125. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Veterinärmedizin
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 4. Juli
1975, BGBl. Nr. 430, über die Studienrichtung
Veterinärmedizin, in Verbindung mit dem Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Veterinärmedizin ist
an der Veterinärmedizinischen Universität Wien
einzurichten.
Besondere Voraussetzungen
§ 2. (1) Die gemäß § 3 Abs. 1 lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung
1975, BGBl.
Nr. 356, vor Beginn des dritten einrechenbaren
Semesters abzulegende Zusatzprüfung aus Latein
kann durch eine an einer geisteswissenschaftlichen
Fakultät einer Universität abgelegte Ergänzungsprüfung
aus Latein ersetzt werden.
(2) Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem
schriftlichen und einem mündlichen Teil.
II. ABSCHNITT
Diplomstudium Veterinärmedizin
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Im ersten Studienabschnitt sind mindestens
96 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
Die gemäß § 6 zu inskribierenden Stunden sind
in dieser Zahl nicht inbegriffen. In jedem Semester
sind wenigstens 24 Semesterwochenstunden zu
inskribieren.
(2) Aus den folgenden Pflichtfächern sind während
des ersten Studienabschnittes mindestens zu
inskribieren
(3) Die Lehrveranstaltungen aus Physiologie
haben auch auf die wissenstheoretische und philosophische
Vertiefung der Veterinärmedizin einzugehen.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 4. (1) Das erste inskribierte Semester des
zweiten Studienabschnittes ist in den zweiten
Studienabschnitt einzurechnen, wenn der Studierende
die erste Diplomprüfung bis zum Ende
dieses Semesters abgeschlossen hat.
(2) Im zweiten Studienabschnitt sind mindestens
126 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
Die gemäß § 6 zu inskribierenden Stunden sind
in dieser Zahl nicht inbegriffen. In jedem Semester
sind wenigstens 24 Semesterwochenstunden
zu inskribieren.
(3) Aus folgenden Pflichtfächern sind während
des zweiten Studienabschnittes mindestens zu
inskribieren
(4) Die im § 3 Abs. 2 Z. 10 genannten Lehrveranstaltungen
sind in die im Abs. 3 genannten
Stundenzahlen des entsprechenden Faches einzurechnen.
(5) Die Zulassung zu den klinischen Vorlesungen
und Übungen setzt den erfolgreichen Besuch
einer je einsemestrigen Einführung in diese Lehrveranstaltung
voraus.
Inskription im dritten Studienabschnitt
§ 5. (1) Das erste inskribierte Semester des
dritten Studienabschnittes ist in den dritten Studienabschnitt
einzurechnen, wenn der Studierende
die zweite Diplomprüfung bis zum Ende dieses
Semesters abgeschlossen hat.
(2) Im dritten Studienabschnitt sind mindestens
59 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Die
gemäß § 6 zu inskribierenden Stunden sind in
dieser Zahl nicht inbegriffen. In jedem Semester
sind wenigstens 24 Semesterwochenstunden, im
letzten Semester sind wenigstens 20 Semesterwochenstunden
zu inskribieren.
(3) Aus den folgenden Pflichtfächern sind während
des dritten Studienabschnittes wenigstens
zu inskribieren
(4) Die zuletzt abzulegende Teilprüfung der
Dritten Diplomprüfung ist die Prüfung aus Veterinärwesen
und Tierschutz.
(5) Vor der letzten Teilprüfung ist das Praktikum
zu beenden, und es sind eine Vorprüfung
aus Röntgenkunde und die Prüfung aus dem
Wahlfach abzulegen.
Wahl- und Freifächer
§ 6. (1) Aus den folgenden Fächern sind nach
Wahl des Studierenden mindestens 2 Semesterwochenstunden
als Wahlfach zu inskribieren
(2) Der Studierende hat das Recht, das Wahlfach
in dem von ihm gewählten Studienabschnitt
zu inskribieren.
Durchführung der Prüfungen
§ 7. (1) In Allgemeiner Zoologie, Botanik,
Landwirtschaftslehre, Medizinischer Physik, Veterinärwesen
und Tierschutz sowie Geschichte der
Veterinärmedizin sind die theoretischen Kenntnisse,
in den übrigen Prüfungsfächern sind neben
den theoretischen Kenntnissen auch die praktischen
Fähigkeiten zu beurteilen.
(2) Die theoretischen Kenntnisse sind mündlich,
die praktischen Fähigkeiten sind je nach Art
des Faches mündlich, schriftlich oder durch den
Erfolg praktischer Tätigkeiten zu beurteilen.
Praktikum
§ 8. (1) Das sechsmonatige Praktikum ist in
den nachstehend angeführten Teilen abzuleisten
1. Ein Monat in der Lebensmittelüberwachung
in einem Schlachthof,
2. ein Monat in der Lebensmittelüberwachung
an den entsprechenden Instituten der Veterinärmedizinischen
Universität,
3. ein Monat an operierenden Universitäts-
Tierkliniken,
4. ein Monat an Universitätskliniken für Interne
Veterinärmedizin,
5. ein Monat nach Wahl an Universitäts-Tierkliniken
oder an einem privaten Tierspital
oder bei einem praktizierenden Tierarzt
oder an einer Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung
oder für Virusseuchenbekämpfung
oder für Veterinärmedizinische Untersuchungen
oder für künstliche Besamung der
Haustiere,
6. ein Monat nach Wahl an einem theoretischen
Institut der Veterinärmedizinischen Universität
oder einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
oder an einer der unter
Z. 2 bis 5 genannten Einrichtungen.
(2) Für Teile des Praktikums, die nicht an der
Veterinärmedizinischen Universität abgeleistet
werden, ist ein Instruktor zu bestellen.
