125. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Zusatzprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzprotokoll wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Italien,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerumgehung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
abzuschließen,
sind übereingekommen wie folgt
ABSCHNITT I
GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende
Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf
die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung eines der
beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften
erhoben werden.
(2) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die
das Abkommen gilt, gehören
a) in Italien
1. die Einkommensteuer von natürlichen Personen
(L'imposta sul reddito delle persone
fisiche) ;
2. die Körperschaftsteuer (L'imposta sul reddito
delle persone giuridiche);
3. die lokale Einkommensteuer (L'imposta
locale sui redditi);
auch wenn sie durch Abzug an der Quelle
erhoben werden
(im folgenden als „italienische Steuer"
bezeichnet);
b) in Österreich
1. die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
3. die Aufsichtsratsabgabe;
4. die Vermögensteuer;
5. die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer
entzogen sind;
6. die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer;
7. die Grundsteuer;
8. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
9. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen ;
10. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken
(im folgenden als „österreichische Steuer"
bezeichnet).
(3) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher
oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung
dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden
Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen
Änderungen mit.
ABSCHNITT II
DEFINITIONEN
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert
a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"
und „der andere Vertragstaat", je nach dem
Zusammenhang, Österreich oder Italien;
b) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen;
c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für die
Besteuerung wie juristische Personen behandelt
werden;
d) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines
Vertragstaates" und „Unternehmen des anderen
Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen,
das von einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person betrieben wird, oder ein
Unternehmen, das von einer in dem anderen
Vertragstaat ansässigen Person betrieben
wird;
e) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"
1. alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Vertragstaates besitzen;
2. alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in einem Vertragstaat
geltenden Recht errichtet worden sind;
f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr"
jede Beförderung mit einem Seeschiff
oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen
mit tatsächlicher Geschäftsleitung in
einem Vertragstaat betrieben wird; ausgenommen
sind die Fälle, in denen das Seeschiff
oder Luftfahrzeug ausschließlich zwischen
Orten im anderen Vertragstaat betrieben
wird;
g) bedeutet der Ausdruck „zuständige
Behörde"
1. in Italien das Ministerium für Finanzen;
2. in Österreich den Bundesminister für
Finanzen.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen
Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts
anderes erfordert, jeder nicht anders definierte
Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht
dieses Staates über die Steuern zukommt, welche
Gegenstand des Abkommens sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung
oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist. Der Ausdruck schließt jedoch
nicht eine Person ein, die in diesem Veitragstaat
nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat
oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen
steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig,
in dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als
in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die
engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem
Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem
der Vertragstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Vertragstaaten oder in keinem
der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit
beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,
so werden sich die zuständigen
Behörden der Vertragstaaten bemühen, die
Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu
regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so
gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich
der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte;
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens
benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen, wissenschaftliche Forschung
zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben,
die vorbereitender Art sind oder eine
Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Absatzes 5 — in
einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten
Staat gelegene Betriebstätte als gegeben,
wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen
des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die
Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es
sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von Gütern oder Waren für das Unternehmen
beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird
nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär
oder einen anderen unabhängigen Vertreter
ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist
oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder
in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine
der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen.
ABSCHNITT III
BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, einschließlich
der Einkünfte aus land- und forstwirt-
schaftlichen Betrieben, dürfen in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,
in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt
in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen
Vermögen, das lebende und tote Inventar land-
und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf
die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke
Anwendung finden. Die Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf
veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung
oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen,
Quellen und anderen Bodenschätzen
gelten auch als „unbewegliches Vermögen".
Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches
Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes
dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit
im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen
seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die
Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat
besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates
seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind vorbehaltlich
des Absatzes 3 in jedem Vertragstaat dieser
Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie
hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder
ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt
hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen
wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer
Betriebstätte werden die mit der Tätigkeit dieser
Betriebstätte in direktem Zusammenhang stehenden
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-
und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem
Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo
entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die
einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch
Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens
auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt
Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat die zu
besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung
ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung
muß jedoch so sein, daß das Ergebnis
mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze
sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn,
daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders
zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in
anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel
durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
(8) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch
auf Einkünfte anzuwenden,
a) die einer Person aus ihrer Beteiligung an einer
„stillen Gesellschaft" des österreichischen
Rechts zufließen,
b) die einer Person aus ihrer Beteiligung an einer
stillen Gesellschaft des italienischen Rechts
zufließen.
Artikel 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt
an Bord eines Schiffes, so gilt er als in
dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen
des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen
vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person,
die das Schiff betreibt, ansässig ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung
an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens
des anderen Vertragstaates beteiligt
ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens eines
Vertragstaates und eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen abweichen,
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die eines der
Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt
hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt
hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet
und entsprechend besteuert werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat
ansässige Person zahlt, dürfen in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Vertragstaat,
in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber,
wenn die Dividenden dem im anderen Vertragstaat
ansässigen Empfänger wirtschaftlich zuzurechnen
sind, 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden
nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem
Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung
durchzuführen ist. Dieser Absatz berührt nicht die
Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die
Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten — ausgenommen
Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie
aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte,
die nach dem Steuerrecht des Staates, in
dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist,
den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt
sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger
der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in
dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine gewerbliche Geschäftstätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder einen
freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Beteiligung, für die die Divi-
denden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem
Fall werden die Dividenden in dem anderen
Vertragstaat nach dessen innerstaatlichem Recht
besteuert.
(5) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat
weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an
eine in diesem anderen Staat ansässige Person
gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die
die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu
einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebstätte
oder festen Einrichtung gehört, noch
Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete
Gewinne unterwerfen, selbst wenn die
gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen
Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften
bestehen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen
und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat,
aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber,
wenn die Zinsen dem Empfänger wirtschaftlich
zuzurechnen sind, 10 vom Hundert des Betrages
der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen
Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem
Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung
durchzuführen ist.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die
aus einem Vertragstaat stammen, von der Steuer in
diesem Staat ausgenommen, wenn
a) der Schuldner dieser Zinsen der Vertragstaat
oder eine seiner Gebietskörperschaften ist
oder
b) die Zinsen an den anderen Vertragstaat oder
eine seiner Gebietskörperschaften oder an
eine andere juristische Person (einschließlich
eines Geldinstituts), die diesem anderen
Vertragstaat oder der Gebietskörperschaft
zur Gänze gehört, gezahlt werden oder
c) die Zinsen an irgendeine andere juristische
Person (einschließlich eines Geldinstituts) im
Zusammenhang mit Darlehen gezahlt werden,
welche auf Grund eines Übereinkommens
zwischen den Vertragstaaten gewährt
wurden.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit
einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus
Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte,
die nach dem Steuerrecht des Staates, aus
dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen
gleichgestellt sind.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger
der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus
dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche
Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebstätte oder einen freien Beruf durch eine
dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung,
für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung
gehört. In diesem Fall werden die Zinsen in dem
anderen Vertragstaat nach dessen innerstaatlichem
Recht besteuert.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst,
eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem
Staat ansässige Person ist. Hat aber der
Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er
in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in
einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die
Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für
Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und
trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen
als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die
Betriebstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden
Forderung, den Betrag, den Schuldner und
Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten,
so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten
Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende
Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates
und unter Berücksichtigung der anderen
Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat
stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn sie
ihr wirtschaftlich zuzurechnen sind, in dem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Lizenzgebühren, die von einer in einem der
beiden Vertragstaaten ansässigen Gesellschaft an
eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person
gezahlt werden, die zu mehr als 50 vom Hundert
am Kapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt
ist, dürfen jedoch im erstgenannten Staat besteuert
werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des
Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder
Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf
Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,
einschließlich kinematographischer Filme (einschließlich
Lizenzgebühren für Fernsehfilme oder
-bänder), von Patenten, Marken, Mustern oder
Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren
oder für die Benutzung oder das Recht auf
Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Ausrüstungen oder für die Mitteilung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragstaat ansässige Empfänger der
Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus
dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche
Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebstätte oder einen freien Beruf durch eine
dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die
Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In
diesem Fall werden die Lizenzgebühren in dem
anderen Vertragstaat nach dessen innerstaatlichem
Recht besteuert.
