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125_1981 AT

125. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Commonwealth der Bahamas betreffend die Weiteranwendung des österreichisch-britischen Auslieferungsvertrages

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Commonwealth der Bahamas betreffend die Weiteranwendung des österreichisch-britischen Auslieferungsvertrages

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten

NASSAU, Bahamas, 23. August 1978

Exzellenz,

Ich beehre mich, auf die an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation

vom 10. Juli 1973 Bezug zu nehmen, womit

die Regierung des Commonwealth der Bahamas

im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung bestehender

Rechtsbeziehungen wünschenswert ist und

daß sie nach Völkerrecht verpflichtet ist, ihre

Vertragspflichten zu erfüllen, anerkannt hat, daß

viele Rechte und Pflichten der Regierung des

Vereinigten Königreiches hinsichtlich der ehemaligen

Kolonie der Bahamas zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit

gemäß Völkergewohnheitsrecht auf

das Commonwealth der Bahamas übergegangen

sind; da aber anzunehmen ist, daß auf Grund

des Völkergewohnheitsrechtes bestimmte Verträge

zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit des

Commonwealth der Bahamas außer Kraft getreten

sein könnten, ist es notwendig erschienen,

jeden Vertrag einer rechtlichen Prüfung zu

unterziehen. Die Regierung des Commonwealth

der Bahamas hat weiters vorgeschlagen, daß sie

nach Abschluß dieser Überprüfung mitteilen

werde, welche der Verträge, die nach Völkergewohnheitsrecht

außer Kraft getreten sein könnten,

die Regierung des Commonwealth der

Bahamas allenfalls als außer Kraft getreten behandeln

möchte.

Dementsprechend hat die Regierung des Commonwealth

der Bahamas den am 9. Jänner 1963

zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland und der Republik

Österreich abgeschlossenen Auslieferungsvertrag

überprüft.

Ich beehre mich weiter, Ihnen mitzuteilen, daß

es der Wunsch der Republik des Commonwealth

der Bahamas ist, daß der vorerwähnte Vertrag

als zwischen unseren beiden Ländern in Kraft

stehend betrachtet werde und weiterhin für Auslieferungen

zwischen ihnen gelte, solange kein

neuer Vertrag abgeschlossen ist. Die Regierung

des Commonwealth der Bahamas hält ihre Ansicht

fest, daß die Vertragsbestimmungen betreffend

die Nichtauslieferung von Angehörigen

der Vertragsparteien so zu verstehen sind, daß

sie sich auf Staatsbürger des Commonwealth der

Bahamas und Staatsbürger der Republik Österreich

beziehen, und daß die Funktionen, die

früher vom Gouverneur der Bahamas ausgeübt

worden sind, jetzt vom Generalgouverneur des

Commonwealth der Bahamas auszuüben sind.

Falls die vorstehenden Vorschläge für die Regierung

der Republik Österreich annehmbar

sind, beehre ich mich anzuregen, daß die zustimmende

Antwortnote Ihrer Regierung und

dieses Schreiben von den beiden Regierungen als

Abkommen zu diesem Zweck betrachtet werden

sollen. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem die Vertragschließenden Teile

einander die Erfüllung ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen für sein Inkrafttreten

notifiziert haben.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer

Exzellenz die Versicherung meiner höchsten

Wertschätzung zu erneuern.

Paul L. Adderley

Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Commonwealth

der Bahamas

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien

Österreich

(Übersetzung)

Der Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 11. Mai 1979

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer

Exzellenz vom 23. August 1978 zu bestätigen,

welche folgendermaßen lautet

„Ich beehre mich, auf die an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation

vom 10. Juli 1973 Bezug zu nehmen, womit

die Regierung des Commonwealth der Bahamas

im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung bestehender

Rechtsbeziehungen wünschenswert ist

und daß sie nach Völkerrecht verpflichtet ist, ihre

Vertragspflichten zu erfüllen, anerkannt hat, daß

viele Rechte und Pflichten der Regierung des

Vereinigten Königreiches hinsichtlich der ehemaligen

Kolonie der Bahamas zum Zeitpunkt der

Unabhängigkeit gemäß Völkergewohnheitsrecht

auf das Commonwealth der Bahamas übergegangen

sind; da aber anzunehmen ist, daß auf

Grund des Völkergewohnheitsrechtes bestimmte

Verträge zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit des

Commonwealth der Bahamas außer Kraft getreten

sein könnten, schien es notwendig, jeden

Vertrag einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.

Die Regierung des Commonwealth der

Bahamas hat weiters vorgeschlagen, daß sie nach

Abschluß dieser Überprüfung mitteilen werde:,

welche der Verträge, die nach Völkergewohnheitsrecht

außer Kraft getreten sein könnten,

die Regierung des Commonwealth der Bahamas

allenfalls als außer Kraft getreten behandeln

möchte.

Dementsprechend hat die Regierung des Commonwealth

der Bahamas den am 9. Jänner 1963

zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland und der Republik

Österreich abgeschlossenen Auslieferungsvertrag

überprüft.

Ich beehre mich weiters, Ihnen mitzuteilen,

daß es der Wunsch der Republik des Commonwealth

der Bahamas ist, daß der vorerwähnte

Vertrag als zwischen unseren beiden Ländern in

Kraft stehend betrachtet werde und weiterhin

für Auslieferungen zwischen ihnen gelte, solange

kein neuer Vertrag abgeschlossen ist. Die Regierung

des Commonwealth der Bahamas hält ihre

Ansicht fest, daß die Vertragsbestimmungen betreffend

die Nichtauslieferung von Angehörigen

der Vertragsparteien so zu verstehen sind, daß sie

sich auf Staatsbürger des Commonwealth der

Bahamas und Staatsbürger der Republik Österreich

beziehen, und daß die Funktionen, die

früher vom Gouverneur der Bahamas ausgeübt

worden sind, jetzt vom Generalgouverneur des

Commonwealth der Bahamas auszuüben sind.

Falls die vorstehenden Vorschläge für die Regierung

der Republik Österreich annehmbar

sind, beehre ich mich anzuregen, daß die zustimmende

Antwortnote Ihrer Regierung und dieses

Schreiben von den beiden Regierungen als Abkommen

zu diesem Zweck betrachtet werden

sollen. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem die Vertragschließenden Teile

einander die Erfüllung ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen für sein Inkrafttreten

notifiziert haben."

Die Republik Österreich ist mit dem Inhalt der

Note Eurer Exzellenz einverstanden. Dementsprechend

werden die Note Eurer Exzellenz und

diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den

beiden Staaten in dieser Angelegenheit darstellen.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner höchsten Wertschätzung

zu erneuern.

Willibald Pahr

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Seiner Exzellenz

dem Minister für

Auswärtige Angelegenheiten

des Commonwealth der Bahamas

Nassau

Bahamas

Die Ermächtigung zur Durchführung der im Notenwechsel vorgesehenen Notifikation wurde

vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Notenwechsel

tritt am 1. April 1981 in Kraft.

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