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125. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Veterinärmedizin

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Veterinärmedizin

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 4. Juli

1975, BGBl. Nr. 430, über die Studienrichtung

Veterinärmedizin, in Verbindung mit dem Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Veterinärmedizin ist

an der Veterinärmedizinischen Universität Wien

einzurichten.

Besondere Voraussetzungen

§ 2. (1) Die gemäß § 3 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung

1975, BGBl.

Nr. 356, vor Beginn des dritten einrechenbaren

Semesters abzulegende Zusatzprüfung aus Latein

kann durch eine an einer geisteswissenschaftlichen

Fakultät einer Universität abgelegte Ergänzungsprüfung

aus Latein ersetzt werden.

(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem

schriftlichen und einem mündlichen Teil.

II. ABSCHNITT

Diplomstudium Veterinärmedizin

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind mindestens

96 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

Die gemäß § 6 zu inskribierenden Stunden sind

in dieser Zahl nicht inbegriffen. In jedem Semester

sind wenigstens 24 Semesterwochenstunden zu

inskribieren.

(2) Aus den folgenden Pflichtfächern sind während

des ersten Studienabschnittes mindestens zu

inskribieren

(3) Die Lehrveranstaltungen aus Physiologie

haben auch auf die wissenstheoretische und philosophische

Vertiefung der Veterinärmedizin einzugehen.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 4. (1) Das erste inskribierte Semester des

zweiten Studienabschnittes ist in den zweiten

Studienabschnitt einzurechnen, wenn der Studierende

die erste Diplomprüfung bis zum Ende

dieses Semesters abgeschlossen hat.

(2) Im zweiten Studienabschnitt sind mindestens

126 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

Die gemäß § 6 zu inskribierenden Stunden sind

in dieser Zahl nicht inbegriffen. In jedem Semester

sind wenigstens 24 Semesterwochenstunden

zu inskribieren.

(3) Aus folgenden Pflichtfächern sind während

des zweiten Studienabschnittes mindestens zu

inskribieren

(4) Die im § 3 Abs. 2 Z. 10 genannten Lehrveranstaltungen

sind in die im Abs. 3 genannten

Stundenzahlen des entsprechenden Faches einzurechnen.

(5) Die Zulassung zu den klinischen Vorlesungen

und Übungen setzt den erfolgreichen Besuch

einer je einsemestrigen Einführung in diese Lehrveranstaltung

voraus.

Inskription im dritten Studienabschnitt

§ 5. (1) Das erste inskribierte Semester des

dritten Studienabschnittes ist in den dritten Studienabschnitt

einzurechnen, wenn der Studierende

die zweite Diplomprüfung bis zum Ende dieses

Semesters abgeschlossen hat.

(2) Im dritten Studienabschnitt sind mindestens

59 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Die

gemäß § 6 zu inskribierenden Stunden sind in

dieser Zahl nicht inbegriffen. In jedem Semester

sind wenigstens 24 Semesterwochenstunden, im

letzten Semester sind wenigstens 20 Semesterwochenstunden

zu inskribieren.

(3) Aus den folgenden Pflichtfächern sind während

des dritten Studienabschnittes wenigstens

zu inskribieren

(4) Die zuletzt abzulegende Teilprüfung der

Dritten Diplomprüfung ist die Prüfung aus Veterinärwesen

und Tierschutz.

(5) Vor der letzten Teilprüfung ist das Praktikum

zu beenden, und es sind eine Vorprüfung

aus Röntgenkunde und die Prüfung aus dem

Wahlfach abzulegen.

Wahl- und Freifächer

§ 6. (1) Aus den folgenden Fächern sind nach

Wahl des Studierenden mindestens 2 Semesterwochenstunden

als Wahlfach zu inskribieren

(2) Der Studierende hat das Recht, das Wahlfach

in dem von ihm gewählten Studienabschnitt

zu inskribieren.

Durchführung der Prüfungen

§ 7. (1) In Allgemeiner Zoologie, Botanik,

Landwirtschaftslehre, Medizinischer Physik, Veterinärwesen

und Tierschutz sowie Geschichte der

Veterinärmedizin sind die theoretischen Kenntnisse,

in den übrigen Prüfungsfächern sind neben

den theoretischen Kenntnissen auch die praktischen

Fähigkeiten zu beurteilen.

(2) Die theoretischen Kenntnisse sind mündlich,

die praktischen Fähigkeiten sind je nach Art

des Faches mündlich, schriftlich oder durch den

Erfolg praktischer Tätigkeiten zu beurteilen.

Praktikum

§ 8. (1) Das sechsmonatige Praktikum ist in

den nachstehend angeführten Teilen abzuleisten

1. Ein Monat in der Lebensmittelüberwachung

in einem Schlachthof,

2. ein Monat in der Lebensmittelüberwachung

an den entsprechenden Instituten der Veterinärmedizinischen

Universität,

3. ein Monat an operierenden Universitäts-

Tierkliniken,

4. ein Monat an Universitätskliniken für Interne

Veterinärmedizin,

5. ein Monat nach Wahl an Universitäts-Tierkliniken

oder an einem privaten Tierspital

oder bei einem praktizierenden Tierarzt

oder an einer Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung

oder für Virusseuchenbekämpfung

oder für Veterinärmedizinische Untersuchungen

oder für künstliche Besamung der

Haustiere,

6. ein Monat nach Wahl an einem theoretischen

Institut der Veterinärmedizinischen Universität

oder einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

oder an einer der unter

Z. 2 bis 5 genannten Einrichtungen.

(2) Für Teile des Praktikums, die nicht an der

Veterinärmedizinischen Universität abgeleistet

werden, ist ein Instruktor zu bestellen.