(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der
zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf
diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall
darf der übersteigende Betrag nach dem Recht
jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von
Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen
in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses
Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates
in dem anderen Vertragstaat hat, oder das
zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in
einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung
eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat
verfügt, einschließlich derartiger
Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen
Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen
Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung
erzielt werden, dürfen in dem anderen
Staat besteuert werden. Jedoch dürfen Gewinne
aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3
genannten beweglichen Vermögens nur in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses
bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel
besteuert werden darf.
(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens dürfen
nur in dem Veitragstaat besteuert werden, in
dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art
bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, daß die Person für die Ausübung
ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig
über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt
sie über eine solche feste Einrichtung, so dürfen die
Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden,
jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung
zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige
Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten, Zahnärzte und Wirtschaftstreuhänder.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus
unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in
dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die
Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen
Vergütungen in dem anderen Staat besteuert
werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige Person
für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten
Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt
nicht länger als 183 Tage während des
betreffenden Steuerjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder
für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der
nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen werden,
die der Arbeitgeber in dem anderen Staat
hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder
Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt
wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
(4) Eine natürliche Person, die in einem Vertragstaat
in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und
in dem anderen Vertragstaat in der Nähe der
Grenze ihren Arbeitsort hat und sich üblicherweise
zur Arbeit dorthin begibt, darf mit ihren Einkünften
aus unselbständiger Arbeit nur in dem Staat
besteuert werden, in dem sie ansässig ist.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person in ihrer Eigenschaft als
Mitglied des Aufsichts- und Verwaltungsrates einer
Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat
ansässig ist, dürfen in dem anderen Staat
besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte,
die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-,
Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker
sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft
persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese
Tätigkeit ausüben.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler
oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht diesem Künstler oder
Sportler, sondern einer anderen Person zu, so dürfen
diese Einkünfte, ungeachtet der Artikel 7, 14
und 15, in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Artikel 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 3 dürfen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer
in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere
unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem
Staat besteuert werden.
Artikel 19
Öffentliche Funktionen
(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,
die von einem Vertragstaat oder einer
seiner Gebietskörperschaften an eine
natürliche Person für die diesem Staat
oder der Gebietskörperschaft erbrachten
Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur. im
anderen Vertragstaat besteuert werden,
wenn die Dienste in diesem Staat erbracht
werden und der Empfänger eine in diesem
Staat ansässige Person ist, die
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist
oder
ii) nicht ausschließlich wegen der Dienstleistung
in diesem Staat ansässig
geworden ist.
(2) Absatz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden,
die an das Personal
a) der Österreichischen Handelsdelegationen in
Italien und
b) der Vertretungen oder Einrichtungen der Italienischen
Staatsbahnen (FF. SS.), der Post-
und Telegraphenverwaltung (PP. TT.), des
Staatlichen Italienischen Fremdenverkehrsamtes
(ENIT) und der Italienischen Handelsdelegation
(ICE) in Österreich gezahlt werden.
(3) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat
oder einer seiner Gebietskörperschaften
unmittelbar oder aus einem von diesem
Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten
Sondervermögen an eine natürliche
Person für die diesem Staat oder der
Gebietskörperschaft erbrachten Dienste
gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat
besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im
anderen Vertragstaat besteuert werden,
wenn der Ruhegenußempfänger ein
Staatsangehöriger dieses Staates ist und
dort ansässig ist.
(4) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines
der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften
erbracht werden, finden die Artikel 15, 16
und 18 Anwendung.