(3) Während des Praktikums sind Übungen
und praktische Betätigungen nach einem für
jeden Teil des Praktikums bestimmten Programm
durchzuführen.
(4) Die Praktikumsprogramme haben die Art
und die Anzahl der Übungen und praktischen
Betätigungen festzulegen. Ausreichende Wiederholungen
der Übungen und praktischen Betätigungen
sind je nach Schwierigkeitsgrad vorzuschreiben.
(5) Die Aufgaben des Praktikumsprogramms
sind so zu erstellen, daß sie jedenfalls im gesetzlichen
Arbeitsausmaß von 40 Stunden in der
Woche bewältigt werden können. Die täglichen
Ausbildungszeiten innerhalb eines Teiles des
Praktikums haben sich nach den Gegebenheiten
der Einrichtung, an der das Praktikum abgeleistet
wird, zu richten und können ungleichmäßig verteilt
sein.
(6) Die Praktikumsprogramme sind von den
für die Fachgebiete der einzelnen Teile des Praktikums
zuständigen Ordentlichen Universitätsprofessoren
gemeinsam, falls Teile des Praktikums
außerhalb der Veterinärmedizinischen Universität
abgeleistet werden, im Einvernehmen mit dem
Instruktor zu erstellen.
(7) Die nach dem Praktikumsprogramm vorgeschriebenen
Übungen und praktischen Betätigungen
sind in einem Protokollheft des Studierenden
zu verzeichnen und einzeln zu vidieren.
(8) Der Erfolg der Teilnahme an den einzelnen
Teilen des Praktikums ist durch Noten zu beurteilen,
und es ist ein Zeugnis über jeden Teil des
Praktikums auszustellen.
(9) An Tierkliniken und Tierspitälern ist im
Rahmen des gesetzlichen Arbeitsausmaßes eine
Beiziehung zu Nacht- und Wochenenddiensten
einmal im Monat, mit Einverständnis des Praktikanten
auch öfter zulässig. Eine gesonderte
Vergütung für Nacht- und Wochenenddienste gebührt
seitens des Bundes nicht.
III. ABSCHNITT
Diplom-Erweiterungsstudium
Lebensmittelhygiene
Inskription
§ 9. (1) Im Erweiterungsstudium Lebensmittelhygiene
sind insgesamt 58 Semesterwochenstunden
aus Pflichtfächern zu inskribieren.
(2) Aus den folgenden Pflichtfächern sind mindestens
zu inskribieren
(3) Vor der letzten Teilprüfung ist das Praktikum
(§ 10) zu beenden, und es ist eine Vorprüfung
aus Lebensmittelrecht abzulegen.
(4) In den im Abs. 2 genannten Fächern sind
ausgenommen das Fach Lebensmittelrecht neben
den theoretischen Kenntnissen auch die praktischen
Fähigkeiten zu beurteilen.
(5) Die theoretischen Kenntnisse sind mündlich,
die praktischen Fähigkeiten sind je nach Art des
Faches mündlich, schriftlich oder durch den Erfolg
praktischer Tätigkeiten zu beurteilen.
Praktikum aus Lebensmittelhygiene
§ 10. (1) Der § 8 Abs. 2 bis 8 gilt auch für das
Praktikum aus Lebensmittelhygiene.
(2) Für die Ableistung des chemischen, bakteriologischen
und histologischen Praktikumsteiles
in der Dauer von insgesamt drei Monaten sind
Praktikumsplätze an den Instituten der Veterinärmedizinischen
Universität Wien bereitzustellen.
(3) Vom Praktikum des Diplomstudiums Veterinärmedizin
sind einzurechnen
1. Die Praktikumsteile in der Lebensmittelüberwachung
im tatsächlich geleisteten Ausmaß,
2. der an einem theoretischen Institut geleistete
Praktikumsteil, sofern dabei ein
Übungsprogramm aus Lebensmittelchemie,
Lebensmittelbakteriologie oder Lebensmittelhistologie
durchgeführt worden ist.
IV. ABSCHNITT
Doktoratsstudium
Studiendauer und Inskription
§ 11. (1) Das Doktoratsstudium dauert drei
Semester. Hat der Studierende während des
Diplomstudiums Prüfungen über Freifächer gemäß
Abs. 3 Z. 3 im Ausmaß von mindestens
6 Semesterwochenstunden abgelegt, so dauert es
nur zwei Semester. In diesem Fall sind die inskribierten
Wochenstunden in die im Abs. 2 genannte
Gesamtstundenzahl und in die im Abs. 3 Z. 3
genannte Wochenstundenzahl einzurechnen.
(2) Im Doktoratsstudium sind insgesamt mindestens
20 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
In jedem Semester sind insgesamt mindestens
6 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(3) Aus folgenden Prüfungsfächern sind mindestens
zu inskribieren
(4) Das Rigorosum ist mündlich abzuhalten.