(3) Während des Praktikums sind Übungen

und praktische Betätigungen nach einem für

jeden Teil des Praktikums bestimmten Programm

durchzuführen.

(4) Die Praktikumsprogramme haben die Art

und die Anzahl der Übungen und praktischen

Betätigungen festzulegen. Ausreichende Wiederholungen

der Übungen und praktischen Betätigungen

sind je nach Schwierigkeitsgrad vorzuschreiben.

(5) Die Aufgaben des Praktikumsprogramms

sind so zu erstellen, daß sie jedenfalls im gesetzlichen

Arbeitsausmaß von 40 Stunden in der

Woche bewältigt werden können. Die täglichen

Ausbildungszeiten innerhalb eines Teiles des

Praktikums haben sich nach den Gegebenheiten

der Einrichtung, an der das Praktikum abgeleistet

wird, zu richten und können ungleichmäßig verteilt

sein.

(6) Die Praktikumsprogramme sind von den

für die Fachgebiete der einzelnen Teile des Praktikums

zuständigen Ordentlichen Universitätsprofessoren

gemeinsam, falls Teile des Praktikums

außerhalb der Veterinärmedizinischen Universität

abgeleistet werden, im Einvernehmen mit dem

Instruktor zu erstellen.

(7) Die nach dem Praktikumsprogramm vorgeschriebenen

Übungen und praktischen Betätigungen

sind in einem Protokollheft des Studierenden

zu verzeichnen und einzeln zu vidieren.

(8) Der Erfolg der Teilnahme an den einzelnen

Teilen des Praktikums ist durch Noten zu beurteilen,

und es ist ein Zeugnis über jeden Teil des

Praktikums auszustellen.

(9) An Tierkliniken und Tierspitälern ist im

Rahmen des gesetzlichen Arbeitsausmaßes eine

Beiziehung zu Nacht- und Wochenenddiensten

einmal im Monat, mit Einverständnis des Praktikanten

auch öfter zulässig. Eine gesonderte

Vergütung für Nacht- und Wochenenddienste gebührt

seitens des Bundes nicht.

III. ABSCHNITT

Diplom-Erweiterungsstudium

Lebensmittelhygiene

Inskription

§ 9. (1) Im Erweiterungsstudium Lebensmittelhygiene

sind insgesamt 58 Semesterwochenstunden

aus Pflichtfächern zu inskribieren.

(2) Aus den folgenden Pflichtfächern sind mindestens

zu inskribieren

(3) Vor der letzten Teilprüfung ist das Praktikum

(§ 10) zu beenden, und es ist eine Vorprüfung

aus Lebensmittelrecht abzulegen.

(4) In den im Abs. 2 genannten Fächern sind

ausgenommen das Fach Lebensmittelrecht neben

den theoretischen Kenntnissen auch die praktischen

Fähigkeiten zu beurteilen.

(5) Die theoretischen Kenntnisse sind mündlich,

die praktischen Fähigkeiten sind je nach Art des

Faches mündlich, schriftlich oder durch den Erfolg

praktischer Tätigkeiten zu beurteilen.

Praktikum aus Lebensmittelhygiene

§ 10. (1) Der § 8 Abs. 2 bis 8 gilt auch für das

Praktikum aus Lebensmittelhygiene.

(2) Für die Ableistung des chemischen, bakteriologischen

und histologischen Praktikumsteiles

in der Dauer von insgesamt drei Monaten sind

Praktikumsplätze an den Instituten der Veterinärmedizinischen

Universität Wien bereitzustellen.

(3) Vom Praktikum des Diplomstudiums Veterinärmedizin

sind einzurechnen

1. Die Praktikumsteile in der Lebensmittelüberwachung

im tatsächlich geleisteten Ausmaß,

2. der an einem theoretischen Institut geleistete

Praktikumsteil, sofern dabei ein

Übungsprogramm aus Lebensmittelchemie,

Lebensmittelbakteriologie oder Lebensmittelhistologie

durchgeführt worden ist.

IV. ABSCHNITT

Doktoratsstudium

Studiendauer und Inskription

§ 11. (1) Das Doktoratsstudium dauert drei

Semester. Hat der Studierende während des

Diplomstudiums Prüfungen über Freifächer gemäß

Abs. 3 Z. 3 im Ausmaß von mindestens

6 Semesterwochenstunden abgelegt, so dauert es

nur zwei Semester. In diesem Fall sind die inskribierten

Wochenstunden in die im Abs. 2 genannte

Gesamtstundenzahl und in die im Abs. 3 Z. 3

genannte Wochenstundenzahl einzurechnen.

(2) Im Doktoratsstudium sind insgesamt mindestens

20 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

In jedem Semester sind insgesamt mindestens

6 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(3) Aus folgenden Prüfungsfächern sind mindestens

zu inskribieren

(4) Das Rigorosum ist mündlich abzuhalten.

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