Artikel 20
Hochschulprofessoren, Lehrer und
Studenten
(1) Ein Hochschulprofessor oder anderer Lehrer,
der sich in einem Vertragstaat für einen Zeitraum
von höchstens zwei Jahren vorübergehend aufhält,
um an einer Universität, einem College, einer
Schule oder anderen Lehranstalt zu unterrichten
oder zu forschen, wird in diesem Vertragstaat hinsichtlich
der Vergütungen für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit
nicht besteuert, wenn er in dem
anderen Vertragstaat ansässig ist oder unmittelbar
vor diesem Aufenthalt dort ansässig war.
(2) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der
in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort
ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat
ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung
aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium
oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen
Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen
aus Quellen außerhalb des anderen Staates
zufließen.
Artikel 21
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen
Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht
behandelt wurden, dürfen, woher sie auch stammen,
nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Einkünfte
in dem anderen Vertragstaat eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte
oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene
feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Einkünfte gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
ABSCHNITT IV
BESTEUERUNG DES VERMÖGENS
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels
6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt
oder das zu einer der Ausübung eines freien
Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf
in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich
die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen
Verkehr und bewegliches Vermögen, das dem
Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient,
dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
ABSCHNITT V
METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER
DOPPELBESTEUERUNG
Artikel 23
(1) Es besteht Einverständnis darüber, daß die
Doppelbesteuerung nach Maßgabe der folgenden
Absätze dieses Artikels beseitigt wird.
(2) Bezieht eine in Italien ansässige Person Einkünfte,
die in Österreich besteuert werden dürfen,
so darf Italien bei der Festsetzung seiner in Artikel
2 dieses Abkommens genannten Steuern vom
Einkommen diese Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage
einbeziehen, soweit dieses Abkommen
nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. In
diesem Fall hat Italien von den so errechneten Steuern
die österreichische Steuer vom Einkommen
anzurechnen; der anzurechnende Betrag darf
jedoch den Teil der italienischen Steuer nicht übersteigen,
der nach dem Verhältnis der genannten
Einkünfte zum Gesamteinkommen auf diese Einkünfte
entfällt. Dagegen wird keine Anrechnung
gewährt, wenn die Einkünfte in Italien auf Antrag
des Einkommensempfängers gemäß der italienischen
Gesetzgebung einer endgültigen Besteuerung
durch Steuerabzug unterworfen werden.
(3) a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte, die nach diesem Abkommen
in Italien besteuert werden dürfen, so
rechnet Österreich auf die vom Einkommen
dieser Person zu erhebende Steuer
den Betrag an, der der in Italien gezahlten
Steuer vom Einkommen entspricht. Der
anzurechnende Betrag darf jedoch den
Teil der vor der Anrechnung ermittelten
Steuer vom Einkommen nicht übersteigen,
der auf die Einkünfte, die in Italien
besteuert werden dürfen, entfällt.
b) Hat eine in Österreich ansässige Person
Vermögen, welches nach diesem Abkommen
in Italien besteuert werden darf, so
nimmt Österreich dieses Vermögen von
der Besteuerung aus; Österreich darf aber
bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Vermögen dieser Person den
Steuersatz anwenden, der anzuwenden
wäre, wenn das betreffende Vermögen
nicht von der Besteuerung ausgenommen
wäre.
ABSCHNITT VI
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates
dürfen, auch wenn sie nicht in einem der Vertrag-
staaten ansässige Personen sind, im anderen
Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender sind
als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen
des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen
unterworfen sind oder unterworfen werden
dürfen.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen
Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht
ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen
des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit
ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen,
als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem
anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen
auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten
zu gewähren, die er den in seinem Gebiet
ansässigen Personen gewährt.
(3) Außer in den Fällen der Artikel 9, 11 Absatz 7
und 12 Absatz 5 sind Zinsen, Lizenzgebühren und
andere Entgehe, die ein Unternehmen eines Vertragstaates
an eine im anderen Vertragstaat ansässige
Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen
Gewinne dieses Unternehmens unter
den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine
im erstgenannten Staat ansässige Person zum
Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden
eines Unternehmens eines Vertragstaates
gegenüber einer im anderen Vertragstaat ansässigen
Person bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Vermögens dieses Unternehmens wie Schulden an
eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum
Abzug zuzulassen.
