 25 Absatz 1 der Ausdruck

„unbeschadet der nach innerstaatlichem

Recht vorgesehenen Rechtsmittel" in

der Weise zu verstehen ist, daß das Verständi-

gungsverfahren das nationale Rechtsmittelverfahren

nicht ersetzen kann, das in jedem

Fall, soweit dies rechtlich möglich, vorsorglich

einzuleiten ist, wenn der Streitfall eine

dem Abkommen nicht entsprechende Veranlagung

betrifft;

d) daß Artikel 28 Absatz 3 nicht ausschließt, daß

die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

in gegenseitigem Einvernehmen ein anderes

Verfahren zur Durchführung der Steuerentlastungen,

auf die das Abkommen Anspruch

gibt, vereinbaren können;

e) daß, ungeachtet von Artikel 29 Absatz 2, die

Bestimmungen des Artikels 8 und des Artikels

22 Absatz 3 auf Einkünfte und auf

bewegliches Vermögen anzuwenden sind, die

in Steuerzeiträumen, die am oder nach dem

1. Jänner 1964 begonnen haben, Unternehmen

der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt

zugeflossen sind oder gehört haben.

GESCHEHEN zu WIEN, am 29. Juni 1981 in

zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Egon Bauer

Für die Republik Italien

Fausto Bacchetti

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 5. Feber 1985 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2 am

6. April 1985 in Kraft.

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