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125_1979 AT

125. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 214 Hohenberger Straße im Bereich der Gemeinde Türnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 214 Hohenberger Straße im Bereich der Gemeinde Türnitz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 214 Hohenberger Straße wird im Bereich der

Gemeinde Türnitz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 0,310 an dem mit Verordnung vom

5. April 1976, BGBl. Nr. 168, in seinem Verlauf

bestimmten Teilstück der B 214 Hohenberger

Straße, verläuft in gestreckter Linienführung,

den bestehenden Straßenverlauf durch Ausschaltung

der vorhandenen Bögen korrigierend,

unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden

Straße und endet bei km 0,800.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Türnitz

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 214/

31-75; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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