(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren
Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar,
einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen
Person oder mehreren solchen Personen
gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in
dem erstgenannten Vertragstaat weder einer
Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender sind als die Besteuerung und die
damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten
Staates unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck
„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person
der Auffassung, daß die Maßnahmen eines
Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie
zu einer Besteuerung geführt haben oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so
kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem
Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates
unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fall
muß innerhalb von drei Jahren ab der ersten Mitteilung
der Maßnahme, die zu einer dem Abkommen
nicht entsprechenden Besteuerung führt, unterbreitet
werden.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht in der
Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall nach Verständigung
mit der zuständigen Behörde des anderen
Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen
nicht entsprechende Besteuerung vermieden
wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel,
die bei der Auslegung oder Anwendung des
Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung im
Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander
verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch
für die Herbeiführung der Einigung
zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch
in einer Kommission durchgeführt werden,
die aus Vertretern der zuständigen Behörden
der Vertragstaaten besteht.
Artikel 26
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden die Informationen austauschen, die zur
Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen
Rechts der Vertragstaaten betreffend
die unter das Abkommen fallenden Steuern, soweit
die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht
zu dem Abkommen in Widerspruch steht, oder die
zur Verhinderung der Steuerumgehung erforderlich
sind. Der Informationsaustausch ist durch Artikel
1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die
ein Vertragstaat erhalten hat, sind in derselben Art
geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen
Rechts dieses Staates beschafften Informationen,
und sie dürfen nur solchen Personen oder
Behörden (einschließlich Gerichten und Verwaltungsbehörden)
zugänglich gemacht werden, die
mit der Veranlagung oder Einhebung, der Vollstreckung
oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung
von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter
das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.
Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen
nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen
die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren
oder in einer Gerichtsentscheidung
offenlegen.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als
verpflichte er einen der Vertragstaaten
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die
von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragstaates
abweichen;
b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen
oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragstaates nicht
beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden
oder deren Erteilung dem Ordre public
widerspräche.
Artikel 27
Diplomatische und konsularische
Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen
Beamten nach den allgemeinen Regeln des
Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen
zustehen.
Artikel 28
Erstattungen
(1) Die in einem Vertragstaat durch Abzug an
der Quelle erhobenen Steuern werden auf Antrag
des Steuerpflichtigen erstattet, soweit das Recht zur
Erhebung dieser Steuern durch dieses Abkommen
eingeschränkt wird.
(2) Die Erstattungsanträge sind unter Beachtung
der in der Gesetzgebung des zur Erstattung verpflichteten
Vertragstaates vorgesehenen Fristen zu
stellen und müssen eine amtliche Bescheinigung des
Vertragstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig
ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen zur
Inanspruchnahme der Vorteile dieses Abkommens
enthalten.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
regeln in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel
25 dieses Abkommens, wie dieser Artikel durchzuführen
ist.
(4) Die nach der Gesetzgebung eines Vertragstaates
errichteten Personengesellschaften, die
ihren Sitz in diesem Staat haben, dürfen die in den
Artikeln 10, 11 und 12 dieses Abkommens vorgesehene
Steuerentlastung im anderen Staat unter der
Voraussetzung in Anspruch nehmen, daß wenigstens
drei Viertel des Gewinnes der Gesellschaft
Personen zufließen, die im erstgenannten Staat
ansässig sind. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet
der Ausdruck „Personengesellschaften"
a) in Italien
die „società semplice", die „società in nome
collettivo", die „società in accomandita semplice"
sowie alle anderen Personenvereinigungen,
die nach italienischem Recht steuerlich
in gleicher Weise behandelt werden;
b) in Österreich
die „offene Handelsgesellschaft", die „Kommanditgesellschaft"
und die „Gesellschaft
nach bürgerlichem Recht" sowie alle anderen
Personenvereinigungen, die nach österreichischem
Recht steuerlich in gleicher Weise
behandelt werden.
