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125_1977 AT

125. Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 125. Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien

sind, getragen vom Wunsche, die freundschaftlichen

Beziehungen zu stärken und die Entwicklung

der wirtschaftlichen, industriellen und

technischen Zusammenarbeit zwischen ihren beiden

Staaten zu fördern, wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Beide Seiten werden ihre gegenseitigen freundschaftlichen

Beziehungen und die Zusammenarbeit

auf wirtschaftlichem, wissenschaftlichem,

industriellem, technologischem und kulturellem

Gebiet und auf anderen Gebieten, die für die

Bevölkerung ihrer beiden Länder von Interesse

sind, erweitern und fördern.

Artikel 2

Beide Seiten werden die Entwicklung von

Kontakten und den Austausch von Kenntnissen

zwischen den betroffenen Organisationen ihrer

Länder auf allen Gebieten, zum besseren Verständnis

füreinander und um das österreichische

und jordanische Volk einander näherzubringen,

unterstützen.

Artikel 3

Beide Seiten werden die Weiterentwicklung

ihrer Beziehungen und wirtschaftlichen, industriellen,

technischen und wissenschaftlichen Möglichkeiten

zum Wohle ihrer Volkswirtschaften

unterstützen und fördern, die beinhalten

a) Die gemeinsame Durchführung wirtschaftlicher,

industrieller, technischer und sozialer

Projekte, die direkt oder indirekt durch

die Zusammenarbeit von Organisationen,

öffentlichen oder privaten Institutionen

oder Unternehmen in beiden Ländern und

auf der Grundlage besonderer Übereinkommen,

möglich sind;

b) Die Zusammenarbeit zwischen Organisationen,

öffentlichen oder privaten Institutionen

oder Unternehmen für die gemeinsame

Durchführung von Vorinvestitionsstudien

auf dem landwirtschaftlichen,

industriellen und Fremdenverkehrssektor

als auch auf anderen Gebieten, auf denen

eine Zusammenarbeit nützlich erscheint;

c) Die Entsendung von Experten zu Kurzzeitkonsultationen

oder für langfristige Forschungsaufträge,

Organisationen zum Berufstraining

und Kurse zur Vervollkommnung,

die Gewährung von Stipendien und

den Austausch von Information und Dokumentation.

Artikel 4

Beide Seiten werden die Ausweitung des wechselseitigen

Handels und dessen Auffächerung, die

auf beiderseits günstigen Bedingungen basieren

soll, in Übereinstimmung mit den in beiden

Ländern geltenden Rechtsvorschriften, unterstützen.

Artikel 5

Um die im vorliegenden Abkommen festgelegten

Ziele zu erreichen, werden beide Seiten

ihre Kontakte intensivieren und besondere

Durchführungsprogramme, die den Gegenstand

von Einzelabkommen oder Ergänzungsprotokolle

zum vorliegenden Abkommen darstellen, vereinbaren.

Artikel 6

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens

werden beide Regierungen eine Gemischte

Kommission bilden, die auf Wunsch eines der

beiden Vertragsschließenden Teile abwechselnd in

Wien oder in Amman zwecks Überwachung der

Durchführung dieses Abkommens zusammentreten

soll. Sie soll Mittel und Wege für neue

Möglichkeiten finden, um die wirtschaftliche,

industrielle und technische Kooperation zwischen

den beiden Staaten zu fördern und zu vertiefen.

Die Kommission wird ihre Empfehlungen und

Vorschläge bezüglich der gegenständlichen Zusammenarbeit

zwischen beiden Staaten an ihre

Regierungen weiterleiten.

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner

Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbefristete

Zeit, sofern es nicht von einer der beiden Regierungen

gekündigt wird. Die Notifikation einer

solchen Kündigung soll mindestens drei Monate

vor dem vorgesehenen Kündigungstermin schriftlich

auf diplomatischem Wege bekanntgegeben

werden.

GEGEBEN zu Wien, am 21. Jänner 1977, in

zwei Urschriften, beide in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher m. p.

Für die Regierung des Haschemitischen Königreiches

Jordanien

I. Izziddin m. p.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 am 22. März 1977 in Kraft.

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