125. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Commonwealth der Bahamas betreffend die Weiteranwendung des österreichisch-britischen Auslieferungsvertrages
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten
NASSAU, Bahamas, 23. August 1978
Exzellenz,
Ich beehre mich, auf die an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation
vom 10. Juli 1973 Bezug zu nehmen, womit
die Regierung des Commonwealth der Bahamas
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung bestehender
Rechtsbeziehungen wünschenswert ist und
daß sie nach Völkerrecht verpflichtet ist, ihre
Vertragspflichten zu erfüllen, anerkannt hat, daß
viele Rechte und Pflichten der Regierung des
Vereinigten Königreiches hinsichtlich der ehemaligen
Kolonie der Bahamas zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit
gemäß Völkergewohnheitsrecht auf
das Commonwealth der Bahamas übergegangen
sind; da aber anzunehmen ist, daß auf Grund
des Völkergewohnheitsrechtes bestimmte Verträge
zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit des
Commonwealth der Bahamas außer Kraft getreten
sein könnten, ist es notwendig erschienen,
jeden Vertrag einer rechtlichen Prüfung zu
unterziehen. Die Regierung des Commonwealth
der Bahamas hat weiters vorgeschlagen, daß sie
nach Abschluß dieser Überprüfung mitteilen
werde, welche der Verträge, die nach Völkergewohnheitsrecht
außer Kraft getreten sein könnten,
die Regierung des Commonwealth der
Bahamas allenfalls als außer Kraft getreten behandeln
möchte.
Dementsprechend hat die Regierung des Commonwealth
der Bahamas den am 9. Jänner 1963
zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland und der Republik
Österreich abgeschlossenen Auslieferungsvertrag
überprüft.
Ich beehre mich weiter, Ihnen mitzuteilen, daß
es der Wunsch der Republik des Commonwealth
der Bahamas ist, daß der vorerwähnte Vertrag
als zwischen unseren beiden Ländern in Kraft
stehend betrachtet werde und weiterhin für Auslieferungen
zwischen ihnen gelte, solange kein
neuer Vertrag abgeschlossen ist. Die Regierung
des Commonwealth der Bahamas hält ihre Ansicht
fest, daß die Vertragsbestimmungen betreffend
die Nichtauslieferung von Angehörigen
der Vertragsparteien so zu verstehen sind, daß
sie sich auf Staatsbürger des Commonwealth der
Bahamas und Staatsbürger der Republik Österreich
beziehen, und daß die Funktionen, die
früher vom Gouverneur der Bahamas ausgeübt
worden sind, jetzt vom Generalgouverneur des
Commonwealth der Bahamas auszuüben sind.
Falls die vorstehenden Vorschläge für die Regierung
der Republik Österreich annehmbar
sind, beehre ich mich anzuregen, daß die zustimmende
Antwortnote Ihrer Regierung und
dieses Schreiben von den beiden Regierungen als
Abkommen zu diesem Zweck betrachtet werden
sollen. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem die Vertragschließenden Teile
einander die Erfüllung ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen für sein Inkrafttreten
notifiziert haben.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer
Exzellenz die Versicherung meiner höchsten
Wertschätzung zu erneuern.
Paul L. Adderley
Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Commonwealth
der Bahamas
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Wien
Österreich
(Übersetzung)
Der Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien, am 11. Mai 1979
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer
Exzellenz vom 23. August 1978 zu bestätigen,
welche folgendermaßen lautet
„Ich beehre mich, auf die an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation
vom 10. Juli 1973 Bezug zu nehmen, womit
die Regierung des Commonwealth der Bahamas
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung bestehender
Rechtsbeziehungen wünschenswert ist
und daß sie nach Völkerrecht verpflichtet ist, ihre
Vertragspflichten zu erfüllen, anerkannt hat, daß
viele Rechte und Pflichten der Regierung des
Vereinigten Königreiches hinsichtlich der ehemaligen
Kolonie der Bahamas zum Zeitpunkt der
Unabhängigkeit gemäß Völkergewohnheitsrecht
auf das Commonwealth der Bahamas übergegangen
sind; da aber anzunehmen ist, daß auf
Grund des Völkergewohnheitsrechtes bestimmte
Verträge zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit des
Commonwealth der Bahamas außer Kraft getreten
sein könnten, schien es notwendig, jeden
Vertrag einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Die Regierung des Commonwealth der
Bahamas hat weiters vorgeschlagen, daß sie nach
Abschluß dieser Überprüfung mitteilen werde:,
welche der Verträge, die nach Völkergewohnheitsrecht
außer Kraft getreten sein könnten,
die Regierung des Commonwealth der Bahamas
allenfalls als außer Kraft getreten behandeln
möchte.
Dementsprechend hat die Regierung des Commonwealth
der Bahamas den am 9. Jänner 1963
zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland und der Republik
Österreich abgeschlossenen Auslieferungsvertrag
überprüft.
Ich beehre mich weiters, Ihnen mitzuteilen,
daß es der Wunsch der Republik des Commonwealth
der Bahamas ist, daß der vorerwähnte
Vertrag als zwischen unseren beiden Ländern in
Kraft stehend betrachtet werde und weiterhin
für Auslieferungen zwischen ihnen gelte, solange
kein neuer Vertrag abgeschlossen ist. Die Regierung
des Commonwealth der Bahamas hält ihre
Ansicht fest, daß die Vertragsbestimmungen betreffend
die Nichtauslieferung von Angehörigen
der Vertragsparteien so zu verstehen sind, daß sie
sich auf Staatsbürger des Commonwealth der
Bahamas und Staatsbürger der Republik Österreich
beziehen, und daß die Funktionen, die
früher vom Gouverneur der Bahamas ausgeübt
worden sind, jetzt vom Generalgouverneur des
Commonwealth der Bahamas auszuüben sind.
Falls die vorstehenden Vorschläge für die Regierung
der Republik Österreich annehmbar
sind, beehre ich mich anzuregen, daß die zustimmende
Antwortnote Ihrer Regierung und dieses
Schreiben von den beiden Regierungen als Abkommen
zu diesem Zweck betrachtet werden
sollen. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem die Vertragschließenden Teile
einander die Erfüllung ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen für sein Inkrafttreten
notifiziert haben."
Die Republik Österreich ist mit dem Inhalt der
Note Eurer Exzellenz einverstanden. Dementsprechend
werden die Note Eurer Exzellenz und
diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den
beiden Staaten in dieser Angelegenheit darstellen.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner höchsten Wertschätzung
zu erneuern.
Willibald Pahr
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Seiner Exzellenz
dem Minister für
Auswärtige Angelegenheiten
des Commonwealth der Bahamas
Nassau
Bahamas
Die Ermächtigung zur Durchführung der im Notenwechsel vorgesehenen Notifikation wurde
vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Notenwechsel
tritt am 1. April 1981 in Kraft.