ABSCHNITT VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Rom ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft,
und seine Bestimmungen finden Anwendung
a) in Italien
auf Einkünfte, die für Steuerzeiträume
besteuert werden, die am oder nach dem
1. Jänner 1974 beginnen;
b) in Österreich
auf Steuern, die für Steuerzeiträume erhoben
werden, die am oder nach dem 1. Jänner 1974
beginnen.
(3) Die Erstattungsanträge, zu denen dieses
Abkommen hinsichtlich Steuern berechtigt, die von
den in einem der beiden Vertragstaaten ansässigen
Personen für Steuerzeiträume geschuldet werden,
die am 1. Jänner 1974 oder später bis zum Inkrafttreten
des Abkommens beginnen, sind je nachdem,
welcher Zeitpunkt später ist, innerhalb von zwei
Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
oder der Festsetzung der Steuern zu stellen.
Artikel 30
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in
Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten am
oder vor dem 30. Juni jedes Kalenderjahres, nach
Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten, das
Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich
kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen
nicht mehr Anwendung
a) in Italien
auf Einkünfte, die für Steuerzeiträume
besteuert werden, die am oder nach dem
1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das
dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung
erfolgt ist;
b) in Österreich
auf Steuern, die für Steuerzeiträume erhoben
werden, die am oder nach dem 1. Jänner des
Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr
folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig
bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu WIEN, am 29. Juni 1981 in
zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Egon Bauer
Für die Republik Italien
Fausto Bacchetti
ZUSATZPROTOKOLL
zum Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Republik Italien zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerumgehung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und der Republik Italien abgeschlossenen
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerumgehung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen haben sich die Unterzeichneten
auf die folgenden zusätzlichen Bestimmungen
geeinigt, die ein integrierender Bestandteil
des Abkommens sind
Es besteht Einvernehmen darüber
a) daß in bezug auf Artikel 2 im Falle der künftigen
Einführung einer Steuer vom Vermögen
in Italien das Abkommen auch für diese
Steuer gelten wird;
b) daß im Falle einer künftigen Einführung einer
Steuer vom Vermögen in Italien die österreichische
Steuer vom Vermögen, die in Übereinstimmung
mit dem Abkommen erhoben
wird, auf die vorerwähnte italienische Steuer
vom Vermögen unter den in Artikel 23
Absatz 2 genannten Bedingungen angerechnet
werden wird;
c) daß in bezug auf Artikel 25 Absatz 1 der Ausdruck
„unbeschadet der nach innerstaatlichem
Recht vorgesehenen Rechtsmittel" in
der Weise zu verstehen ist, daß das Verständi-
gungsverfahren das nationale Rechtsmittelverfahren
nicht ersetzen kann, das in jedem
Fall, soweit dies rechtlich möglich, vorsorglich
einzuleiten ist, wenn der Streitfall eine
dem Abkommen nicht entsprechende Veranlagung
betrifft;
d) daß Artikel 28 Absatz 3 nicht ausschließt, daß
die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
in gegenseitigem Einvernehmen ein anderes
Verfahren zur Durchführung der Steuerentlastungen,
auf die das Abkommen Anspruch
gibt, vereinbaren können;
e) daß, ungeachtet von Artikel 29 Absatz 2, die
Bestimmungen des Artikels 8 und des Artikels
22 Absatz 3 auf Einkünfte und auf
bewegliches Vermögen anzuwenden sind, die
in Steuerzeiträumen, die am oder nach dem
1. Jänner 1964 begonnen haben, Unternehmen
der Seeschiffahrt oder der Luftfahrt
zugeflossen sind oder gehört haben.
GESCHEHEN zu WIEN, am 29. Juni 1981 in
zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Egon Bauer
Für die Republik Italien
Fausto Bacchetti
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 5. Feber 1985 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2 am
6. April 1985 in Kraft.