125. Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien
sind, getragen vom Wunsche, die freundschaftlichen
Beziehungen zu stärken und die Entwicklung
der wirtschaftlichen, industriellen und
technischen Zusammenarbeit zwischen ihren beiden
Staaten zu fördern, wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Beide Seiten werden ihre gegenseitigen freundschaftlichen
Beziehungen und die Zusammenarbeit
auf wirtschaftlichem, wissenschaftlichem,
industriellem, technologischem und kulturellem
Gebiet und auf anderen Gebieten, die für die
Bevölkerung ihrer beiden Länder von Interesse
sind, erweitern und fördern.
Artikel 2
Beide Seiten werden die Entwicklung von
Kontakten und den Austausch von Kenntnissen
zwischen den betroffenen Organisationen ihrer
Länder auf allen Gebieten, zum besseren Verständnis
füreinander und um das österreichische
und jordanische Volk einander näherzubringen,
unterstützen.
Artikel 3
Beide Seiten werden die Weiterentwicklung
ihrer Beziehungen und wirtschaftlichen, industriellen,
technischen und wissenschaftlichen Möglichkeiten
zum Wohle ihrer Volkswirtschaften
unterstützen und fördern, die beinhalten
a) Die gemeinsame Durchführung wirtschaftlicher,
industrieller, technischer und sozialer
Projekte, die direkt oder indirekt durch
die Zusammenarbeit von Organisationen,
öffentlichen oder privaten Institutionen
oder Unternehmen in beiden Ländern und
auf der Grundlage besonderer Übereinkommen,
möglich sind;
b) Die Zusammenarbeit zwischen Organisationen,
öffentlichen oder privaten Institutionen
oder Unternehmen für die gemeinsame
Durchführung von Vorinvestitionsstudien
auf dem landwirtschaftlichen,
industriellen und Fremdenverkehrssektor
als auch auf anderen Gebieten, auf denen
eine Zusammenarbeit nützlich erscheint;
c) Die Entsendung von Experten zu Kurzzeitkonsultationen
oder für langfristige Forschungsaufträge,
Organisationen zum Berufstraining
und Kurse zur Vervollkommnung,
die Gewährung von Stipendien und
den Austausch von Information und Dokumentation.
Artikel 4
Beide Seiten werden die Ausweitung des wechselseitigen
Handels und dessen Auffächerung, die
auf beiderseits günstigen Bedingungen basieren
soll, in Übereinstimmung mit den in beiden
Ländern geltenden Rechtsvorschriften, unterstützen.
Artikel 5
Um die im vorliegenden Abkommen festgelegten
Ziele zu erreichen, werden beide Seiten
ihre Kontakte intensivieren und besondere
Durchführungsprogramme, die den Gegenstand
von Einzelabkommen oder Ergänzungsprotokolle
zum vorliegenden Abkommen darstellen, vereinbaren.
Artikel 6
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens
werden beide Regierungen eine Gemischte
Kommission bilden, die auf Wunsch eines der
beiden Vertragsschließenden Teile abwechselnd in
Wien oder in Amman zwecks Überwachung der
Durchführung dieses Abkommens zusammentreten
soll. Sie soll Mittel und Wege für neue
Möglichkeiten finden, um die wirtschaftliche,
industrielle und technische Kooperation zwischen
den beiden Staaten zu fördern und zu vertiefen.
Die Kommission wird ihre Empfehlungen und
Vorschläge bezüglich der gegenständlichen Zusammenarbeit
zwischen beiden Staaten an ihre
Regierungen weiterleiten.
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner
Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbefristete
Zeit, sofern es nicht von einer der beiden Regierungen
gekündigt wird. Die Notifikation einer
solchen Kündigung soll mindestens drei Monate
vor dem vorgesehenen Kündigungstermin schriftlich
auf diplomatischem Wege bekanntgegeben
werden.
GEGEBEN zu Wien, am 21. Jänner 1977, in
zwei Urschriften, beide in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher m. p.
Für die Regierung des Haschemitischen Königreiches
Jordanien
I. Izziddin m. p.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 am 22. März 1977 in Kraft.